§ 249 StGB

From Ius

Raub

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.



Rechtsgut

Das geschützte Rechtsgut des Raubes ist das Eigentum und die persönliche Freiheit.


Systematik

Der Tatbestand des Raubes verbindet den Diebstahl mit einer qualifizierten Nötigung. Der Raub geht der Nötigung als lex specialis vor.


Schema

a) objektiver Tatbestand

  • fremde bewegliche Sache
  • Wegnahme
  • qualifizierte Nötigung
  • Finalität

b) subjektiver Tatbestand

  • Vorsatz
  • Zueignungsabsicht
  • Rechtswidrigkeit der Zueignung
  • Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Zueignung


Qualifizierte Nötigung

Raubmittel sind - enger als bei der Nötigung - entweder Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.

a) Gewalt gegen eine Person

Gewalt gegen eine Person ist nur der körperlich wirkende Zwang durch eine unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen anderen, die nach der Vorstellung des Täters dazu bestimmt und geeignet ist, einen tatsächlichen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen.

Es kommt weniger auf das Maß der Kraftentfaltung an, als auf den Grad der beim Opfer erzielten Zwangswirkung.

Eine rein seelische Zwangswirkung genügt nicht.

Die Gewalt muss mindestens mittelbar gegen eine Person gerichtet sein.

b) Drohung

Der Gewaltanwendung stellt das Gesetz die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gleich.

Es kommt die auf die Realisierbarkeit der Drohung an, sondern auf ihre Eignung als Nötigungsmittel.

Es kommt nicht auf den Erfolg der Drohung an, sondern allein auf ihre Erklärung.

Adressat der Drohung kann jeder sein, der nach der Vorstellung des Täters zum Schutz des fremden Gewahrsams verpflichtet oder bereit ist. Ob das angedrohte Übel ihn selbst, eine ihm irgendwie nage stehende Person oder sonst jemandes betrifft, für den er sich verantwortlich fühlt, ist im Grundsatz unerheblich.


Finalität

Die Nötigung muss für die Wegnahme weder objektiv erforderlich oder kausal sein. Eine Finalität nach der subjektiven Zwecksetzung, also seinem Willen und seiner Vorstellung, des Täters genügt.

Zu beachten sind die Implikationen der Finalität bezogen auf die Zeitenfolge der Tatenschlüsse.

a) Fortdauer der Gewaltanwendung

Fasst und verwirklicht der Täter seinen Wegnahmeentschluss während der noch fortdauernden Gewaltanwendung, so begeht er einen Raub, weil und wenn er die zunächst zu anderen Zwecken verübte Gewalt auf Grund eines neuen Tatenschlusses unter aktiver Aufrechterhaltung der körperlichen Zwangswirkung nunmehr als Mittel zum Zwecke der Sachentwendung benutzt.

b) Ausnutzung der Gewaltwirkung

Anders ist zu entscheiden, wenn der Täter nur die fortdauerndeWirkung der von ihm ohne Wegnahmevorsatz verübten Gewalt im Rahmen eines neuen Entschlusses zur Entwendung von Sachen ausnutzt, ohne dass die Nötigungshandlung als solche andauert. Dies gilt auch dann, wenn das Opfer auf Grund der vorangegangenen Gewaltanwendung bewusstlos ist.

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