§ 248b StGB

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Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs

(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.


Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges (§ 248b StGB)

Ratio

Die Norm soll die Strafbarkeitslücke schließen, die § 242 StGB hinterlässt, wenn das Enteignungselement fehlt.


Tatbestand

In Gebrauch nehmen bedeutet, dass das Fahrzeug als Fortbewegungsmittel in Bewegung gesetzt wird.

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