§ 239 StGB

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Freiheitsberaubung

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder

2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.



Schutzgut

Schutzgut der Freiheitsberaubung ist die Fortbewegungsfreiheit.

Fraglich ist, ob eine Rechtsgutverletzung vorliegt, wenn der Träger die Freiheitsberaubung noch nicht festgestellt hat.

Beispiel (vgl. BGHSt 14, 314): T sperrt am Sonntagmorgen die von ihm geschwängerte O im Schlafzimmer ein, um dadurch sicherzustel­len, dass sie auf jeden Fall noch da ist, wenn er mit einer Abtreibe­rin zurückkommt. Als er zurückkehrt, liegt O, die gar nicht die Absicht hatte, das Zimmer zu verlassen, noch im Bett.

Nach der Aktualitätstheorie liegt Freiheitsberaubung erst dann vor, wenn das Opfer sich fortbewegen will.

Erstens ist das Schutzgut der natürliche Wille des Opfers, seinen Aufenthaltsort zu wechseln.

Zweitens wird durch andere Theorien Versuch zu Vollendung gemacht und gegen den Wortlaut verstoßen: Der "Freiheit beraubt" ist, wer in seinem Willenbetätigung beraubt ist und also der tatsächliche Erfolg dieses Verletzungsdeliktes vorliegt. Die Gefährdung ist dahingegen gerade charakteristisch für den Versuch.

Drittens ist es kein Gegenargument, dass Schlafende nicht ihren Gewahrsam verlieren. Den wer schläft möchte seine Sachen behalten, fortbewegen möchte er sich gerade nicht.

Nach der Potentialitätstheorie ist Freiheitsberaubung auch gegenüber demjenigen möglich, der seine Lage nicht bemerkt oder sich nicht fortbewegen will.

Erstens schützt der Tatbestand der Freiheitsberaubung die potentielle persönliche Fortbewegungsfreiheit.

Zweitens hat der Gesetzgeber im 6. StrRG das Wort Gebrauch" gestrichen und und damit seine Aufassung klargestellt.

Drittens wird die Strafbarkeit eines objektiven Unrechtstatbestandes der individuellen Opferentscheidung überlssen.

Viertens sollen auch Kranke und Schlafende am Schutz der Norm teilhaben.

Fünftens ist nicht einzusehen warum der Gewahrsam merh zu schützen ist als die potentielle Bewegungsfreiheit.

Sechstens müsste die Aktualitätstheorie in Bewertung der Qualifikationen die Stunden des Schlafes bei Bemessung der Wochenfrist abziehen. Das ist absurd.

Nach der Aktualisierbarkeitstheorie reicht für die Freiheitsberaubung der potentielle Fortbewegungswille, wenn er für das Opfer aktualisierbar ist.


Tatobjekt

Bewegungsunfähige Personen wie beispielsweise Babys können keine Tatobjekte sein.


Tathandlung

Unter Einsperren ist das Verhindern des Verlassens durch äußere, nicht notwendig unüberwindbare Vorrichtungen oder sonstige Vorkehrungen zu verstehen.

Freiheitsberaubung auf andere Weise: jedes Tun oder Unterlassen, durch das ein Mensch unter vollständiger Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit daran gehindert wird, seinen Aufenthaltsort zu verlassen.

Diese Hindernisse können physischer, aber auch nur psychischer Art darstellen.

Eine nur kurzeitige Freiheitsentziehung während einer Rangelei fällt nicht in den Tatbestand der Norm.


Deliktsart

Die Freiheitsbaraubung ist ein Dauerdelikt, Vollendung und Beendigung fallen auseinander.

Absatz III Nr.1 ist eine echte vorsatzedürftige Qualifikation.

Absatz III Nr. 2 und Absatz IV sind Erfolgsqualikationen. Es muss hier also ledoglich Vorsatz bezüglich der Haupttat und Fahrlässigkeit bezüglich der schweren Folge vorliegen.

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