Strafrecht (Hauptartikel)

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Contents

Grundlagen

Strafrecht

Definition

Das Strafrecht ist die Gesamtheit der juristischen Normen, welche sich auf die Definition der strafbaren Tatbestände und den angedrohten Folgen, die Feststellung und die Strafdurchsetzung beziehen.


Normtypen

a) Strafzumessungsregeln

b) Prozessualregeln

c) Tatbestansregeln


Prinzipien

a) Prinzip des fragmentarischen Rechtsgüterschutzes

Nur die wertvollsten individuellen und kollektiven Rechtsgüter, welche mitunter durch andere Rechtsgebiete konstituiert werden, sind so schutzwürdig, dass sie das scharfe Schwert des Strafvorwurf legitimieren. Darunter fällt beispielsweise nicht die fahrlässige Sachbeschädigung.

b)Nulla poena sine lege (§ 103 GG, § 1 StGB)

aa) Bestimmtheitsgrundsatz (nulla poena sine lege certa)

bb) Rückwirkungsverbot (nulla poena sine lege praevia)

cc) Analogieverbot (nulla poena sine lege stricta)

dd) kein Gewohnheitsrecht (nulla poena sine lege scripta)

Ausnahmen zugunsten des Täters möglich. Die ersten beiden Punkte richten sich an die Gesetzgeber, die beiden folgenden an die Richter.

c) Nulla poena sine culpa

d) Audiatur et altera pars

e) Recht zu Schweigen

f) Unschuldsvermutung

g) In dubio pro reo

h) Resozialisierungsprinzip

i) Verbot der Todesstrafe (§ 102 GG)


Geltungsbereich

a) Gebietsgrundsatz

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden (§ 3 StGB).

b) Flaggen-, Ubiquitätsgrundsatz

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen begangen werden (§ 4 StGB).

c) Schutzprinzip

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, welche im Ausland gegen inländische Rechtsgüter begangen werden (§ 5 StGB).

d) Weltrechtsprinzip

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, welche im Ausland gegen international geschützte Rechtsgüter begangen werden (§ 6 StGB).

e) Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen

Das deutsche Strafrecht gilt auch für andere Taten, welche im Ausland begangen werden § 7 StGB. Insbesondere gilt daqs Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege für Straftaten von Deutschen und Ausländern, welche nicht ausgeliefert werden können.

Straftat

Definition

Eine Straftat ist eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige, schuldhafte Handlung, welche ein Rechtsgut verletzt oder gefährdet.


Grundform

Die Grundform der Straftat ist das vollendete vorsätzliche Begehungsdelikt.

Vollendung wird im Gegensatz zu Versuch, Vorbereitung und Beendigung definiert. Die Prüfung des Versuches ergibt sich aus aus der Verneinung des objektiven Tatbestandes.

Vorsatz wird in Gegensatz zu Fahrlässigkeit und der Kombination von Fahrlässigkeit und Versuch definiert. Die Prüfung der Fahrlässigkeit ergibt sich aus der Verneinung des Vorsatzes.

Begehung wird in Gegensatz zu Unterlassung definiert.


Aufbau

  • Tatbestand (imputatio facti)
  • objektive Bedingungen der Strafbarkeit
  • Rechtswidrigkeit (applicatio legis ad factum)
  • Schuld (imputatio iuris)
  • Persönliche Strafausschließungs-/-aufhebungsgründe
  • Strafverfolgungsvoraussetzungen und -hindernisse


Unwert

Der Erfolgsunwert ist durch die Verletzung eines Rechtguts definiert.

Der Handlungsunwert ist durch ein bestimmtes Handeln gegen ein Rechtsgut definiert. Dies schließt die Art & Weise (Heimtücke), den Vorsatz und den Mangel an Rechtfertigung ein. Da der Erfolgsunwert schon eine subjektives Elemenet enthält ergibt sich auch aus dieser Konzeption die Notwendigkeit den Vorsatz in das Unrecht mit aufzunehmen.

Der Gesinnungsunwert findet seinen Ausdruck in der Schuld.


Unrecht

Tatbestand und Rechtswidrigkeit definieren das Unrecht.

Gerechtfertigt wird eine dualistsiche Unrechtskonzeption welche den Erfolgsunwert und den Handlungsunwert in sich aufnimmt aus dem Zweck der Strafnorm. Einerseits soll sie als Schutznorm bestimmte Rechtsgüter des Opfers schützen und andernseits soll sie als Pflichtnorm bestimmte Verhaltensweisen verbieten.


Deliktarten

Vergehen & Verbrechen

Vergehen sind Delikte, welche mit unter einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.

Verbrechen sind Delikte, welche mit Freiheitstrafe über einem Jahr geahndet werden. (§ 12 StGB; Die Unterteilung in Verbrechen und Vergehen richtet sich nach dem angedrohten nicht dem verhängten Strafmaß. Die Unterscheidung wird in der Strafbarkeit des Versuchs relevant.)


Versuch & Vollendung

Versuchte Verbrechen sind stets strafbar, versuchte Vergehen nur wenn das Gesetz es vorsieht (§ 23 StGB I).


Vorsatz & Fahrlässigkeit (§ 15 StGB)


Grundtatbestand

Ein Grundtatbestand ist die Grundform eines Deliktstyps.


unselbsttändige Abwandlung

Eine unselbsttändige Abwandlung ist die Erweiterung um spezielle zwingende und abschließende Merkmale als Qualifizierung und Privilegierung. Diese können einander sperren oder ergänzen.


selbstständige Abwandlung

Eine selbstständige Abwandlung stellt ein Delikt mit eigenständigen Unwert da. Sie liegt vor wenn der Unwertsgehalt (Erfolg, Handlung, Gesinnung) abschließend und zwingend abgewandelt ist.


Tätigkeit & Erfolg

Tätigkeitsdelikte treten schon durch das Tätigwerden ohne Erfolg ein. (Meineid, § 153 StGB)

Erfolgsdelikte setzen den Erfolg voraus. (Totschlag, § 211 StGB)


Verletzung & Gefährdung

Verletzungsdelikte verlangen die reale Schädigung des Handlungsobjekts (Sachbeschädigung § 303 StGB).

Gefährdungsdelikte bezeichnen die Herbeiführung einer Gefahr für das Schutzobjekt. Konkrete Gefärdungsdelikte treten ein wenn die Gefahr als Folge einer Handlung tatsächlich wirksam wird (§ 315c StGB I). Abstrakte Gefährdungsdelikte treten durch ein bestimmtes Verhalten ein, unabhängig von der tatsächlichen Gefahr (§ 316 StGB).


Dauer & Zustand

Dauerdelikte treten ein wenn der Bestand des rechtswidrigen Zustandes vom Täterwillen abhängt (Freiheitsberaubung § 239 StGB).

Zustandsdelikte treten ein wenn Herbeiführung und Vollendung zusammenfallen (§ 303 StGB).


Begehung & Unterlassen

Begehungsdelikte treten durch aktives Handeln ein.

Unterlassensdelikte treten durch passives Unterlassen ein. Ist dieses Unterlassen durch Garantenstellung und durch Gleichwertigkeit mit aktivem Tun gekennzeichnet, ist ein unechtes Unterlassensdelikt gegeben (§ 13 StGB). Ist dieses Unterlassen in einem eigenen Tatbestand umschrieben so liegt ein echts Unterlassensdelikt vor (Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB).


Allgemein & Spezial

Allgemeindelikte können durch jeden begangen werden.

Spezialdelikte können nur von besonderen Personen begangen werden. Bei echten Spezialdelikten (§ 331 StGB) ist Subjektqualität strafbegründend. Bei unechten Spezialdelikten (§ 340 StGB) ist besondere Subjektsqualität lediglich strafschärfend.


Eigenhändig

Eigenhändige Delikte schließen Straftaten durch Beihilfe aus (Verwandtenbeischlaf).


Unternehmen

Das unmittelbare Ansetzen fällt mit der Vollendung zusammen. (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)


Tatbestand

Objektiver Tatbestand

  • Tatsubjekt
  • Tatobjekt
  • Tathandlung (Art & Weise, Hilfsmittel)
  • Erfolg
  • Kausalität
  • objektive Zurechenbarkeit


Subjektiver Tatbestand

  • Vorsatz
  • Sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale


Handlung

Definition

Eine Handlung ist ein menschliches willensgetragenes Verhalten.


Abgrenzung

Bei bloßen Naturereignissen und Handlungen von juristischer Personen oder von Tieren ist kein menschliches Handeln gegeben. Strafbar sind grundsätzlich nur natürliche Personen. Dies ändert sich jedoch durch die Entwicklung eines Verbandsstrafrechts.

In den Fällen von Hypnose, Schlaf, Bewusstlosigkeit, äußerer Gewalt (vis absoluta; ggs.: willensbeugende Gewalt/vis compulsiva), Reflex und Schreckreaktion (ggs.: beherrschbare Spontanreaktion, Affekt/Kurzschluss; Tätigkeit aus eingeübten Verhalten) ist kein willensgetragenes Verhalten gegeben.


Kausale Handlungslehre

Nach der kausalen Handlungslehre ist eine Handlung jedes gewillkürtes äußerliches Verhalten. Die Ursache ist der auslösende Wille, die Wirkung der tatbestandliche Erfolg. Der Vorsatz wird erst in der Schuld geprüft.

Die Handlungslehre kann Tätigkeitsdelikte, Unterlassungsdelikte und den Versuch nur unzureichend erfassen.


Finale Handlungslehre

Nach der finalen Handlungslehre ist eine Handlung jedes willensgetragene, zweckgerichtete Verhalten. Ursache ist der gestaltete Wille, Wirkung eine bewusste vom Ziel her gelenkte Handlung. Der Vorsatz wird bereits im Tatbestand geprüft.

Die Handlungslehre kann Fahrlässigkeitsdelikte und Unterlassungsdelikte nur unzureichend erfassen.


Soziale Handlungslehre

Nach dieser herrschenden Handlungslehre ist eine Handlung ein, vom menschlichen Willen beherrschtes und beherrschbares, sozialerhebliches Verhalten. Der Vorsatz hat eine Doppelfunktion in Tatbestand und Schuld.


Kausalität

Definition

Ursächlich im Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.


Formen

a) Alternative Kausalität

Hier ergibt die Bedingungstehorie keine Kausalität. Darum muss die Eliminierungsformel angewendet werden. (Gremienentscheidungen)

b) Kumulative Kausalität

c) Hypothetische Kausalität

Hier gilt das Verbot des Hinzudenkens von Ersatzursachen, die Formel vom konkreten Erfolg und der Beschleunigung und das Gebot des Hinzudenkens von rettenden Kausalverläufen. (Massenkarambolagefalle: BGHSt 30, 228)

d) Atypischer Kausalverlauf

Hier ist die Kausalität nicht berührt. Diese Form der Kausalität wird aber in der objektiven Zurechung relevant.

e) Anknüpfenden Kausalität

Zur Abgrenzug der anknüpfenden Kausalität von der zuvorkommenden ist die Frage relvant ob die eine Ursache ohne die andere denkbar ist.

f) Zuvorkommende (überholende, abgebrochen) Kausalität

Die Kausalität wird nur hier verneint.


Modifikationen

a) Eliminierungsformel

Von mehreren Bedingungen die alternativ, aber nicht kummulativ hinweggedacht werden können, ohne das der Erfolg entfiele, ist jede für den Erfolg ursächlich.

b) Erfolg in seiner konkreten Gestalt

Ursächlich im Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

c) Beschleunigung

Die bloße Beschleunigung des Erfolgs gilt auch als Ursache.

d) Verbot des Hinzudenkens von Ersatzursachen

e) Gebot des Hinzudenkens von rettenden Kausalverläufen


Äquivalenztheorie

a) Formeln

Grundgedanke der Theorie ist eine Entsprechung von Ursache und Erfolg. Es stehen zwei Formeln zur Prüfung dieser Entsprechung zur Verfügung. Nach der conditio-sine-qua-non-Formel ist ursächlich im Sinne des Strafrechts jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Nach der Formel von der gesetzmäßigen Bedingung ist eine Handlung dann kausal, wenn sich an diese Handlung zeitlich nachfolgende Veränderungen in der Außenwelt abgeschlossen haben, die mit der Handlung nach den uns bekannten Naturgesetzen notwendig verbunden waren und sich als tatbestandsmäßiger Erfolg darstellen.

b) Vorteile und Probleme

Die Kausalität soll vorrechtlich wertungsfrei sein. Dies wird durch eine Anlehnung an den naturwissenschaftlichen Kausalitätsbegriff erreicht.

Die Bedingungstheorie führt zu einer uferlosen Kausalität welche bloße Mitverursachung und Beschleunigung als auch atypische Kausalverläufe mit einbezieht.

Darum besteht nach konkurrierende Theorien die Notwendigkeit die objektive Zurechnung in den Kausalitätsbegriff zu integrieren.


Adäquanztheorie

Kausal ist eine Handlung dann, wenn sie einen nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbaren Erfolg verursacht (eng) bzw. einen nicht völlig unvorhersehbaren Erfolg verursacht.

Diese Theorie integriert die besondere Prüfung auf atypische Kausalität bei der Zurechnung in den Kausalitätsbegriff. Verursachung und Zurechnung werden damit nicht sauber getrennt.

Sie ist die herrschende Lehre im Privatrecht.

Diese Theorie ist stets anzuwenden, wenn ein atypischer Kausalverlauf auftritt. Auch ist ein Streitentscheid notwendig.


Relevanztheorie

Sie trennt Kausalität und objektive Zurechnung, indem sie für die Kausalität die Äquivalenztheorie und für die Zurechenbarkeit die Kriterien der Adäquanztheorie verwendet.


Objektive Zurechenbarkeit

Vorsatz (§ 15 StGB)

Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.


Definition

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände.

Ansatzpunkt des Vorsatzes ist die Entscheidung des Täters gegen Rechtsordnung.


Doppelnatur

Der Vorsatz wird entsprechend der sozialen Handlungslehre im Tatbestand und in der Schuld als Vorsatzschuld behandelt. Der Unrecht kann nicht hinreichend beschrieben werden ohne auf subjektive Elemente Bezug zu nehmen. Auch darum ist der Vorsatz notwendig ein Teil des Tatbestandes.


Bezugsobjekte

  • deskriptive Tatbestandsmerkmale
  • normative Tatbestandsmerkmale
  • Kausalität
  • objektive Merkmale der Privilegierungen/Qualifizierungen

Der Vorsatz muss sich nicht beziehen auf die schwere Folge erfolgsqualifizierter Delikte, auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtfertigungsgründe, die Voraussetzungen der Schuld, die objektive Bedingungen der Strafbarkeit und die Proßessvoraussetzungen.

Kenntnis der allgemeinen Art des Tatbestandes ist ausreichend (Schuss in die Menge).


Zeitpunkt

Maßgeblicher Zeitpunkt (§ 8 StGB) ist die Vornahme der tatbestandlichen Ausführungshandlung. Nachträgliches Wissen bzw Billigung (dolus subsequens) oder vorheriger Vorsatz (dolus antecedens) sind unschädlich.


Fahrlässigkeit

Liegt kein Vorsatz vor kommt die Strafbarkeit der Fahrlässigkeit in betracht.


Wille

Die Grade des voluntativen Elements des Vorsatzes sind Absicht, Billigung, Gleichgültigkeit und Unerwünschtheit.


Wissen

Die Grade des kognitiven Elements des Vorsatzes sind Gewissheit, Wahrscheinlichkeit und Möglichkeit.

a) aktuelles Bewusstsein und sachgedankliche Mitbewusstsein

Erforderlich ist ein aktuelles Bewusstsein der Tatumstände und zumindest das sachgedankliche Mitbewusstsein als Fähigkeit spontan auf Frage nach relevanten unbewussten Wissen zu antworten. Entscheidend ist, das die Kenntnis der Tatbestandsmerkmale bei der Willensbildung wirksam gewesen ist.

Ein Beispiel ist der Polizist, der einen Apfel stiehlt ohne an seine Dienswaffe zu denken und damit den Diebstahl mit Waffen nach § 244 StGB verwirklicht.

b) unterschwelliges und potentielles Bewusstsein

Das unterschwellige Bewusstsein als das bloße Gefühl etwas stimme nicht oder das potentielle Bewusstsein, welches erst durch Nachdenken oder Erinnern wachgerufen werden kann genügt den Anforderungen nicht.


Absicht

Der dolus directus 1. Grades liegt vor, wenn es dem Täter gerade auf den sicheren oder möglichen tatbestandlichen Erfolg ankommt.

Im Gesetz mitunter als "absichtlich" expliziert. (§ 226 StGB)


Wissentlichkeit

Der dolus directus 2. Grades (direkter Vorsatz) liegt in der Billigung des sicheren Erfolgs.

Die Billigung ergibt sich notwendig aus der Gewissheit, auch wenn der Erfolg an sich unerwünscht ist.

Ansatzpunkt der Gewissheit können allein die Nebenfolgen sein, da hinsichtlich der Hauptfolgen Absicht gegeben ist.

Dementsprechend sind auch Fälle beabsichtigten unsicheren Erfolgs mit sicherer Nebenfolge eingeschlossen.

Im Gesetz mitunter als "wissentlich" expliziert. (§ 187 StGB)


Eventualvorsatz

Der dolus eventualis setzt intellektuell das Bewusstsein der Möglichkeit des Taterfolgs voraus.

Über das voluntative Element besteht Streit. Nach den intellektuellen Abgrenzungstheorien ist es nicht notwendig, nach den voluntativen Abgrenzungstheorien unverzichtbar.

a) Intellektuelle Abgrebzungstheorien

Die intellektuelle Möglichkeitstheorie verlangt für den Eventualvorsatz, dass der Täter die reale Möglichkeit der Rechtsgutverletzung erkannt und trotzdem gehandelt hat.

Die intellektuelle Wahrscheinlichkeitstheorie verlangt für den Eventualvorsatz, dass der Täter den Eintritt des Erfolges für wahrscheinlich dh, für mehr als möglich gehalten hat.

Die intellektuellen Abgrenzungstheorien werden von der herrschenden Meinung mit dem Argument abgelehnt, dass sie keine eindeutige Abgrenzung zu der bewussten Fahrlässigkeit vornehmen könnten.

b) Voluntative Abgrenzungstheorien

Nach der voluntativen Gleichgültigkeitstheorie liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter die von ihm für möglich gehaltene Tatbestandsverwirklichung aus Gleichgültigkeit in Kauf nimmt.

Nach der herrschenden voluntativen Einwilligungs- oder Billigungstheorie ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den tatbestandlichen Erfolg gebilligt oder billigend in Kauf genommen hat.

c) Bewusste Fahrlässigkeit

Schwierig ist hier die Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit. Entscheidend ist das voluntative Moment, denn das kognitive ist identisch. Eventualvorsatz auf der einen Seite verlangt eine Billigung und bewusste Fahrlässigkeit auf der anderen Seite verlangt die leichtsinnige Sichherheit über den erwünschten Ausgang. In einer anderen Variante ist die Bewusstheit der Güterabwägung relevant. Nach der Frankeschen Formel ist die bewusste Fahrlässigkeit ein "Es wird schon gutgehen.", der Eventualvorsatz aber ein "Na wenn schon!"

Grundsätzlich ist der Eventualvorsatz für alle Vorsatzdelikte ausreichend. Das Gesetz kann aber anderes durch die Formulierung "absichtlich" oder "wissentlich" bestimmen.


Alternativer Vorsatz

Dolus alternativus ist Unwissen ob ein Verhalten einen von zwei widersprüchlichen Tatbeständen erfüllen wird.

Beispiel ist ein Verfolgter der auf Verfolger und seinen Hund schießt um wenigstens einen zu treffen.

Die Konsequenzen sind umstritten: Es kann der Vorsatz je nach Erfolg bestimmt werden oder stets der schlimmere Vorsatz unabhängig von Erfolg angenommen werden.


Rechtswidrigkeit

Definition

Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie einen Unrechtstatbestand verwirklicht und nicht ausnahmsweise durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt wird.


Rechtfertigung

Eine Rechtfertigung ergibt sich aus der Kollision einen Unrechtstatbestandes und eines Erlaubnistatbestandes.

Es gibt den objektiven Erlaubnistatbestand und den subjektiven Erlaubnistatbestand, insbesondere der Rettungswille (Notstand), der Verteidigungswille (Notwehr) und die Kenntnis des Rechtsverzichts (Einwilligung).

Charakteristisch für die Rechtfertigung ist, dass sie das Opfer belastet indem sie den Täter entlastet. Dem entspricht die Duldungspflicht des Opfers.


Grundgedanke

Grundgedanke der Rechtfertigung ist eine Rechtsgutabwägung.

Diese wurde in den Fällen des § 32 StGB und § 227 BGB durch den Gesetzgeber vorgenommen, welcher den generellen Vorrang des angegriffenen Interesses vor dem Interesse des Angreifers bestimmt.

Abwägung wird durch den Richter in den Fällen des § 34 StGB und § 904 BGB vorgenommen.

Abwägung durch das Opfer geschieht durch die Einwilligung.


Prüfungsreihenfolge

  • Einwilligung
  • erlaubte Selbsthilfe (§§ 229, 562b, 859, 1029 BGB)
  • allgemein rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB, § 16 OWiG)
  • rechtfertigende Pflichtenkollision
  • Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Ehrverletzungen (§ 193 StGB)
  • Erziehungsrecht
  • Amtsbefugnisse (auch Dienstrechte, Amtspflichten) (§§ 81 ff StPO u.a.)


Einwilligung

Tatbestandauschließendes Einverständnis

Insbesondere bei Tatbeständen welche das "gegen den Willen" einschließen wie zum Beispiel § 248b StGB und § 123 StGB.


Rechtfertigende Einwilligung

  • Verzichtbarkeit (Disponibilität) des geschützten Rechtsgutes
  • Verfügungberechtigung
  • Einwilligungsfähigkeit (natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit)
  • keine wesentlichen Willensmängel (Täuschung, Nötigung. Irrtum)
  • gute Sitten
  • Ausdrücklichkeit
  • Kenntnis der Einwilligung und Handlungsgrund durch Täter


Mutmaßliche Einwilligung

  • Handeln im materiellen Interesse
  • Prinzip des mangelnden Interesses (des Einwilligenden)


Notwehr (§ 32 StGB)

Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.


Abwägung

Abwägung durch den Gesetzgeber: Genereller Vorrang des angegriffenen Interesses vor dem Interesse des Angreifers.


Ratio

Die Notwehr und die Nothilfe begründen sich aus dem individuellen Rechtsgüterschutz und der allgemeinen Rechtsbewährung.


Notwehrlage

a) Angriff

Ein Angriff ist jede durch eine menschliche Handlung drohende Verletzung rechtlich geschützter individueller Güter. Der Angriff braucht nicht gezielt oder schuldhaft zu sein, muss aber Handlungsqualität besitzen und kann auch in einem Unterlassen liegen.

b) Gegenwärtigkeit

Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Dies schließt Präventvmaßnahmen aus.

c) Rechtswidrigkeit

Ein Anriff ist rechtswidrig, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und der Angegriffene ihn nicht dulden braucht.


Notwehrhandlung

a) Hanlungsziel

Die Handlung muss gegen den Angreifer gerichtet sein.

b) Eignung

Eine Handlung ist als Verteidigung geeignet, wenn sie den Angriff ganz beenden oder wenigstens hindern kann.

c) Erforderlichkeit

Erforderlichkeit ist gegeben wenn die Handlung das mildeste, gleichermaßen geeignete Mittel ist. Unsicherheiten gehen zu Lasten des Angreifers.

d) Gebotenheit

Gebotenheit scheidet aus bei einem krassen Missverhältnis zum drohenden Schaden, wenn der Angriff provoziert oder selbst verschuldet wurde, der Angegriffene in einer Garantensetellung steht oder der Angreifende schuldunfähig ist oder irrt.


Verteidigungwille und -wissen


Notwehrüberschreitung (§ 33 StGB)


Putativnotwehr


Zivilrechtlicher Notstand (§ 228 BGB)

Notstand

Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet


Definition

Ein zivilrechtlicher Notstand ist ein Zustand gegenwärtiger Gefahr für rechtlich geschützte Interessen durch eine Sache, dessen Abwendung nur auf Kosten fremder Interessen möglich ist.

Eine Rechtfertigung ist hier also nur für die Sachbeschädigung zu finden.


defensiver Notstand

Dies ist der Briefträgerparagraph, welcher den Fall regelt, dass eine Sache welche die Gefahr schafft zerstört oder beachädigt wird.


aggressiver Notstand (§ 904 BGB)

Eine gefahrenfremde Sache wird zur Abwehr zerstört oder beschädigt. Es besteht Schadensersatzanspruch. Hierzu: BGHZ 30.10.1984


Notstand (§ 34 StGB)

Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.


Rechtfertigender und entschuldigender Notstand

Beim rechtfertigenden Notstand trägt das Prinzip des überwiegenden Interesses. Beim entschuldigender Notstand sind die Interessen gleichwertig. Eine Abwehr wird rechtlich darum missbilligt. Auf den Schuldvorwurf wird aber verzichtet.


Notstandslage

a) Gefahr

Eine Gefahr ist ein Zustand, der jederzeit in eine konkrete Rechtsgutbeeinträchtigung umschlagen kann. Die Gefahr kann auch auf eigene Schuld beruhen.

b) Gegenwärtigkeit

Gegenwärtigkeit ist ein Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden. Sie ex ante aus der Position eines objektiven Dritten zu bestimmen

Als Gefahr gilt auch die Dauergefahr, falls der Zeitpunkt der Beeinträchtigung unbestimmt aber jederzeit möglich ist (baufälliges Haus, Begegnung mit einem notorischen Prügler ohne sichtbare Angriffsabsichten). Sie ist gegenwärtig wenn sie nur durch unverzügliches Handeln abgewendet werden kann.

c) Notstandsfähiges Rechtsgut

Notstandsfähig sind nur schutzbedürftige und schutzwürdige Rechtsgüter. (Nicht etwa die Freiheit der Strafgefangenen)


Notstandshandlung

a) Handlungsziel

Die Handlung muss gegen das Rechtsgut eines Dritten gerichtet sein. (?)

a) Eignung

b) Erforderlichkeit

(Die Handlung muss das mildestmögliche gleichermaßen geeignete Mittel sein. Hier gilt anders als bei der Notwehr die Ausweichpflicht.)

c) Interessenabwägung

  • Rang der betroffenen Güter
  • Grad des Einfriffs
  • Art und Ursprung der Gefahr (Mitverschulden)
  • besondere Gefahrtragungspflichten (Polizisten)
  • spezielle Schutzpflichten
  • die mit der Tat ansonsten verfolgten Motive
  • Ersetzbarkeit des drohenden Schadens
  • Maß der Rettungschance dür das betroffene Rechtsgut

d) Angmessenheit

Zweck der Klausel ist es, trotz Gebotenheit unangemessene Fälle auszuschließen.

Kriterien siehe: Wessels 35, 111-115

Beispiel: A ist arm und todkrank B ist reich. A stiehlt B Geld da Tod nicht anders abwendbar. Keine Rechtfertigung da Unangemessenheit, B nicht verantwortlich. A braucht Blutspende. Der Unbeteiligte B ist in der Nähe und hat die Richtige Blutgruppe. Gegen ihn besteht keine Notstandslage.

Allgemeine Notstandslage kann auch eintreten wenn nur ein Rechtsgut betroffen ist. (A wirft B aus dem Fenster um ihn vor sicherem Flammentod zu bewahren.)


Rettungswille und Wissen um Handlung und Lage



Festnahme (§ 127 StPO)

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.


Schuld

Definition

Schuld ist die Vorwerfbarkeit eines Unrechts in Hinblick auf die zugrundeliegende tadelnswerte Gesinnung.

Entsprechen dem Grundsatz nulla poena sine culpa wirkt die Schuld strafbegründend und -begrenzend.

Voraussetzung der Schuld ist die Entscheidungsfreiheit.

Die tatbezogene konsensuelle Rechtschuld ist zu unterscheiden von der pluralistischen und gesinnungsbezogenen moralischen Schuld.


Psychologische Schuldlehre

Die psychologische Schuldlehre beschränkt den Begriff auf die seelische Beziehung des Täters zur Tat, mithin auf Vorsatz und Fahrlässigkeit ohne den vorsätzlichen entschuldigenden Notstand erklären zu können.


Funktionalistische Schuldlehre

Die funktionalistische Schuldlehre begreift die Schuld lediglich als Derivat der Generalprävention, nur zu ihrem Zwecke ist Schuld erforderlich.


Normative Schuldlehre

Diese von Frank begründete Lehre stellt auf die normative Bewertung der Vorwerfbarkeit ab. Sie ist als herrschende Lehre ein Sammelbegriff für:

  • Schuldfähigkeit
  • spezielle Schuldmerkmale
  • Schuldformen
  • Unrechtsbewusstsein
  • Fehlen von Entschuldigungsgründen


Schuldfähigkeit

Die Schuldfähigkeit definiert sich negativ aus den verschiedenen Graden des Gegenteils.

  • actio in libera caus (alic)


spezielle Schuldmerkmale

Dies sind beispielsweise im Mord "niedrige Beweggründe", bei der Mißhandlung von Schutzbefohlenen "Böswilligkeit" und bei der gefährung des Straßenverkehrs "Rücksichtslosigkeit".


Schuldformen

Da Strafe, Unrecht und Schuld idR zueinander direkt proportional sind ist die Frage nach Vorsatz und Fahrlässigkeit auch für die Schuld relevant.

a) Vorsatzschuld

Die Vorsatzschuld ist die Vorwerfbarkeit von Rechtsfeindlichkeit.

b) Fahrlässigkeitsschuld

Die Fahrlässigkeitsschuld ist die Vorwerfbarkeit von Nachlässigkeit.


Unrechtsbewusstsein

Das Wissen um das Unrecht der Tat ist eine Voraussetzung der Schuld wie in § 17 StGB deutlich wird. Regelmäßig ist das Unrechtsbewusstsein gegeben. Hinreichend ist ein potenzielles nicht lediglich ein aktuelles Unrechtsbewusstsein.


Entschuldigungsgründe

Die entschuldigte Tat wird nicht durch das Recht gebilligt. In Anbetracht der außergewöhnlichen Konflikt- und Motivationslage wird allerdings Nachsicht geübt und auf einen Strafvorwurf verzichtet.


alic

Definition

Die in der Ursache freie Handlung ist das vorwerfbare Ingangsetzen eines Vorganges, der im Zustand der Schuldunfähigkeit zu einer Tatbestandsverwirklichung führt, wobei der Täter den Defektzustand selbst herbeigeführt hat.


Rechtsfolge

Im Falle der alic wird der Täter unabhängig von seiner Schuldfähigkeit nach dem jeweils verwirklichten Straftatbestand verurteilt.


Vorsätzliche alic

Ist ein Doppelvorsatz bezüglich des Defektes und der bestimmten Straftat gegeben, so wird nach Vorsatz bestraft.


Fahrlässige alic

Ist Vorsatz oder Fahrlässigkeit bezüglich des Defektes gegeben aber in Bezug auf die Straftat lediglich Fahrlässigkeit so kann allein nach § 323a StGB bestraft werden.


Modelle der alic

Die alic ist nicht normiert. Zur dogmatischen Begründung gibt es zwei Modelle:

a) Ausnahmemodell

Das Ausnahmemodell der Lehre sieht einen Widerspruch der Rechtsfigur zum Wortsinn des § 20 StGB ("in Begehung der Tat"). Dementsprechend wäre nach dem Analogieverbot des § 103 GG eine Anwendung der alic problematisch.

b) Tatbestandsmodell

Das Tatbestandsmodell der Rechtssprechung sieht in der Herbeiführung des Defektzustandes als erstes Glied der Kausalkette den Beginn der Tabestandsverwirklichung.


entschuldigener Notstand (§ 35 StGB)

Entschuldigender Notstand

(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.


Angehöriger

Angehöriger ist hier iSd § 11 StGB I Nr 1 zu verstehen.


Freiheit

Freiheit ist hier iSd § 239 StGB (Bewegungsfreiheit), nicht jedoch iSd § 240 StGB (Handlungsfreiheit) zu verstehen.

Notwehr gegen die entschuldigende Notstandshandlung ist zulässig.


Nötigungsnotstand

Ein besonderer Fall ist der Nötigungsnotstand. Hier ist der Täter zugleich Opfer einer Nötigung d.h. durch Gewalt oder Drohung mit einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit seiner selbst, eines Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person zu einer rechtswidrigen Tat genötigt wird. Diese Tat ist notwendig nicht gerechtfertigt sonder lediglich entschuligt, da das Opfer sonst keine Abwehrrechte gebrauchen könnte.


Notstandslage

  • Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit
  • Gegenwärtigkeit
  • Nähebeziehung


Notstandshandlung ("nicht anders abwendbar")

  • Erforderlichkeit
  • Eignung
  • Verhältnismäßigkeit


Keine Zumutbarkeit

  • objektive pflichtwidrige (!) Verursachung der Notstandslage
  • besonderes Rechtsverhältnis
  • sonst. Zumutbarkeiterwägungen


Rettungswille


Notwehrüberschreitung (§ 33 StGB)

Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.


intensiver Notwehrexzess

Dies ist die unbewusste oder bewusste Übersteigerung der Erforderlichkeit aufgrund der sog. asthenischen Affekte.


extensiver Notwehrexzess

Dieser liegt vor, wenn der Angriff nicht gegenwärtig ist und der Verteidiger sich in Kenntnis dessen über die Grenzen der Notwehr hinwegsetzt.

Beim vorzeitigen Notwehrexzess findet § 33 StGB keine Anwendung.

Beim nachzeitigen Notwehrexzess ist § 33 StGB anwendbar, da die psychische Situation mit der des intensiven Notwehrexzesses vergelichbar sein kann.


Putativnotwehr

Dieser liegt bei Irrtum über die Notwehrlage vor. § 33 StGB findet keine Anwendung.


Handeln auf Anweisung

Handelt der Täter aufgrund einer Anweisung (zivil: Anordnung; militärisch: Befehl) so ist zu unterscheiden:

Liegt eine verbindliche (möglicherweise rechtswidrige) Anweisung vor so ist ein Rechtfertigungsgrund gegeben.

Liegt eine unverbindliche, da erkennbar strafbare/ordnungswidrige Anweisung vor so ist ein Entschuldigungsgrund gegeben.


Unzumutbarkeit

Die Unzumutbarkeit des normgemäßen Verhaltens kann nur in extremsten Ausnahmesituationen Anwendung finden, da sonst Rechtsunsicherheit die Folge wäre. Für Extremfälle allerdings wirkt sie als regulativ.

Als Beispiel kann ein NS-Arzt gelten der in echter Gewissensnot einige Geisteskranke tötet anstatt sich zu verweigen und damit zuzulassen, dass ein anderer an seiner Stelle mehr Menschen tötet.

Gleiches gilt für die Situation, dass ein entführtes Flugzeug auf ein Hochhaus rast und die Möglichkeit zum Abschuss gegeben ist.


Irrtum

Irrtum über den Tatbestand

Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB)

Es mangelt dem Täter an Vorsatz, wenn er über einen Umstand irrt, welcher zum gesetzlichen Tatbestand gehört.

a) Vermeidbarkeit

Der Vorsatz wird unabhängig von Vermeidbarkeit und der Differenzierung zwischen Nichtwissen und Fehlvorstellung ausgeschlossen. Lediglich für die Fahrlässigkeit, insofern sie strafbar ist, sind Vermeidbarkeit und Vorwerfbarkeit relevant.

a) Umgekehrten Tatbestandsirrtum

Ein umgekehrter Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn subjektiv, aber nicht objektiv ein Straftatbestand erfüllt ist. Der umgekehrte Tatbestandsirrtum ist als untaugliche Versuch grundsätzlich strafbar, § 16 StGB nicht anwendbar.

b) Irrtum über das Handlungsobjekt (error in objecto vel persona)

Ein Irrtum über das Handlungsobjekt liegt bei einer Fehlvorstellung über die Identität oder sonstige Eigenschaften des Tatobjekts bzw. der betreffenden Person vor. Nur bei einer Ungleichwertigkeit der Handlungsobjekte wird der Vorsatz verneint. Es ist aber in diesem Falle die Strafbarkeit wegen Versuchs in Tateinheit mit Fahrlässigkeit möglich.

c) Fehlgehen der Tat (aberratio ictus)

Ein Fehlgehen der Tat ist gegeben, wenn das beim Ansetzen zur Tat konkret anvisierte und das tatsächlich getroffene Objekt nicht identisch sind.

Über die Rechtsfolgen besteht Streit. Nach der herrschenden Meinung ist lediglich nach Versuch und Fahrlässigkeit in Tateinheit strafbar. Nach einer anderen Ansicht ist wegen Vorsatztat bezüglich des tatsächlich getroffenen Objekts strafbar.

d) Kombination

e) Irrtum über Kausalverlauf

Liegt der Irrtum in den Grenzen der allgemeinen Lebenserfahrung ist er unwesentlich und der Vorsatz bleibt bestehen.

Besonders relevant wird der Irrtum über den Kausalverlauf wenn die Tat in zwei Akten vollzogen wird und der Täter nach dem ersten Akt irrtümlich annimmt und ihn aber erst im zweiten herbeiführt. Vorsatz wird dann in Abhängigkeit von Vorhersehbarkeit und Enderfolgswille beurteilt.


Verbotsirrtum (§ 17 StGB)

Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter um alle Tatumstände weiß, seine Tat aber für erlaubt hält.

a) Vermeidbarkeit und Rechtsfolge

Ist der Irrtum unvermeidbar, so trifft den Täter kein Unrechtsbewusstsein dh, keine Schuld. Ist er jedoch vermeidbar kann die Strafe gemildert werden.

Keine Kenntnis des Rechts ist für die Vermeidung des Verbotsirrtums notwendig, sondern lediglich die Parallelwertung in der Laiensphäre muss den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt der Verbotsnorm kennen. Dies gilt besonders für die Bedeutung normativer statt deskriptiver Tatbestandsmerkmale.

b) Schuldtheorie

Die Schuldtheorie verneint des Einfluss des Verbotsirrum auf den Vorsatz, sondern ordnet ihn der Schuld zu.

c) Vorsatztheorie

Die Vorsatztheorie sieht durch den Verbotsirrtum den Vorsatz ausgeschlossen und kennt dementsprechend nur einen Irrtum: den über die Rechtswidrigkeit.

Die Rechtsfolgen des Verbotsirrtum ergeben sich aus dem Kriterium der Vermeidbarkeit. Dieses wird streng angewendet und somit eine Pflicht zur Gewissensanspannung und zur Erkundigung im Zweifel begründet.

Irrtum über die Rechtswidrigkeit

Erlaubnistatbestandsirrtum

Ein Irrtum über das Eingreifen von Rechtfertigungsgründen liegt vor, wenn der Täter glaubt es liege ein Sachverhalt vor, der bei objektivem Vorliegen eine rechtfertigende Sachlage darstellen würde.

Hier wütet ein unübersichtlicher Theorienstreit zwischen der Vorsatztheorie, der strengen Schuldtheorie, welche den Erlaubnistatbestandsirrtum als Variante des Verbotsirrtums begreift, und der herrschenden eingeschränkten Schuldtheorie, welche beide Irrtümer trennt und für den letzteren ebenfalls die Rechtsfolge einer Nichtbestrafung wegen Vorsatzschuld vorsieht. Die Rechtswidrigkeit bleibt unberührt.


Erlaubnisirrtum

(indirekter Verbotsirrtum)

Ein Irrtum über das Eingreifen von Rechtfertigungsgründen liegt vor, wenn der Täter verkennt im Falle des Erlaubnisgrenzirrtum die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes und glaubt im Falle des Erlaubnisnormirrtums an einen nichtexistenten Rechtfertigungsgrund. Hier greifen gleichermaßen die Regeln des § 17 StGB.

Ein besonderer Fall ist der Doppelirrtum, welcher sich aus der Gleichzeitigkeit des Erlaubnistatbestandsirrtums und dem Erlaubnisirrtum ergibt. Hier ist zu Prüfen ob im Falle der Wahrheit der angenommenen Umstände die Rechtfertigung gegeben wäre. Hier ist nur der Erlaubnisirrtum gegeben.

Irrtum über die Schuld

Der Irrtum über das Eingreifen eines Entschuldigungsgrundes schließt einerseits den Irrtum über die sachlichen Voraussetzungen eines anerkannten Notstandes, welcher im § 35 StGB II geregelt ist, mit ein. Relevant ist hier das Kriterium der Vermeidbarkeit. Andernseits ist auch der unerhebliche Irrtum über die Existenz oder Grenzen eines Entschuldigungsgrundes eingeschlossen.

Versuch (§ 22 StGB)

Begriffsbestimmung

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.



Strafzweck

Der Versuch wird nach gemischt subjektiv-objektiver Theorie bestraft, weil in ihm bereits sich der rechtsfeindliche Wille betätigt.


Definition

Der Versuch ist die Betätigung des Entschlusses zur Begehung einer Straftat durch Handlungen, die zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes unmittelbar ansetzen, aber noch nicht zur Vollendung geführt haben.

Der objektive Tatbestand ist also nicht erfüllt, wohl aber der subjektive.


Stufen der Verwirklichung

  • Entschluss

Diese Stufe ist vom Strafrecht nicht erfasst.

  • Vorbereitung

Die Vorbereitung ist idR straflos und vom Versuch abzugrenzen.

  • Anfang der Ausführung
  • Abschluss der Ausführung
  • Vollendung als Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale
  • Beendigung

Unterscheidet sich bei sog. Dauerdelikten (Freiheitsberaubung) von der Vollendung.


Tatentschluss

Der Tatentschluss umfasst Vorsatz und sämtliche sonstigen subjektiven Merkmale.


Unmittelbares Ansetzen

Versuch liegt vor , wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "Jetzt gehts los!" überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Handlung angesetzt hat (wobei dieses Verhalten zwar nicht selbst tatbestandsmäßig sein muss, aber nach dem Plan des Täters so eng mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung verknüpft ist, dass es bei ungestörten Fortgang unmittelbar zur Verwirklichung des gesamten Straftatbestandes führen soll oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr steht).


Schema

  • das Fehlen der Tatvollendung
  • der Tatenschluss
  • das unmittelbare Ansetzen


Sonderformen

a) untauglicher Versuch

Der untaugliche Versuch beruht auf einem umgekehrten Tatbestandsirrtum und ist strafbar.

Untauglich können das Subjekt, das Objekt und das Tatmittel sein.

Eine Sonderform des untauglichen Versuchs ist der grob unverständige Versuch, der idR ebenfalls strafbar ist. Es kann aber von der Strafe gemäß § 23 StGB III abgesehen werden oder gemäß § 49 StGB III gemildert werden.

Der abergläubische Versuch ist stets straflos, da im Falle des Erfolgs es an der Kausalität scheitern würde. Es wird bereits der Tatentschluss abgelehnt.

b) Wahndelikt

Das Wahndelikt beruht auf einem umgekehrten Verbotsirrtum und ist straflos.


erfolgsqualifizierte Delikte

Erfolgsqualifizierte Delikte sind, im Gegensatz zu grundtatbestandlichen Erfolgsdelikten, Qualifikationen durch Erfolg.

Wird das Grunddelikt versucht oder vollendet und der qualifizierende Erfolg erstrebt (incl. dolus eventualis), so liegt ein Versuch der Erfolgsqualifikation vor.

Wird das Grunddelikt versuch und und der qualifizierende Erfolg vollendet, so liegt ein wérfolgsqualuifizierter Versuch vor.

Werden Grunddelikt und Erfolgsqualifikation vollendet, so liegt kein Versuch vor.


Rücktritt (§ 24 StGB)

Rücktritt

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.


Strafaufhebungsgrund

Gemäß Absatz I Satz 1,2 ist der Rücktritt ein persönlicher Strafaufhebungsgrund.


Zweck der Straflosgkeit

Die kriminalpolitsiche Theorie möchte eine goldene Brücke zum Rückzug eröffnen um ein "Jetzt ist es auch zu spät." zu verhindern.

Die Verdiensttheorie möchte den Verdienst des Rückzuges belohnen.

Die Strafzwecktheorie sieht weder aus generalpräventiven noch aus spezialpräventiven Gründen eine Strafbarkeit für angezeigt.

Die Rechtsprechung meint, es fehle an der Gefährlichkeit des Täters, da sein verbrecherischer Wille nicht genüge.

Die Schulderfüllungstheorie sieht in der Schuld eine Pflicht zu Widergutmachung, welche durch den Rücktritt erfüllt ist.


Fehlgeschlagener Versuch

a) Allgemein

Der Rücktritt vom fehlgeschlagenen Versuch ist nicht möglich. Eine Ansicht kritisiert dies, da es für die strafbegründende Figur des fehlgeschlagenen Versuchs keinen Anhaltspunkt im Gesetz gibt und insofern von einem Widerspruch zu § 103 GG II auszugehen sei. Eine andere Ansicht hält dem entgegen, dass auch der Wortlaut der Norm ein Aufgeben verlangt, von welchem im Falle des fehlgeschlagenen Versuchs keine Rede sein könne.

b) Gesamtbetrachtungslehre

Fehlgeschlagen ist nach der Gesamtbetrachtungslehre der Versuch einer Straftat in erster Linie dann, wenn nach der Vorstellung des Täters die zu ihrer Ausführung vorgenommenen Handlungen ihr Ziel nicht erreicht haben und der Täter erkannt hat, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandlichen Erfolg entweder gar nicht mehr oder zumindest nicht ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann.

c) Einzelaktstheorie

Nach der Einzelaktstheorie wird jeder Handlungsabschnitt gesondert erfasst. Hiergegen spricht, dass einheitliche Lebensvorgänge auseinandergerissen werden und das der Opferschutz der kriminalpolitischen Theorie und die Verdienstheorie nicht zur Anwendung kommen.

d) Problem und Beispiel

Gesamtbetrachtungslehre und Einzelaktstheorie streiten um die Frage, wie der (un)beendete Versuch vom fehlgeschlagenen Versuch abzugrenzen ist.

A will nach Plan B erschießen. Das scheitert. A beginnt B zu würgen. A tritt vom Würgen zurück. Nach der Gesamtbetrachtungslehre ist hier in einem einheitlichen Vorgang ein Rücktritt von der Tötung zu sehen. Nach der Einzelaktstheorie ist hier schon ein fehlgeschlagener Versuch zu erblicken.


Freiwilligkeit

Freiwilligkeit ist eine Voraussetzung des Rücktritts.

Gemäß der älteren Frankeschen Formel ist Freiwilligkeit "Ich will nicht, selbst wenn ich könnte." und Unfreiwilligkeit "Ich kann nicht, selbst wenn ich wollte."

Freiwillig ist der Rücktritt, wenn er aus der eigenen autonomen Entscheidung des Täters entspringt. (Autonomie!)

Unfreiweillig ist der Rücktritt, wenn er durch heteronome Gründe veranlasst wird, welche vom Täterwillen unabhängig sind, unüberwindliche Hemmungen auslösen oder die Sachlage selbst zu seinen Ungunsten verändern, das er Risiken und Nachteile nicht mehr für tragbar hält. (Heteronomie!)


Abgrenzung beendeter und unbeendeter Versuch

Kriterium der Abgrenzung ist das Vorstellungebild des Täters.

Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter noch nicht alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Vollendung notwendig ist.

Beendet ist der Versuch, wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges notwendig oder möglicherweise ausreichend ist. Beendet ist der Versuch auch dann, wenn das Kriterium der Vorstellung von der Tat am Mangel einer solchen scheitert.

Die ältere Rechtsprechung verwendete die Tatplantheorie, nach welcher die Vorstellung des Täters zu Tatbeginn ausschlaggebend ist.

Die herrschende Lehre und neuere Rechtsprechung verwendet den Begriff des korrigierten Rücktritthorizontes. Ausschlaggebend ist die Vorstellung des Täters zum Abschluss der tatbestandlichen Handlung.

Gibt der Täter die weitere Ausführung der Tat in dem Bewusstsein auf, dass der tatbestandsmäßige Erfolg, den er anstrebt oder den er nach seiner Vorstellung zur Erreichung eines weitergehenden Ziels verwirklichen müsste, noch nicht eingetreten ist und ohne weiteres Handeln auch nicht eintreten wird, dass er sein Ziel mit den ihm einsatzbereit zur Verfügung stehenden Mitteln aber noch erreichen könnte, wenn er weiterhandeln würde, dann liegt ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch der in Betracht kommenden Straftat vor.


Rücktritt vom unbeendeten Versuch (§ 24 StGB I 1 1. Alt)

Gemäß Absatz I Satz 1 ist beim unbeendeteten Versuch lediglich die Aufgabe des Tatentschlusses notwendig für einen Rücktritt.

Der Rücktritt vom unbeendeten Versuch ist auch bei untauglichen Versuch möglich, wenn der Täter die Untauglichkeit noch nicht erkannt hat.

Aufgeben bedeutet, von der weiteren Realisierung des Entschlusses, den gesetzlichen Tatbestand zu erfüllen auf grund eines entsprechenden Gegenentschlusses Abstand zu nehmen. Das setzt die Vorstellung des Täters voraus, den Straftatbestand überhaupt noch verwirklichen zu können.

Eine, zu enge, Ansicht verlangt die Aufgabe des Entschlusses im Ganzen und vollständig.

Eine andere, zu weite, Ansicht verlangt die Aufgabe der konkreten Ausführungshandlung.

Die vermittelnde herrschende Lehre verlangt die Aufgabe der konkreten Tat im Rahmen des einschlägigen Straftatbestandes. Ausnahme ist hier der Vorbehalt Fortsetzungakte zu verwirklichen, welche nur unselbstständige Teilakte des gesetzlichen Tatbestandes, dh ein einheitlicher Lebensvorgang wären.


Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 StGB I 2. Alt. oder § 24 StGB I 2)

Gemäß Absatz I Satz 2 ist für den beendeten Versuch eine Verhinderungshandlung für den Rücktritt notwendig.

a) Tauglicher Versuch

Die Verhinderung de Vollendung geschieht durch das bewusste und gewollte Ingangsetzten einer neuen Kausalreihe, die für das Ausbleiben der Vollendung wenigstens mitursächlich wird.

Die optimalste oder sicherste Methode ist entgegen einer Mindermeinung nicht gefordert, da der Wortlaut den Nichteintritt des Erfolgs und nicht den Grad der Mühe erfasst.

Eine Einschränkung schließt den Rücktritt aus, falls der Rettungswille nach einem ersten Verhinderungsversuch, welcher später glückt, nicht fortbesteht obwohl dies nach Tätervorstellung notwendig wäre.

Eine zweite Einschränkung schließt den Rücktritt aus, falls ein unglücklicher Zufall oder das Eingreigen Dritter die Verhinderung scheitern lassen ohne die Zurechung zu beschränken.

b) Untauglicher Versuch

Rücktritt gemäß Absatz I Satz 2 ist auch beim untauglichen oder objektiv fehlgeschlagenen Versuch möglich, soweit des Scheitern noch nicht erkannt ist.

Ernsthaftes bemühen ist eine bewusste und gewollte Umkehrung des in bewegung gesetzten Kausalgeschehens durch ein Ausschöpfen aller Handlungen, welche nach Tätervorstellung notwendig und geeignet sind um den drohenden Erfolg abzuwenden.


Misslungener Rücktritt

Müht sich der Täter um einen Rücktritt und der Erfolg tritt dennoch ein, so ist ein strafbefreiender Rücktritt nur anzunehmen, falls der Erfolg nicht zurechenbar ist.

Der Erfolg ist beispielsweise nicht zurechenbar, wenn der Täter das Opfer in Tötungsabsicht verletzt sodann aber einen Krankenwagen ruft und das Opfer durch die Trunkenheit der Sanitäter stirbt.

Der Irrtum über die Wirksamkeit des Tatmittels steht der Zurechung nicht entgegen.


Rücktritt und Unterlassen

Bei Unterlassen ist die Unterscheidung in beendetem und unbeendetem Versuch nicht notwendig, da in jedem Falle ein aktives Handeln zum Rücktritt erfrderlich ist.


Rücktritt bei Beteiligung mehrerer

Absatz II schärft die Voraussetzungen des Rücktritts, da auch beim unbeendetem Versuch ein bloßes Nichthandeln nicht genügt. Grund ist die erhöhte Gefährlichkeit einer gruppendynamischen Situation.

Es werden in der Norm folgende Fälle unterschieden:

  • II 1: Rücktritt durch Verhinderung der Vollendung
  • II 2 1. Alt.: Rücktritt bei Ausbleiben des Erfolges unabhängig vom Beteiligten und ernsthaftem Bemühen um die Abwenung
  • II 2 2. Alt.: Rücktritt bei Vollendung der Tat unabhängig vom Beitrag des Beteiligten und ernsthaftem Bemühen um die Abwendung

Der Rücktritt im Vobereitungsstadium wird nach allgemeinen Teilnahme- und Zurechungsgrundsätzen behandelt, Absatz II gilt hier gundsätzlich nicht.


Wirkung des Rücktritts

Nur der Versuch als solcher wird straflos, nicht aber im Versuch enthaltene vollendete Delikte (qualifizierter Versuch).

Der Rücktritt von einem qualifizierendem Tatbestandsmerkmal ist nach bestrittener herrschender Meinung möglich, da das Unrecht erheblich reduziert wird.

Der Rücktritt erfolgsqualifizierter Delikte ist auch noch möglich, falls die schwere Folge bereits eingetreten ist, da die Qualifikation eines Anknüpfungspunktes vom wegfallenden Grunddelikt bedarf.


Tätige Reue

Besondere Delikte sehen die Tätige Reue vor.


Schema

Rn 654a


Fahrlässigkeit

Definition

Fahrlässigkeit ist die ungewollte Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes durch das Außerachtlassen der im Verkehr erfoderlichen Sorgfalt bei objektiver Voraussehbarkeit des tatbestandlichen Erfolges.

Erkennbarkeit allein kann kein Kriterium sein, da aus der Notwendigkeit sozial nützlichen, riskanten Verhaltens erlaubtes Risiko legitim ist.

Ein Erfolg ist objektiv vorhersehbar, wenn er nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar ist d.h. nicht unbedingt regelmäßig aber doch nicht ungewöhnlich.


Dogmatik

Nach h.M. schließen Vorsatz und Fahrlässigkeit einander aus. Dementsprechend gibt es keinen subjektiven Tatbestand.

Die Regeln für Versuch und Irrtum sind auf die Fahrlässigkeit nicht anwendbar.

Mittäterschaft und Teilnahme an der Fahrlässigkeit sind nicht möglich. Lediglich Nebentäterschaft und wohl auch mittelbare Täterschaft sind denkbar.


Wissen

Die bewusste Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Täter es für möglich hält, dass er den tatbestandlichen Erfolg verwirklicht, aber pflichtwidrig darauf vertraut, dass dies nicht geschehen werde.

Unbewusste Fahrlässigkeit ist gegeben wenn der Täter die gebotene Sorgfalt außeracht lässt, ohne dies zu erkennen.


Grade

Leichtfertigkeit ist ein besonders hoher Grad an Fahrlässigkeit, leichte Fahrlässigkeit ein geringer.

Leichtfertig kann sowohl bewusste als auch unbewusste Fahrlässigkeit sein.


Rechtswidrigkeit

Eine fahrlässige Handlung kann aus Notwehr gerechtfertigt sein, wenn das Risiko erforderlich war oder nach hypothetischer schon das vorsätzliche Delikt gerechtfertigt gewesen wäre. Beispiel ist hier die fahrlässige Tötung durch den Schlag mit einer geladenen Pistole.

Zudem ist ein Verteidungungswille nicht erfoderlich, da der Vorwurf der Entscheidung gegen die Rechtsordnung nicht zu erheben ist.

Eine fahrlässige Handlung ist aus Notsatnd gerchtfertigt wenn beispielsweise ein Fahrer der seine Trunkenheit verkennt einen Verletzten zum Krankenhaus fährt.

Eine fahrlässige Handlung kann durch Einwilligung gerechtfertigt sein, wenn das Opfer zwar nicht in den Erfolg einwilligte aber die Gefährdung durch die Sorgfaltswidrigkeit erkannte. Problematisch wird dies für die lebensgefährdende Behandlung. § 216 StGB schließt die Einwilligung nur für vorsaätzliches Handeln aus. Demgegenüber scheint aber eine Einwilligung in eine lebensgefährliche notwendig unsorgfältige aber vielleicht lebensrettende Notoperation möglich. Ähnliches könnte für das Einsteigen in das Auto eines erkennbar Trunkenen gelten, da eine Tötung unwahrscheinlich erscheint. Eine Schranke für die Anwendung des § 216 StGB für die Fahrlässigkeit ist möglicherweise die Sittenwidrigkeit nach § 228 StGB.


Schema

I Tatbestand

  • Erfolg
  • Kausalität
  • Objektive Sorgfaltspflichtverletzung unter Berücksichtigung von Erfüllbarkeit und Vorhersehbarkeit
  • objektive Zurechenbarkeit (insb. Pflichtwidrigkeitszusammenhang, und Schutzzweck der Norm)

II Rechtswidrgkeit

III Schuld

  • Schuldfähigkeit und spezielle Schuldmerkmale
  • Fahrlässigkeitschuld unter Berücksichtigung subjektiver Sorgaltspflichtsverletzung und subjektiver Vorhersehbarkeit
  • potentielles Unrechtsbewusstsein
  • Fehlen von Entschuldigungsgründen insbes. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens


Sorgfaltspflicht

Definition

Sorgfalt ist das Unterlassen gefährlicher Handlungen.

Dies gilt auch wenn besondere Fähigkeiten für eine Handlung erforderlich sind. (Übernehmungsfahrlässigkeit)

Sorgfaltsregeln beruhen auf der Erkennbarkeit insofern als das sie typisch gefährliche Handlungen in Abwägung zu erlaubten Risiko berücksichtigen. Erlaubtes Risiko ist nach der Abwägung aus Schadensintensität und Wahrscheinlichkeit bestimmt.

Darum ist im Regelfall die Fahrlässigkeit bei der Missachtung der Sorgfaltsregeln gegeben. Allerdings kann die Erkennbarkeit in bestimmten Fällen die Sorgfaltsregeln korrigieren oder aushebeln.


Inhalt

Quelle der Sorgfaltspflichten können gesetzliche Verhaltensnormen, Regeln der Verkehrssitte, Erfahrungssätze, standardisierte Sonderfähigkeiten und Sonderwissen sein.


Art und Maß

Der Umfang der aufzubringenden Sorgfalt ergibt sich aus dem, was von einem besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle unter Berücksichtigung seiner standarsisierten Sonderfähigkeiten und seines Sonderwissens zu erwarten ist. (Letzteres ist ein Ausgleich zur Entfremdung vom konkreten Täter.)


Theorie der individuellen Sorgfaltswidrigkeit

Dies wird von der Theorie der individuellen Sorfaltswidrigkeit kritisiert. Diese möchte auch überforderten Minderbefähigten gerecht werden. Dagegen ist einerseits einzuwenden, dass Individualität nur schuldrelevant ist und zudem die Notwendigkeit plakativer Verhaltensnormen besteht um die Appellfunktion des Rechts zu verwirklichen.


Grenzen

Grenzen findet die Sorgfaltspflicht im Vertrauensgrundsatz, im erlaubten Risiko, der Erkennbarkeit und der Pflicht zur Selbstverantwortung.

Diese Grenzen der Sorgfaltspflicht sind eingeschränkt, falls Anhaltspunkte sobald dafür erkennbar sind.


Subjektiv und Objektiv

Die objektive Sorgfaltswidrigkeit im Rahmen des Tatbestandes hat Indizienwirkung für die subjektive Sorgfaltswidrigkeit im Rahmen der Schuld. Ausnahmsweise kann es an der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit fehlen. Dies ist etwa bei körperlichen Mängeln, Wissens- und Erfahrungslücken, Schreck oder Verwirrung der Fall.


Unterlassen

Echtes Unterlassen

Echtes Unterlassen ist der Verstoß gegen eine tatbestandlich umschriebene Gebotsnorm.

Grundlage dieser Delikte ist die umstrittene allgemeine Hilfspflicht.

Echtes Unterlassen tritt subsidarisch hinter das unechte Unterlassen zurück.


Unechtes Unterlassen

Unechtes Unterlassen ist der Verstoß gegen eine Verbotsnorm, welche bei Garantenstellung ein Gebot zur Abwendung des Erfolges begründet.

§ 13 StGB sieht eine fakultative Strafmilderung vor.


Gebotene Handlung

Eine Handlung kann nur dann geboten sein, wenn sie objektiv möglich und subjektiv möglich bzw. zumutbar ist.

Die Zumutbarkeit wird beim unechten Unterlassen anders als beim echten Unterlassen erst in der Schuld geprüft.


Abgrenzung Tun und Unterlassen

Problematisch ist der Ansatzpunkt der Abgrenzung bei mehrdeutigen Verhaltensweisen.

a) Eine Ansicht

Eine, naturalistisch-ontologische, Ansicht möchte allein darauf abstellen, ob unter dem Einsatz von Energie eine Kausalkette Ingang gesetzt wurde.

b) Andere Ansicht

Eine andere, normativ-wertende, Ansicht möchte auf den Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten, vorwerfbaren Verhaltens abstellen.

c) Fahrlässigkeit

Eine fahrlässige Handlung ist stets mit einem Unterlassen der Sorgfaltspflicht verbunden.

Wenn ein Unterlassen zur Begehung des Fahrlässigkeitsdelikts notwendug ist, so kann hierin kein unechtes Unterlassen zu sehen sein. (?)

Findet das das sorgfaltswidrige Unterlassen schon im Vorfeld der tatbestandlichen Handlung statt, so ist eher ein Fahrlässigkeitsdelikt anzunehmen. (Hepatitisfall)

Nach der normativen Theorie sind sogar Fälle des Unterlassens durch Begehung denkbar, beispielweise bei der aktiven Durchsetzung des Nichtnutzens eines rettenden Handys.

(Radleuchtenfall, Ziegenhaarfall)

b) Vorsatz

Insbesondere der Abbruch eigener bzw. Vereitelung fremder Rettungsbemühungen ist problematisch.

Werden fremde Rettungsbemühungen durch Täuschung oder Drohung vereitelt, so ist stets ein Begehungsdelikt gegeben.

Werden fremde Rettungshandlungen lediglich durch Verweigerung von Hilfe vereitelt, so liegt Unterlassen vor.

Der Abbruch eignener Rettungshandlungen ist ein Tun, wenn dieser nach den ersten Mühen erfolgt.

Wird die Rettungshandlung vor einer ersten Mühe abgebrochen, so liegt ein Unterlassen vor.

c) ärztlicher Bereich

Unterlassen ist bei Beendigung sinnloser Rettungsbemühungen gegeben.

Begehung ist bei dem unbefugten Abschalten von Geräten durch Dritte gegeben.


unechtes Unterlassen

Tatbestand

  • Erfolgseintritt
  • Unterlassen der gebotenen Handlung

Ontologisch-naturalistische vs. normativ-wertende Abgrenzungstheorie.

Hier ist nicht nur das Nichtstun gemeint, sondern das Versäumen der physisch-realen Rettungsmöglichkeit.

  • Kausalität

Die Kausalitätsformel wird als Quasikausalität modifiziert: Eine rechtlich erwartete Handlung ist kausal für den Erfolg, wenn sie nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.

Der Erfolg ist hier nicht in seiner konkreten Gestalt gemeint, sondern in seiner gesetzlich umschriebenen tatbestandsmäßigen Gestalt.

  • objektive Zurechung insb. Pflichtwidrigkeitszusammenhang

Fraglich ist, ob der Erfolg auf dem speziellen Pflichtwidrigkeitszusammenhang beruhen muss.

Dies ist zu bejahen, wenn die Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der konkreten Gefahrenlage zur Erhaltung des Rechtsguts dh, zur Vermeidung des tatbestandlichen Erfolges, zu einer wesentlichen Lebensverlängerung oder einer wesentlich geringeren Verletzung geführt hätte.

Dies ist zu verneinen, falls die Handlung zum tatbestandlichen Erfolg in anderer Gestalt, gleichartiger Werteinbuße geführt hätte.

  • Garantenpflicht
  • Gleichwerigkeit von Tun und Unterlassen

§ 13 StGB I 2. HS normiert die Moadalitätenäquivalenz bzw. Entsprechungsklausel. Diese hat eine eigenständige Bedeutung nur bei verhaltensgebundenen (statt kausalgebundenen) Delikten wie den heimtückischen Mord oder die zwangvolle Nötigung.

  • Unterlassensvorsatz

Vorsätzliches Unterlassen ist die Entscheidung zwischen Untätigbleiben oder möglichem Tun im Wissen um die Garantenstellung.

Der Irrtum über das Vorliegen der Garantenstellung ist ein Tatbestandsirrtum, ein Irrtum über das Maß der Garantenpflichten ist ein Verbotsirrtum.


Rechtswidrigkeit

Eine rechtfertigende Pflichtenkollision liegt vor, wenn mehrere rechtlich bgründete Handlungspflichten in der Weise an den Normadressaten herantreten, dass er die eine nur auf Kosten der anderen erfüllen kann.

Kollidiert eine Unterlassenspflicht mit einer Handlungspflicht so kommt rechtfertigender Notstand in Betracht (Rettungsmöglichkeit eines Patienten durch erzwungene Blutentnahme).

Rettungspflichten können von verschiedenem Rang sein, das Leben allerdings wiegt stets gleich.


Vorwerfbarkeit des pflichtwidrigen Verhaltens

Der Gebotsirrtum ist gegeben, falls der Unterlassende alle Umstände, die seine Garantenstellung begründen, kennt aber gleichwohl glaubt die rechtlich geforderte Handlung unterlassen zu dürfen.

Die Vorwerfbarkeit steht auch hier unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens.


Versuch des Unterlassens

Der Versuch des Unterlassens ist nur vereinzelt unter Strafe gestellt. (§ 283 StGB III iVm § 283 StGB I Nr 5 1. Alt und Nr. 7)

Ein Unterlassungsversuch kommt in Betracht, wenn die Entscheidung zum Untätigsein durch äußerliche Handlungen in hinreichend erkennbarer Weise manifestiert wird.

Fraglich ist, inwiefern von einem unmittelbaren Ansetzen des Unterlassen gesprochen werden kann. Nach einer Ansicht ist das Ansetzen mit dem Versäumen der ersten Rettungsmöglichkeit gegeben, nach einer anderen Ansicht mit dem Versäumen der letzten Rettungschance. Die herrschende Lehre stellt auf den Einzelfall mittels der Kriterien der Gefahrenintensität und Nähe ab. (A lieft auf Schienen, der Zug komm in einer Stunde; das Baby fällt in den Pool.)


Beteiligung am Unterlassen oder durch Unterlassen

Eine Beteiligung am Unterlassen ist durch positives Tun als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe möglich. Da dies eine Begehungstat wäre, ist eine Garantenstellung nicht erforderlich.

Eine Beteiligung durch Unterlassen ist gegeben, wenn mehrere gemeinsam ein Unterlassensdelikt begehen oder an einem Begehungsdelikt durch Unterlassen mitwirken. Hier ist jeweils eine Garantenpflicht notwendig.


Rücktritt vom Unterlassen

a) fehlgeschlagener Versuch

Ein fehlgeschlagener Unterlassensversuch liegt vor, wenn der Täter erkennt, dass er den tatbestandlichen Erfolg nicht allein durch Unterlassen bewirken kann. (A will B ertrinken lassen. C rettet B und A hilft dann.)

b) unbeendeter Versuch

Solange der Eintritt des tatbestandlichen Erfolges und der Vorsatz des Täters noch durch Nachholung der ursprünglich gebotenen Handlung abgewendet werden kann, ist ein unbeendeter Versuch gegeben. (Bei Annahme der Mutter durch Milch noch retten zu können.)

c) beendeter Versuch

Beendet ist der Versuch, sobald nach Vorstellung des Täters die Nachholung der ursprünglich gebotenen Handlung für sich alleine nicht mehr ausreicht, den tatbestandlichen Erfolg abzuwenden, vielmehr andere Maßnahmen erforderlich geworden sind. (Kind braucht einen Arzt)

d) untauglicher Versuch

A hält B für schwer verletzt und unternimmt nichts. B ist bereits tot. (Heizungsnischenfall)


Garantenpflichten

Allgemeines

Die Garantenpflicht gehört zu den ungeschriebenen Merkmalen der unechten Unterlassensdelikte.

Nach der älteren Lehre sind die Garantenpflichten nach ihrer Quelle zu ordnen: Gesetz, Vertrag, vorausgegangenes gefährliches Handeln und enge Lebensbeziehung.

Nach der neuren Lehre ist in Obhutsgaranten und Überwachungsgaranten zu unterscheiden.


Obhutsgaranten

Obhuts- bzw. Beschützergaranten haben besondere Schutzpflichten für besondere Rechtsgüter...

  • ... aus besonderen Rechtssätzen insb. enge natürliche Verbundenheit,

Besondere Rechssätze sind § 1353 BGB, § 1626 BGB, § 1626a BGB, § 1631 BGB, § 1793 BGB, § 1800 BGB.

Rechtliche und natürliche Verbundenheit bestehen zwischen Ehegatten, Verwandten gerader Linie, Geschwistern, Verlobten... Entscheidend für den Umfang der Schutzpflichten ist aber auch die persöliche Beziehung im Einzelfall.

  • ... aus Lebens- und Gefahrensgemeinschaften,

Beispiel sind hier eheähnliche Gemeinschaften und Weltumsegler, nicht aber Zufallsgemeinschaften.

  • ... aus freiwilliger (faktischer oder vertraglicher) Übernahme von Schutz- und Beistandspflichten,

Nach ständiger Rechtsprechung entstehen vertragliche Garantenpflichten auch aus Treu und Glauben. Dies wird aber zunehmend restriktiv gehandhabt.

Bei faktischen Obhutsgaranten wie Ärzten, Babysittern und Bergsteigern ist das Kriterium die Vertrauensgrundlage.

  • ... aus der Stellung als Amtsträger oder evtl Organ einer juristsichen Person.

Auch den Chef des Ordungsamtes können bestimmte Verantwortlichkeiten treffen.


Überwachungsgaranten

Überwachungsgaranten sind für bestimmte Gefahrenquellen verantwortlich...

  • ... aus Verkehrssicherungspflichten,

Beispiel sind hier Hausbesitzer, KFZ-Halter...

  • aus Pflicht zu Beaufsichtigung Dritter,

Beispiel sind hier der Arzt einer Psychatrie, der Gefängnisdirektor...

  • aus pflichtwidrig gefährdenden Vorverhalten,

Voraussetzung ist hier, dass die Pflichtwidrigkeit gerade die Norm trifft, welche das gefährdete Rechtsgut schützt. Dies gilt auch bei vorsätzlicher Pflichtwidrigkeit.

  • aus Inverkehrbringen von Produkten.

Erforderlich könnte eine Rückrufakton sein.


Täterschaft und Teilnahme

Systematik

In das deutsche Strafrecht hat das duale Beteiligungssystem Einzug gefunden. Im Bereich der Vorsatztaten ist dies explizit normiert. Im Bereich der Fahrlässigkeit, des Unterlassens und der Ordnungswidrigkeiten gilt das Einheitstätersystem (str.), welches allein Kausalität als entscheidendes Strafbarkeitskriterium verwendet und alles andere lediglich im Rahmen der Strafzumessung behandelt. Nach überkommener Ansicht wurde das Einheitssystem auch auf Vorsatztaten angewandt.


Täterschaft (§ 25 StGB I, II; eigene Tat)

  • unmittelbare Täterschaft ("selbst")
  • mittelbare Täterschaft ("durch einen anderen")
  • Mittäterschaft ("gemeinschaftlich")
  • Nebentäterschaft (nicht normiert; etwa: "unbewusst zusammenwirkend")


Teilnahme (fremde Tat)


Abgrenzung

a) formal-objektive Theorie

Täter ist, wer die tatbestandliche Ausführungshandlung ganz oder teilweise selbst vornimmt.

Teilnehmer ist, wer zur Tatbestandsverwirklichung nur durch eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beiträgt.

Diese Theorie der älteren Lehre ist zu eng. Denn der Bandenchef wäre auch bei genauer Tatplanung kein Täter.

b) subjektive Theorie

Täter ist, wer mit Täterwillen (animus auctoris) handelt und die Tat als eigene begehen will.

Teilnehmer ist, wer mit Teilnehmerwillen (animus socii) tätig wird und die Tat als fremde veranlassen oder fördern will.

Diese Theorie der Rechtsprechung wurde nicht einheitlich entwickelt. Problematisch ist diese Theorie, da sie dem Wortlaut des § 25 StGB I 1. Alt. widerspricht.

Die neuere Rechtsprechung probt die Objektivierung. Es soll in einer Gesamtbetrachtung der subjektiven Einstellung der Grad des Interesses, der Umfang der Täterbeteiligung und die Tatherrschaft bzw den Willen zur Tatherrschaft gewürdigt werden. Dies ist eine subjektive Theorie auf objektiv-tatbestandlichem Boden und insofern eine starke Annäherung an herrschende Lehre in der Literatur.

c) Tatherrschaftslehre

Die herrschende Tatherrschaftslehre ist eine Ausprägung der materiell-objektiven oder final-objektiven Theorie.

Der Bergriff der Tatherrschaft enthält objektive und subjektive Komponenten.

Tatherrschaft in diesem Sinne bedeutet das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs.

Täter ist, wer nach Art und Gewicht seines objektiven Tatbeitrags sowie seiner subjektiven Willensbeteiligung das Ob und Wie der Tatbestandsverwirklichung in der Weise beherrscht oder mitbeherrscht, dass der Erfolg als das Werk auch seines zielstrebig lenkenden oder die Tat mitgestaltenden Willens erscheint.

Teilnahme ist dagegen die ohne diese Tatherrschaft bewirkte Veranlassung oder Förderung fremden Tuns oder Unterlassens.

Unmittelbare Täterschaft ist Handlungsherrschaft, mittelbare Täterschaft ist Willensherrschaft kraft überlegenen Wissens . Mittäterschaft ist funktionale Tatherrschaft.

Der Täter ist Schlüsselfigur, der Teilnehmer ist Randfigur.


Täterbegriff

Die Kriterien des Täterbegriffs ergeben sich aus den jeweiligen Straftatbeständen insb. der (un-)echten Sonderdelikte, der eigenhändigen Delikte, der Pflichtdelikte und Delikte mit überschießender Innentendenz. In diesen Fällen ist trotz möglichweise anderer Ergebnisse der Abgrenzungstheorien der Mangel an Täterschaft festzustellen.


Mittelbare Täterschaft

Begriff

Mittelbarer Täter ist gemäß § 25 StGB I 2. Alt., wer die Tat durch einen anderen begeht.

Die Begehung ist das Gebrauch eines menschlichen Werkzeuges, welches rechtlich und faktisch unterlegen ist.

Der Gebrauch setzt eine unmittelbare dh, nicht nur mittelbare Einwirkung auf das Werkzeug voraus.

Ein menschliches Werkzeug ist unter anderem dann gegeben, wenn der Tatmittler objektiv tatbestandslos, ohne Vorsatz, rechtmäßig, schuldlos oder schuldunfähig handelt.

Die Tatherrschaft des Hintermanns ist Willensherrschaft und wird durch planvoll lenkenden Willen ermöglicht.


Abgrenzung

In Abgrenzung zur Anstiftung liegt mittelbare Täterschaf vor, wenn der Handelnde von der Schuldlosigkeit weiß.


Zurechnung

Auch der mittelbare Täter muss nicht für die Exzesse des Haupttäters haften.


Suizidfälle

Bei Suiziden oder Selbstverletzungen sind Täter und Opfer identisch. Es mangelt bei mittelbarer Täterrschaft dem Haupttäter an einer freiverantwortlichen Willensentscheidung, während der mittelbare Täter über Tatherrschft verfügt. Fraglich ist, wie der Mangel eine freiverantwortlichen Entscheidung in dieses Fällen zu bestimmen ist. Nach einer Ansicht ist die Frage entscheidend, ob das Werkzeug strafbar wäre, wenn es einen Dritten geschädigt hätte. Nach einer anderen Ansicht ist die Frage entscheidend, ob das Werkzeug in einen Schaden durch einen Dritten hätte rechtfertigend einwilligen können.


Täter hinter dem Täter

In bestimmten Fällen kann ein Hintermann auch dann als mittelbarer Täter strafbar sein, wenn das Werkzeug volldeliktisch gehandelt hat.

a) Mauerschützenrechtsprechung

Es soll nach dieser Rechtsprechung mittelbare Täterschaft möglich sein, auch wenn das Werkzeug volldeliktisch gehandelt hat. Voraussetzungen sind besonder staatliche, unternehmerische oder geschäftsähnliche Hierarchien, welche die Fungibiltät (Austauschbarkeit) des Werkzeuges begründen.

b) Gradueller Tatbestandsirrtum

Das Werkzeug irrt über die Tragweite des durch die Tat herbeigeführten Schadens.

c) Vermeidbarer Verbotsirrtum

Hier ist mittelbare Täterschaft gegeben, wenn der Hintermann das Geschehen mit Hilfe des von ihm bewusst hervorgerufenen Irrtums gewollt auslöst und steuert.


Irrtümer

a) durch den Hintermann gewollte Irrtümer des Werkzeuges

Strittig ist ob graduelle Tatbestandsirrtümer oder vermeidbare Verbotsirrtümer, welche durch den Hintermann hervorgerufen werden, mittelbare Täterschaft trotz Vollverantowrtlichkeit des Täters begründen können.

Eine Ansicht ertritt dies, die Verantortungstheorie lehnt dies ab. Der BGH hat stellt auf Art und Tragweite des Irrtums im Einzelfall ab.

b) durch den Hintermann ungewollte Irrtümer des Werkzeuges

Eine Ansicht lässt den error in persone vel obiecto des Werkzeuges stets als aberratio ictus des Hintermannes gelten.

Eine andere Ansicht differenziert: Ist dem Werkzeug die Individualisierung überlassen, so ist der Irrtum auch für den Hintermann irrelevant. Individualisiert aber schon der Hintermann, so ist eine Verwechslung aberratio ictus.

c) Irrtümer des Hintermannes über das Werkzeug

Glaubt der Hintermann irrigerweise, dass das Werkzeug schuldhaft handelt, so liegt Anstiftung vor.

Glaubt der Hintermann irrigerweise, dass das Werkzeug schuldlos handelt, so liegt nach herrschender Meinung Anstiftung vor.

Glaubt der Hintermann irrigerweise, dass das Werkzeug vorsätzlich handelt, so liegt trotz Tatherrschaft mangels Tatherrschaftswillen versuchte Anstiftung (§ 30 StGB) vor.

Glaubt der Hintermann irrigerweise, dass das Werkzeug vorsatzlos handelt, so liegt nach der Tatherrschaftslehre versuchte Anstiftung vor und nach der subjektiven Theorie mittelbare Täterschaft.


Mittäterschaft

Begriff

Mittäterschaft ist gemäß § 25 StGB II die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken.

Mittäterschaft wird durch die Arbeits- und Rollenverteilung gleichberechtigter Partner, welche einen gemeinsamen Tatentschluss tragen und verwirklichen, realisiert.

Die Rechtsprechung formuliert: "Mittäterschaft ist gegeben, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern dieser Beitrag Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muss der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgejekhrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen.

Strittig ist, ob der Tatentschluss nach subjektiver Theorie nur Täterwillen verlangt oder nach Tatherrschaftslehre Bewusstsein der funktionellen Tatherrschaft. Die Rechtsprechung mischt objektive und subjektive Kriterien.

Das erforderliche Einvernehmen kann ausdrücklich oder stillschweigend vorliegen und auch erst bei Tatbegehung (sukzessive Mittäterschaft) gefasst werden.


Sukzessive Mittäterschaft

Vorsaussetzung ist das Einverständnis des Beteiligten und ein Tatbeitrag von einigem Gewicht.


Fahrlässige Mittäterschaft

Nach (noch) herrschender Meinung ist eine fahrlässige Mittäterschaft nicht möglich, da es hier keinen gemeinsamen Tatentschluss geben kann.


Vorbereitende Mittäter

Die gemeinschaftliche Begehung kann uU auch in bloßen Vorbereitung- und Unterstützungshandlungen oder durch rein geistige Mitwirkung geschehen. Hier ist sorgfältig zu prüfen, ob ein Minus an Ausführung durch ein Plus bei Planung uä wettgemacht werden und somit eine untere Schwelle der funktionalen Tatherrschaft überschritten wird. Nach einer anderen Ansicht ist Mitwirkung bei der Ausführung notwendig.


Zurechnung

Es gilt der Grundsatz der unmittelbaren wechselseitigen Zurechnung (auch falls nur einer eine Waffe trägt). Seine Grenzen findet diese Zurechnung im Tatplan, welcher jedoch offen gestaltet oder gemeinschaftlich ausgeweitet werden kann, im Exzess, in persönlichen Merkmalen und im Gesetz, welches bestimmt dass das Tragen von Waffen nur dem Träger zugerechnet wird.

Bei erfolgsqualifizierten Delikten bedarf es wenigstens des Fahrlässigkeit der Qualifikation des Mittäters.

Objektverwechslung ist irrelevant.

Strittig ist, inwieweit dem später Hinzutretenden Tatumstände oder Erschwerungsgründe zugerechnet werden können. Nach wohl herrschender Ansicht, können bei Hinzutreten bereits vollendete Delikte nicht zugerechnet werden.


Nebentäterschaft

Definition

Nebentäterschaft ist die gemeinschaftliche Begehung der Tat durch ungewolltes und unbewusstes, also unabhängiges Zusammenwirken.


Kasuistik

Nebentäterschaft ist meist bei Fahrlässikeit gegeben.

Bei Vorsatztaten handelt es sich insbesondere um das Ausnutzen eines fremden Tatentschlusses für eigene Zwecke.


Zurechnung

Ebenso wie der Alleintäter muss der Nebentäter nur für eigenen Tatanteil einstehen.


Teilnahme

Strafgrund

Der Strafgrund ist umstritten.

Die Schuldteilnahmetheorie sieht das Unrecht des Teilnehmers darin, dass er den Täter in Schuld und Strafe verstrickt.

Die Förderungstheorie sieht im Mittelpunkt die Mitwirkung an der Rechtsgutverletzung. Dies hat zur Konsequenz, dass die Teilnahmehandlung nur strafbar ist, soweit das verletzte Rechtsgut auch dem Teilnehmer gegenüber geschützt ist.


Aktessorität der Teilnahme

Anstiftung und Beihilfe sind von der Existenz der rechtswidrigen Haupttat abhängig. Teilnahme an rechtmäßigen Handlungen ist nicht möglich.


Limitierte Akzessorität

Anstiftung und Beihilfe sind nicht von der Schuld der rechtswidrigen Haupttat abhängig. Insofern berührt dies den Gebrauch eines schuldlosen Werkzeuges. Dies kommt auch in § 29 StGB zum Ausdruck, welcher die selbstständige Strafbarkeit der Beteiligten normiert.


Akzessoritätslockerung


Versuchte Teilnahme

Teilnahme ist sowohl am vollendeten Delikt als auch am strafbaren Versuch möglich.

a) Beihilfe

Etwas anderes ist die versuchte dh, erfolglose Teilnahme. Die versuchte Beihilfe ist gemäß § 30 StGB I argumentum e contrario straflos.

b) Anstiftung

Die versuchte Anstiftung ist gemäß § 30 StGB I bei Verbrechen strafbar. Der Tatentschluss muss auf das Hervorrufen eines Vorsatzes sowie auf Ausführung und Vollendung der geplanten Haupttat bezogen sein.

Der Misserfolg der Anstiftung kann sich aus Ablehnung, Ignorieren, Unverständnis, schon zuvor gefassten oder später augegebenen Vorsatz (omnimodo facturus) ergeben.

§ 30 StGB II ist gegen konspirative Willensbildung gerichtet.

Sich Bereithalten ist die ernstgemeinte Kundgabe der Bereitwilligkeit zur Begehung eines Verbrechens gegenüber einem anderen. Diese Definition umfasst auch tatgeneigte und nciht nur tatentschlossene Personen sowie Annahmen der Aufforderung zum Verbrechen.

Verbrechensverabredung ist die Willensübereinstimmung von mindestens 2 Personen. Es ist eine Vorstufe der Mittäterschaft.


Anstiftung

Begriff

Anstifter ist, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Straftat bestimmt hat. (§ 26 StGB iVm § 11 StGB II Nr. 5)

Bestimmen iSd § 26 StGB ist das Hervorrufen des Tatentschlusses. Die Anforderungen an das Hervorrufen sind umstritten. Nach einer Ansicht ist lediglich Kausalität notwendig; dies wäre aber zu weit, da auch die psychische Beihilfe erfasst wäre und sogar ein offener geistiger Kontakt nicht notwendig wäre. Nach einer anderen Ansicht ist ein gemeinsamer Tatplan erforderlich. Die herrschende Meinung lehrt, dass eine geistige Willensbeeinflussung oder Anregung zur Begehung der Haupttat gegeben sein muss. (Wünsche, Anregungen, Belohnungen, Drohungen, Missbrauch, Überordnung)


Hoch-, Um-, Abstiftung

Hochstiften ist das Bestimmen eines zum Grunddelikt entschlossenen zur Qualifikation. Nach der herrschenden Lehre soll hier volle Strafbarkeit gegeben sein. Nach einer anderen Ansicht kann lediglich psychische Beihilfe vorliegen.

Umstiften kann ebenfalls ein Fall des § 26 StGB sein.

Abstiftung ist allenfalls psychische Beihilfe, bei Steigerung des "Ob" der Tat troz Minderung des "Wie". (evtl. Risikoverringerung, rechtfertigender Notstand!)


Abgrenzung

Das Abgrenzungskriterium zur mittelbaren Täterschaft bzw. Mittäterschaft ist die Tatherrschaft, das Abgrenzungskriterium zum Gehilfen die Verantwortung für den Tatentschluss.


Vorsatz

Der Vorsatz muss sich auf das Hervorrufen des Tatentschlusses und die Ausführung und Vollendung der Haupttat in ihren wesenlichen, umrisshafte Grundzügen beziehen. Die Unkenntnis der Details ist typisch.

Es genügt nicht, wenn zu einer Tat angestiftet werden soll, welche lediglich nach der Art der tatbestandlichen Umschreibung oder der allgemeinen Gattung des Tatobjekts bestimmt ist.


Lockspitzel

Der Lockspitzel (agent provocateur) möchte nicht die Vollendung der Haupttat und stellt sich ihren Misserfolg vor. Hier ist aufgrund des Rechtsgüterschutzes ein strafbefereiender Mangel an Vorsatz zu sehen. Auch polizeiliche Lockspitzel können bei schwerer und schwer aufzuklärender Kriminalität eingesetzt werden.


Zurechnung

Der Anstifter haftet nur insoweit für die Haupttat, wie sie mit seinem Vorsat übereinstimmt, also nicht bei Exzessen aber mehr als bei mittelbarer Täterschaft, da die Unkenntnis der Details typisch ist.


Irrtum

Ein typisches Problem liegt vor, wenn der Haupttäter eine Objrktverwechslung begeht. Nach einer Ansicht, welche der BGH vertritt, ist die Objektverwechslung für den Anstifter irrelevant, wenn sie es für den Haupttäter ist und wenn sie vorhersehbar war. Eine andere Ansicht bringt das Blutbadargument als reduction ad absurdum vor: falls der Haupttäter den Irrtum erkennt und weiter mordet wird der Anstifter für eine Vielzahl an Morden strafbar. Die Hauptat wird stattdessen zu einer aberratio ictus eerklärt, für welche der Anstifter nicht vernatwortlich ist. Das Gegenargument ist hier, dass eine Strafbarkeitslücke gegeben wäre, wenn die Haupttat ein Vergehen ist.


Beihilfe

Begriff

Beihilfe ist jede ermöglichende, erleichternde oder verstärkende Leistung von Hilfe zu einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Tat durch physische oder psychische (str.) Unterstützung.

Psychische Beihilfe als Förderung des Tatentschlusses ist umstritten. Eine Ansicht lehnt sie mit dem Argument ab, das in Bezug auf den Tatentschluss in § 26 StGB nur das Hervorrufen unter Strafe gesetellt ist. Die andere Ansich hält entgegen, dass für das Rechtsgut psychische Beihilfe mitunter gefährlicher sein kann als ersetzbare physische Beihilfe und der Wortlaut des § 27 StGB eben keine Beschränkung der Tatmittel kennt.


Tathandlung

Problematisch ist die Behilfe durch alltägliche, sozialadäquate Verhaltensweisen. Die Rechtsprechung hält bloßes Fürmöglichhalten der Tat für genügend. Hier solte aber differenziert werden: dolus eventualis kann auch auf allgemeinen Vorsichtserwägungen statt auf konkreten Anhaltspunkten für deliktisches Handeln beruhen.

Ein Unterlassen kann bei Garantenstellung genügen.


Zeitpunkt

Nach herrschender Meinung kann auch noch in dem Stadium zwischen Vollendung und Versuch Beihilfe geleistet werden, da diese auch noch der Rechtsgutverletzung dient. Dies wird von einer Mindermeinung abgelehnt.


Kausalität

Strittig ist die Kausalität. Die herrschende Lehre verwendet die allgemeinen Regeln der Kausalität, die Rechtsprechung verlangt lediglich irgendeine Förderung welche mehr ist, als billigende Kenntnisnahme.


Vorsatz

Der Vorsatz der Beihilfe muss die Unterstützungshandlung und die Grundlagen der Haupttat umfassen.

Der Haupttäter muss von der Hilfe nichts Wissen.


Versuch

Die versuchte Beihilfe ist straflos auch bei Verbrechen.

Die Beihilfe zur versuchten Tat ???


Anstiftung und Beihilfe

Anstiftung zur Beihilfe und Beihilfe zur Anstiftung oder zur Beihilfe ist Beihilfe zur Haupttat.


Konkurrenzlehre

Allgemeines

Die Konkurrenzlehre ist die Nahtstelle zwischen den Lehren von der Straftat und den Unrechtsfolgen.

Ausgangspunkt ist die Einsicht, dass eine reine Addition der Strafen schuldunangemessen wäre.

Ansatzpunkt der Konkurenzlehre sind die Beriffe der Handlungseinheit und der Handlungdmehrheit, aus welchen sich Idealkonkurrenzbzw. Tateinheit (§ 52 StGB) und Realkonkkurenz bzw. Tatmehrheit (§ 53 StGB, § 54 StGB) ableiten.

Ersteres ist gegeben, wenn dieselbe Hnandlung mehrere Strafgesetze bzw. dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt.

Zweiteres ist gegeben, wenn mehrere Selbstständige Handlungen mehrere Gesetze verletzen.


Bearbeitung

  • Handlungseinheit oder -mehrheit?
  • echte oder unecht Konkurrenz?


Handlungseinheit und -mehrheit

Unterscheidungskriterium ist der rechtlich-soziale Sinngehalt der Handlung.


Handlung im natürlichen Sinn

Eine Handlung im natürlichen Sinn liegt vor, wenn ein Handlungsentschluss sich in einer Willensbetätigung realisiert.

(Wirft A eine Bombe in die Menge, so ist eine Handlung gegeben; gibt A eine Folge von Schüssen ab, so sind mehrere natürliche Handlungen gegeben.)


Handlung im juristischen Sinn

Mehere Handlungen im natürlichen Sinn können zu einer Handlung im juristischen Sinn zusammengefasst werden, wenn

  • eine tatbestandliche Handlungseinheit
  • eine natürlich Handlungseinheit
  • oder eine fortgesetzte Handlung besteht.

a) tatbesandliche Handlungseinheit

Eine Handlung im jurustischen Sinn ist gegeben, wenn der gesetzliche Tatbestand mehrere natürliche Willensbetätigungen zu einer rechtlich-sozialen Bewertungseinheit zusammenfasst.

Eine solche Zusammenfassung ist in Tatbeständen welche aus mhereren Handlungen bestehen (§ 146 StGB I Nr. 3), zusammengesetzen Delikten (§ 249 StGB) und pauschalierenden Handlungsbeschreibungen (§ 99 StGB).

Eine solche Zusammenfassung liegt auch bei Dauerdelikten vor. (Hausfriedensbruch)

Eine solche Zusammmenfassung liegt auch bei unechten Unterlassensdelikten vor, falls der tatbestandliche Erfolg einmal durch das Versäumen mehrerer Rettungschancen eintritt. Wenn mehrere tatbestandliche Erfolge eintreten, so ist fraglich durch wieviele Rettungshandlungen sie hätten verhindert werden können. Hätte eine Handlung genügt, so liegt Tateinheit vor.

Eine solche Zusammenfassung liegt auch vor, wenn mehrere gleichartige Handlungen auf demselben Willensentschluss gründen, den gleichen Straftatbestand erfüllen und unmittelbar aufeinander folgen. Hier wird zwischen sukzessiver (schrittweise erfolgende) Tatbestandserfüllung und iterativer (sich wiederholende) Tatbestandserfüllung unterschieden. Es gibt auch den sukzessiven Versuch, wenn ein mehrfaches Ansetzen für ein ursprüngliches Ziel in enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang erfolgt.

b) natürliche Handlungseinheit

Sind mehrere im Wesentlichen gleichartige Verhaltensweisen, welche von einem einheitlichen Willen getragen werden und auf Grund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs derart eng miteinander verbunden sind, dass das gesamte Tätigwerden objektiv auch für einen Dritten bei natürlicher Bertracchtungsweise als eine einheitliche, zusammenhängende Handlung erscheint.

Hier ist zunächst die Zusammenfassung mehrerer gleichartiger Tatbestände gegeben.

Problematisch und umstritten ist die Zusammenfassung mehrerer verschiedenartiger Tatbestände durch die Rechtsprechung. (Polizeifluchtfälle).

Mehrere Willensbetätigungen, gegen die höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Personen bilden idR keine natürliche Handlungseinheit.

In Klausuren sind sukzessive bzw. iterative Tatbestandsverwirklichungen bereits auf Tatbestandsebene zusammenzufassen. Bei natürlicher Handlungseinheit verschiedenartiger Tatbesände ist erst bei den Konkurrenzen zu problematisieren.

c) fortgesetze Handlung

Diese Rechtsfigur hat den Sinn, die Realkonkurrenzen zu begrenzen. Sie wurde allerdings druch den BGH abgelehnt.

Eine fortgesetze Hanlung liegt bei einem Handeln gegen dasselbe Rechtsgut bei gleichartiger Begehungsweise und tragendem Gesamtvorsatz welcher die konkrete Tat in ihren Grundzügen erfasst vor.

Das ensprechende Problem kann alterenativ durch eine extensive Ausweitung der tatbestandlichen Handlungseinheit, durch die Strafzumessung oder die Ausdehnung der natürlichen Handöungseinheit gelöst werden.


Idealkonkurrenz

Arten

Bei ungleichartiger Idealkonkurrenz verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze.

Bei gleichartiger Idealkonkurrenz verletzt dieselbe Handlung daselbe Strafgesetz mehrmals.


Teilidentität

Die tatbestandlichen Handlungen müssen nicht kongruent, aber wenigestens Teilidentisch sein. (Ein Räuber verwirklicht Raub in Tateinheit mit Mord indem er mehrere Schüsse auf seine Verfolger abgibt.

Problematisch ist das Zusammentreffen von Zustands- und Dauerdelikten. Auch hier verlangt die Rechtsprechung Teilidentität. Die herrschende Lehre differenziert. Idealkonkurrenz ist anzunehmen, wenn das Zustandsdelikt Mittel zur Begehung des Dauerdeliktes ist oder wenn das Dauerdelikt erst die Voraussetzung für die Begehung eines bestimmten Zustandsdelikts schaffen soll. (Hausfriedensbruvch und Vergewaltigung). Realkonkurrenz ist anzunhemen bei Straftaten, die auf Grund eines neuen Entschlusses nur gelegentlich eines Dauerdelikts verübt werden.


Verklammerungsprinzip

Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch das Prinzip der Verklammerung. Hier stehen zwei an sich selbstständige Handlungen mit einer Dritten und so auch zueinander in Idealkonkurrenz. Diese Rechtsfigur trifft auf große Skepsis in der Lehre.


Rechtsfolge

Rechstfolge der Idealkonkurrenz ist das eingeschränkte Absorpzionsprinzip: Die Strafe wird nach dem Gesetz bestimmt, welches die schwerste Strafe androht.


Realkonkurrenz

Realkonkurrenz liegt vor, wenn jemand mehrere selbstständige Straftaten begangen hat, deren gleichzeitige Aburteilung möglich ist.

Rechtsfolge ist eine Gesamtstrafem falls mehrere Reiheitsstrafen oder Geldstrafen verwirkt sind.

Die Bildung der Gesamtstrafe (§ 52 StGB) wird nach dem undurchsichtigen Aperationsprinzip bewirkt.)


Gesetzeseinheit

Definition

Gesetzeseinheit ist eine unechte Konkurrenz: der Gesetzeswortlaut mehrerer Tatbestände ist erfüllt aber diese verdrängen einander.

Gesetzeseinheit ist gegeben, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfasst wird.

Die Abgrenzung zwischen der Gesetzes- und Tateinheit erfolgt duch die unklare Klarstellungsfunnktion.


Spezialität

Von Spezialität spricht man, wenn eine Strafvorschrift begriffsnotwendig alle Merkmale einer anderen enthält, sodann die Verwirklichung des speziellen Delikttatbestandes zwangsläufig auch den in Betracht kommenden allgemeinen Tatabestand erfüllt.

Das spezielle Strafgesetz geht dem allgemeinem vor.

Qualifikationen, Privilegierungen und auch selbstständige Abwandlungen sind stets speziell zum Grunddelikt.

Erfoilgsqualifizierte Delikte setzen nach § 18 StGB wenigstens Fahrlässigkeit in Bezug auf die schwere Folge voraus. Also tritt der ensprechende Fahrlässigkeitstatbestand zurück.


Subsidarität

Subsidarität bedeutet, dass eine Strafvorschrift nur hilfsweise anwendbar ist, also nur für den Fall Geltung beanssprucht, dass nicht schon eine andere eingreift.

Dies ist Teilweise explizit normiert, teilweise implizit gültig.


Konsumtion

Konsumtion ist gegeben, wenn ein Straftatbestand in einem anderen nicht notwendig enthalten ist, die eine Tat aber regelmäßig und typischerweise mit der Begehung einer anderen zusammentrifft, sodass ihr Unrechts- und Schuldgehalt durch die schwerere Deliktsform mit erfasst und aufgezehrt wird.

Beispielsweise wird nach h.M. Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung von § 244 StGB I Nr. 3 konsumiert. Falls der Hausfriedensbruc auch noch Vergewaltigung ermöglichen soll ist Tateinheit und nich Konsumtion gegeben.


Vor- und Nachtat

Auch dies ist unechte Konkurrenz.

In den Fällen der mitbestraften Vor- und Nachtat schließt die Verwirklichung eines Straftatbestandes den Unrehchts- und Schuldgehalt einer vorausgegangenen Handlung oder einer nachfolgenden Verwertungshandlung ein.


mitbestrafte Vortat

Hier ist Subsidarität oder Konsumtion gegeben. Verbrechensverabredung gemäß § 30 StGB ist als selbstständige Handlung eine mitbestrafte Vortat zur folgenden Tat.


mitbestrafte Nachtat

Hier sind allein Fäller der Konsumtion denkbar.

Eine Nachtat in der Gestalt einer tatbestands,äßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Handlung wird konsumiert, wenn sie sich in der Auswertung oder Sicherung der durch die Vortat erlangten Position erschöpft, den angerichteten Schaden nicht wesentlich erwitert und kein neues Rechtsgut verletzt. In der Regel sind dies Taten, welcher der Vortat erst ihren Sinn geben.


Allgemeines Strafrecht

Straftaten gegen das Vertrauen auf Urkunden

Urkundendelikte

Rechtsgut

Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist im Allgemeinen die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs und das Vertrauen auf die Echtheit und Unverfälschtheit.

Im Besonderen schützen einige Delikte das Vertrauen auf die inhaltliche Wahrheit, die äußere Unversehrtheit und vor missbräuchlicher Verwendung.


Begriff der Urkunde

Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und die ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion).

Anonyme Schreiben sind dementsprechend keine Urkunden.

Echt ist die Urkunde, wenn sie den wirklichen Aussteller erkennen lässt. Bei dem Merkmal der Unechtheit geht es allein um die Frage der Urheberschaft und nicht etwa um die der Wahrheit.

Die Beweisbestimmung kann schon von vornherein durch den Aussteller (Absichtsurkunde) oder erst nachträglich durch einen Dritten (Zufallsurkunde) getroffen werden, sofern diesem von Rechts wegen die Möglichkeit eröffnet ist, mit der Urkunde Beweis zu erbringen.

Aussteller ist nicht, wer die Urkunde körperlich hergestellt hat, sondern derjenige, dem das urkundlich Erklärte im Rechtsverkehr zugerechnet wird.


Beweis- und Kennzeichen

Urkunden sind nicht nur Gedankenäußerungen in Schriftform, sondern auch die mit einem körperlichen Gegenstand fest verbundenen Beweiszeichen, soweit sie den obenstehenden Bedingungen genügen.

(Beispielsweise Motor- und Fahrgestellnummern von Kraftfahrzeugen, amtlich ausgegebene Kennzeichenschilder, die Prüfplaketten des TÜV, das Künstlerzeichen auf einem Gemälde und bei hinreichend fester Verbindung auch Preisauszeichnungen auf Waren...)

Das Gegenstück zu den urkundengleichen Beweiszeichen bilden die Kennzeichen sowie Identitäts- und Herkunfstszeichen, die ihrer Funktion nach lediglich der unterscheidenden Kennzeichnung, der Sicherung oder dem Verschluss von Sachen dienen.


Vervielfältigungen

Ob und inwieweit Vervielfältigungsstücke Urkundenqualität besitzen, hängt von ihrer Ausgestaltung ab.

Durchschriften werden im Rechtsverkehr als Urkunden anerkannt, da sie die Originalerklärung des Ausstellers verkörpern und gerade dem Zweck dienen, mehrere Exemplare der Urkunde als Beweismittel zur Verfügung zu haben.

Ausfertigungen einer Urkunde, deren Original in den Akten des Gerichts oder der notariellen Verwaltung verbleibt, treten im Rechtsverkehr an die Stelle der Urschrift.

Abschriften, Fotokopien, Telefaxe sind nur dann Urkunden, wenn sie beglaubigt sind.


Vordrucke und Entwürfe

Vordrucke und Entwürfe sind keine Urkunden.


Private und öffentliche Urkunden

Es werden Private und öffentliche Urkunden unterschieden.


Gesamturkunden

Werden in einem Schriftstück mehrere Einzelurkunden zusammengefasst, so verlieren sie nicht ohne weiteres ihre Selbstständigkeit.

Eine Gesamturkunde besteht, wenn mehrere Einzelurkunden in dauerhafter Form so zu einem einheitlichen Ganzen verbunden werden, dass sie über ihre Einzelbestandteile hinaus einen selbstständigen, für sich bestehenden Erklärungswert aufweisen und nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung der Beteiligten dazu bestimmt sind, ein erschöpfendes Bild über einen bestimmten Kreis fortwährender Rechtsbeziehungen zu vermitteln. Gerade in der Vollständigkeit liegt oft der selbstständige Erklärungswert.


Zusammengesetzte Urkunden

Von einer zusammengesetzten Urkunde spricht man, wenn eine verkörperte Gedankenerklärung (Preisschild) mit ihrem Bezugsobjekt (Ware) räumlich fest zu einer Beweismitteleinheit derart verbunden ist, dass beide zusammen einen einheitlichen Beweis- und Erklärungsinhalt in sich vereinigen und jeder Bestandteil für sich ohne Aussagekraft wäre.


Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Urkundenfälschung

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,

2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,

3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder

4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.


Herstellen unechter Urkunden

Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht. Das Herstellen einer unechten Urkunde ist also eine Täuschung über die Identität des Ausstellers. Es genügt, wenn der Eindruck erweckt wird eine bestimmte Person oder Behörde wolle sich als Aussteller bekennen. Tathandlung ist in der Regel die Zeichnung mit falschem Namen. Wer eine urkundliche Erklärung für einen anderen abgibt und mit dessen Namen zeichnet, stellt keine unechte, sondern eine echte Urkunde her, wenn er den Namensträger vertreten will, wenn dieser sich vertreten lassen will und der Unterzeichnende den Namensträger rechtlich vertreten darf.


Verfälschen echter Urkunden

Verfälschung ist jede Veränderung der Beweisrichtung und des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, so dass diese nach dem Eingriff etwas anderes zum Ausdruck bringt als vorher. Es muss der Anschein erweckt werden, dass die Urkunde von vornherein den ihr nachträglich beigelegten Inhalt gehabt hat.


Gebrauchen unechter oder verfälschter Urkunden

Gebraucht ist eine Urkunde, wenn sie selbst und nicht nur ihre schlichte Abschrift oder Ablichtung dem zu Täuschenden in der Weise zugänglich gemacht wird, dass er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.

Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)

Fälschung technischer Aufzeichnungen

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr

1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder

2. eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.

(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.


Schutzgut

Geschütztes Rechtsgut der Norm ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs mit technischen Aufzeichnungen.


Dogmatik

Die dogmatische Konzeption der Norm ist unklar, Einzelheiten sind umstritten, die Rechtsprechung verunsichert.


Begriff der technischen Aufzeichnung

Der Begriff der technischen Aufzeichung ist gesetzlich definiert. Unter einer Darstellung im dort genannten Sinne ist nur eine Aufzeichnung zu verstehen, bei der die geräteautonom produzierte Information in einem selbstständig verkörperten, vom Gerät abtrennbaren Stück enthalten ist. Bloße Anzeigengeräte fallen danach im Gegensatz zu echten Aufzeichnungsgeräten nicht unter den Begriff der Darstellung.


Tathandlung

Die Tathandlungen der Norm entsprechen denen der Urkundenfälschung (§ 267 StGB).

Unecht ist eine technische Aufzeichung, wenn die überhaupt nicht oder nicht so, wie sie vorliegt, das Ergebnis eines in seiner Selbsttätigkeit von Störungshandlungen unbeeinflussten Aufzeichungsvorganges ist, obwohl sie diesen Anschein erweckt. Falsche Daten welche auf einem Eigendefekt beruhen sind unrichtig aber nicht unecht.

Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)

Fälschung beweiserheblicher Daten

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.


Zweck

Die Norm bezweckt die Verhinderung von Mißbräuchen bei der Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen.


Beweiserhebliche Daten

Mit Ausnahme der Wahrnehmbarkeit müssen die manipulierten Daten alle Elemente einer falschen (unechten oder verfälschten) Urkunde aufweisen.

Daten sind Informationen, die sich codieren lassen, einschließlich der Verarbeitung dienender Programme.

Beispiele sind Stammdaten von Geschäftsdaten, Kontodaten, Daten des Bundeszentralregisters ua


Tathandlung

Der Schutz der Norm setzt bereits mit der Eingabephase ein; er umfasst auch Manipulationen, die in einer unrichtigen Programmgestaltung bestehen.

Mißbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB)

Mißbrauch von Ausweispapieren

(1) Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überläßt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.


Ausweispapier

Ausweispapiere sind neben den amtlichen Ausweisen auch solche, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden, so etwa Versicherungs- und Werksausweise, Taufscheine, Diplome und Führerscheine. Die Papiere müssen echte sein.


Überlassen

Überlassen erfordert Übertragung der Verfügungsgewalt derart, dass dem anderen der Gebrauch ermöglicht wird.


Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss den Eindruck erwecken wollen, mit der Person identisch zu sein, für die der Ausweis ausgestellt ist. Des weiteren muß sein Wille darauf gerichtet sein, den zu Täuschenden zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu bestimmen.

Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB)

Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, 2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder 3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Schutzgut

Geschütztes Rechtsgut der Norm ist der Bestand von Urkunden und technischen Aufzeichnungen und somit die Beweisführungsbefugnis des Opfers, nicht aber der Beweisverkehr im Allgemeinen.


Tatobjekt

Gegenstand der Tat sind nur echte Urkunden und technische Aufzeichnungen, die dem Täter nicht oder nicht ausschließlich gehören. Gehören meint hier nicht die dinglichen Eigentumsverhältnisse, sondern das Recht, die Urkunde oder technische Aufzeichnung zum Beweis zu gebrauchen.


Tathandlungen

Tathandlung kann ein Vernichten, Beeschädigen oder Unterdrücken sein.

Vernichten bedeutet die völlige Beseitigung der beweiserheblichen Substanz, wie etwa durch Zerstörung, Unleserlichmachen oder Trennung einer zusammengesetzten Urkunde.

Beschädigungshandlungen müssen hier zu einer Beeinträchtigung des Beweiswertes führen.

Ein Unterdrücken liegt in jeder Handlung, durch die dem Beweisführungsberechtigten die Benutzung des Beweismittels dauernd oder zeitweilig entzogen ist oder vorenthalten wird.

Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (§ 276 StGB)

Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen

(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,

1. einzuführen oder auszuführen unternimmt oder

2. in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen (§ 275 StGB)

Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen

(1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er 1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind, 2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder 3. Vordrucke für amtliche Ausweise

herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend


Amtliche Ausweise

Amtliche Ausweise (auch ausländische) sind ausschließlich oder jedenfalls auch zum Zweck des Nachweises der Identität einer Person oder ihrer persönlichen Verhältnisse ausgestellte amtliche Urkunden.

Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)

Falschbeurkundung im Amt

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB)

Mittelbare Falschbeurkundung

(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Der Versuch ist strafbar.


Systematik

Die Norm ist als Sonderdelikt ein eigenständig pönalisierter Fall des § 348 StGB der mittelbaren Täterschaft.

Schutzgut

Geschütztes Rechtsgut der Norm ist ebenso wie bei der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) ist das Vertrauen auf die Wahrheit öffentlicher Urkunden.


Öffentliche Urkunde

Öffentliche Urkunden sind Urkunden sind solche, die von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichen Glauben versehenen Person innerhalb ihrer sachlichen Zuständigkeit in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind.

Allerdings ist nicht jede öffentliche Urkunde taugliches Tatobjekt des Delikts. Es werden nur jene erfaßt, die für den Rechtsverkehr nach außen bestimmt sind und dem Zweck dienen, Beweis für und gegen jederman zu erbringen.


Mittelbare Falschbeurkundung

Der Täter muss bewirken, dass ein Amtsträger entwas inhaltlich Unwahres zu öffentlichen Glauben beurkundet oder in Dateien speichert, ohne dass eine strafbare Teilnahme an einer Falschbeurkundung im Amt vorliegt.

Straftaten gegen die Ehre

Ehrenschutz

Systematik

Das Schutzobjekt der § 185 StGB - § 188 StGB ist die Ehre. Üble Nachrede (§ 186 StGB) bezieht sich auf die Äußerung nicht erweislich wahrer Tatsachen, Verleumdung (§ 187 StGB) auf die Äußerung unwahrer Tatsachen und die Beleidigung (§ 185 StGB) ist wohl ein Auffangtatbestand. Die üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§ 188 StGB) ist eine Qualifikation der Beleidigung. Tote werden durch den Tatbestand des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB nur gegen Verunglimpfung dh, gegen besonders schwerwiegende Verletzungen geschützt.


Begriff der Ehre

Ehre ist nach dem normativen Ehrbegriff der Wert, der dem Menschen kraft seiner Personenwürde und aufgrund seines sittlich-sozialen Verhaltens zukommt. Geschützt ist nicht das übersteigerte subjektive Ehrgefühl und nicht der gute Ruf in seiner realen Existenz.

Nach dem älteren faktischen Ehrbegriff wird Ehre in ihrer dualistischen Ausprägung von innerer Ehre (Ehrgefühl) und äußerer Ehre (Leumund) definiert.

Die Rechtsprechung verwendet einen normativ-faktischen Ehrbegriff.


Beleidigungsfähigkeit natürlicher Personen

Beleidigungsfähig ist jeder Mensch, auch das Kind oder ein geistig Kranker, nicht aber der Tote.


Beleidigungsfähigkeit von Personengemeinschaften und Verbänden

Nach der hM wird Personengemeinschaften und Verbänden Beleidigungsfähigkeit zuerkannt, soweit sie einen einheitlichen Willen bilden können und eine rechtlich anerkannte soziale Funktion ausüben, wie beispielsweise Parteien, Gewerkschaften, Bundeswehr, Fakultäten ua, nicht aber die Familie.


Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung

Erstens kann eine Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung vorliegen, wenn der Täter nur den Personenkreis bezeichnet, auf den sich seine ehrkränkende Äußerung sich bezieht. Hier ist jeder einzelne des Kreises strafantragsberechtigt, wenn er gemeint sein könnte. Voraussetzung ist, dass der Personenkreis überschaubar und aufgrund bestimmter Merkmale so klar umgrenzt ist, dass der deutlich aus der Allgemeinheit hervortritt oder dass sich aus dem raumzeitlichen Zusammenhang eine Individualisierung ergibt.

Zweitens kann eine Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung vorliegen, wenn der Täter offenlässt wer gemeint ist, und mehrere gemeint sein könnten.


Mittelbare Beleidigung

Von einer mittelbaren Beleidigung spricht man, wenn eine Ehrenkränkung außer den unmittelbaren Betroffenen auch Dritte in ihrem Achtungsanspruch verletzt ("Hurenbengel").


Kundgabecharakter der Beleidigung

a) Kundgabe

Ehrenkränkende Äußerungen müssen einen bestimmten oder objektiv bestimmbaren Inhalt haben, sich an einen anderen zu richten und zur Kenntnisnahme durch andere bestimmt zu sein.

b) Ausführung im Kreis eng Vertrauter

Äußerungen ehrenrührigen Inhalts im engsten Freundes- und Familienkreis stellen keine Beleidigung dar, da der Mensch einen Raum für eine ungezwungene und vertrauliche Aussprache braucht. Dies gilt nicht für Verleumdung und auch nicht, wenn die Vertraulichkeit zweifelhaft ist


Verfolgbarkeit der Beleidigung

Alle Beleidigungsdelikte sind Antragsdelikte (§ 194 StGB).


Wahrnehmung berechtigter Interessen

Der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB greift, wenn neben einem berechtigten Interesse auch die Art seiner Wahrnehmung berechtigt ist und der Täter subjektiv zum Zwecke der Interessenwahrung gehandelt hat.

Berechtigt sind Interessen des einzelnen oder der Allgemeinheit, die dem Recht oder den guten Sitten nicht zuwiederlaufen.

Die Handlungen des Täters müssen sich bei Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter dem Blickwinkel der im Einzelfall tangierten Grundrechte als das angemessene Mittel zu Erreichung eines berechtigten Zwecks darstellen.


Verleumdung (§ 18x StGB)

Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Tatsachen

Tatsachen sind im Unterschied zu Meinungsäußerungen oder Werturteilen konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Eingeschlossen sind auch innere Tatsachen.


Ehrenrührigkeit

Ehrenrührig ist eine Tatsache, wenn sie geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.


Behaupten

Behaupten heisst, etwas als nach eigener Überzeugung gewiss oder richtig hinzustellen. Es kommt dabei auf den sachlichen Inhalt, nicht auf die sprachliche Form an.


Verbreiten

Verbreiten bedeutet die Weitergabe von Mitteilungen fremden Wissens.


Kreditgefährdung

Der Tatbestand der Kreditgefährdung schützt nicht die Ehre sonder das Vertrauen, dass jemand hinsichtlich der Erfüllung seiner vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten genießt.


Qualifizierte Verleumdung

Öffentlich begangen ist die Tat, wenn die von einem größeren, individuell nicht begrenzten und durch nähere Beziehungen nicht verbundenen Kreis von tatsächlich Anwesenden unmittelbar wahrgenommen werden konnte.

Üble Nachrede (§ 186 StGB)

Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Tatbestand

Der Begriff der Tatsache, der Kundgabe und der Ehrenrührigkeit stimmen mit denen des Tatbestandes der Verleumdung überein.


Nichterweislichkeit der ehrenührigen Tatsache

Die Nichterweislichkeit der ehrenrührigen Tatsache ist kein Tatbestandsmerkmal, sondern eine objektive Bedingung der Strafbarkeit, auf die sich der Vorsatz nicht zu beziehen braucht.

Beleidigung (§ 185 StGB)

Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Bestimmtheitsgebot

Der Tatbestand der Beleidigung ist hart an der Grenze zu einer Verletzung des Bestimmtheitsgebots.


Tatbestand

Beleidigung ist die Kundgabe von Mißachtung oder Nichtachtung. Ob eine Äußerung einen beleidigenden Inhalt hat, bestimmt sich nach ihrem durch Auslegung zu ermittelnden objektiven Sinngehalt, danach, wie ein unbefangener verständiger Dritte sie versteht.


Kasuistik

  • Meinungsäußerungen und Werturteilen
  • symbolische Handlungen
  • Zumutunden unsittlicher Handlungen
  • Formalbeleidigungen
  • Vorhalten ehrenrühriger Tatsachen
  • in qualifizierter Form ehrverletzende Tätlichkeiten

Straftaten gegen das Leben

Totschlag (§ 211 StGB)

Tatbestand

a) Mensch

Das menschliche Leben beginnt mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen bzw der Öffnung des Uterus durch Kaiserschnitt.

Das menschliche Leben endet mit dem Hirntot dh, mit dem irreversiblen und totalen Ausfall der Gehirnfunktionen.

b) Anderer

Die Täterschaft und Teilnahme der (versuchten) Selbsttötung sind nicht strafbar.

c) Töten

Töten heißt den Tod eines anderen verursachen. Kurzfristige Lebensverkürzungen genügen.

e) Vorsatz

Die Rechtsprechung hat die Hemmschwellentheorie entwickelt, welche davon ausgeht, dass das (für den Vorsatz erforderliche) billigende Inkaufnehmen das Überwinden einer Hemmschwelle verlangt.


Minder schwerer Fall (§ 213 StGB)

Dies ist eine Strafzumessungsregel. Sie bezieht sich nicht auf den § 212 StGB.


Mord (§ 212 StGB)

Mord und Totschlag

Die Rechtsprechung sieht im Mord ein eigenständiges Delikt, die Lehre jedoch eine Qualifikation, da der Mord kein eigenständiges Unrecht tatbestandlich normiert. Konsequenzen hat dieser Streit für die Anwendung der täterbezogenen Mordmerkmale und den Prüfungsaufbau.


Verfassungsrechtliche Problematik

a) Problem

Entsprechend dem Schuldprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip muss der Tatbestand und die Rechtsfolge stets sachgerecht aufeinander abgestimmt sein und die angedrohte Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld stehen. Dies ist bei lebenslanger Haft besonders problematisch. Dementsprechend ist ein restriktive Auslegung verfassungsrechtlich geboten. Dies betrifft insbesondere das Mordmerkmal der Heimtücke.


b) Tatbestandslösung

Tatbestandslösungen bemühen sich um eine Restriktion auf der Ebene des Tatbestandes. Die Lehre von der Typenkorrektur schließlich will den Mordtatbestand trotz Vorliegens eines Mordmerkmals verneinen, wenn auf Grund eiener umfassenden Gesamtwürdigung die Tötung ausnahmsweise als nicht besonders verwerflich erscheint.

c) Rechtsfolgenlösung

Demgegenüber belassen es die Rechtsfolgenlösungen zwar bei der Verurteilung wegen Mordes, suchen aber auf der Rechtsfolgenseite nach Wegen, um die lebenslange Freiheitsstrafe zu vermeiden. So ist ein minder schwerer Fall des Mordes angeregt worden. Die Rechtsprechung will in Analogie zu gesetzlichen Milderungsvorschriften den Strafrahmen des § 49 StGB zugrundelegen, sofern Entlastungsfaktoren vorliegen, die den Charakter außergewöhlicher Umstände aufweisen und die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen.

Mordmerkmale

Die Mordmerkmale sind in drei Gruppen unterteilt welche sich auf den besonders verwerflichen Beweggrund, die besonders verwerfliche Art und Weise der Tötung und den besonders verwerflichen Zweck beziehen. Die erste und dritte Gruppe normieren somit täterbezogene Mordmerkmale und die zweite Gruppe tatbezogene Mordmerkmale.


Mordlust

Aus Mordlust tötet, wem es allein darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen.


Befriedigung des Geschlechtstriebes

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes tötet, wer im Tötungsakt selbst geschlechtliche Befriedigung sucht, wer seine sexuelle Lust an der Leiche befriedigen will oder wer die Tötung zumindest in Kauf nimmt, um den Geschlechtsverkehr durchführen zu können.


Habgier

Habgier bedeutet ein rücksichtsloses Streben nach Vermögensvorteilen oder Verlustvermeidungen um den Preis eines Menschenlebens.


Niedrige Beweggründe

Niedrig ist ein Tötungsbeweggrund, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Die Beurteilung richtet sich in einer Gesamtwürdigung auf die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse und die Persönlichkeit des Täters.


Heimtücke

Heimtückisch handelt, wer - in feindseliger Willensrichtung - die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.

Arglos ist, wer sich bei Beginn des Tötungsversuchs keines erheblichen tätlichen Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht.

Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt ist.


Grausamkeit

Grausam tötet, wer dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zufügt.


Gemeingefährliche Mittel

Mit gemeingefährlichen Mitteln tötet, wer ein Mittel so einsetzt, dass er in der konkreten Tatsituation die Ausdehung der Gefahr icht beherrschen und dadurch eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann.


Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht

a) Ermöglichungsabsicht

Die Ermöglichungsabsicht ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter tötet, um weiteres kriminelles Unrecht begehen zu können.

b) Verdeckungsabsicht

Die Verdeckungsabsicht wird durch das Streben des Täters charakterisiert, sich der Entdeckung wegen einer vorangegangenen Straftat zu entziehen.

Beachtung sollte die Fallkonstellation der Verdeckungsabsicht durch unterlassen finden. (T vergewaltigt und lässt sie verletzt zurück. Er holt keine Hilfe um die Tat zu verbergen. O stirbt.)


Täterschaft und Teilnahme

§ 5 Rengier


Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB)

Strafgrund

In der Norm kommt das Prinzip der Unantastbarkeit des fremden Lebens zum Ausdruck. Der Einzelne kann in eine Tötung durch fremde Hand nicht rechtfertigend einwilligen, weil das Rechtsgut Leben grundsätzlich unverfügbar ist. Die Strafmilderung lässt sich sowohl mit dem Gedanken der Unrechtsminderung (Rechtsgutverzicht) wie der Schuldminderung (Mitleidskonflikt) erklären.


Art des Delikts

Die Norm ist eine Privilegierung gegenüber den §§ 211, 212 StGB. Sie hat Sperrwirkung.


Tatbestand

Das Verlangen ist die Einwirkung des Getöteten auf den Willen des Täters, nicht also eine bloße Einwilligung.

Das Verlangen muss ausdrücklich, also in eindeutiger, nicht misszuverstehender Weise gestellt worde sein; dies kann auch (konkludent) durch gesten und selbst in Frageform geschehen.

Ernstlich ist das Verlangen, das auf freier Willensbildung beruht, das also abgesehen von der Verfügungsbefugnis den Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung entspricht.


Schema

I Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tötung eines anderen Menschenlebens

b) Ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten,

c) Durch das der Täter zur Tötung bestimmt wird

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

b) Gemäß § 16 II StGB greift die Norm auch, wenn die Privilegierung allein subjektiv vorliegt

II Rechtswidrigkeit

III Schuldminderung


Sterbehilfe

a) Aktive Sterbehilfe

Aus § 216 StGB folgt, dass auch die einverständliche aktive Sterbehilfe durch gezieltes täterschaftliches Töten selbst bei aussichtsloser Prognose und schweren Leiden strafrechtlich sanktioniert ist.

b) Indirekte Sterbehilfe

Indirekte Sterbehilfe ist die mit (mutmaßlicher) Einwilligung eines todkranken und schwer leidenden Patienten erfolgende ärztlich gebotene Schmerzbekämpfung mittels bestimmter Medikamente, die zur Linderung unerträglicher Schmerzen verabreicht werden und dabei als nicht vermeidbare, unbeabsichtigte Nebenwirkung den Todeseintritt beschleunigen.

Die indirekte Sterbehilfe ist straflos, wenngleich sie den Tatbestand des § 216 StGB erfüllt. Teilweise wird die objektive Zurechnung über den Schutzzweck der Norm oder die Setzung eines rechtlich gebilligten Risikos abgelehnt. Die hM wendet § 34 StGB an und hält die einverständliche Ermöglichung eines Todes in Würde und Schmerfreiheit für ein höherwertiges Rechtsgut als die Aussicht, unter schwersten Schmerzen noch eine kurze Zeit länger leben zu müssen.

c) Passive Sterbehilfe

Passive Sterbehilfe heißt Sterbehilfe durch Sterbenlassen. Ihre Zulässigkeit beruht auf dem Selbstbestimmungsrecht der verantwortungsfähigen Kranken, der jede ärtztliche Behandlung ablehnen darf, selbst wenn die Weigerung einer sinnvollen Lebensverlängerung/-erhaltung im Wege steht und von daher unvernünftig erscheinen mag.

Dies umfasst auch bestimmte Fälle des (mutmaßlich) einverständlichen Behandlungsabbruchs durch aktives Tun (Abschalten von Beatmungsgeräte). Diese stehen dem erlaubten Unterlassen der Weiterbehandlung wertungsgemäß gleich, da das Recht die Einstellung zu verlangen nicht infolge der (zufälligen) Notwendigkeit eines aktiven Knopfdrucks aufgehoben sein kann.


Strafbare Fremdtötung und straflose Teilnahme an einer Selbsttöung oder Selbstgefährdung


Abgrenzung zwischen strafbarer Fremdtötung und strafloser Teilnahme an der Selbsttötung

Die Strafbarkeit der Teilnahme an der Selbsttötung entfällt mangels Haupttat. Das Kriterium der Abgrenzung ist die Freiverantwortlichkeit der Selbsttötung und die Tatherrschaft des Suizidenten über den unmittelbar lebensbeendenden Akt.

a) Freiverantwortlichkeit der Selbsttötung

Umstritten sind die Anforderungen an die Freiverantwortlichkeit.

Eine Mindermeinung vetritt die Exkulpationslösung, welche die Grenzen der Freiverantwortlichkeit unter sinngemäßer Anwendung der Exkulpationsregeln definiert. Sie führt das Argument an, dass wer sich nur über den Sinn des eigenen Todes irre und also im Motivirrtum handele, dennoch frei und bewusst über sein Leben verfüge.

Die herrschende Meinung vertritt die Einwilligungslösung und bestimmt die Grenzen der Freiverantwortlichkeit nach den Einwilligungsregeln. Sie führt an, dass die Enscheidung in den Tod zu gehen mangelfrei sein muss.

b) Tatherrschaft des Suizidenten über den unmittelbar lebensbeendenden Akt

Mangelt es an der Tatherrschaft scheidet die Strafbarkeit als (mittelbarer) Täter aus.

Strafbarkeit aus Unterlassungsdelikten trotz strafloser Teilnahme an der Selbsttötung

a) Tötungsdelikte durch Unterlassen

Im Fall Wittig (BGHSt 32, 367) kommt Arzt A zu seiner im Koma liegenden Patientin, nachdem diese in freier Selbsttötungsabsicht eine Überdosis Medikamente eingenommen hat. A unternimmt nichts zu ihrer Rettung, weil er ihren Willen respektiert.

Der BGH hält die Strafbarkeit des A für die Tötung auf Verlangen durch Unterlassen für möglich da auf den Garanten im Falle des Verlustes der Tatherrschaft durch Tod diese auf ihn übergehe. Dies wird von der Lehre als widersprüchlich kritisiert. Im Ergebnis lehnte der BGH die Strafbarkeit aus Zumutbarkeitserwägungen ab.

b) Unterlassene Hilfeleistung

Es ist umstritten inwiefern der § 323c, insbesondere das Tatbestandsmerkmal des Ungücksfalles, in Selbsttötungsfällen einschlägig ist. Eine Ansich sieht einen Unglücksfall gegeben, da der Gedanke von der Unverfügbarkeit des Lebens auf die lebensschützende Norm ausstrahlt.


Entsprechende Anwendung bei Selbsgefährdungen

Die dargestellten Grundsätze gelten erst recht, wenn sich in der fahrlässigen Körperverletzung oder fahrlässigen Tötung die Selbsgefährdung realisiert.


Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)

Es gelten die allgemeinen Regeln.


Aussetzung (§ 221 StGB)

Schwangerschaftsabbruch (§§ 218 - 219b StGB)

Abtreibung und Verfassung

Leitsätze 1-6 BVerfGE 88, 203

Tatbestand

Den objektiven Tatbestand erfüllt, wer eine Schwangerschaft abbricht also die Leibesfrucht abtötet.

Die Leibesfrucht entsteht mit der Nidation (§ 218 I 2 StGB), die in der Regeln nach dem 13. Tag seit der Empfängnis abgeschlossen ist. Die Leibesfrucht wird zum Menschen iSd Strafrechts, wenn die Eröffnungswehen einsetzen. Ob eine Leibesfrucht oder eine Mensch Tatobjekt sind richtet sich nach dem Zeitpunkt der Einwirkung.

Täterkreis und Strafbarkeitsbereich

Als Täter kommen der Laie, der Arzt und die Schwangere selbst in betracht. Es werden verschiedene Strafrahmen definiert.

Der Schwangerschaftsabbruch des Laien ist grundsätzlich strafbar.

Für den Arzt bleibt der Schwangerschaftsabbruch in den Fällen des § 218a I-III StGB straflos.

Der Selbstabbruch durch die Schwangere als Täterin ist strafbar, es gelten aber Privilegierungen.

  • Gemäß § 218 III StGB ist der Strafrahmen herabgesetzt.
  • Gemäß § 218 IV 2 StGB sieht bezüglich der Versuchsstrafbarkeit einen persönlichen Strafausschließungsgrund vor.
  • Die Strafbarkeit der Schwangeren entfällt in den Fällen des § 218a I-III StGB.
  • § 218a StGB sieht einen persönlichen Strafausschließungsgrund vor, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung und von einem Arzt innerhalb von 22 Wochen seit der Empfängnis vorgenommen wird.
  • Nach § 218a IV 2 StGB kann von der Strafe abgesehen werden, wenn sich die Schwangere im Zustand besonderer Bedrängnis befindet.

Es kommt ein Fremdabbruch durch Unterlassen beispielsweise durch den Vater in diesen Fällen in Betracht.


Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs (§ 218a I-III StGB)

§ 218a I StGB normiert einen Tatbestandsausschließungsgrund sui generis. Dieser Orientiert sich rein prozessual an der Beratung, der Durchführung durch den Arzt und der 12-Wochen-Frist.

Die medizinisch-soziale und die kriminologische bzw enthische Indikation sind in den Absätzen II und III als Rechtsfertigungsgrund normiert.

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Körperverletzung (§ 223 StGB)

Körperliche Misshandlung

Unter einer körperlichen Misshandlung versteht man eine üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.


Gesundheitsschädigung

Unter einer Gesundheitsschädigung man das Hervorrufen oder steigern eines - nicht nur unerheblichen - krankhaften Zustandes. Krankahft ist der vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichende Zustand. Auf Schmerzempfindungen kommt es nicht an.


Ärztliche Heilbehandlung

Vor allem nach der Ansicht der Rechsprechung beinhaltet jeder ärztliche Heileingriff, auch wenn er erfolgreich und nach allen Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden ist, eine Körperverletzung. Diese kann durch eine Einwilligung gerechtfertigt sein. Begründet wird dies mit der Notwendigkeit einer ärztlichen Aufklärungspflicht. Eine andere Ansicht lehnt die Tatbestandsmäßigkeit der ärztlichen Heilbehandlung ab.


Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)

Beibringung von Gift

Tatmittel ist nach dem Wortlaut jeder gesundheitsschädigende Stoff dh, ein Stoff, der unter den konkreten Bedinungen geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen. Dies sind besonders mechanisch oder thermisch wirkende Substanzen.

Gift sind alle organsischen oder anorganischen Stoffe, die chemisch oder chemisch-physikalisch wirken.

Beibringung heißt, den Stoff mit dem Körper so in Verbindung zu bringen, dass er eine gesundheitsschädigende Wirkung entfalten kann.


Gefährliches Werkzeut

Gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im konkreten Fall erhebliche Verletzungen hervorrufen kann.

Der Begriff der Erheblichkeit ist noch nicht gefasst.

Keine gefährlichen Werkzeuge sind eigene Körperteile.

Umstritten ist, ob es sich um einen bewegbaren Gegenstand handeln muss. Die Rechtsprechung bejaht dies mit Verweis auf den Wortlaut. Die zutreffene Lehre lehnt dies mit Verweis auf den Unrechtsgehalt und die Konsequenz zufälliger Ergebnisse ab.


Hinterlistiger Überfall

Ein Überfall ist ein überraschender oder unerwarteter Angriff.

Die Hinterlist setzt voraus, dass der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren.


Gemeinschaftliche Begehungsweise

Mit anderen gemeinschaftlich wird die Körperverletzung begangen, wenn mindestens zwei Personen einverständlich zusammenwirken und dem Opfer unmittelbar gegenüber stehen.


Lebensgefährliche Behandlung'

Eine lebensgefährliche Behandlung meint eine Begehungsweise, die nach den Umständen des konkreten Falles objektiv generell geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen; eine konkrete Gefahr muss nicht eintreten.


Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)

Verlust bestimmter Funktionsfähigkeiten

Von einem Verlust des Sehvermögens (auf einem Auge genügt) wird man sprechen können, sobald die Fähigkeit, Gegenstände als solche zu erkennen, nahezu aufgehoben ist.

Beim Gehör geht es um die Fähigkeit artikulierte Laute akustisch zu verstehen.

Sprechvermögen ist die Fähigkeit zum artikulierten Reden.

Ein Verlust ist eine dauernde Beeinträchtigung, welche nicht ohne weiteres geheilt werden kann.


Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines wichtigen Gliedes

Unter den Begriff des Gliedes fallen nach der engsten Aufassung nur äußerliche Körperteile, die eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderen Funktionen im Gesamtorganismus haben und mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden sind. Verzichtet man auf das Merkmal des Gelenks so ist neben Bein, Fuß, Zeh, Knie, Arm, Hand und Finger auch Ohr, Nase und Genital erfasst. Die weiteste Aufassung zieht auch innere Organe mit ein.

Ob ein Glied wichtig ist, hängt von der Gesamtfunktion des Körperteils im Organisums ab. Wesentliche Körperfunktionen müssen beeinträchtigt sein. Umstritten ist, welche Fakoren bei der Bestimmung der Wichigkeit herangezogen werden dürfen. Nach der engsten Meinung soll es nur auf die generelle Bedeutung für jeden menschlichen Körper ankommen. Demgegenüber berücksichtigt die wohl hM auch die individuellen Verhältnisse.

Das Opfer muss das wichtige Glied verlieren oder dauernd nicht mehr gebrauchen können.


Dauernde Entstellung in erheblicher Weise

Eine Entstellung liegt vor, wenn die äußere Gesamterscheinung in unästhetischer Weise verunstaltet wird.

Diese Verunstaltung muss erheblich sein dh, ein Gewicht haben, das im Maß der beeinträchtigenden Wirkung der geringnsten sonstigen Folgen der Norm in etwa gleichkommt.

Dauernd ist jede Entstellung, die das Aussehen endgültig oder für einen unbestimmten langwierigen Zeitraum beeinträchtigt.


Verfallen in Siechtum, Lähmung usw

Unter Siechtum versteht man einen chronischen Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und allgemeine Hinfälligkeit zur Folge hat.

Lähmung ist eine solche erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Bewegungsfähigkeit eines Körperteils, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht.


Schema

1. Verweis auf das strafbare Grunddelikt

2. Erfolgsqualifikationen

3. Gefahrenverwirklichungszusammenhang

4. Zurechnung nach der inneren Tatseite (?)


Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)

Gefahrenverwirklichungszusammenhang

a) Problem

Besondere Schwierigkeiten bereiten die Fragen des Zurechungszusammenhangs zwischen grundeliktischen Verhalten und Todeseintritt. Angesichts des Strafrahmens soll Kausalität nicht genügen.

b) Lösung

Verlangt wird, dass zwischen em Grunddelikt und dem qualifizierenden Erfolg ein spezifischer Gefahrenverwirklichungszusammenhang besteht. In dem tödlichen Erfolg muss sich gerade die dem Grundtatbestand anhaftende eigentümliche Gefahr niedergeschlagen haben.

c) Streit

Die restriktive Letalitätslehre verlangt, dass sich der tödliche Erfolg gerade aus dem vorsätzlichen zugefügten Körperverletzungserfolg entwickeln muss. (Stichverletzung führt zu Tod)

Der BGH sieht die Norm auch dann anwendbar, wenn nur die Körperverletzungshandlung den tödlichen Erfolg herbeiführt. (Schlag verursacht tödichen Aufprall?)

d) Opfer- und Drittverhalten als Kausalfaktoren

Besondere Schwierigkeiten bereiten Fallkonstellationen, in denen das selbstschädigende Verhalten des Opfers oder Dritter den Tod mit herbeiführt. Entscheidendes Kriterium soll die Eigenverantwortlichkeit der Verhaltens sein, welche bei Panik nicht gegeben ist.


Schema

I § 212 StGB

II § 223 StGB

III § 227 StGB

1. Verweis auf das strafbare Grunddelikt

2. Todeserfolg

3. Gefahrenverwirklichungszusammenhang

4. Subjektive Fahrlässigkeit

IV § 222 StGB


Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB)

Beteiligung an einer Schlägerei (§ StGB)

Beteiligung an einer Schlägerei

(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.

(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.


Deliktsart

Die Norm ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Strafgrund ist die generelle Gefährlichkeit von Schlägereien für Leib oder Leben.


Schlägerei

Schlägerei als erste Tatbestandsalternative ist gegeben, wenn ein mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundener Streit, an dem mindestens drei Personen physisch aktiv mitwirken.


Angriff mehrerer

Unter einem Angriff mehrerer ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung durch mindestens zwei Personen zu verstehen.


Beteiligung

Beteiligt ist, wer am Tatort anwesend ist und durch physische psychische Mitwirkung...


Subjektiver Tatbestand

Die schwere Folge ist eine objektive Bedigung der Strafbarkeit auf die sich der Vorsatz nicht zu beziehen braucht.

Körperverletzung im Amt

Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)

Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Straftaten gegen das Eigentum

Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.


Rechtsgut

Rechtsgut der Sachbeschädigung ist das Eigentum in seiner körperlichen Unversehrtheit, bestimmungsgemäßen Brachbarkeit und seinem äußeren Erscheinungsbild.


Strafzweck

Die Fahrlässigkeit wird nicht bestraft.

Doch warum wird der Vorsatz bestraft, wenn es doch das Mittel des Schadensersatzes gibt? Um besonders Reiche oder Arme an sozialschädlichen Handeln zu hindern.


Beschädigung

Beschädigung ist eine unmittelbare Einwirkung auf die Sache, durch die die körperliche Unversehrtheit oder die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit wesentlich gemindert wird. Wesentlich gemindert ist die Brauchbarkeit, wenn die Wiederherstellung derselben einen nicht unerheblichen Aufwand an Zeit, Kosten oder Mühe erfordert.

Eine andere Ansicht ist die ältere Substanzverletzungstheorie.

Eine weitere Ansicht ist die Funktionsvereitelungstheorie.


Zerstörung

Zerstört ist eine Sache, wenn sie aufgrund der erfolgten Einwirkung in ihrer Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat.


Veränderung des Erscheinungsbildes

Durch den neuen zweiten Absatz ist ein Meinungsstreit entschieden.


Abgrenzung zur Sachentziehung


Zerstörung von Bauwerken (§ 305 StGB)

Zerstörung von Bauwerken

(1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Dies ist eine Qualifikation.

Tatobjekt

Bauwerk ist ein Ober- bzw. Auffangbegriff für alle baulichen Anlagen, die auf Grund und Boden ruhen aber mit diesem nicht notwendig verbunden sind.

Tathandlung

Eine bloße Beschädigung genügt nicht. Eine teilweise Zersörung liegt vor, wenn ein selbstständiges, für das Ganze bedeutsame Teil zerstört ist.

Gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB)

Gemeinschädliche Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.


Allgemeines

Dies ist ein eigenständiger Tatbestand.

Datenveränderung (§ 303a StGB)

Datenveränderung

(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Daten iSd § 202a StGB II sind Informationen, welche elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

Unterdrücken kann durch eine Änderung des Passworts erfolgen, Unbrauchbarkeit durch eine extreme Änderung.

Rechtswidrig ist die Handlung, wenn sie gegen den Willen des Trägers erfolgt. Träger ist der Datenverfügungsberechtigte.

Computersabotage (§ 303b StGB)

Computersabotage

(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß er

1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht oder

2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Diebstahl (§ 242 StGB)

Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Tatobjekt

Sachen im strafrechtlichen Sinne sind alle körperlichen Gegenstände ohne Rücksicht auf ihren wirtschaftlichen Wert.

Strom, Menschen, Leichen und Herzschrittmacher sind keine Sachen.

Beweglich sind alle Sachen die fortgeschaftt werden können. (Also auch Gras auf der Weide im Gegensatz zu § 93 BGB.)

Fremd ist eine Sache, wenn sie im Allein-, Mit- oder Gesamthandseigentum eines anderen steht. Herrenlose Sachen (§ 958 BGB) sind nicht fremd. Der Eigentumsbegriff des Strafrechts entspricht dem des Zivilrechts. Bei Erbfällen tritt zunächst gesamthänderischer Erbeneigentum ein.

Hier empfiehlt sich die chronologische Subsumtion. (Zunächst gehörte die Sache X ...)


Wegnahme

Wegnahme als Tathandlung des § 242 StGB ist der Bruch fremden Allein- oder Mitgewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers. Bruch und Begründung kann zeitlich divergieren.


Gewahrsam

Nach dem herrschenden faktischen Gewahrsamsbegriff ist Gewahrsam die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen und deren Reichweite von der Verkehrsauffaussung (lediglich ein Korrektiv) bestimmt wird.

Nach dem sozial-normativen Gewahrsamsbegriff ist Gewahrsam die Zuordnung der Sache zur Herrschaft einer Person als eine sozial-normative gesicherte Übereinkunft.

Der Streitpunkt beider Ansichten liegt in der im sog. gelockerten Gewahrsam (verlassene Wohung, geparktes Auto...). Beide Meinungen kommen zu dem Ergebnis, dass Haus, Wohnung, Fabrik, Geschäft, Taschen der Kleidung (Gewahrsamsenklave !), geparkte Autos und herumlaufende Tiere im Gewahrsam idR des Eigentümers stehen.

Ein weiterer Streitpukt ist der beobachtete Diebstahl.


Gewahrsamswille

Gewahrsam hat eine subjektive Komponente. An diese sind jedoch geringe Anforderungen zu stellen. Sie bedarf keiner Geschäftsfähigkeit, keines Spezialwissens und keinem aktualisiertem Gewahrsamsbewusstsein. Es genügt ein genereller oder potentieller Herrschaftswille. Der Gewahrsamswille kann konkludent geäußert werden, allerdings nur durch natürliche Personen. Der Inhaber eines räumlich umgrenzten Herrschaftsbereichs hat Gewahrsam, auch ohne ein Wissen um die Sache. (Brief im Briefkasten, Warenpaket vor Laden...)


Eigentum, Besitz und Gewahrsam

Eigentum ist die Sachherschaft rechtlicher Art, welche in einem Höchstmaße geschützt ist.

Gewahrsam ist die Sachherschaft tatsächlicher Art.

Strafrechtlicher Gewahrsam und zivilrechtlicher Besitz unterscheiden sich. Beispielsweise ist der mittelbare Besitz eines Vermieters kein Gewahrsam, der Gewahrsam eines Besitzdieners (§ 855 BGB) jedoch kein Besitz. Auch ist ein Besitzdiener denkbar, welcher keinen Gewahrsam innehat, da er als bloßer Gewahrsamsgehilfe keinen Herrschaftswillen im normativen (?) Sinne aufweist.


Mitgewahrsam

Es gibt ein gleich-/höher-/ und niederrangiges Mitgewahrsam. Nur höherrangiges Gewahrsam kann durch Wegnahme gebrochen werden.


geschlossene Behältnisse

Ein Verwahrer/Rauminhaber hat Gewahrsam an einem geschlossenem Behältnis. Ein anderer aber Gewahrsam an dem Schlüssel. Wer hat Gewahrsam am Inhalt des Behältnisses?

Der faktische Gewahrsamsbegriff differenziert hier nach Größe, Gewicht und Verankerung des Behältnisses. Tresor- und Schließfächerinhalte stehen im Gewahrsam des Verwahrers, Koffer und Schmuckkästchen stehen im Gewahrsam des Schlüsselinhabers.


Gewahrsamsverlust

Der Gewahrsamsinhaber kann die Sachherrschaft aufgeben oder verlieren.

Die Sache kann außerhalb eines räumlich umgrenzten Herrschaftsbereiches verloren gehen. In diesem Falle ist sie zwar nicht herren- aber gewahrsamslos. (§ 959 BGB)

Die Sache kann innerhalb einer fremden Gewahrsamsspähre verloren gehen. In diesem Falle erlangt der Herrscher der Gewahrsamssphäre Gewahrsam.

Die Sache kann lediglich vergessen werden, der Ort des Verlustes ist also bekannt. Für den faktischen Gewahrsamsbegriff ist es hier noch relevant ob dem Besitzer wesentliche Hürden zu Widererlangung entgegenstehen.


Gewahrsamsbegründung

Nach dem faktischen Gewahrsamsbegriff wird Gewahrsam begründet, wenn der Täter die tatsächliche Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen.

Nach dem sozial-normativen Gewahrsamsbegriff wird Gewahrsam begründet, wenn der bisherige Gewahrsamsinhaber auf die Sache nicht mehr einwirken kann, ohne zuvor die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen.

Es ist nach beiden Ansichten zur Gewahrsamsbegründung kein Fortschaffen nötig. Bei schweren Gegenständen genügt kein Ergreifen oder Verstecken, wohl aber bei leichten.


Vollendung und Beendigung des Diebstahls

Tatbestandliche Vollendung geschieht durch erfolgreiche Wegnahme in Zueigungsabsicht.

Tatsächliche Beendigung des Diebstahls verlangt eine gewisse Festigung und Sicherheit des neuen Gewahrsams.


Abgrenzung zur Unterschlagung


Zueignungsabsicht

Die Zueigung ist ein objektiver Vorgang, der lediglich subjektiv vorliegen muss. Sichzueignen bedeutet die Anmaßung einer eigentumsähnlichen Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken durch die Betätigung des Willens, die fremde Sache oder den in der Sache verkörperten Sachwert - wenn auch nur vorübergehend - dem eigenem Vermögen einzuverleiben, insbesondere für eigene Rechnung darüber zu Verfügen (Aneignung) und sich unter endgültiger Ausschließung des Eigentümers ganz oder teilweise wirtschaftlichz an dessen Stelle zu stellen (Enteigung).

Substanz- und Sachwertstheorie sind ein pot. Problemschwerpunkt.

Die Sache oder auch nur der in ihr verkörperte Sachwert können mit Ausschlusswirkung für den Eigentümer in das eigene Vermögen einverleibt werden.

Die Aneignung ist abzugrenzen von der Sachbeschädigung, der Sachentziehung und der eigenmächtige Verletzung zu Gunsten des Sacheifgentümers. Es muss die Absicht der Zueignung vorliegen.

Die Enteigung ist von der bloß vorübergehenden Gebrauchsanmaßung mit Rückgabewillen zu unterscheiden. Es genügt der Vorsatz der Enteignung.

Das absichtlose-dolose Werkzeug wird hier im Zusammenhang mit Täterschaft und Teilnahme relevant.


Rechtswidrigkeit der Zueigung

Ein fälliger und einredefreier Anspruch auch eines Dritten auf Übereigung kann die Zueigung rechtfertigen. Dennoch ist die Zueigung ein unerlaubtes Mittel und erfüllt möglicherweise den Tatbestand der Nötigung. Die Wegnahme allerdings kann rechtswidrig bleiben auch wenn diese vermutlich keinem Straftatbestand entspricht.

Besteht Anspruch auf eine Gattungsschuld, so ist die Verletzung des Auswahlrechts des Schuldners rechtswidrig. Evtl. kann man hier die mutmaßliche Einwilligung anwenden.

Die Rechtssprechung stellt die Geldschuld der Gattungsschuld gleich. Die Lehre lehnt dies mit der Begründung ab, es fehle idR an einer materiellen Interessenverletzung.

Bei vertretbaren Sachen kann evtl die mutmaßliche Einwilligung als Rechtfertigung greifen.


Vorsatz der Rechtswidrigkeit der Zueignung


Schema

  • fremde bewegliche Sache
  • Wegnahme (willensfeindlicher Bruch alten und Begründung neuen Gewahrsams)
  • Vorsatz
  • Zueignungsabsicht (Enteigungsvorsatz und Aneigungsabsicht)
  • Rechtswidrigkeit der Zueigung
  • Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Zueigung


Probleme

a) Diebstahl unter Beobachtung

Fraglich ist, ob ein Gewahrsamswechsel erfolgt.

Nach Ansicht der sozial-normativen Theorie hat jemand, der Ware unter Beobachtugn eines Eingriffswilligen in seiner Körpersphäre verbirgt eine vollendete Wegnahme begangen.

Erstens bleibt die Tabuzone des Körpers, die stärktste denkbare Sachherrschaft, auch in Herrschaftssphären eines Dritten bestehen.

Zweitens ist Diebstahl kein heimliches Delikt.

Drittens verhindern Beobachtung, Rückgabebereitschaft oder Möglichkeit der Erzwingung der Rückgabe nicht die Wegnahme, sondern eröffnen dem Bestohlenen nur dir rechtlich abgesicherte Chance, den verlorenen Gewahrsam zurückzuerlangen.


Nach der faktischen Theorie liegt lediglich versuchte Wegnahme vor, wenn der Berechtigte sofort mit Erfolg einschreiten kann.

Erstens missachtet die Orientierungen an sozial-normativen Aspekten die tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse.

Zweites ist der beobachtete und frisch ertappte Dieb idR zur sofortigen Herausgabe bereit, was zeigt, dass der Einwirkung auf die Sache noch Hindernisse entgegenstehen.

Drittens ist die Rechtsgutverletzung in den vorliegenden Fällen nicht eingetreten.

b) Sachwert und Substanz

Exemplarisch ist der Fall eines gestohlenen und entwertet zurückgegebenen Sparbuchs.

Fraglich ist ob Zueignungsabsicht bezüglich des Sparbuchs besteht.

Die erweiterte Substanztheorie stellt fest: Zueignungsabsicht hat, wer sich oder einem Dritten unter Anmaßung der dem Eigentümer zustehenden Herrschaftsbefugnissen die der Sache objetktiv innewohnenden Verwendungsmöglichkeiten zuführen will.

Erstens wird zugestanden, dass die reine Substanztheorie zu eng ist.

Zweitens kann mit der neuen Formel auch die durch die reine Substanztheorie nicht zu bewältigenden Probleme gelöst werden.

Drittens kann nur durch diese Theorie eine Abgrenzung von Zueignung und bloßer Gebrauchsanmaßung aus dem Zueignungsbegriff selber gezogen werden.

Viertens ist jede Erweiterung des Diebstahlsbegriffs um Sachwertgesichtspunkte eine Auflösung des Diebstahls als Eigentumsdelikt.

Nach der Vereinigungstheorie hat der Täter Zueignungabsicht, der die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einverleiben will. Unter Sachwert fällt dabei nicht nur der in der Sache steckende Wert (lucrum ex re) sondern auch der unter Verwendung der Sache erzielende Wert (lucrum ex negotio cum re).

Erstens scheitert auch die erweiterte Substanztheorie, wenn die Sache keinen Vermögenswert hat oder der Täter die Sache in anderer Weise verwendet, als es ihrem wirtschaftlichen Wert entspricht.

Zweitens schafft eine Verbindung von Sachwert- und Substanzgesichtspunkten keinen doppelten und je nach Sachverhalt beliebig verwendbaren, sondern ein die beiden Teilaspekte der Sachqualität harmoniesierender Zueignunsbergriff.

schwerer Diebstahl (§ 243 StGB)

Besonders schwerer Fall des Diebstahls

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,

2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,

3. gewerbsmäßig stiehlt,

4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,

5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,

6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder

7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.


Regelbeispieltechnik

a) Ziel

Das Ziel der Regelbeispieltechnik ist die richterliche Flexibilität auf dem Grundgedanken der Gesamtwürdigung von Tat und Täter.

b) Wesen

Regelbeispiele sind Strafzumessungsregeln und keine Tatbestandsmerkmale, also weder zwingend noch abschließend noch strafbegründend. Darum ist ein besonders schwerer Fall nicht immer und auch nicht nur bei Eintritt der Regelwirkung gegeben.

c) Problem

Möglicherweise stehen Regelbeispiele in einem Konflikt zum Prinzip der Gesetzlichkeit.


Versuch eines Regelbeispiel

a) Möglichkeit

Der Versuch des besonders schweren Falls eines Diebstahls ist nicht möglich. Möglich ist aber der Versuch eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall.

b) Konstellationen

  • 242: Vollendung; 243: Vollendung

Der Diebstahl in einem besonders schweren Fall ist indiziert.

  • 242: Versuch; 243: Vollendung

Versuchter Diebstahl in einem besonders schweren Fall ist indiziert.

  • 242: Vollendung; 243 Versuch

Es liegt Diebstahl vor.

  • 242: Versuch; 243 Versuch

Nach der herrschenden Meinung liegt versuchter Diebstahl vor. Nach der Rechtssprechung ist versuchter Diebstahl in einem besonders schweren fall indiziert. (str.!)


Nr. 1 - Einbruchs-, Einstiegs-, Nachschlüssel - und Verweildiebstahl

a) Prüfungschema

  • räumlicher Schutzbereich
  • Form des Eindringens (incl. Sichverborgenhalten)
  • zur Diebstahlsausführung

b) räumlicher Schutzbereich

Ein umschlossener Raum iSd § 242 I nr. 1 StGB ist jedes Raumgebilde, das zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen und tatsächlich ein Hindernis bilden, das ein solches Eindringen nicht unerheblich erschwert.

c) Form des Eindringens

aa) Einbrechen

Einbrechen ist ein gewaltsames, nicht notwendig substanzverletzendes Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung.

bb) Einsteigen

Einsteigen ist jedes Hineingelangen in das Gebäude oder den umschlossenen Raum durch eine zum ordungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen und Schwierigkeiten, die sich aus der Eigenart des Gebäudes oder der Umfriedung des umschlossenen Raumes ergeben und die das Hineingelangen nicht unerheblich erschweren.

cc) Eindringen mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug

Ein falscher Schlüssel ist nicht eine missgebrauchter richtiger Schlüssel sondern ein zum Öffnen nicht oder zum Tatzeitpunkt nicht mehr bestimmter Schlüssel. Maßgeblich ist hier der Wille des Inhabers der Verfügunggewalt über den Raum.

Ein Werkzeug ist ein jeder Gegenstand, der den Mechanismus des Verschlusses ordnungswidrig in Bewegung setzt.

Eindringen ist ein jedes Betreten eines geschützen Bereichs.

dd) Sichverbergen

Sichverbergen ist die verborgene nicht (mehr) berechtigte Anwesenheit.

c) zur Diebstahlsausführung

Der Vorsatz muss sich auf einen Diebstahl beziehen.


Nr. 2 - Überwindung einer Schutzvorrichtung

a) Strafzweck

Hier ist die größere deliktische Energie und die Missachtung der besonderen Gewahrsamssicherung strafwürdig.

b) Probleme

Problematisch ist die Wegnahme des verschlossenen Behältnisses selbst. Ein Beispiel (vgl. BGHSt 24, 248) ist die Entwendung einer Schmuckkassette und Aufbruch im Versteck auf, zur Aneignung des Schmucks.

Der BGH bejahte in einem vergleichbaren Fall den besonders schweren Fall des Diebstahls mit dem Argument, die in dem Behältnis befindlichen Sachen, auf die es dem Täter ankam, seien durch dieses jedenfalls auch gegen Wegnahme gesichert. Dass das Behältnis als solches bis zur Tatvollendung keine den Gewahrsam des Berechtigten schützende Funktion mehr erfüllt, sei von untergeordneter Bedeutung. Dieser Begründung treten Teile der Literatur entgegen: Da durch das Entwenden des mühelos zu transportierenden Behältnisses in aller Regel zugleich der Gewahrsam an dessen Inhalt auf den Täter übergehe, erschwere das Behältnis nur den unmittelbaren Zugriff auf des Inhalt, nicht aber bereits dessen Wegnahme.

Problematisch sind auch Sicherungsetiketten. Ein Beispiel (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1998, 1002): In der Umklei­deka­bine eines Kaufhauses zieht T eine Jacke an, die mit einem elektroni­schen Siche­rungseti­kett versehen ist. Solche Etiketten lösen beim Verlas­sen des Kauf­hauses einen Alarm aus. Deshalb trennt T das Etikett ab, um damit anschlie­ßend unbehelligt zu verschwin­den.

Fraglich ist hier, ob ein Sicherungsetikett tatsächlich dazu geeignet und bestimmt ist den Gewahrsambruch zu erschweren. Im Lichte des sozial-normativen Gewahrsamsbegriff ist die abzulehnen, da schon mit dem Anziehen die Wegnahmehandlung vollendet ist. Im Lichte des faktischen Gewahrsamsbegriff kann man argumentieren, dass durch bei einem Verbleiben des Etiketts und damit der Gewissheit eines Alarms die Sachherrschaft über die Sache und somit Gewahrsam nicht erlangt werden kann und ein abtrennten der Sicherung also die Überwindung eines Widerstands im Sinne der Norm ist. Zudem ist die Überwindung der psychologischen Schranke schon genug um dem Srrafzweck/der Vorwerfbarkeit eines besonders schweren Falles zu genügen.


Nr. 3 gewerbsmäßiger Diebstahl

Gewerbsmäßig steihlt, wer den Diebstahl als eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und für eine gewisse Dauer plant.


Nr. 4 Kirchendiebstahl

Ausgenommen sind Gegenstände, welche nur mittelbar der religiösen Verehrung dienen.


Nr. 5 gemeinschädlicher Diebstahl

Nicht alles ist von Bedeutung. (Der einzelne Stein einer Mineraliensammlung)


Nr. 6 Ausnutzung fremder Notlagen

Ein Schlafender ist idR nicht hilflos.


Nr. 7 Waffen- und Sprengstoffdiebstahl


Ausschlussklausel § 243 II StGB

a) Allgemein

Die Ausschlussklausel ist eine unwiderlegliche Gegenindikation also zwingend. Geringwertigkeit bemisst sich nach dem objektiven Verkehrswert der Sache zum Tatzeitpunkt. Maßstab ist die Erheblichkeit des Verlustes. Der Wert muzss nicht ökonomisch, er kann auch funktionell begründet sein (Gerichtsakten). Es kann relevant sein, wenn der Täter um die Armut des Opfers oder den subjektiven Wert der Sache weiß.

b) Vorsatz

Glaubt der Täter irrtümlich, dass eine wertvolle Sache geringwertig ist, so ist der Irrtum aufgrund des Erfolgsunrechts unbeachtlich. Eine Ansicht möchte jedoch wegen der Minderung des Handlungsunrechts und der Schuld die Regelwirkung des Absatz I widerlegen. Fehlende Geringwertigkeit sei ein negatives Tatbestandsmerkmal und eine Ablehnung des Absatzes I ergebe sich aus der direkten (analogen) Anwendung des § 16 StGB II.

Glaubt der Täter irrtümlich, dass eine geringwertige Sache wertvoll ist, so ist dieser Irrtum beachtlich und schließt die Anwendung des Ausschlussklausel aus. Die obige Ansicht möchte wegen Minderung des Erfolgunrechts die Regelwirkung des Absatz I widerlegen.


c) Vorsatzwechsel

Der Vorsatzwechsel innerhalb einer einheitlichen Tat ohne Zäsur ist irrelevant. Es wird nach der vollendeten Tat in einem besonders schweren Fall bestraft. (Beispiel: A will etwas wertvolles stehlen, stiehlt aber nur etwas wertloses bzw. umgedreht. Im ersten Fall ist die Ausschlussklausel nicht anzuwenden, im zweiten ebenfalls.)

Etwas anderes gilt falls eine Zäsur vorliegt, also kein Fortbestehen eines sich wandelnden Vorstzes.

Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB)

Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter

a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,

2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder

3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden.


Diebstahl mit einer Waffe

a) Sinn und Zweck

Die besondere Strafwürdigkeit des Diebstahls mit einer Waff ergibt sich aus der abstrakten Gefährlichkeit einer solchen Tat.

b) Waffe

Waffe ist im technischen Sinne als ein Wekzeug zu verstehen, welches durch seine Anfertigung zum Waffengebrauch geeignet (geboren) und von Hersteller und Verkehrsauffasung bestimmt (gekoren) ist.

Die Waffe muss einsatz- und gebrauchsbereit sein.

c) Beisichführen

Das Beisichführen meint tatsächlich Verfügbarkeit. Die Waffe muss allerdings nicht am Körper getragen werden, es genügt beispielsweise ein Mitführen im Rucksack.

Es besteht kein Verwendungsvorbehalt. Es genügt ein sachgedankliches Mitbewusstsein, da in kritischen Situationen sich der Täter der Waffe entsinnen wird.

Umstritten ist, ob ein Besichführen im Sinne dieser Norm nur bis zur Vollendung oder bis zur Beendung vorliegen kann. Für ersteres spricht, dass nur ein enger Zusammenhang mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung dem Bestimmtheitsgebot entsprechen kann. Für letzteres sprich uU der Strafzweck.


Diebstahl mit einem gefährlichen Werkzeug

Der Begriff des gefährlichen Werkzeuges unterscheidet sich von § 224 StGB, da eben keine konkrete Verwendung die Gefährlichkeit indiziert.

a) objektive Gefährlichkeitstheorie

Die Gefährlichkeit eines Werkzeuges ist dann zu bejahen, wenn seine Eignung zur Zufügung erheblicher Verletzungen ohne weiteres ersichtlich ist und seine deshalb naheliegende Verwendung als Veletzungs- oder Bedrohungsmittel typischerweise Gefahren für Leib und Leben auslösen würde, wie sie auch bei Verwendung von Waffen entstehen.

Erstens zeigt das Wort "anderes", dass die Waffe nur ein Unterfall des gefährlichen Werkzeuges ist und es ist unangemessen verschiedene - objektive und subjektive - Kriterien für gleichrangige Alternativen zu verwenden.

Zweitens hat der Gesetzgeber gerade im Unterschied zu Nr. 1b auf eine subjektive Wendung verzichtet - diese Entscheidung muss respektiert werden.

Drittens wäre Nr. 1b Überflüssig würde man einen Verwendungsvorbehalt für ein gefährliches Werkzeug verlangen.

Viertens sind zwar die Probleme der genauen Bestimmung der Gefährlichkeit einzuräumen, aber insofern ist dieser Begriff mit solchen wie "niedrig" oder "verwerflich" verwandt - unbestimmte aber unverzichtbare Rechtsbegriffe welche durch Fallgruppen einzugrenzen sind.

b) Verdachtstheorie

Das gefährliche Werkzeug muß von einer Beschaffenheit sein, die im Kontext und unter den konkreten Umständen der Tat dieselbe Einsatzbereitschaftsvermutung wie bei Mitführen von Waffen rechtfertigt und die beim Einsatz eine der Waffe vergleichbare Gefahr für Leib oder Leben begründet.

Erstens ist die bloße Möglichkeit mit einem Gegenstand erhebliche Verletzungen herbeizuführen noch kein hinreichendes Kriterium.

Zweitens kann mit der Verdachtstheorie sowohl deliktstypisches wie sozialübliches Werkzeug unproblematisch ausgeschieden werden.

Drittens unterstellt diese Theorie dem Täter keine Verwendungsabsicht, sondern will lediglich eine Eskalationsgefahr vermeiden.

c) Theorie vom Verwendungsvorbehalt

Die Gefährlichkeit eines Werkzeuges bemißt sich nach der Art und Weise, wie es entsprechend einem inneren Verwendungsvorbehalt notfalls eingesetzt werden soll.

Erstens gibt es ein objektiv gefährliches Werkzeug ebensowenig wie ein objektiv ungefährliches - es kommt immer auf die Verwendung und somit auf den Verwendungswillen an.

Zweitens verkürzen objektive Theorien gefährliche Werkzeuge praktisch auf Waffen - ebendies widerspricht dem Willen des Gesetzgebers.

Drittens verfängt das Argument nicht, dass nur 1b subjektive Kriterien zulässt. Nr. 1b konkretisiert einen ganz speziefischen Inhalt für die Verwendungsabsicht.

Viertens begünstigt Verfachtsstrafen, wer aus Beschaffenheit und Tatkontext eine Einsatzbereitschaftsvermutung auch dort herleitet, wo sich der Richter von einem Verwendungsvorbehalt keine positive Überzeugung zu bilden vermag.

d) Widmungstheorie

...


Diebstahl mit einem sonstigen Werkzeug oder Mittel

Das Werkzeug muss ungefährlich sein. Beispiel ist ein Tuch zur Knebelung. Ein Verwendungsvorbehalt ist verlangt.


Wohnungsdiebstahl

a) Sinn und Zweck

Die Wohnnung ist besonders schützenswert. Zudem sind Wohnungseinbrüche oft mit Gewalt gegen Personen und Sachen verbunden und lösen langanhaltende Ängste aus.

b) Wohnung

Wohnung ist hier enger als im § 123 StGB zu verstehen, nämlich als Mittelpunkt des privaten Lebens. Diese Abweichung ergibt sich aus verschiedenen Strafzwecken.


Bandendiebstahl

a) Systematik

Diese Qualifikation steht in der Regel hinter § 244a StGB zurück. Sie bleibt nur für Fälle, in denen die Bande nicht auf Erwerb gerichtet ist. (?)

a) Sinn und Zweck

Der Bandendiebstahl birgt die besonderen Gefahren der Spezialisierung, der Oganisation, der Gruppendynamik und der Überzahl.

b) Bande

Eine Bande ist die auf ausdrückliche oder stillschwigende Vereinbarung ruhende Verbindung einer Mehrzahl von Personen, die sich zur fortgesetzen Begehung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch ungewisser Taten iSd §§ 242 - 249 StGB zusammengeschlossen haben.

Es ist umstritten ob eine Bande mindestens zwei oder mehr Mitglieder velangt. In seiner neueren Rechtsprechung verlangt der BGH mindestens drei Beteiligte.

Die Bandenmitgliedschaft ist ein Merkmal iSd § 28 StGB II.

c) bandenmäßige Begehung

Es müssen mindestens zwei Bandenmitglieder am Tatort mitwirken. Dies wird in der neueren Rechtsprechung bestritten.


Unterschlagung (§ 246 StGB)

Unterschlagung

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.


Schutzgut

Geschützt ist das Eigentum, nicht das Vermögen.


Systematik

Der Tatbestand der Unterschlagung durch rechtswidrige Zueignung wird auch durch schwerere Delikte wie Diebstahl, Raub oder Erpressung verwirklicht. Die Unterschlagung ist aber nicht etwa ein Grunddelikt sondern vielmehr ein Auffangtatbestand.


Tathandlung

IdR wird die Unterschlagung ohne Gewahrsamsbruch begangen.

Die Zueignung ist - anders als beim Diebstahl - objektives Tatberstandsmerkmal. Allerdings ist nicht ein tatsächlicher Zueignungserfolg, sondern vielmehr eine Manifestation, dh eine objektive erkennbare Betätigung der Zueignungsabsicht beispielsweise durch veräußern, Verpfänden, Verbrauchen, Beiseiteschaffen, Ableugnen erforderlich.


Veruntreuung

Die Veruntreuung ist eine Qualifikation der Unterschlagung.

Anvertraut sind nach hM solche Sachen, die der Täter vom Eigentümer oder von einem Dritten mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, aufzubewahren oder auch nur zurückzugeben.

Anvertrautsein ist ein besonderer perönlicher umstand iSd § 28 StGB II.

Raub (§ 249 StGB)

Raub

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


Rechtsgut

Das geschützte Rechtsgut des Raubes ist das Eigentum und die persönliche Freiheit.


Systematik

Der Tatbestand des Raubes verbindet den Diebstahl mit einer qualifizierten Nötigung. Der Raub geht der Nötigung als lex specialis vor.


Schema

a) objektiver Tatbestand

  • fremde bewegliche Sache
  • Wegnahme
  • qualifizierte Nötigung
  • Finalität

b) subjektiver Tatbestand

  • Vorsatz
  • Zueignungsabsicht
  • Rechtswidrigkeit der Zueignung
  • Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Zueignung


Qualifizierte Nötigung

Raubmittel sind - enger als bei der Nötigung - entweder Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.

a) Gewalt gegen eine Person

Gewalt gegen eine Person ist nur der körperlich wirkende Zwang durch eine unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen anderen, die nach der Vorstellung des Täters dazu bestimmt und geeignet ist, einen tatsächlichen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen.

Es kommt weniger auf das Maß der Kraftentfaltung an, als auf den Grad der beim Opfer erzielten Zwangswirkung.

Eine rein seelische Zwangswirkung genügt nicht.

Die Gewalt muss mindestens mittelbar gegen eine Person gerichtet sein.

b) Drohung

Der Gewaltanwendung stellt das Gesetz die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gleich.

Es kommt die auf die Realisierbarkeit der Drohung an, sondern auf ihre Eignung als Nötigungsmittel.

Es kommt nicht auf den Erfolg der Drohung an, sondern allein auf ihre Erklärung.

Adressat der Drohung kann jeder sein, der nach der Vorstellung des Täters zum Schutz des fremden Gewahrsams verpflichtet oder bereit ist. Ob das angedrohte Übel ihn selbst, eine ihm irgendwie nage stehende Person oder sonst jemandes betrifft, für den er sich verantwortlich fühlt, ist im Grundsatz unerheblich.


Finalität

Die Nötigung muss für die Wegnahme weder objektiv erforderlich oder kausal sein. Eine Finalität nach der subjektiven Zwecksetzung, also seinem Willen und seiner Vorstellung, des Täters genügt.

Zu beachten sind die Implikationen der Finalität bezogen auf die Zeitenfolge der Tatenschlüsse.

a) Fortdauer der Gewaltanwendung

Fasst und verwirklicht der Täter seinen Wegnahmeentschluss während der noch fortdauernden Gewaltanwendung, so begeht er einen Raub, weil und wenn er die zunächst zu anderen Zwecken verübte Gewalt auf Grund eines neuen Tatenschlusses unter aktiver Aufrechterhaltung der körperlichen Zwangswirkung nunmehr als Mittel zum Zwecke der Sachentwendung benutzt.

b) Ausnutzung der Gewaltwirkung

Anders ist zu entscheiden, wenn der Täter nur die fortdauerndeWirkung der von ihm ohne Wegnahmevorsatz verübten Gewalt im Rahmen eines neuen Entschlusses zur Entwendung von Sachen ausnutzt, ohne dass die Nötigungshandlung als solche andauert. Dies gilt auch dann, wenn das Opfer auf Grund der vorangegangenen Gewaltanwendung bewusstlos ist.

Schwerer Raub (§ 250 StGB)

Schwerer Raub

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,

c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder

2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder

3. eine andere Person

a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder

b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.


Allgemein

Die Qualifikationen der Norm gliedern sich in einfache und schwere Raubqualifikationen. Einige Qualifikationen des Raubs entsprechen denen des Diebstahls.


Beisichführen von Waffen und anderen gefährlichen Werkzeugen

Es ist für das Beisichführen ausreichend, wenn der Täter eine Waffe erst während der Tatausführung und nur aus Sicherheitsgünden an sich nimmt.

Auch müssen Waffe oder gefährliches Werkzeug sich so in der Nähe eines Beteiligten befinden, dass er sich ihrer in der Phase zwischen Versuch und Vollendung ohne nennenswerten Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten ihrer bedienen kann.


Raub mit sonstigen Werkzeugen oder Mitteln


Gesundheitsgefährdender Raub

Bei diesem Tatbestand handelt es sich nicht um ein erfolgsqualifiziertes Delikt, sondern um einen Gefährdungstatbestand, der den Eintritt der konkreten Gefahr einer schwerden Gesundheitschädigung und einen entsprechen den Gefährdungsvorsatz voraussetzt.

Der Begriff der schweren Gesundheitschädigung ist nicht mit dem der schweren Körperverletzung gleichzusetzen und meint eine schwere Schädigung an Körper oder Gesundheit welche sich in erheblicher Verstümmelung, langandauernder Entstellung, Beeinträchtigung von seelischen Kräften und Gebrauch des Körpers oder der Sinne, Fortpflanzungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit konkretisiert.


Bandenraub


Schwere Raubqualifikationen

Die schweren Raubqualifikationen sind im Unrecht nochmals gesteigerte Erschwerungsformen, die durchweg auf dem Gedanken erhöhter Gefährlichkeit beruhen.

a) Verwendung von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen

Die Verwendung geht über die Mitführung hinaus. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Verwendung nicht nur im Einsatz als Verletzungs- oder Gefährdungsmittel, sondern auch als Mittel zur Drohung mit Gewalt liegen kann.

b) Bewaffneter Bandenraub

c) Schwere körperliche Misshandlung und Lebensgefährdung

Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)

Raub mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.


Systematik

Der Raub mit Todesfolge ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt.


Folge und raubspezifische Gefahr

Die qualifizierende Folge ist der Tod. Auch ein Unbeteiligter kann zulässiges Tatobjekt sein.

Im Tod muss sich die dem Raub anhaftende und eigentümliche Gefahr niedergeschlagen haben. Dies ist der Fall, wenn erstens ein ursächlicher Zusammmenhang zwischen dem eingesetzten Nötigungsmittel, nicht aber der Wegnahme, und dem Tod besteht. Zweitens muss der Zurechnungszusammenhang gewahrt sein, was besonders bei der Mitwirkung Dritter problematisch ist. Drittens als zeitliche Begrenzung zu verlangen, dass die tödliche Handlung in den Zeitraum der Ausführungsphase des Raubes fällt.


Leichtfertigkeit

Abweichend von § 18 StGB genügt für die Erfolgsqualifikation Leichtfertigkeit dh, grobe Fahrlässigkeit. Die Leichtfertigkeit muss sich gerade auf die konkrete Todesverursachung, nicht schon aus der allgemeinen Raubbegehung, beziehen.

Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)

Räuberischer Diebstahl

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.


Systematik

Der räuberische Diebstahl ist keine Qualifikation des Diebstahls, sondern ein raubähnliches Sonderdelikt. Die Erschwerungsgründe des Raubes sind also anwendbar.

Während der Tatbestand des Raubes die Erlangung der Beute beschreibt, so geht es bei dem räuberischen Diebstahl um die Erhaltung der Beute.


Objektiver Tatbestand

a) Vortat und Anwendungsbereich

Vortat können alle Erscheinungsformen des Diebstahls sein.

Auf frischer Tat betroffen ist der Täter dann, wenn er bei Ausführung oder alsbald nach Vollendung der Wegnahme am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe von einem anderen wahrgenommen, bemerkt oder schlicht angetroffen wird.

In zeitlicher Hinsicht beginnt beginnt der Anwendungsbereich der Norm frühestens erst mit Vollendung der Wegnahme, während er spätestens mit Vollendung des Diebstahls endet.

b) Betreffen und Nötigungsmittel

Wer den Dieb betrifft ist gleichgültig.

Der Begriff des Betreffens ist umstritten. Fraglich ist, ob der Dieb wahrgenommen werden muss oder es schon genügt, wenn er einen anderen bemerkt. Für die zweite Variante der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre spricht, dass ein Dieb der Nötigungsmittel anwendet kurz bevor er entdeckt wird genauso behandelt werden sollte, wie ein Dieb der in seinem Handeln dem Tatbestand der Norm entspricht. Dagegen ist das Analogieverbot einzuwenden.

Die Vollendung tritt mit dem Einsatz des Nötigungsmittels ein.


Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz und die Absicht des Täters, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Die Absicht, einem Dritten den Besitz zu wahren, reicht nicht aus. Zu welchem Zeitpunkt der Tatenschluss gefasst wird ist gleichgültig. Die Entziehung muss nach Meinung des Täters bereits gegenwärtig sein oder unmittelbar bevorstehen.

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB)

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

(1) Wer zur Begehung eines Raubes (§ 249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.


Systematik

Die Norm ist ein Absichts- und Tätigkeitsdelikt.


Rechtsgut

Geschütztes Rechtsgut der Norm sind das Eigentum und die Verkehrssicherheit.


Auslegung

Angesichts des hohen Strafrahmens ist die Norm eng auszulegen.


Tatbestand

a) Verübung eines Angriffs

Einen Angriff auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit verübt, wer in feindseliger Absicht auf die genannten Rechtsgüter einwirkt. Der Angriff muss sich gegen den Führer oder den Mitfahrer des Kraftfahrzeuges richten. Eine Beeinträchtigung der Rechtsgüter muss nicht eintreten.

b) Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

Unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs handelt der Täter, wenn er die typischen Situationen und Gefahrenlagen des Kraftfahrzeugverkehrs in den Dienst seines Vorhaben stellt, da sie in der konkreten Situation die Abwehrmöglichkeiten des Opfers schwächen.

c) Subjektive Merkmale

Der subjektive Tatbestand setzt erstens Angriffsvorsatz, zweitens Bewusstsein und Wille der Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs und drittens die Absicht ein Raub, einen räuberischen Diebstahl oder eine räuberische Erpressung zu begehen.


Vollendung, Versuch und Rücktritt

Ist der Angriff ausgeführt, ist die Tat vollendet. Versuch und Vollendung liegen nahe beieinander. Ein Rücktritt ist schwierig.

Brandstiftung (§ 306 StGB)

Brandstiftung

(1) Wer fremde 1. Gebäude oder Hütten, 2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, 3. Warenlager oder -vorräte, 4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, 5. Wälder, Heiden oder Moore oder 6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


Rechtsgüter

§ 306 StGB ff. schützt Leben, körperliche Unversehrtheit, Eigentum vor Feuer, aufgrund seiner besonderern Gemeingefährlichkeit.


Tathandlungen

Tathandlungen sind das In-Brand-Setzen und ds Brandlegen mit der Folge, dass eine der aufgeführten Sachen ganz oder teilweise zerstört werden.

In-Brand-gesetzt ist eine Sache, wenn sie vom Feuer in einer Weise erfaßt ist, die ein Fortbrennen aus eigener Kraft dh, ohne Fortwirken des Zündstoffs ermöglicht. Bei Gebäuden genügt die Inbrandsetzung eines für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlichen Bestandteils. Wesentlich ist ein Bestandteil dann, wenn er nicht jederzeit entfernt werden kann, ohne dass das Bauwerk selbst beeinträchtigt würde. Ob es zur Vollendung genügt, dass ein Brand sich auf wesentliche Bestandteile des Gebäudes ausbreiten kann nimmt die Rechtsprechung an, ist aber umstritten.

Ein Brand ist gelegt, wenn die zerstörende oder gefährdende Wirkung des Brandmittels eintritt; zum Brand des jeweiligen Objekts muss es nicht kommen.

Ein Objekt ist ganz zerstört, wenn es vernichtet ist oder seine bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig verloren hat; teilweise zerstört, wenn einzelne, für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentliche Teile unbrauchbar geworden sind.


Tatobjekte

Gebäude ist ein mit dem Erdboden verbundenes, mit Wänden und Dach versehenes Bauwerk.

Bei der Hütte sind die Anforderungen an Größe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit geringer als bei einem Gebäude.

Unter Bestriebsstätte, technische Einrichtungen und Manschinen sind Anlagen zu verstehen, die durch Gebäude und Hütten nicht erfasst sind.

Weitere angeführte Sachen sind unangemessen weit.

Schwere Brandstiftung

Schwere Brandstiftung (§ 306a StGB)

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,

2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder

3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


Systematik

Die schwere Brandstiftung ist das Grunddelikt zu § 306b StGB und 306c StGB. Der Tatbestand des Absatz II ist ein konkretes Gefährdungsdelikt.

Die schwere Brandstiftung ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt.


Tatobjekt

Eine Räumlichkeit die der Wohnung von Menschen dient, ist ein nach allen Seiten und nach oben abgeschlossenen Raum zu verstehen, soweit er tatsächlich Wohnzwecken dient.

Ein der Religionsausübung dienendes Gebäude ist ein Gebäude, in dem man sich zur Religionsausübung versammelt.

Da die Norm ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist, spielt es keine Rolle ob tatsächlich Menschen in dem Gebäude waren. Allerdings lehnt der BGH die schwere Brandstiftung ab, wenn sich der Täter voll versichert hat, dass keine Menschen anwesend sind.


Absatz II

Durch die Tathandlung muss ein anderer Mensch in die konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht worden sein dh, eine Verletzung hängt nur noch vom Zufall ab, wobei der Gefahrerfolg aus der spezifischen Gefährlichkeit der Tathandlung zu resultieren hat.

Ob und inwieweit sich Rettungswillige die sich sehendes Auges in den Gefahrenbereich begeben, vom Schutzzweck erfasst sind, ist umstritten.


Qualifikationen

a) Besonders schwere Brandstiftung

Es müssen mindestens drei Menschen betroffen sein. Dies ist in § 306b StGB normiert.

b) Brandstiftung mit Todesfolge

Dies ist in § 306c StGB normiert.

Fahrlässige Brandstiftung

Dies ist in § 306d StGB normiert.

Jagdwilderei

(§ 292 StGB)

Ratio

Wilde Tiere sind herrenlos und somit keine tauglichen Tatobjekte für die §§ 242, 246 StGB.


Rechtsgut

Die Norm schützt das Aneigungsrecht des Jagdausübungsberechtigten aber auch das Interesse der Allgemeinheit an der Hege wilder Tiere.


Tatbestand

Die erste Tatbestandsalternative betrifft lebendes Wild.

Nachstellen erfasst alle Handlungen, die der unmittelbaren Durchführung der anderen Tatmodalitäten dienen. Das Nachstellen ist also insofern ein unechtes Unternehmensdelikt; schon das Durchstreifen des Waldes mit einsatzbereiter ist vollendete Jagdwilderei.

Die zweite Tatbestandsalternative betrifft totes Wild und Sachen (Eier) die dem Jagdrecht unterliegen.

Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges (§ 248b StGB)

Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs

(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.


Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges (§ 248b StGB)

Ratio

Die Norm soll die Strafbarkeitslücke schließen, die § 242 StGB hinterlässt, wenn das Enteignungselement fehlt.


Tatbestand

In Gebrauch nehmen bedeutet, dass das Fahrzeug als Fortbewegungsmittel in Bewegung gesetzt wird.

Straftaten gegen das Vermögen

Betrug ( § 263 StGB)

Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,

2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,

3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,

4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder

5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.


Definition

Betrug ist die Schädigung fremden Vermögens, die der Täter zur Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils für sich oder einen Dritten dadurch bewirkt, dass er durch Täuschung eine irrtumsbedingte Verfügung über das Vermögen veranlasst.


Rechtsgut

Geschütztes Rechtsgut ist das Vermögen in seiner Gesamtheit als Inbegriff aller wirtschaftlichen Güter.


Objektiver Tatbestand

a) Täuschung über Tatsachen

Die Betrugshandlung besteht in einer Täuschung über Tatsachen mittels einer wahrheitswidrigen Behauptung oder durch ein sonstiges Verhalten, das einem bestimmten Erklärungsert hat und der Irreführung anderer dient.

aa) Tatsachenbegriff

Tatsachen sind konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Sie sind keine Meinungsäuerungen, Werturteile oder Prognosen.

bb) Täuschung durch aktives Tun

Vorspiegeln falscher Tatsachen bedeutet, einen in Wirklichkeit nicht vorliegenden Umstand tatsächlicher Art einem anderen gegenüber als vorhanden oder gegeben hinstellen. Ob das mit Worten in Form einer wahrheitswidrigen Erklärung oder auf andere Weise geschieht ist gleichgültig.

Falsch ist eine Tatsachenbehauptung, wenn ihr Inhalt mit der objektiven Sachlage nicht übereinstimmt.

Entstellt wird eine wahre Aussage, wenn ihr Gesamtbild zwecks Irreführung verändert oder ihre Darstellung durch das Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Einzelheiten verfälscht wird.

Ein Unterdrücken wahrer Tatsachen kann in jedem Handeln liegen, das den betreffenden Umstand der Kenntnis anderer Personen entzieht.

cc) Täuschung durch Unterlassen

Voraussetzung einer Täuschung durch Unterlassen ist, dass der Unterlassende im Stande und als Garant rechtlich verpflichtet ist, die Entstehung oder Fortdauer eines Irrtums mit seinem vermögensschädigenden Konsequenzen zu verhindern.

Als Grundlage der Garantenstellung und der daraus folgenden Aufklärungspflicht wird nach der hergebrachten formellen Pflichtenlehre zunächst das Gesetz selbst herangezogen (§ 666 BGB), sodann können sich Aufklärungspflichten auch aus einem pflichtwidrigen Vorverhalten, aus einem vertraglich oder außervertraglich begründeten besonderen Vertrauensverhältnis und nach wohl hM in eng begrenzten Ausnahmefällen auch unmittelbar aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben.

b) Erregen oder Unterhalten eines Irrtums

Durch die Täuschung muss im Getäuschten ein Irrtum erregt oder unterhalten werden. Irrtum ist jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen. Unrichtig und irrtumsbehaftet kann ein Vorstellung auch dann sein, wenn sie in einem wesentlichen Punkt lückenhaft ist. Reines Nichtwissen ohne jede konkrete Fehlvorstellung reicht nicht aus.

Der Irrtum braucht nicht das Ergebnis von Reflektion zu sein, sachgedankliches Mitbewusstsein genügt.

Der Getäuschte muss die behauptete Tatsache für wahr halten oder zumindest von der Möglichkeit ihres Wahrseins ausgehen. Gleichgültigkeit oder dolus eventualis genügen nicht.

Der Täter erregt einen Irrtum, wenn er ihn durch Einwirkung auf die Vorstellung des Getäuschten wenigstens mitursächlich hervorruft.

Unterhalten wird ein Irrtum dadurch, dass der Täter eine bereits vorhandene Fehlvorstellung bestärkt oder deren Aufklärung verhindert oder erschwert.

c) Vermögensverfügung

Durch den Irrtum muss der Getäuschte zu einer Verfügung über sein Vermögen oder das eines Dritten (wenigstens mit-)veranlasst werden.

Eine Verfügung umfasst jedes tatsächliche Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten.

Die Vermögenminderung kann in einem wirtschaftlichen Nachteil beliebiger Art bestehen.

Die Vermögensverfügung hat im Tatbestand eine Transport- oder Verbindungsfunktion und zugleich eine Abgrenzungsfunktion gegenüber dem Diebstahl.

Ob der Getäuschte bewusst oder unbewusst verfügt ist bei Forderungen, Rechten und Erwerbsaussichten belanglos. Bei dem Sachbetrug ist das Bewusstsein notwendig.

d) Vermögensbeschädigung

Durch die Vermögensverfügung des Getäuschten muss dessen Vermögen oder das eines Dritten unmittelbar geschädigt werden.

aa) Vermögensbegriff

Der Begriff des Vermögens ist umstritten.

Die ältere und überkommene juristische Vermögenstheorie sah im Vermögen nur die Summe der einzelnen Vermögensrechte.

Im Gegensatz steht der wirtschaftliche Vermögensbegriff, der alle geldwerten Güter einer Person umfasst und neben nichtigen Ansprüchen aus verbotenen oder unsittlichen Geschäften auch Werte einschließt, die man widerrechtlich oder sonst in missbilligenswerter Weise erlangt hat.

Durchgesetzt hat sich die juristisch-ökonomische Vermittlungslehre, die in unterschiedlichen Varianten zum Vermögen einer Person alle Wirtschaftsgüter zählt, die ihr ohne rechtliche Missbilligung zukommen oder die ihr unter Schutz der Rechtsordnung zu Gebote stehen.

Vereinzelt wird eine personale Vermögenstheorie befürwortet, die von der Funktion des Vermögens als Grundlage der Persönlichkeitsentfaltung ausgeht.

bb) Vermögensschaden

Der Vermögensschaden ist anhand eines objektiv individualisierenden Beurteilungsmaßstabes nach dem Prinzip der Gesamtsoldierung unter Berücksichtigung einer etwaigen unmittelbaren Schadenskompensation festzustellen.

e) Schadenberechnung

aa) Eingehungs- und Erfüllungsbetrug

Bei einem Eingehungsbetrug (Täuschung bei Vertragsschluss), auf den abzustellen ist, wenn es zum tatsächlichen Leistungsaustausch nicht kommt, sind die beiderseitigen Vertragsverpflichtungen miteinander zu vergleichen. Ein Vermögensschaden und damit ein bereits mit dem Vertragsschluss vollendeter Betrug liegt hier nur dann vor, wenn der Anspruch, den der Getäuschte erlangt hat, in seinem wirtschaftlichen Wert hinter der von ihm übernommenen Verpflichtung zurückbleibt. Dies ist nach objektiven Wertmaßstäben unter Einbeziehung der individuellen Bedürfnisse zu beurteilen.

Beim echten Erfüllungsbetrug entschließt sich der Vertragspartner erst nach Vertragsschluss, nicht vertragsgemäß zu leisten und hierüber zu täuschen. Dann sind die vertraglich geschuldete und die tatsächlich erbrachte Leistung zu vergleichen.

bb) Vermögensschutz und Dispositionsfreiheit

Fraglich ist, ob allein das Vermögen durch den Tatbestand des Betruges geschützt ist oder auch die Dispositionsfreiheit. Im zweiten Falle, wäre auch demnach auch dann ein Betrug gegeben, wenn ein Getäuschter trotz wirtschaftlicher Gleichwertigkeit der Leistungen, den Vertrag ohne Täuschung nicht eingegangen wäre. Dies ist aber abzulehnen. Die Dispositionsfreiheit ist allein gegen Drohung und Gewalt, nicht gegen Täuschung geschützt.

cc) Kasuistik RN 545 ff.


Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

Der Vorsatz muss sich auf alle Merkmale des objektiven Tatbestandes unter Einschluss der sie verbindenden Kausalbeziehungen erstrecken. Auch muss der Tatbestandsvorsatz die Rechswidrigkeit des erstrebten Vorteils erfassen.

b) Bereicherungsabsicht

Die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist gegeben, wenn es dem Täter auf die Erlangung des Vorteils ankommt.

Als Vermögensvorteil ist jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage anzusehen.

c) Rechtswidrigkeit des erstrebten Vorteils

Das erstrebte Vermögen muss objektiv rechtswidrig sein. Das ist der Fall, wenn auf ihn kein rechtlich begründeter Anspruch besteht.

d) Stoffgleichheit bzw Unmittelbarkeitsbeziehung

Die Unmittelbarkeitsbeziehung bzw die Stoffgleichheit ist dann gegeben, wenn Schaden und Vorteil sich in der Weise entsprechen, dass sie durch ein und dieselbe Vermögensverfügung vermittelt werden, also nicht auf jeweils verschiedene Verfügungen zurückzuführen sind.


Regelbeispiele

Es gelten die allgemeinen Grundsätze der Regelbeispielstechnik.


Qualifikation

Es gelten die allgemeinen Grundsätze der Qualifikationen.


Sicherungsbetrug

Mitbestrafte Nachttat soll ein Betrug dann sein, wenn er nur die bereits aus einem Eigentums- und Vermögensdelikt erlangten Vorteile sichern soll, ohne dass der Täter einen neuen selbstständigen Vermögensschaden verursacht. Dies gilt insbesondere dort, wo der Vortäter durch falsche Angaben gegenüber dem Verletzten die Geltendmachung von Rückgewähr- oder Schadensersatzansrüchen vereitelt (Sicherungsbetrug).


Verfolgbarkeit

Gemäß Absatz IV besteht für Bagatell- und Haus- und Familienbetrug ein Strafantragserfordernis.


Computerbetrug (§ 263a StGB)

Computerbetrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.


Zweck

Der Computerbetrug soll die Rechtslücke schließen, welche durch Manipulationen an Datenverarbeitungssystemen ohne einen menschlichen Irrtum aber in sonstiger Entsprechung des Betrugstatbestandes entstanden sind. Das Erfordernis von Täuschung und Irrtum ist durch eine Reihe weitgefasster Copmutermanipulationen ersetzt.


Rechtsgut

Geschütztes Rechtsgut der Norm ist das Vermögen.


Auslegung

Die Norm ist betrugsnah auszulegen, die copmuterspezifischen Tatbestandsmerkmale sind weit auszulegen.


Tatbestand

a) Allgemein

Allen genannten vier Tathandlungen ist gemein, dass sie als tatbestandliche Zwischenfolge zunächst das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorganges beeinflussen müssen.

Daten sind kodierte Informationen.

Zur Datenverarbeitung gehören alle technischen Vorgänge, bei denen durch Aufnahme von Daten und ihre Verknüpfungen nach Programmen bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt werden.

Beeinflusst wird das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorganges, wenn eine der im Gesetz genannten Tathandlungen in den Verarbeitungsvorgang des Computers eingang findet, seinen Ablauf irgendwie mitbestimmt und eine Vermögensdisposition auslöst.

Umittelbare Folge der in dieser Weise beeinflussten Vermögensdisposition muss die Beschädigung fremden Vermögens sein.

b) Tathandlungen

Das Gesetz nennt als Tathandlung die unrichtige Gestaltung des Programms und die Verwendung unrichtiger und unvollständiger Daten.

Als Programme bezeichnet man jede in Form von Daten fixierte Anweisung an den Computer.

Unrichtig ist eine Programmgestaltung immer dann, wenn sie zu Ergebnissen führt, die objektiv nach der zu Grunde liegenden Aufgabenstellung und den Beziehungen der Beteiligten so nicht bewirkt werden dürfen.

Auch wird die unbefugte Verwendung von Daten unter Strafe gestellt (Bankautomaten).

Schließlich wird auffangend die sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf unter Strafe gestellt.


Abgrenzung Betrug und Diebstahl

Ausschlussverhältnis

Betrug ist ein Selbst-, Diebstahl ein Fremdschädigungsdelikt. Demensprechend kann ein einheitlicher Lebensorgang nach der hL nicht beide Tatbestände zugleich erfüllen.


Kriterien der Abgrenzung zwischen Sachbetrug und Trickdiebstahl

Die Abgrenzung zwischen dem sog. Sachbetrug und dem mit einer Täuschung verbundenen Trickdiebstahl betrifft die Frage, ob eine Vermögensverfügung oder eine Wegnahme vorliegt. Kennzeichnend für den Betrug ist, dass die Vermögensbeschädigung auf einer Vermögensverfügung beruht, die das Ergebnis eines irrtumsbedingten, durch Überlistung erschlichenen Willensentschlusses des Getäuschten ist und die sich ohne weitere deliktische Handlung des Täters unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Im Gegensatz dazu wird der Schaden des Verletzten beim Diebstahl durch den eigenmächtigen Zugriff des Täters auf die Sache dh, durch deren Wegnahme und den damit eintretenden Gewahrsamsverlust herbeigeführt.

Die folgenden Abgrenzungskriterien sind zugleich Merkmale der Verfügung.

a) Unmittelbarkeit

Diebstahl statt Betrug ist mangels Unmittelbarkeit dann anzunehmen, wenn das Verhalten des Getäuschten in der Aushändigung einer Sache ohne vollständigen Gewahrsamswechsel besteht, sodass die fortbestehende Gewahrsamsbeziehung des Berechtigten vom Täter noch durch ein weiteres eigenmächtiges Handeln beseitigt werden muss.

b) Freiwilligkeit

Aus dem Wesen der Verfügung als eines selbstschädigenden Gebeaktes wird geschlussfolgert, dass die Überlassung der Sache zwar irrtumsbedingt, im Übrigen aber freiwillig geschehen müsse und also auf einem innerlich freien Willensentschließung des Getäuschten beruhen müsse. Daran mangelt es, wenn beispielsweise eine polizeiliche Beschlagnahmung vorgetäuscht wird.

c) Verfügungsbewusstsein

Diese Bedingung schließt bei Erfüllung den Diebstahl aus, da mangels Bewusstsein eine Selbstschädigung nicht mehr vorliegt.


Kriterien der Abgrenzung zwischen Diebstahl in mittelbarer Täterschaft und sog. Dreiecksbetrug

Beim Betrug kann die Verfügung des Getäuschten sein eigenes oder das eines Dritten schädigen; Verfügender und Geschädigter brauchen nicht identisch zu sein. Daraus ergibt sich die Möglichkeit des Dreiecksbetrugs, an dem drei Personen beteiligt sind. Die in solchen Fällen notwendig werdende Abgrenzung zum Diebstahl in mittelbarer Täterschaft im Bereich der listigen Sachbeschaffung stößt auf Schwierigkeiten und ist umstritten.

Es liegt eine Vermögenverfügung und somit Betrug vor, wenn der Getäuschte bei seiner Einwirkung auf das fremde Vermögen Rechshandlungen vornimmt oder Gewahrsamssipositionen trifft, zu denen er kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder einer zumindest stillschweigend erteilten Ermächtigung an sich rechtlich befugt war und die er daher subjektiv in dem irrtumsbedingten Glauben vornimmt, hierzu auch konkret berechtigt zu sein.

Der Diebstahl in mittelbarer Täterschaft ist anzunehmen, wenn der Getäuschte vor der Tat in keinerlei Obhutsbeziehung zu der Sache gestanden hat, um deren Erlangung es dem Täter geht, auf sie vielmer - ebenso wie der Täter selbst - von außen her zugreifen muss und daher als Werkzeug ihrer Wegnahme erscheint.

Hehlerei (§ 259 StGB)

Hehlerei

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.


Schutzgut

Die Hehlerei ist ein Vermögensdelikt. Ihr Wesen liegt in der Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter oder dessen Besitznachfolger.


Tatobjekt

Tatobjekt der Hehlerei kann allein eine Sache sein.


Vortat

Die Vortat muss eine rechtlich und zeitlich abgeschlossene, gegen ein fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat sein.

Erlangt ist eine Sache dann, wenn die rechtswidrige Besitzlage beim Vortäter hergestellt ist. Wenn die Widerrechtlichkeit der der Vermögenslage wegfällt, kann die Sache auch kein Hehlereiobjekt mehr sein.

Die Sache muss unmittelbar erlangt sein. Die Ersatzhehlerei ist straflos. Anderes gilt, wenn eine gestohlene Sache veräußert und zu Geld gemacht wird.


Tathandlungen

a) Sich oder einem Dritten verschaffen'

Das Verschaffen muss in der Übernahme der tatsächlichen Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken im Wege des abgeleiteten Erwerbs und des einverständlichen Zusammenwirkens mit dem Vortäter oder dem sonstigen Vorbesitzer stehen.

b) Absetzen oder Absetzen helfen

Absetzen ist das Unterstützen eines anderen beim Weiterverschieben der bemakelten Sache durch selbstständiges Handeln (= Tätigwerden für fremde Rechnung, aber in eigener Regie)

Absetzenhelfen ist dagegen die weisungsabhängige, unselbstständige Unterstützung, die dem Vortäter bei dessen Absatzbemühungen gewährt wird. Grund für die tatbestandliche Definition einer Beihilfetat ist die rechtspolitisch bedenkliche Tatsache, dass die Beihilfe zum Absatz mangels Haupttat nicht strafbar ist.

Strittig ist, ob die Tatbestandsmerkmale des Absetzens oder des Absetzen helfen ein Gelingen verlangen.


Bereicherungsabsicht

Der Hehler muss in der Absicht handeln sich oder einen Dritten zu bereichern. Ob auch der Vortäter Dritter in diesem Sinne sein kann ist umstritten.


Vollendung und Versuch


Vortatbeteiligung und Hehlerei

Täter und Vortäter können an den von ihnen erlangten Sachen nicht zugleich Hehlerei begehen, Hehler muss dem Wortlaut nach ein "anderer" sein. Dies gilt auch dann, wenn die Vortäter ihre Beute wieder rückerwerben wollen.

Anstifter und Gehilfen sind dann mögliche Hehler, wenn sie den Anteil eines Mitbeteiligten nach Beuteteilung erwerben.


Verfolgung

Die Strafverfolgung hängt von einem Strafantrag des durch die Vortat geschädigten ab.


Qualifikationen

Die gewerbsmäßige Hehlerei (§ 260 StGB) ist eine Qualifikation der Hehlerei. Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschafften will.

Die gewerbsmäßige Bandenhehlrei (§ 260 StGB) ist eine Qualifikation der Hehlerei.

Begünstigung (§ 257 StGB)

Begünstigung

(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.

(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.


Deliktsart

Da ein Erfolg der Sicherung nicht erforderlich ist, ist die Begünstigung ein Gefährdungsdelikt.


Schutzgut

Das Schutzgut des Delikts sind erstens Individualinteressen. Belange des Einzelnen sind betroffen, da die nachträgliche Unterstützung die Chancen auf Restiution erschwert. Dies ist auch ein Angriff auf die Rechtsordnung und somit auf das Allgemeininteresse. Schließlich sind mittelbar auch die jeweiligen geschützten Rechtsgüter der Vortaten mit betroffen.


Vortat

Die Begünstigung ist eine Anschlusstat. Vortat kann daher nur eine bereits begangene rechtswidrige Tat sein. Sie muss dem Täter einen Vorteil verschafft haben


Tathandlung

Als Tathandlung genügt jede Hilfeleistung, die objektiv geeignet ist, die durch die Vortat erlangten oder entstandenen Vorteile dagegen zu sichern, dass die dem Vortäter zu Gunsten des Verletzten entzogen werden. Aus der Schutzfunktion des Delikts ergibt sich, dass die Hilfe auf die Sicherung gegen eine Entziehung zu Gunsten des Verletzten bezogen sein muss.


Begünstigungsabsicht

Das Delikt verlangt sie Absicht, dem Begünstigten die Vorteile der rechtswidrigen Tat zu sichern.


Tatvollendung

Vollendet ist die Tat bereits mit dem unmittelbaren Ansetzen zum Hilfeleisten in Begünstigungsabsicht; auf den Eintritt des angestrebten Erfolges kommt es nicht an.


Auswirkung der Vortatbeteiligung

Wegen Begünstigung wird nach Absatz III Satz 1 nicht betraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies entspricht dem Gedanken der mitbestraften Nachtat.


Verfolgbarkeit

Unter den in Absatz IV Satz 1 genannten Voraussetzungen wird die dem Vortäter gewährte Begünstigung nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt.

Erpressung

Schutzgut

Geschütztes Rechtsgut ist das Vermögen und die persönliche Entscheidungsfreiheit.


Tatbestand

Erpressung ist die vom Bereicherungsstreben getragene Nötigung eines anderen zur Preisgabe eigener oder fremder Vermögenswerte.

a) Nötigungsmittel

Die Mittel der Nötigung gleichen denen des § 240 StGB. Lediglich vis absoluta ist nicht denkbar, wenn eine Vermögensverfügung verlangt wird.

b) Vermögensverfügung

aa) Streit

Umstritten ist, ob die Erfüllung des Tatbestandes eine Vermögensverfügung verlangt. Die Frage gewinnt Bedeutung wenn eine gewaltsame Wegnahme der Sache zum Zwecke des vorübergehenden Gebrauchs vorliegt. Ein Raub ist hier mangels Zueignungsabsicht nicht gegeben. Verlangt man eine Vermögensverfügung, so kann in diesen Fällen nur eine einfache Nötigung vorliegen. Verlangt man aber keine Vermögensverfügung so liegt ein räuberische Erpressung (§ 255 StGB) vor, welche gleich einem Raub betraft wird. Der Verzicht auf die Vermögenverfügung durch die Rechtsprechung wird dementsprechend mit dem Argument begründet, dass alle als gleich gefährlich beurteilten Verhaltensweisen auch gleich schwer zu bestrafen sind. Dem steht aber entgegen, dass damit der Raub zum Spezialgesetz zur räuberischen Erpressung wird. Dies kann aufgrund der Möglichkeiten der Strafschärfung nicht mit dem System der Wertstufenbildung innerhalb des Strafrahmens der einzelnen Vermögensdelikte und somit nicht mit dem Gesetzgeber vereinbar sein. Als Selbstschädigungsdelikt liegt der Unterschied der Erpressung zum Betrug allein darin, dass die betrügerische Vermögensverfügung durch Täuschung erschlichen wird, während die erpresserische Vermögensverfügung durch Nötigung erzwungen wird.

bb) Anforderungen

Der Begriff der Vermögensverfügung entspricht dem des Betruges und beinhaltet also die Merkmale der Unmittelbarkeit, der Freiwilligkeit und des Verfügungsbewusstseins.

Genötigter und Verfügender müssen personengleich sein, während Genötigter und Geschädigter nicht identisch zu sein brauchen.

c) Vermögensnachteil

Der Begriff des Vermögensnachteils entspricht dem des Betruges.

d) subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand enstpricht dem des Betruges.


Rechtswidrigkeit

Es gelten die Regeln der Nötigung.


Räuberische Erpressung (§ 255 StGB)

Tatbestand und Qualifikationen

Wird eine Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so liegt ein räuberische Erpressung vor.

Die Verweisung auf den Raub bezieht sich nicht allein auf den Strafrahmen sondern auch auf die Erschwerungsgründe des Raubes (§ 250, 251 StGB)


Abgrenzung zum Raub

Nach der Rechtsprechung ist die räuberische Erpressung vom Raub nach dem Kriterium des äußeren Erscheinungsbildes abugrenzen. Liegt eine Geben vor so ist die räuberische Erpressung verwirklicht, liegt aber ein Nehmen vor so ist der Raub verwirklicht.

Nach der Lehre soll auf das Vorliegen einer willensgesteuerten Vermögensverfügung abgestellt werden. Dieser Auffassung liegt die Annahme zu Grunde, dass sich Raub und räuberische Erpressung wie Betrug und Diebstahl ausschließen. Das eine ist Fremd-, das andere Selbstschädigungsdelikt.


Erpresserischer Menschenraub

Schutzgut

Nach dem Schwerpunkt und der systematischen Stellung schützt die Norm nicht das Vermögen sondern einen Persönlichkeitswert.


Tatbestand

a) Enführen

Das Entführen unterwirft als Vorstufe oder Modalität des Sich-Bemächtigens das Opfer einer Veränderung seines Aufenthaltsorts mit der Wirkung, dass es der Herrschaftsgewalt des Täters ausgeliefert ist.

b) Sich-Bemächtigen

Eines anderen Menschen bemächtigt sich, wer ihn zwecks Benutzung als Geisel physisch in seine Gewalt bringt oder eine schon bestehende Gewalt so verändert, dass es zu einer erheblichen Minderung der Geborgenheit des Opfers kommt.

c) Subjektiver Tatbestand In der ersten Tatbestandsalternative muss der Täter muss in Erpressungs- und Ausnutzungabsicht handeln. Der Täter handelt in Erpressungsabsicht, wenn er die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines beliebigen Dritten zur Erpressung ausnutzen will. Der Täter handelt in Ausnutzungsabsicht, wenn er einen zeitlich-funktionalen Zusammenhang zwischen der Entführungs- und Bemächtigungslage und der angestrebeten Erpressung plant.

d) Zwei-Personen-Verhältnisse

In Zwei-Personen-Verhältnissen muss der Tatbestand restriktiv angewendet werden, da sonst viele Fälle der räuberischen Erpressung unter das höhere Strafmaß der Norm fallen. Es entfällt der erpresserische Menschenraub vor allem dort, wo die Bemächtigung keine eigenständige Bedeutung hat, weil keine stabile Zwischenlage als Basis für weitere Nötigungen geschaffen ist und weil der Bemächtigungakt und die abgenötigte Handlung in einem Akt zusammefallen.


Erfolgsqualikation nach Absatz III

Zu den typischen grunddeliktischen Risiken gehört es auch, wenn der Tod der Geisel infolge einer Befreiungsaktion eintritt.


Tätige Reue nach Absatz IV

Untreue (§ 266 StGB)

Untreue

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.


Deliktsart

Die Untreue ist ein Sonderdelikt, sie verlangt eine Vermögensbetreuungspflicht in der Person der Täters.


Rechtsgut

Der Tatbestand der Untreue schützt das Vermögen.


Tatbestandsvariante Missbrauch

Missbrauch ist gegeben, wenn der Täter die rechtliche Begugnis über fremdes Vermögen zu verfügen bzw einen anderen zu verpflichten in rechtlich bindender und schädigender Weise überschreitet.

Der Missbrauch muss eine Vermögensbetreuungspflicht verletzen.

Wer in Duldungs- oder Anscheinsvollmacht oder ohne Vertretungsmach handelt verwirklicht diese Variante nicht.


Tatbestandsvariante Treuebruch

a) Vermögensbetreuungspflicht

Das Tatbestandsmerkmal muss restriktiv angewendet werden. Die Pflicht muss eine Hauptpflicht und nicht nur eine Nebenpflicht sein. Auch muss die Tätigkeit Spielraum für eigenverantwortliche Entscheidungen geben.

b) Tathandlung

Für die in einer Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht liegende Tathandlung kommt beim Treuebruchtatbestand nicht nur rechtgeschäftliches, sondern auch jedes tatsächliche Verhalten in Frage, das wiederum in einem positiven Tun wie in einem Unterlassen bestehen kann.


Vermögensschaden

Das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens stimmt weitgehend mit dem des Betrugs überein.


Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266b StGB)

Rechtsgut

Die Norm schützt das Vermögen sowie den reibungslosen Ablauf des bargeldlosen Zahlungsverkerhs.

Rechtslücke

Beim Kreditkartenmissbrauch im Drei-Partner-System scheitert die Strafbarkeit wegen Untreue am Mangel an Vermögensbetreuungspflicht des Kartennutzers gegen die Kreditkartenfirma. Darum bedarf es des besonderen Tatbestandes. Die Strafbarkeit wegen Betrug scheitert am Mangel an Täuschung.


Zwei-Partner-System

Fraglich ist ob diese Konstellation den Tatbestand erfüllt.


Schema

I Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Missbrauchstatbestand

aa) Verfügung- oder Verpflichtungsbefugnis

bb) Missbrauch der Befugnis

cc) Vermögensbetreuungspflicht

dd) Vermögensschaden

b) Treuebruchstatbestand

aa) Vermögensbetreuungspflicht

bb) Verletzung der Pflicht

cc) Vermgögensschaden

II Rechtswidrigkeit

III Schuld

IV Strafzumessung: Besonders schwere Fälle (§ 266 StGB iVm § 263 StGB)

Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266b StGB)

Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten

(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 248a gilt entsprechend.

Erschleichen von Leistungen

Entgeltlichkeit der Leistung

Dies ist ein Tatbestandsmerkmal, auf das sich der Vorsatz erstrecken muss.


Automatenmissbrauch

Erfasst werde nur Leistungsautomaten. Dies sind Automaten, die eine Dienstleistung erbringen, nicht also bloße Warenautomaten.

Ein Erschleichen liegt vor, wenn der Mechanismus des Automaten in ordnungswidriger Weise betätigt wird.


Zweite Variante

Das Erschleichen der Leistung eines Telekommunikationsnetzes setzt voraus, dass der Täter in ordnungswidriger Weise die technischen Schutzvorkehrungen umgeht. Das bloße unbefugte Telefonieren von einem privaten oder geschäftlichen Anschluss genügt nicht.


Beförderungserschleichung

Nach der Rechtsprechung genügt für ein Erschleichen ein ordnungswidriges Verhalten, bei dem sich der Täter mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt. Dementsprechend soll das Schwarzfahren den Tatbestand erfüllen.


Zutrittserschleichung

Versicherungsmissbrauch

§ 265 StGB

Schutzgut

Geschützt ist das Vermögen der Versicherung.


Tathandlung

Das Beiseiteschaffen erfasst insbesondere das Verbergen durch räumliche Entziehung oder Verstecken um bei Versicherungen den Anschein des Abhandenkommens zu erwecken

Überlassen meint die Übertragung der Sachherrschaft.

Straftaten gegen die Freiheit

Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)

Freiheitsberaubung

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder

2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


Schutzgut

Schutzgut der Freiheitsberaubung ist die Fortbewegungsfreiheit.

Fraglich ist, ob eine Rechtsgutverletzung vorliegt, wenn der Träger die Freiheitsberaubung noch nicht festgestellt hat.

Beispiel (vgl. BGHSt 14, 314): T sperrt am Sonntagmorgen die von ihm geschwängerte O im Schlafzimmer ein, um dadurch sicherzustel­len, dass sie auf jeden Fall noch da ist, wenn er mit einer Abtreibe­rin zurückkommt. Als er zurückkehrt, liegt O, die gar nicht die Absicht hatte, das Zimmer zu verlassen, noch im Bett.

Nach der Aktualitätstheorie liegt Freiheitsberaubung erst dann vor, wenn das Opfer sich fortbewegen will.

Erstens ist das Schutzgut der natürliche Wille des Opfers, seinen Aufenthaltsort zu wechseln.

Zweitens wird durch andere Theorien Versuch zu Vollendung gemacht und gegen den Wortlaut verstoßen: Der "Freiheit beraubt" ist, wer in seinem Willenbetätigung beraubt ist und also der tatsächliche Erfolg dieses Verletzungsdeliktes vorliegt. Die Gefährdung ist dahingegen gerade charakteristisch für den Versuch.

Drittens ist es kein Gegenargument, dass Schlafende nicht ihren Gewahrsam verlieren. Den wer schläft möchte seine Sachen behalten, fortbewegen möchte er sich gerade nicht.

Nach der Potentialitätstheorie ist Freiheitsberaubung auch gegenüber demjenigen möglich, der seine Lage nicht bemerkt oder sich nicht fortbewegen will.

Erstens schützt der Tatbestand der Freiheitsberaubung die potentielle persönliche Fortbewegungsfreiheit.

Zweitens hat der Gesetzgeber im 6. StrRG das Wort Gebrauch" gestrichen und und damit seine Aufassung klargestellt.

Drittens wird die Strafbarkeit eines objektiven Unrechtstatbestandes der individuellen Opferentscheidung überlssen.

Viertens sollen auch Kranke und Schlafende am Schutz der Norm teilhaben.

Fünftens ist nicht einzusehen warum der Gewahrsam merh zu schützen ist als die potentielle Bewegungsfreiheit.

Sechstens müsste die Aktualitätstheorie in Bewertung der Qualifikationen die Stunden des Schlafes bei Bemessung der Wochenfrist abziehen. Das ist absurd.

Nach der Aktualisierbarkeitstheorie reicht für die Freiheitsberaubung der potentielle Fortbewegungswille, wenn er für das Opfer aktualisierbar ist.


Tatobjekt

Bewegungsunfähige Personen wie beispielsweise Babys können keine Tatobjekte sein.


Tathandlung

Unter Einsperren ist das Verhindern des Verlassens durch äußere, nicht notwendig unüberwindbare Vorrichtungen oder sonstige Vorkehrungen zu verstehen.

Freiheitsberaubung auf andere Weise: jedes Tun oder Unterlassen, durch das ein Mensch unter vollständiger Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit daran gehindert wird, seinen Aufenthaltsort zu verlassen.

Diese Hindernisse können physischer, aber auch nur psychischer Art darstellen.

Eine nur kurzeitige Freiheitsentziehung während einer Rangelei fällt nicht in den Tatbestand der Norm.


Deliktsart

Die Freiheitsbaraubung ist ein Dauerdelikt, Vollendung und Beendigung fallen auseinander.

Absatz III Nr.1 ist eine echte vorsatzedürftige Qualifikation.

Absatz III Nr. 2 und Absatz IV sind Erfolgsqualikationen. Es muss hier also ledoglich Vorsatz bezüglich der Haupttat und Fahrlässigkeit bezüglich der schweren Folge vorliegen.

Nötigung (§ 240 StGB)

Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt,

2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder

3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.


Schutzgut

Schutzzweck der Norm ist die Freiheit der Willensbetätigung und Willensentschließung. Der Schutz ist nicht absolut, da es legitime Schranken der Willensfreiheit gibt. Dementsprechend besagt die verfassungskonforme Auslegung, das Gewalt oder Drohung allein noch nicht die Rechtswidrigkeit indizieren sondern der Einzelfall iVm Absatz II beurteilt werden muss (BVerfG 73, 206; 76, 211; BGHSt 34, 71; 35, 270).


Gewalt

a) Definition

Gewalt ist hier als körperlich wirkender Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine Einwirkung sonstiger Art, die nach ihrer Zielrichtung, Intensität und Wirkungsweise dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen aufzuheben oder zu beeinträchtigen.

Nach RGSt 60, 157, 158 ist eine unmittelbare Einwirkung auf den Körper nicht notwendig.

b) Arten

  • via absoluta
  • via compulsiva

c) Beispiele Einsachließen, Schreckschüsse

Das Reichsgericht legte den Gewaltbegriff zunächst eng aus. Später erfolgte eine Ausweitung des Gewaltbegriffs durch den BGH welcher seinen Höhepunkt in der Gleichstellung physischen und psychischen Zwangs nahm im sog. Laepple-Fall (BGHSt 23, 46). Bedenken zu dieser Auslegung finden sich in der Lehre.

d) Entwicklungsgeschichte

Im Wortsinne ist Gewalt die unmittelbare physische Einwirkung des Täters auf das Handlungsobjekt.

Zu einem anderen Gewaltbegriff führt die systematische Auslegung. In den §§ 249, 252 und 255 wird Gewalt näher bestimmt als „Gewalt gegen eine Person“. Im Umkehrschluss ist Gewalt im Sinne des § 240 I also weiter gefasst. Das Reichsgericht lehnte dementsprechend eine Beschränkung des Gewaltbegriffs auf eine unmittelbare Körpereinwirkung ab. Stattdessen sollen „vielmehr alle Handlungen, die von der Person, gegen welche sie unmittelbar oder auch nur mittelbar gerichtet sind, als ein nicht nur seelischer, sondern körperlicher Zwang empfunden werden.“ genügen. Handlung im Sinne dieser Definition bleibt eine physische Einwirkung. Diese muss jedoch nicht unmittelbar auf das Handlungsobjekt wirken. Es genügt eine mittelbare Kraftentfaltung, wenn diese nach ihrer Zielrichtung, Intensität und Wirkungsweise dazu bestimmt und geeignet ist als körperlicher Zwang empfunden zu werden.

In teleologischer Auslegung des Sinns und Zwecks des § 240 I bestimmt sich als Schutzgut der Norm die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung. Mit dem Argument psychischer Zwang könne in demselben Maße wie physischer Zwang die Freiheit des Willens einschränken, weitete darum der BGH in Übereinstimmung mit Teilen der Lehre durch die sog. Laepple-Entscheidung den Gewaltbegriff aus, um auch geistig wirkenden Zwang zu erfassen. Wenn ein auch nur geringer körperlicher Kraftaufwand einen psychisch determinierten Prozess auslöst, welcher als ein starker Zwang wirkt, so liege Gewalt vor.

Der weiten Auslegung des Gewaltbegriffs steht der Bestimmtheitsgrundsatz („nulla poena sine lega certa“) entgegen. Dieses Prinzip, welches durch seine Normierung in Art. 103 II GG, Verfassungsrang zukommt, besagt, es müsse erkennbar sein, welche Handlung unter Strafe gestellt ist und welche nicht. Eine Auslegung des Tatbestandes der Nötigung über den Wortlaut hinaus verstößt nach Urteil des Bundesverfassungsgerichts und Teilen der Lehre gegen dieses Gebot.

Ein erstes Argument gegen die restriktive Auslegung des Gewaltbegriffs besagt, dass der Bestimmtheitsgrundsatz in einer Spannung zu der Notwendigkeit steht, Normen abstrakt für eine Vielzahl von Fällen festzulegen. Dementsprechend ist es noch kein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, wenn eine Norm in besonderer Weise der Auslegung durch den Richter bedarf. Allerdings ist dieser Ermächtigung durch den Bestimmtheitsgrundsatz eine Schranke gesetzt. Diese wäre durch eine Ausweitung des Gewaltbegriffs auf psychischen Zwang überschritten, da für niemanden erkennbar wäre, welches Handeln ein Richter betrafen würde und welches nicht.

Ein zweites Argument gegen die restriktive Anwendung des Gewaltbegriffs ist die Vermeidung von Strafbarkeitslücken. Jedoch ist nach dem strafrechtlichen Grundgedanken des fragmentarischen Rechtsgüterschutzes eine Strafbarkeitslücke nicht notwendigerweise ein Übel. Vielmehr ist es fraglich, ob psychischer Zwang, insofern er nicht durch die Drohungsalternative erfasst ist, überhaupt das scharfe Schwert der Justitia verdient. Dies im Nachhinein zu bewerten, ist nach dem Bestimmtheitsgrundsatz gerade nicht Aufgabe der Rechtssprechung. Stattdessen ist der Gesetzgeber angehalten, die Strafwürdigkeit eines Verhaltens festzustellen. Im Ergebnis ist eine Ausweitung bzw. Vergeistigung des Gewaltbegriffs abzulehnen.

e) problematische Fallgruppen

  • Gewalt gegen Sachen
  • verbaler Terror
  • Vorhalten der Waffe


Drohung

Eine Drohung ist das auf Einschüchterung gerichtete Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, das der Drohende zu beeinflussen vorgibt.

Die Empfindlichkeit eines Übels ergibt sich aus dem Opferhorizont. Entscheidend ist, ob man von dem Opfer ein besonnenes Standhalten erwarten kann.

Auch der Schaden eines Dritten kann ein Übel sein.

Die Drohung kann sich auch auf ein Unterlassen beziehen, wenn der Täter eine Rechtspflicht zum Handlen hat.

Umstritten ist, ob mit einem rechtlich erlaubten Handeln oder Unterlassen gedroht werden kann. Dies ist jedenfalls dann abzulehenen, wenn der Status Quo nicht verändert wird und eher eine zusätzliche Otption dem Opfer gegeben ist.

Verwerflichkeit

Verwerflich ist nach der Rechtssprechung eine Tat, welche in ihrem Mittel, ihrem Zweck oder in der Verknüpfung von Mittel und Zweck in erhöhtem Maße sittlich zu missbilligen ist.

Ist das Mittel ebsenso legitim wie der Zweck und es Mangelt aber an einer inneren Verbindung so ist die Verwerflichkeit gegeben.

Die herrschende Lehre nimmt dahingegen die Sozialwidrigkeit der Tat zum Maßstab.

Beide Kriterien aber lassen nach dem Grundsatz „minima non curat praetor“ Verwerflichkeit ausscheiden, wenn ein lediglich geringfügiger Zwang ausgeübt wird. Dieser Grundsatz der Geringfügigkeit kommt für den Tatbestand der Nötigung in besonderer Weise zum Tragen. Denn ihr Schutzgut, die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung, kann notwendigerweise nicht absolut geschützt werden. Die Existenz des Menschen als soziales Wesen, eingebettet in die menschliche Gemeinschaft, bedingt eine Vielzahl nicht sozialwidriger oder unsittlicher Zwänge.


Schema

  • Nötigungshandlung durch Gewalt oder Drohung
  • Nötigungserfolg
  • Verwerflichkeit

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB)

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder

2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.


Schutzgut

Die Vorschrift soll dem Schutz der rechtmäßig betätigten Vollstreckungsgewalt des Staates und der zu ihrer Ausübung berufenen Organe dienen.

Geschützt werden nur inländische Amtsträger iSd § 11 StGB I Nr. 2 und Soldaten der Bundeswehr, soweit sie im Einzelfall zur Vollstreckung von materiellem Recht berufen sind.


Vollstreckungshandlung

Die Norm setzt voraus, dass Widerstand bei der Vornahme der Vollstreckungshandlung geleistet wird. Angriffe gegen andere Amtshandlungen werden durch § 240 StGB erfasst.

Vollstreckungshandlung ist jede Tätigkeit der dazu berufenen Organe, die zur Regelung eines Einzelfalles auf die Vollziehung materiellen Rechts oder Hoheitsakte gerichtet ist, also der Verwirklichung des notfalls im Zwangswege durchzusetzenden Staatswillens dient.


Tathandlungen und Täterschaft

Den Begriff des Widerstandsleistens erfüllt jede aktive Tätigkeit, die die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme verhindern oder erschweren soll. Auf den Erfolg kommt es nicht an.

Tätlicher Angriff ist jede in feindseliger Absicht unmittelbare auf den Körper des Betroffenen zielende Einwirlung ohne Rücksich auf den Erfolg.

Gewalt ist hier die durch tätiges Handeln gegen die Person des Vollstreckenden gerichtete Kraftäußerung mit körperlicher Zwangswirkung zu verstehen. Rein passiver Widerstand/Ungehorsam genügen nicht.

Vorsatz muss sich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung beziehen.

Täter muss nicht der Betroffene der Vollstreckungshandlung sein.


Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung

Wie aus der Systematik zu erkennen ist, ist die Rechtmäßigkeit kein Tatbestandsmerkmal sondern eine objektive Bedingung der Strafbarkeit.

Es herrscht hier ein praktisch irrellevanter Meinungsstreit über die dogmatische Einordnung des Absatzes II.

Der strafrechtliche Begriff der Rechmäßigkeit unterscheidet sich vom verwaltungsrechtlichen. Entscheidend ist, ob der Amtsträger sich in den Grenzen seiner sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hält, die wesentlichen Förmlichkeiten einhält, bei der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für sein Einschreiten ein ihm ggf. zukommendes Ermessen pflichtgemäß ausübt und seine Diensthandlung hiernach einrichtet sowie bei Befehls- und Auftragverhältnissen eine für ihn verbindliche Weisung im Vertrauen auf deren Rechmäßigkeit befolgt hat.


Irrtumsregelung

Der Täter muss irrtümlich und unvermeidbar die Unrechtmäßigkeit annehemen und zudem darf ihm ein Rechtsbehelf nicht zumutbar sein. In diesem Falle kann die Strafe gemildert werden oder von der Strafe abgesehen werden. Im Falle der Vermeidbarkeit des Irrtums kann die Strafe nur gemildert werden, ein absehen von der Strafe ist allenfalls in Fällen einer geringen Schuld annehmbar.

Erpresserischer Menschenraub

§ 239a StGB

Gemeingefährliche Straftaten

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

Gefährdung des Straßenverkehrs

(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein Fahrzeug führt, obwohl er

a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder

b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos

a) die Vorfahrt nicht beachtet,

b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,

c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,

d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,

e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,

f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder

g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Fahrzeugführer

Täter der Norm kann nur sein, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt dh, derjenige, der es allein- oder mitverantwortlich in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum lenkt.


Deliktstyp

Die Norm ist ein konkretes Gefährdungsdelikt, erst mit Herbeiführung einer konkreten Gefahr ist es vollendet.


Absolute und relative Fahruntüchtigkeit

Ein Kraftfahrer ist fahruntüchtig, wenn seine Gesamtleistungsfähigkeit durch Enthemmung (=Selbstüberschätzung, erhöhte Risikobereitschaft, Verlust von Umsicht und Besonnenheit) sowie infolge geistig-seelischer oder körperlicher Leistungsausfälle so weit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke sicher zu führen.

Absolute Fahruntüchtigkeit ist nach der neueren Rechtsprechung bei allen Kraftfahrern schon bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille gegeben.

Relative Fahruntüchtigkeit kommt in Betracht, wenn der Grenzwert von 1,1 Promille nicht erreicht oder nicht nachgewiesen ist und zusätzlich bestimmte rauschspezifische Ausfallserscheinungen den Schluss auf eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit zulassen. Relative und Absolute Fahruntüchtigkeit unterscheiden sich nicht durch den Grad der Unsicherheit sondern nur durch die Anforderungen an den Nachweis.


Gefahrverursachung

Durch die Tathandlung muss zumindest für eines der gennanten Individualrechtsgüter eine konkrete Gefahr verursacht worden sein, in der sich die Pflichtwidrigkeit des Täterverhaltens realisiert und bei der das Ausbleiben eines Verletzungsschadens weitgehend vom Zufall abhängt. Fremden Sachen muss ein bedeutender Wert (mind. 750 €) zukommen.


Streitfragen

Umstritten ist, ob der Tatbestand verwirklicht ist, wenn das vom Täter benutzte ihn nicht gehörende Fahrzeug gefährdet ist.

Weiterhin ist es strittig, ob in Trunkenheit des Fahrers bereits eine konkrete Gefährdung der Mitfahrer liegt und ob die gefährdeten Mitfahrer in die Tat einwilligen können.


Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,

2. Hindernisse bereitet oder

3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Schutzgut

Geschütztes Rechtsgut ist die Sicherheit des Straßenverkehrs und somit auch das Leben, die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum.


Tatsubjekt

Im Gegensatz zum abschließenden § 315c StGB schützt die Norm vor Gefährdungen des Straßenverkehrs durch Dritte, die nicht Verkehrsteilnehmer sind.

Eine Ausnahme der Sperrwirkung des § 315c StGB ist gegeben, wenn ein Verkehrsteilnehmer einen verkehrsfremden Eingriff vornimmt, indem er einen Verkehrsvorgang zum Eingriff in den Straßenverkehr pervertiert. Diese Pervertierung setzt neuerdings subjektiv einen Schädigungsvorsatz des Täters voraus.

Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

Trunkenheit im Verkehr

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.


Schutzzweck

Geschütztes Rechtsgut ist das private Interesse der Unfallbeteiligten und Geschädigten, an einer möglichst umfassenden Aufklärung der Unfallherganges zu dem Zweck, die Durchsetzung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen zu sichern und der Gefahr eines Beweisverlustes entgegenzuwirken.


Deliktstyp

Die Norm ist ein echtes Unterlassensdelikt.


Unfallbeteiligter

Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den jeweiligen Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Es genügt die nicht ganz unbegründete, aus dem äußeren Anschein der Unfallsituation zu folgernde Möglichkeit der (Mit-)Verursachung.


Tatbestand

Unter einem Verkehrsunfall ist jedes zumindest für einen der Beteiligten plötzliche, mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängendes Ereignis zu verstehen, das einen nicht völlig belanglosen Personen- und Sachschaden zur Folge hat. Der Schaden kann durchaus vorsätzlich herbeigeführt sein, allerdings muss das Kraftfahrzeug als Verkehrsmittel verwendet werden.

Die Tathandlung besteht in der Entfernung vom Unfallort ohne eine Fesstellung zu ermöglichen oder die Wartepflicht zu erfüllen.


Unfallort

Unfallort ist die Stelle, an der sich das schädigende Ereignis zugetragen hat, sowie der engere Umkreis, innerhalb dessen das unfallbeteiligte Fahrzeug durch den Unfall zum Stillstand gekommen ist oder hätte angehalten werden können.


Unverzüglichkeit

Dieses Tatbestandsmerkmal ist umstritten.

Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113, 114 StGB)

Amtsanmaßung (§ 132 StGB)

Rechtsgut

Der Tatbestand schützt die Autorität des Staates und seiner Behörden.


Erste Tatbestandsvariante

Der Täter muss sich selbst als Inhaber eines öffentlichen Amtes ausgeben, welches er nicht innehat und in Ausübung dieses angemaßten Amtes eine Handlung vornehmen.


Zweite Tatbestandsvariante

Der Täter muss lediglich eine Handlung vornehmen, die nach außen den Anschein einer Amtshandlung erweckt.


Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB)

Rechtsgut

Die Norm schützt die staatliche Verwahrungsgewalt über den Gefangenen.


Ratio

Die Selbstbefreiung ist nicht strafwürdig. Demenstprechend ist Beihilfe zur Befreiung (Fördern beim Entweichen) und Anstriftung zur Befreiung (Verleiten zum Entweichen) mangels Haupttat nicht strafbar. Diese Strafbarkeitslücke soll geschlosse werden.


Tatobjekt

Gefangener nicht jeder, dem kraft staatlicher Gewalt die persönliche Freiheit entzogen worden ist. Die amtliche Verwahrungsgewalt muss vielmehr dem staatlichen Haftrecht entspringen und auf Grund öffentlicher Polizei- oder Strafgewalt begründet worden sein. (Wer von einer Privatperson gemäß § 127 StPO gefangen ist, ist also kein taugliches Tatobjekt.

Straftaten gegen die Rechtspflege

Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB)

Rechtsgut

Das geschützte Rechtsgut der Norm ist umstritten. Die hM nimmt eine Doppelnatur der Norm an dh, es sind die kollektive Rechtspflege und das Individuum zugleich geschützt. Dem stehen die monistischen Theorien entgegen.


Tathandlung

Unter Verdächtigen ist jedes Tätigwerden zu verstehen, durch das ein Verdacht auf eine bestimmte Person gelenkt wird oder ein bereits bestehender Verdacht verstärkt wird.

Weder die falsche Selbstbezichtigung noch die Selbstbegünstigung erfüllen den Tatbestand.

Ob für die objektiv unwahre Verdächtigung die Unrichtigkeit des unterbreiteten Tatsachenmaterials genügt oder ob es darüber hinaus auch auf die Unschuld des Betroffenen ankommt, ist zweifelhaft und umstritten. Unter Berufung auf des Gesetzeswortlaut vertritt die Rechtsprechung den letztgenannten Standpunkt. Die Rechtslehre argumentiert, dass auch ein Schuldiger darauf Anspruch habe, nicht auf Grund falschen Beweismaterials in ein Verfahren verwickelt zu werden.


Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB)

Strafzweck

Es sind die jeweiligen Behörden vor ungerechtfertigter und somit sinnloser Inanspruchnahme geschützt.


Tathandlungen

Vortäuschen ist das Erregen oder Verstärken des Verdachts einer rechtswidrigen Tat durch (auch konkludente) Tatsachenbahauptung, durch Schaffen einer verdachtserregenden Beweislage oder Selbstbezichtigung.

Umstritten wann ein Verdacht als falsch zu bewerten ist, wenn eine rechtswidrige Tat zwar vorliegt, jedoch die vorgetäuschte nicht mit ihr übereinstimmt (Täuschung mit Wahrheitskern). Die Rechtssprechung verneint den Tatbestand, wenn die falsche Schilderung nur eine Übertreibung oder Vergröberung darstellt.

Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn der Tatverdacht auf Unbeteiligte gelenkt wird oder die Strafverfolgungsorgane durch konkrete Falschangaben zu unnützen Maßnahmen in der falschen Richtung veranlasst werden sollen.

Geht die Initiative von dem Täter selbst aus, kann die Tat auch durch eine mit konkreten Hinweisen verbundene Strafanzeige gegen Unbekannt begangen werden. Bloße Leugnung oder Berufung auf den großen Unbekannten genügen nicht.

Umstritten ist, ob § 145d II Nr 1 StGB eine wirklich begangene Tat voraussetzt oder ob es genügt, dass der Täuschende beim Vorliegen konkreter Verdachtsgründe die Tatbegehung irrig annimmt.


Strafvereitelung (§ 258 StGB)

Schutzgut

Geschützt wird durch die Norm die Strafrechtspflege gegen Maßnahmen, welche die Verfolgung oder Vollstreckung von Straftaten vereiteln.


Verfolgungsvereitelung

Der Begriff der Maßnahme ist in § 11 I Nr 8 StGB definiert.

Die Tathandlung muss eine Besserstellung des Täters erwirken. Das Zusammenleben mit einem gesuchten Straftäter genügt nicht.


Vollstreckungsvereitlung


Persönlicher Strafaufhebungsgrund des Absatz V


Angehörigenprivileg des Absatz VI

Aussagedelikte

Rechtsgut

Rechtsgut der §§ 153 StGB - 163 StGB ist das öffentliche Interesse an einer wahrheitsgemäßen Tatsachenfeststellung.


Deliktsart

Die Aussagedelikte sind schlichte Tätigkeitsdelikte und abstrakte Gefährdungsdelikte und gemäß § 160 StGB auch eigenhändige Delikte.


Falschheit der Aussage

a) Objektive Deutung

Nach hM ist eine Aussage iSd §§ 153 ff. StGB falsch, wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt.

b) Subjektive Deutung

Die subjektive Deutung stellt auf die Diskrepanz zwischen Aussageinhalt und Wissen ab. Eine Aussage sei falsch, wenn sie von dem aktuellen Vorstellungsbild und Wissen des Aussagenden abweicht.

c) Pflichtmodelle

Nach Pflichtmodellen ist eine Aussage falsch, wenn der Aussagende seine prozessuale Wahrheitspflicht verletzt hat dh, wenn seine Aussage nicht das Wissen wiedergibt, das er bei kritischer Prüfung seines Erinnerungs- bzw. Wahrnehmungsvermögens hätte reproduzieren können.

d) Aussagegegenstand

Aussagegegenstand können nach hM äußere und innere Tatsachen und bei Sachverständigen auch Werturteile sein.


Falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB)

Vollendet ist die uneidliche Falschaussage erst, wenn die Vernehmung abgeschlossen ist dh, wenn der Aussagende seine Bekundug beendet hat, von den Verfahrensbeteiligten keine Fragen mehr an ihn gerichtet werden und der vernehmende Richter in endgültiger Weise zu erkennen gegeben hat, dass er von dem Zeugen oder Sachverständigen keine weiteren Angaben zum Vernehmungsgegenstand erwartet. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Beschluss zur Frage der Vereidigung gefällt wird.


Meineid (§ 154 StGB)

Täter kann, mit Ausnahme des Beschuldigten selbst, jeder Eidesmündige sein, der auf Grund seiner Verstandesreife eine genügende Vorstellung von der Bedeutun des Eides besitzt und im Verfahren als Zeuge, Sachverständiger oder Zivilprozesspartei auftritt.

Bei Einhaltung der wesentlichen Förmlichkeiten hindern etwaige Verfahrensverstöße durch die zur Eidesabnahme zuständigen Stelle die Anwendbarkeit der §§ 153, 154 StGB nicht. Sie sind aber strafmildernd zu berücksichtigen.

Die Angeben zur Person sind bei Zeugen von der Eidesleistung mitumfasst.

Vollendet ist die Tat beim Regelfall des Nacheides mit Durchführung der Vereidigung. Der versuchte Meineid beginnt also nicht schon mit der Falschaussage, sondern erst mit dem Beginn der Eidesleistung.


Fahrlässiger Falscheid (§ 163 StGB)

Dieser ist gegeben, wenn der Zeuge während seiner Vernehmung aus Nachlässigkeit an der gebotenen Anspannung seines Gedächtnisses fehlen lässt, dass er bei seiner Aussage erkennbare Fehlerquellen hinsichtlich seiner Wahrnehmungsmöglichkeiten nicht berücksichtigt oder dass er bei Zweifeln über den Umfang seiner Wahrheits- und Eidespflichten davon Abstand nimmt, sich durch den vernehmenden Richter im Wege der Rückfrage belehren zu lassen.


Falsche Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB)

Zuständig ist eine Behörde, wenn sie zumindest allgemein dafür zuständig ist Versicherungen dieser Art überhaupt entgegen zu nehmen.

Abgegeben ist die Versicherung, sobald sie in den Machtbereich derjenigen Behörde gelangt ist, an die sie gerichtet war; der Kenntnisnahme von ihrem Inhalt bedarf es nicht.

Eine Standardsituation bei § 156 StGB ist die falsche eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO.


Verleitung zur Falschaussage (§ 160 StGB)

Als Ersatz für die Strafbarkeit der mittelbaren Täterschaft, welche bei einem eigenhändigen Delikt nicht möglich ist, besteht das Delikt des § 160 StGB.

Das Delikt hat, wie aus dem Strafmaß ersichtlich, Ergänzungsfunktion und ist also anzunehmen, wenn wegen Anstiftung oder versuchter Anstiftung nicht zu bestrafen ist, beispielsweise wenn der Haupttäter gutgläubig ist.

Straftaten gegen den Lebens- und Geheimbereich

Hausfriedendsbruch (§ 123 StGB)

Hausfriedensbruch

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.


Schutzgut

Das Schutzgut der Norm ist das Hausrecht. Im Kern beinhaltet das Hausrecht die Entscheidungsfreiheit über den Aufanthalt anderer im geschützen Bereich. Der Hausfriedenbruch ist also ein Freiheitsdelikt.

Inhaber des Hausrechts ist, wem die Verfügungsgewalt zusteht. Dies muss nicht notwendigerweise der Eigentümer oder Besitzer sein.


Wohnung

Wohnung ist in einem weiten Sinne zu verstehen.


Geschäftsräume

Geschäftsräume sind Räumlichkeiten, die bestimmu8ngsgemäß für gewerbliche, geschäftliche, berufliche, wissenschaftliche oder künstlerische Zwecke verwendet werden.


befriedeter Besitz

Befriedeter Besitz ist jedes Grundstück, welches durch zusammenhängende (nicht notwendig lückenlose) Schutzwehren in äußerlich erkennbarer Form gegen das willkürliche Betreten gesichert sind.


Eindringen

Eindringen ist das Betreten gegen den Willen des Berechtigten. Der Wille kann konkludent oder ausdrücklich geäußert werden.

Einverständnis schließt den Tatbestand aus.

Gelten für Räume ein generelles Einverständnis, so kann dieses nicht schon durch einen Dieb in Zivil sondern erst durch besondere äußere Zeichen gebrochen werden.

Jeder Mitberechtigte des Hausrechts kann ein Eintreten und Verweilen erlauben. Alerdings ist dieser an das Prinzip der Zumutbarkeit gebunden (Liebhaber, Schwigereltern).


Verletzung des Vertraulichkeit des Wortes

Rechtsgut

Der Tatbestand schützt das Vetrauen in die Flüchtigkeit des gesprochenen Wortes und will damit auch die Unbefangenheit der menschlichen Kommunikation erleichtern.


Tatbestände des Absatz I

a) Nr. 1

Das gesprochene Wort sind mündliche Äußerungen in Worten; wohl also Gesang, nicht aber Stöhnen, Schluchzen, Seufzen...

Nichtöffentlich ist das an einen individuell begrenzten geschlossenen Personenkreis gerichtete Wort.

b) Nr. 2

Fraglich ist, ob sich das Merkmal "so hergestellte Aufnahme" nur auf den Text des Nr.1 oder auch auf das "unbefugt" bezieht.


Tatbestände des Absatz II Satz 1

a) Nr. 1

Abhörgeräte sind technische Mittel wie Mikrofonanlagen, Kleinstsender und Vorrichtunge zum Anzapfen von Telefonleitungen, nicht jedoch verkehrsübliche Mithöreinrichtungen in privaten oder geschäftlichen Teledinanlagen.

b) Nr. 2

Die Vorschrift bestraft (nur) die öffentliche Mitteilung des unbefugt aufgenommenen bzw abgehörten Wortes.


Unbefugtes Handeln

Befugnisse gewähren Einwilligungen und mutmaßliche Einwilligungen, wobei speziell der (ausdrücklichen) Einwilligung entgegen der hM zunehmend schon tatbestandsausschließender und nicht erst rechtfertigender Charakter beigemessen wird.

Bestechungsdelikte

Rechtsgut

Das geschützte Gut der Norm ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Unbestechlichkeit von Trägern staatlicher Funktionen und damit zugleich in die Sachlichkeit staatlichen Handelns.


Systematik

Täter der §§ 331, 332 StGB ist der Amtsträger als Vorteilsnehmer, bestraft wird also die passive Bestechung. § 332 StGB stellt eine Qualifikation dar.

Täter der §§ 333, 334 StGB ist der Täter als Vorteilsgeber, bestraft wird also die aktive Bestechung. § 334 StGB stellt eine Qualifikation dar.


Vorteil

Unter einem Vorteil ist jede Leistung materieller oder immaterieller Art zu verstehen, auf die der Amtsträger oder Dritte keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv messbar verbessern. Dies gilt anbetracht des Rechtsguts nicht für sozialadäquate Vorteilszuwendungen.


Diensthandlung und Dienstausübung

Eine Diensthandlung - die auch in einem Unterlassen bestehen kann - liegt dann vor, wenn die Handlung zu den dienstlichen Obliegenheiten des Amtsträgers gehört und von ihm in dienstlicher Eigenschaft vorgenommen wird.

Mit der Dienstausübung ist die dienstliche Tätigkeit im allgemeinen gemeint, ohne dass auf eine konkretisierte Diensthandlung ankommt.


Unrechtsvereinbarung

Zwischen der Tatbestandshandlung des Forderns bzw Anbietens eines Vorteils und der Amtshandlung uss ein Beziehungsverhältnis bestehen dergestalt, dass der Vorteil dem Amtsträger als Gegenleistung für die Dienstausübung bzw für eine Diensthandlung oder richterliche Handlung zufließen soll.


Behördliche Genehmigung

Für den Fall nicht geforderter Vorteile und für den von § 331 I StGB erfassten Bereich kommt als Rechtfertigungsgrund doe behördliche Genehmigung in Betracht.


Besonderes Strafrecht

Teilgebiete des Strafrechts

Völkerstrafrecht

Das Völkerstrafrecht wird vom IStGH in Den Haag auf Grundlage der Römischen Statute gesprochen, welche insbesondere Völkermod, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Agression als Tatbestände vorsehen. Verfolgt werden auch Staatsoberhäupter. Grundsätzlich gilt das prinzip der Komplementarität d.h. nationale Strafverfolgung genießt Vorrang. In Deutschland gilt das VStGB, welches sich an den Römischen Statuten orientiert aber auch darüber hinaus geht. Es gliedert sich in einen allgemeinen und besonderen Teil, und die Regeln des StGB AT gelten auch im VStGB.


Europäisches Strafrecht

Die Kompetenz der EU im Strafrecht ist eng begrenz, und erstreckt sich vor allem auf Straftaten gegen die Gemeinschaft. Auch sollen gemeinschaftsrechtliche Schutzgüter mit nationalen Rechtsgütern gleichgestellt werden. Zudem bewirkte der EuGH durch verschiedene Urteile, dass deutsches Strafrecht im Lichte europäischer Normen ausgelegt werden soll, sofern es Gesetzen nicht widerspricht.

Europäischer Haftbefehl: Der Europäische Haftbefehl (EUHB) stellt eine justizielle Entscheidung dar, die in einem EU-Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch jeden anderen EU-Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung und Besserung bezweckt.

Zweck des EUBH ist die Verwirklichung des europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.

Die Neuerungen betreffen

die direkte Zusammenarbeit der Justizbehörden ohne Inanspruchnahme des diplomatischen Weges und Verzicht auf das sog. Bewilligungsverfahren,

verkürzte Übergabefristen,

weitgehender Verzicht auf die Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit,

allgemeine Verpflichtung zur Auslieferung eigener Staatsangehöriger,

Einbindung von Hilfsinstrumenten und Organen (wie: Eurojust, Europäisches Justizielles Netz, SIS).

Das erste deutsche Gesetz zum EUHB wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Hinweis auf als verfassungswidrig erklärt. Eine zweite Fassung trat am 02.08.2006 in Kraft.


Verfahren und Verfolgung

Sanktionen

Hauptstrafen: Freiheitsstrafe(§ 38 StGB ff; § 56 StGB ff) und Geldstrafe(§ 40 StGB ff)

Nebenstrafen: Vermögensstrafe(§ 43a StGB) und Fahrverbot(§ 44 StGB) (Die Vermögenstrafe wurde 2002 durch das BVerfG mit Hinweis auf § 3 II GG als verfassungswidrig erklärt.)

Nebenfolgen: Amtsverlust, Stimmrechtsverlust, Wählbarkeitsverlust

Maßregeln der Besserung und Sicherung: Sicherheitsverwahrung, Unterbringung in der Psychatrie u.ä. Maßregeln(§ 61 StGB ff) werden als Rechtsfolge von Straftaten Schuldunfähiger (§ 20 StGB) u.a. schuldunabhängig und spezialpräventiv verhängt.

Die Sanktionen anderer Rechtsgebiete gehören nicht zum Strafrecht, darunter Zwangs-/Beugungsmaßnahmen, Ordnungsmittel, Disziplinarmaßnahem, Vereins-/Betriebs-/Vertragsstrafe (Privatstrafen) und Ordnungswidrigkeiten.


Strafzweck

Die absoluten Straftheorien vertreten die Vergeltung ("Zahn um Zahn"; Hegel, Kant) und/oder die Sühne zum Zwecke der Versöhnung des Opfers und des Täters mit der Rechtsordnung.

Die relativen Straftheorien betonen Prävention und unterscheiden in die positive Generalprävention(Vertrauen), in die negative Generalprävention(Abeschreckung), in die positive Spezialprävention (Besserung) und in die negative Spezialprävention(Sicherung).

Die h. M. vertritt die Vereinigungstheorie. Diese wird auch im StGB vertreten wie § 46 StGB und § 47 StGB zeigt.


Verjährung (§ 78 StGB)

Verjährungsfrist

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,

2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,

3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,

4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,

5. drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.


II: Seit 1965 schrittweise verlängert um Altnazis zu strafen.


Beweis

Als Beweise können gelten:

a) Augenschein

b) Zeugen

c) Sachverständige

d) Urkunde

e) Indizien

Grundsätzlich gilt für Richter die freiheit der Beweiswürdigung.


Untersuchungshaft

Die Polizei und u.U. der Bürger können tatverdächtige bis zu 48h in Untersuchungshaft nehmen. Es kann ein Richter nach der Dringichkeit des Tatverdachts und bei Wiederholungs-, Flucht- und Verdunklungsgefahr weiter U-Haft anordnen.


Verbrächensbekämpfung des Bundes

Islamistischer Terrorismus, politischer Extremismus und die äußere Sichherheit sind die Hauptfelder der Verbrechensbekämpfung des Bundes.

Generalbundesanwalt

Der Generalbundesanwalt (GBA/Karlsruhe) ist das Strafverfolgungsorgan des Bundes. Oft als „Bundesanwaltschaft“ bezeichnet, leitet der Generalbundesanwalt nicht eine Behörde, er ist vielmehr selbst Behörde und trägt die Amtsbezeichnung Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Ihm sind mehrere Bundesanwälte, Oberstaatsanwälte beim BGH und Staatsanwälte beim BGH zugeordnet, somit verfügt er über ca. 600 Mitarbeiter, wovon etwa 70 Juristen sind. Auch sind einige wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt, dies sind Staatsanwälte oder Richter aus den Ländern, die in der Regel für drei Jahre abgeordnet werden.

Bundesnachrichtendienst

Der Bundesnachrichtendienst (BND/Pullach; Berlin) ist neben dem Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Militärischen Abschirmdienst einer der drei deutschen Geheimdienste des Bundes. Er wird, wie auch die anderen beiden, vom Parlamentarischen Kontrollgremium überprüft. Der BND ist der Auslandsnachrichtendienst in Deutschland und damit zuständig für Beschaffung sicherheits- und außenpolitisch relevanter Informationen aus dem Ausland bzw. über das Ausland. Der BND ist eine dem Bundeskanzleramt angegliederte Dienststelle und beschäftigt rund 6.000 Mitarbeiter (Stand 2005). Innerhalb des Bundeskanzleramtes ist die Abteilung 6 für den BND zuständig, deren Leiter gleichzeitig Geheimdienstkoordinator ist. Der Jahresetat beträgt mehr als 430 Millionen Euro.

Bundesverfassungsschutz

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV/Köln) ist der Inlandsnachrichtendienst, dessen wichtigste Aufgabe die Überwachung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist. Es untersteht dem Bundesministerium des Innern und wird von einem Präsidenten geleitet. Im Jahr 2005 waren im BfV 2.448 Personen beschäftigt (2004: 2.429). Rechtsgrundlage ist das Bundesverfassungsschutzgesetz. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt lag 2005 bei 137.972.423 Euro (2004: 141.047.434 Euro). Neben diesem Bundesamt, das hauptsächlich die Tätigkeit der 16 Landesbehörden für Verfassungsschutz koordiniert und auswertet, aber auch selbst tätig werden kann, existieren in den Bundesländern jeweils Landesbehörden für Verfassungsschutz, die als Landesämter oder Abteilungen des Innenministeriums nicht dem BfV, sondern, wie auch die Polizei, dem jeweiligen Innenminister des betreffenden Bundeslandes unterstehen.

Militärischer Abschirmdienst

Der Militärische Abschirmdienst (MAD/Köln), genauer: Amt für den militärischen Abschirmdienst, bis 1984 Amt für Sicherheit der Bundeswehr (ASBw), ist der Nachrichtendienst der Bundeswehr, der dort die Aufgaben einer Verfassungsschutzbehörde wahrnimmt. Organisiert ist der MAD als Dienststelle des Bundesverteidigungsministeriums und beschäftigt gut 1.300 zivile und militärische Mitarbeiter. Er untersteht dem Inspekteur der Streitkräftebasis und ist Teil der Streitkräfte. 2005 betrug das Budget aus dem Bundeshaushalt knapp 74 Millionen Euro.

Bundeskriminalamt

Das Bundeskriminalamt (BKA/Wiesbaden) hat die Aufgabe, die nationale Verbrechensbekämpfung in enger Zusammenarbeit mit den Landeskriminalämtern zu koordinieren und Ermittlungen in bestimmten schwerwiegenden Kriminalitätsfeldern mit Auslandsbezug durchzuführen. Darüber hinaus schützt das BKA die Verfassungsorgane des Bundes. Das BKA vertritt die Bundesrepublik Deutschland bei Interpol als nationales Zentralbüro (NZB).

Bundespolizei

Die Bundespolizei (BPOL/Koblenz) ist eine Sonderpolizei, (Art. 73 (1) Nr. 5 GG) die der Abteilung B im Bundesministerium des Innern untersteht. Im Sicherheitssystem des Bundes nimmt die BPOL umfangreiche und vielfältige polizeiliche Aufgaben wahr, die im Gesetz über die Bundespolizei (BPolG), aber auch in zahlreichen anderen Rechtsvorschriften, wie z.B. im Aufenthaltsgesetz, im Asylverfahrensgesetz und im Luftsicherheitsgesetz geregelt sind. Sie trug bis zum 30. Juni 2005 die Bezeichnung Bundesgrenzschutz (BGS).

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