Allgemeines Strafrecht
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Grundlagen
Strafrecht
Definition
Das Strafrecht ist die Gesamtheit der juristischen Normen, welche sich auf die Definition der strafbaren Tatbestände und den angedrohten Folgen, die Feststellung und die Strafdurchsetzung beziehen.
Normtypen
a) Strafzumessungsregeln
b) Prozessualregeln
c) Tatbestansregeln
Prinzipien
a) Prinzip des fragmentarischen Rechtsgüterschutzes
Nur die wertvollsten individuellen und kollektiven Rechtsgüter, welche mitunter durch andere Rechtsgebiete konstituiert werden, sind so schutzwürdig, dass sie das scharfe Schwert des Strafvorwurf legitimieren. Darunter fällt beispielsweise nicht die fahrlässige Sachbeschädigung.
b)Nulla poena sine lege (§ 103 GG, § 1 StGB)
aa) Bestimmtheitsgrundsatz (nulla poena sine lege certa)
bb) Rückwirkungsverbot (nulla poena sine lege praevia)
cc) Analogieverbot (nulla poena sine lege stricta)
dd) kein Gewohnheitsrecht (nulla poena sine lege scripta)
Ausnahmen zugunsten des Täters möglich. Die ersten beiden Punkte richten sich an die Gesetzgeber, die beiden folgenden an die Richter.
c) Nulla poena sine culpa
d) Audiatur et altera pars
e) Recht zu Schweigen
f) Unschuldsvermutung
g) In dubio pro reo
h) Resozialisierungsprinzip
i) Verbot der Todesstrafe (§ 102 GG)
Geltungsbereich
a) Gebietsgrundsatz
Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden (§ 3 StGB).
b) Flaggen-, Ubiquitätsgrundsatz
Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen begangen werden (§ 4 StGB).
c) Schutzprinzip
Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, welche im Ausland gegen inländische Rechtsgüter begangen werden (§ 5 StGB).
d) Weltrechtsprinzip
Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, welche im Ausland gegen international geschützte Rechtsgüter begangen werden (§ 6 StGB).
e) Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen
Das deutsche Strafrecht gilt auch für andere Taten, welche im Ausland begangen werden § 7 StGB. Insbesondere gilt daqs Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege für Straftaten von Deutschen und Ausländern, welche nicht ausgeliefert werden können.
Straftat
Definition
Eine Straftat ist eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige, schuldhafte Handlung, welche ein Rechtsgut verletzt oder gefährdet.
Grundform
Die Grundform der Straftat ist das vollendete vorsätzliche Begehungsdelikt.
Vollendung wird im Gegensatz zu Versuch, Vorbereitung und Beendigung definiert. Die Prüfung des Versuches ergibt sich aus aus der Verneinung des objektiven Tatbestandes.
Vorsatz wird in Gegensatz zu Fahrlässigkeit und der Kombination von Fahrlässigkeit und Versuch definiert. Die Prüfung der Fahrlässigkeit ergibt sich aus der Verneinung des Vorsatzes.
Begehung wird in Gegensatz zu Unterlassung definiert.
Aufbau
- Tatbestand (imputatio facti)
- objektive Bedingungen der Strafbarkeit
- Rechtswidrigkeit (applicatio legis ad factum)
- Schuld (imputatio iuris)
- Persönliche Strafausschließungs-/-aufhebungsgründe
- Strafverfolgungsvoraussetzungen und -hindernisse
Unwert
Der Erfolgsunwert ist durch die Verletzung eines Rechtguts definiert.
Der Handlungsunwert ist durch ein bestimmtes Handeln gegen ein Rechtsgut definiert. Dies schließt die Art & Weise (Heimtücke), den Vorsatz und den Mangel an Rechtfertigung ein. Da der Erfolgsunwert schon eine subjektives Elemenet enthält ergibt sich auch aus dieser Konzeption die Notwendigkeit den Vorsatz in das Unrecht mit aufzunehmen.
Der Gesinnungsunwert findet seinen Ausdruck in der Schuld.
Unrecht
Tatbestand und Rechtswidrigkeit definieren das Unrecht.
Gerechtfertigt wird eine dualistsiche Unrechtskonzeption welche den Erfolgsunwert und den Handlungsunwert in sich aufnimmt aus dem Zweck der Strafnorm. Einerseits soll sie als Schutznorm bestimmte Rechtsgüter des Opfers schützen und andernseits soll sie als Pflichtnorm bestimmte Verhaltensweisen verbieten.
Deliktarten
Vergehen & Verbrechen
Vergehen sind Delikte, welche mit unter einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.
Verbrechen sind Delikte, welche mit Freiheitstrafe über einem Jahr geahndet werden. (§ 12 StGB; Die Unterteilung in Verbrechen und Vergehen richtet sich nach dem angedrohten nicht dem verhängten Strafmaß. Die Unterscheidung wird in der Strafbarkeit des Versuchs relevant.)
Versuch & Vollendung
Versuchte Verbrechen sind stets strafbar, versuchte Vergehen nur wenn das Gesetz es vorsieht (§ 23 StGB I).
Vorsatz & Fahrlässigkeit (§ 15 StGB)
Grundtatbestand
Ein Grundtatbestand ist die Grundform eines Deliktstyps.
unselbsttändige Abwandlung
Eine unselbsttändige Abwandlung ist die Erweiterung um spezielle zwingende und abschließende Merkmale als Qualifizierung und Privilegierung. Diese können einander sperren oder ergänzen.
selbstständige Abwandlung
Eine selbstständige Abwandlung stellt ein Delikt mit eigenständigen Unwert da. Sie liegt vor wenn der Unwertsgehalt (Erfolg, Handlung, Gesinnung) abschließend und zwingend abgewandelt ist.
Tätigkeit & Erfolg
Tätigkeitsdelikte treten schon durch das Tätigwerden ohne Erfolg ein. (Meineid, § 153 StGB)
Erfolgsdelikte setzen den Erfolg voraus. (Totschlag, § 211 StGB)
Verletzung & Gefährdung
Verletzungsdelikte verlangen die reale Schädigung des Handlungsobjekts (Sachbeschädigung § 303 StGB).
Gefährdungsdelikte bezeichnen die Herbeiführung einer Gefahr für das Schutzobjekt. Konkrete Gefärdungsdelikte treten ein wenn die Gefahr als Folge einer Handlung tatsächlich wirksam wird (§ 315c StGB I). Abstrakte Gefährdungsdelikte treten durch ein bestimmtes Verhalten ein, unabhängig von der tatsächlichen Gefahr (§ 316 StGB).
Dauer & Zustand
Dauerdelikte treten ein wenn der Bestand des rechtswidrigen Zustandes vom Täterwillen abhängt (Freiheitsberaubung § 239 StGB).
Zustandsdelikte treten ein wenn Herbeiführung und Vollendung zusammenfallen (§ 303 StGB).
Begehung & Unterlassen
Begehungsdelikte treten durch aktives Handeln ein.
Unterlassensdelikte treten durch passives Unterlassen ein. Ist dieses Unterlassen durch Garantenstellung und durch Gleichwertigkeit mit aktivem Tun gekennzeichnet, ist ein unechtes Unterlassensdelikt gegeben (§ 13 StGB). Ist dieses Unterlassen in einem eigenen Tatbestand umschrieben so liegt ein echts Unterlassensdelikt vor (Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB).
Allgemein & Spezial
Allgemeindelikte können durch jeden begangen werden.
Spezialdelikte können nur von besonderen Personen begangen werden. Bei echten Spezialdelikten (§ 331 StGB) ist Subjektqualität strafbegründend. Bei unechten Spezialdelikten (§ 340 StGB) ist besondere Subjektsqualität lediglich strafschärfend.
Eigenhändig
Eigenhändige Delikte schließen Straftaten durch Beihilfe aus (Verwandtenbeischlaf).
Unternehmen
Das unmittelbare Ansetzen fällt mit der Vollendung zusammen. (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
- Tatsubjekt
- Tatobjekt
- Tathandlung (Art & Weise, Hilfsmittel)
- Erfolg
- Kausalität
- objektive Zurechenbarkeit
Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale
Handlung
Definition
Eine Handlung ist ein menschliches willensgetragenes Verhalten.
Abgrenzung
Bei bloßen Naturereignissen und Handlungen von juristischer Personen oder von Tieren ist kein menschliches Handeln gegeben. Strafbar sind grundsätzlich nur natürliche Personen. Dies ändert sich jedoch durch die Entwicklung eines Verbandsstrafrechts.
In den Fällen von Hypnose, Schlaf, Bewusstlosigkeit, äußerer Gewalt (vis absoluta; ggs.: willensbeugende Gewalt/vis compulsiva), Reflex und Schreckreaktion (ggs.: beherrschbare Spontanreaktion, Affekt/Kurzschluss; Tätigkeit aus eingeübten Verhalten) ist kein willensgetragenes Verhalten gegeben.
Kausale Handlungslehre
Nach der kausalen Handlungslehre ist eine Handlung jedes gewillkürtes äußerliches Verhalten. Die Ursache ist der auslösende Wille, die Wirkung der tatbestandliche Erfolg. Der Vorsatz wird erst in der Schuld geprüft.
Die Handlungslehre kann Tätigkeitsdelikte, Unterlassungsdelikte und den Versuch nur unzureichend erfassen.
Finale Handlungslehre
Nach der finalen Handlungslehre ist eine Handlung jedes willensgetragene, zweckgerichtete Verhalten. Ursache ist der gestaltete Wille, Wirkung eine bewusste vom Ziel her gelenkte Handlung. Der Vorsatz wird bereits im Tatbestand geprüft.
Die Handlungslehre kann Fahrlässigkeitsdelikte und Unterlassungsdelikte nur unzureichend erfassen.
Soziale Handlungslehre
Nach dieser herrschenden Handlungslehre ist eine Handlung ein, vom menschlichen Willen beherrschtes und beherrschbares, sozialerhebliches Verhalten. Der Vorsatz hat eine Doppelfunktion in Tatbestand und Schuld.
Kausalität
Definition
Ursächlich im Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.
Formen
a) Alternative Kausalität
Hier ergibt die Bedingungstehorie keine Kausalität. Darum muss die Eliminierungsformel angewendet werden. (Gremienentscheidungen)
b) Kumulative Kausalität
c) Hypothetische Kausalität
Hier gilt das Verbot des Hinzudenkens von Ersatzursachen, die Formel vom konkreten Erfolg und der Beschleunigung und das Gebot des Hinzudenkens von rettenden Kausalverläufen. (Massenkarambolagefalle: BGHSt 30, 228)
d) Atypischer Kausalverlauf
Hier ist die Kausalität nicht berührt. Diese Form der Kausalität wird aber in der objektiven Zurechung relevant.
e) Anknüpfenden Kausalität
Zur Abgrenzug der anknüpfenden Kausalität von der zuvorkommenden ist die Frage relvant ob die eine Ursache ohne die andere denkbar ist.
f) Zuvorkommende (überholende, abgebrochen) Kausalität
Die Kausalität wird nur hier verneint.
Modifikationen
a) Eliminierungsformel
Von mehreren Bedingungen die alternativ, aber nicht kummulativ hinweggedacht werden können, ohne das der Erfolg entfiele, ist jede für den Erfolg ursächlich.
b) Erfolg in seiner konkreten Gestalt
Ursächlich im Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
c) Beschleunigung
Die bloße Beschleunigung des Erfolgs gilt auch als Ursache.
d) Verbot des Hinzudenkens von Ersatzursachen
e) Gebot des Hinzudenkens von rettenden Kausalverläufen
Äquivalenztheorie
a) Formeln
Grundgedanke der Theorie ist eine Entsprechung von Ursache und Erfolg. Es stehen zwei Formeln zur Prüfung dieser Entsprechung zur Verfügung. Nach der conditio-sine-qua-non-Formel ist ursächlich im Sinne des Strafrechts jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Nach der Formel von der gesetzmäßigen Bedingung ist eine Handlung dann kausal, wenn sich an diese Handlung zeitlich nachfolgende Veränderungen in der Außenwelt abgeschlossen haben, die mit der Handlung nach den uns bekannten Naturgesetzen notwendig verbunden waren und sich als tatbestandsmäßiger Erfolg darstellen.
b) Vorteile und Probleme
Die Kausalität soll vorrechtlich wertungsfrei sein. Dies wird durch eine Anlehnung an den naturwissenschaftlichen Kausalitätsbegriff erreicht.
Die Bedingungstheorie führt zu einer uferlosen Kausalität welche bloße Mitverursachung und Beschleunigung als auch atypische Kausalverläufe mit einbezieht.
Darum besteht nach konkurrierende Theorien die Notwendigkeit die objektive Zurechnung in den Kausalitätsbegriff zu integrieren.
Adäquanztheorie
Kausal ist eine Handlung dann, wenn sie einen nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbaren Erfolg verursacht (eng) bzw. einen nicht völlig unvorhersehbaren Erfolg verursacht.
Diese Theorie integriert die besondere Prüfung auf atypische Kausalität bei der Zurechnung in den Kausalitätsbegriff. Verursachung und Zurechnung werden damit nicht sauber getrennt.
Sie ist die herrschende Lehre im Privatrecht.
Diese Theorie ist stets anzuwenden, wenn ein atypischer Kausalverlauf auftritt. Auch ist ein Streitentscheid notwendig.
Relevanztheorie
Sie trennt Kausalität und objektive Zurechnung, indem sie für die Kausalität die Äquivalenztheorie und für die Zurechenbarkeit die Kriterien der Adäquanztheorie verwendet.
Objektive Zurechenbarkeit
Vorsatz (§ 15 StGB)
Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
Definition
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände.
Ansatzpunkt des Vorsatzes ist die Entscheidung des Täters gegen Rechtsordnung.
Doppelnatur
Der Vorsatz wird entsprechend der sozialen Handlungslehre im Tatbestand und in der Schuld als Vorsatzschuld behandelt. Der Unrecht kann nicht hinreichend beschrieben werden ohne auf subjektive Elemente Bezug zu nehmen. Auch darum ist der Vorsatz notwendig ein Teil des Tatbestandes.
Bezugsobjekte
- deskriptive Tatbestandsmerkmale
- normative Tatbestandsmerkmale
- Kausalität
- objektive Merkmale der Privilegierungen/Qualifizierungen
Der Vorsatz muss sich nicht beziehen auf die schwere Folge erfolgsqualifizierter Delikte, auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtfertigungsgründe, die Voraussetzungen der Schuld, die objektive Bedingungen der Strafbarkeit und die Proßessvoraussetzungen.
Kenntnis der allgemeinen Art des Tatbestandes ist ausreichend (Schuss in die Menge).
Zeitpunkt
Maßgeblicher Zeitpunkt (§ 8 StGB) ist die Vornahme der tatbestandlichen Ausführungshandlung. Nachträgliches Wissen bzw Billigung (dolus subsequens) oder vorheriger Vorsatz (dolus antecedens) sind unschädlich.
Fahrlässigkeit
Liegt kein Vorsatz vor kommt die Strafbarkeit der Fahrlässigkeit in betracht.
Wille
Die Grade des voluntativen Elements des Vorsatzes sind Absicht, Billigung, Gleichgültigkeit und Unerwünschtheit.
Wissen
Die Grade des kognitiven Elements des Vorsatzes sind Gewissheit, Wahrscheinlichkeit und Möglichkeit.
a) aktuelles Bewusstsein und sachgedankliche Mitbewusstsein
Erforderlich ist ein aktuelles Bewusstsein der Tatumstände und zumindest das sachgedankliche Mitbewusstsein als Fähigkeit spontan auf Frage nach relevanten unbewussten Wissen zu antworten. Entscheidend ist, das die Kenntnis der Tatbestandsmerkmale bei der Willensbildung wirksam gewesen ist.
Ein Beispiel ist der Polizist, der einen Apfel stiehlt ohne an seine Dienswaffe zu denken und damit den Diebstahl mit Waffen nach § 244 StGB verwirklicht.
b) unterschwelliges und potentielles Bewusstsein
Das unterschwellige Bewusstsein als das bloße Gefühl etwas stimme nicht oder das potentielle Bewusstsein, welches erst durch Nachdenken oder Erinnern wachgerufen werden kann genügt den Anforderungen nicht.
Absicht
Der dolus directus 1. Grades liegt vor, wenn es dem Täter gerade auf den sicheren oder möglichen tatbestandlichen Erfolg ankommt.
Im Gesetz mitunter als "absichtlich" expliziert. (§ 226 StGB)
Wissentlichkeit
Der dolus directus 2. Grades (direkter Vorsatz) liegt in der Billigung des sicheren Erfolgs.
Die Billigung ergibt sich notwendig aus der Gewissheit, auch wenn der Erfolg an sich unerwünscht ist.
Ansatzpunkt der Gewissheit können allein die Nebenfolgen sein, da hinsichtlich der Hauptfolgen Absicht gegeben ist.
Dementsprechend sind auch Fälle beabsichtigten unsicheren Erfolgs mit sicherer Nebenfolge eingeschlossen.
Im Gesetz mitunter als "wissentlich" expliziert. (§ 187 StGB)
Eventualvorsatz
Der dolus eventualis setzt intellektuell das Bewusstsein der Möglichkeit des Taterfolgs voraus.
Über das voluntative Element besteht Streit. Nach den intellektuellen Abgrenzungstheorien ist es nicht notwendig, nach den voluntativen Abgrenzungstheorien unverzichtbar.
a) Intellektuelle Abgrebzungstheorien
Die intellektuelle Möglichkeitstheorie verlangt für den Eventualvorsatz, dass der Täter die reale Möglichkeit der Rechtsgutverletzung erkannt und trotzdem gehandelt hat.
Die intellektuelle Wahrscheinlichkeitstheorie verlangt für den Eventualvorsatz, dass der Täter den Eintritt des Erfolges für wahrscheinlich dh, für mehr als möglich gehalten hat.
Die intellektuellen Abgrenzungstheorien werden von der herrschenden Meinung mit dem Argument abgelehnt, dass sie keine eindeutige Abgrenzung zu der bewussten Fahrlässigkeit vornehmen könnten.
b) Voluntative Abgrenzungstheorien
Nach der voluntativen Gleichgültigkeitstheorie liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter die von ihm für möglich gehaltene Tatbestandsverwirklichung aus Gleichgültigkeit in Kauf nimmt.
Nach der herrschenden voluntativen Einwilligungs- oder Billigungstheorie ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den tatbestandlichen Erfolg gebilligt oder billigend in Kauf genommen hat.
c) Bewusste Fahrlässigkeit
Schwierig ist hier die Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit. Entscheidend ist das voluntative Moment, denn das kognitive ist identisch. Eventualvorsatz auf der einen Seite verlangt eine Billigung und bewusste Fahrlässigkeit auf der anderen Seite verlangt die leichtsinnige Sichherheit über den erwünschten Ausgang. In einer anderen Variante ist die Bewusstheit der Güterabwägung relevant. Nach der Frankeschen Formel ist die bewusste Fahrlässigkeit ein "Es wird schon gutgehen.", der Eventualvorsatz aber ein "Na wenn schon!"
Grundsätzlich ist der Eventualvorsatz für alle Vorsatzdelikte ausreichend. Das Gesetz kann aber anderes durch die Formulierung "absichtlich" oder "wissentlich" bestimmen.
Alternativer Vorsatz
Dolus alternativus ist Unwissen ob ein Verhalten einen von zwei widersprüchlichen Tatbeständen erfüllen wird.
Beispiel ist ein Verfolgter der auf Verfolger und seinen Hund schießt um wenigstens einen zu treffen.
Die Konsequenzen sind umstritten: Es kann der Vorsatz je nach Erfolg bestimmt werden oder stets der schlimmere Vorsatz unabhängig von Erfolg angenommen werden.
Rechtswidrigkeit
Definition
Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie einen Unrechtstatbestand verwirklicht und nicht ausnahmsweise durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt wird.
Rechtfertigung
Eine Rechtfertigung ergibt sich aus der Kollision einen Unrechtstatbestandes und eines Erlaubnistatbestandes.
Es gibt den objektiven Erlaubnistatbestand und den subjektiven Erlaubnistatbestand, insbesondere der Rettungswille (Notstand), der Verteidigungswille (Notwehr) und die Kenntnis des Rechtsverzichts (Einwilligung).
Charakteristisch für die Rechtfertigung ist, dass sie das Opfer belastet indem sie den Täter entlastet. Dem entspricht die Duldungspflicht des Opfers.
Grundgedanke
Grundgedanke der Rechtfertigung ist eine Rechtsgutabwägung.
Diese wurde in den Fällen des § 32 StGB und § 227 BGB durch den Gesetzgeber vorgenommen, welcher den generellen Vorrang des angegriffenen Interesses vor dem Interesse des Angreifers bestimmt.
Abwägung wird durch den Richter in den Fällen des § 34 StGB und § 904 BGB vorgenommen.
Abwägung durch das Opfer geschieht durch die Einwilligung.
Prüfungsreihenfolge
- Einwilligung
- erlaubte Selbsthilfe (§§ 229, 562b, 859, 1029 BGB)
- allgemein rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB, § 16 OWiG)
- rechtfertigende Pflichtenkollision
- Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Ehrverletzungen (§ 193 StGB)
- Erziehungsrecht
- Festnahmerecht (§ 127 StPO, § 87 StVollzG)
- Amtsbefugnisse (auch Dienstrechte, Amtspflichten) (§§ 81 ff StPO u.a.)
- Widerstandsrecht (§ 20 GG)
Einwilligung
Tatbestandauschließendes Einverständnis
Insbesondere bei Tatbeständen welche das "gegen den Willen" einschließen wie zum Beispiel § 248b StGB und § 123 StGB.
Rechtfertigende Einwilligung
- Verzichtbarkeit (Disponibilität) des geschützten Rechtsgutes
- Verfügungberechtigung
- Einwilligungsfähigkeit (natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit)
- keine wesentlichen Willensmängel (Täuschung, Nötigung. Irrtum)
- gute Sitten
- Ausdrücklichkeit
- Kenntnis der Einwilligung und Handlungsgrund durch Täter
Mutmaßliche Einwilligung
- Handeln im materiellen Interesse
- Prinzip des mangelnden Interesses (des Einwilligenden)
Notwehr (§ 32 StGB)
Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Abwägung
Abwägung durch den Gesetzgeber: Genereller Vorrang des angegriffenen Interesses vor dem Interesse des Angreifers.
Ratio
Die Notwehr und die Nothilfe begründen sich aus dem individuellen Rechtsgüterschutz und der allgemeinen Rechtsbewährung.
Notwehrlage
a) Angriff
Ein Angriff ist jede durch eine menschliche Handlung drohende Verletzung rechtlich geschützter individueller Güter. Der Angriff braucht nicht gezielt oder schuldhaft zu sein, muss aber Handlungsqualität besitzen und kann auch in einem Unterlassen liegen.
b) Gegenwärtigkeit
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Dies schließt Präventvmaßnahmen aus.
c) Rechtswidrigkeit
Ein Anriff ist rechtswidrig, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und der Angegriffene ihn nicht dulden braucht.
Notwehrhandlung
a) Hanlungsziel
Die Handlung muss gegen den Angreifer gerichtet sein.
b) Eignung
Eine Handlung ist als Verteidigung geeignet, wenn sie den Angriff ganz beenden oder wenigstens hindern kann.
c) Erforderlichkeit
Erforderlichkeit ist gegeben wenn die Handlung das mildeste, gleichermaßen geeignete Mittel ist. Unsicherheiten gehen zu Lasten des Angreifers.
d) Gebotenheit
Gebotenheit scheidet aus bei einem krassen Missverhältnis zum drohenden Schaden, wenn der Angriff provoziert oder selbst verschuldet wurde, der Angegriffene in einer Garantensetellung steht oder der Angreifende schuldunfähig ist oder irrt.
Verteidigungwille und -wissen
Notwehrüberschreitung (§ 33 StGB)
Putativnotwehr
Zivilrechtlicher Notstand (§ 228 BGB)
Notstand
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet
Definition
Ein zivilrechtlicher Notstand ist ein Zustand gegenwärtiger Gefahr für rechtlich geschützte Interessen durch eine Sache, dessen Abwendung nur auf Kosten fremder Interessen möglich ist.
Eine Rechtfertigung ist hier also nur für die Sachbeschädigung zu finden.
defensiver Notstand
Dies ist der Briefträgerparagraph, welcher den Fall regelt, dass eine Sache welche die Gefahr schafft zerstört oder beachädigt wird.
aggressiver Notstand (§ 904 BGB)
Eine gefahrenfremde Sache wird zur Abwehr zerstört oder beschädigt. Es besteht Schadensersatzanspruch. Hierzu: BGHZ 30.10.1984
Notstand (§ 34 StGB)
Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Rechtfertigender und entschuldigender Notstand
Beim rechtfertigenden Notstand trägt das Prinzip des überwiegenden Interesses. Beim entschuldigender Notstand sind die Interessen gleichwertig. Eine Abwehr wird rechtlich darum missbilligt. Auf den Schuldvorwurf wird aber verzichtet.
Notstandslage
a) Gefahr
Eine Gefahr ist ein Zustand, der jederzeit in eine konkrete Rechtsgutbeeinträchtigung umschlagen kann. Die Gefahr kann auch auf eigene Schuld beruhen.
b) Gegenwärtigkeit
Gegenwärtigkeit ist ein Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden. Sie ex ante aus der Position eines objektiven Dritten zu bestimmen
Als Gefahr gilt auch die Dauergefahr, falls der Zeitpunkt der Beeinträchtigung unbestimmt aber jederzeit möglich ist (baufälliges Haus, Begegnung mit einem notorischen Prügler ohne sichtbare Angriffsabsichten). Sie ist gegenwärtig wenn sie nur durch unverzügliches Handeln abgewendet werden kann.
c) Notstandsfähiges Rechtsgut
Notstandsfähig sind nur schutzbedürftige und schutzwürdige Rechtsgüter. (Nicht etwa die Freiheit der Strafgefangenen)
Notstandshandlung
a) Handlungsziel
Die Handlung muss gegen das Rechtsgut eines Dritten gerichtet sein. (?)
a) Eignung
b) Erforderlichkeit
(Die Handlung muss das mildestmögliche gleichermaßen geeignete Mittel sein. Hier gilt anders als bei der Notwehr die Ausweichpflicht.)
c) Interessenabwägung
- Rang der betroffenen Güter
- Grad des Einfriffs
- Art und Ursprung der Gefahr (Mitverschulden)
- besondere Gefahrtragungspflichten (Polizisten)
- spezielle Schutzpflichten
- die mit der Tat ansonsten verfolgten Motive
- Ersetzbarkeit des drohenden Schadens
- Maß der Rettungschance dür das betroffene Rechtsgut
d) Angmessenheit
Zweck der Klausel ist es, trotz Gebotenheit unangemessene Fälle auszuschließen.
Kriterien siehe: Wessels 35, 111-115
Beispiel: A ist arm und todkrank B ist reich. A stiehlt B Geld da Tod nicht anders abwendbar. Keine Rechtfertigung da Unangemessenheit, B nicht verantwortlich. A braucht Blutspende. Der Unbeteiligte B ist in der Nähe und hat die Richtige Blutgruppe. Gegen ihn besteht keine Notstandslage.
Allgemeine Notstandslage kann auch eintreten wenn nur ein Rechtsgut betroffen ist. (A wirft B aus dem Fenster um ihn vor sicherem Flammentod zu bewahren.)
Rettungswille und Wissen um Handlung und Lage
Festnahme (§ 127 StPO)
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.
Schuld
Definition
Schuld ist die Vorwerfbarkeit eines Unrechts in Hinblick auf die zugrundeliegende tadelnswerte Gesinnung.
Entsprechen dem Grundsatz nulla poena sine culpa wirkt die Schuld strafbegründend und -begrenzend.
Voraussetzung der Schuld ist die Entscheidungsfreiheit.
Die tatbezogene konsensuelle Rechtschuld ist zu unterscheiden von der pluralistischen und gesinnungsbezogenen moralischen Schuld.
Psychologische Schuldlehre
Die psychologische Schuldlehre beschränkt den Begriff auf die seelische Beziehung des Täters zur Tat, mithin auf Vorsatz und Fahrlässigkeit ohne den vorsätzlichen entschuldigenden Notstand erklären zu können.
Funktionalistische Schuldlehre
Die funktionalistische Schuldlehre begreift die Schuld lediglich als Derivat der Generalprävention, nur zu ihrem Zwecke ist Schuld erforderlich.
Normative Schuldlehre
Diese von Frank begründete Lehre stellt auf die normative Bewertung der Vorwerfbarkeit ab. Sie ist als herrschende Lehre ein Sammelbegriff für:
- Schuldfähigkeit
- spezielle Schuldmerkmale
- Schuldformen
- Unrechtsbewusstsein
- Fehlen von Entschuldigungsgründen
Schuldfähigkeit
Die Schuldfähigkeit definiert sich negativ aus den verschiedenen Graden des Gegenteils.
- verminderte Schuldfähigkeit: § 21 StGB
- actio in libera caus (alic)
spezielle Schuldmerkmale
Dies sind beispielsweise im Mord "niedrige Beweggründe", bei der Mißhandlung von Schutzbefohlenen "Böswilligkeit" und bei der gefährung des Straßenverkehrs "Rücksichtslosigkeit".
Schuldformen
Da Strafe, Unrecht und Schuld idR zueinander direkt proportional sind ist die Frage nach Vorsatz und Fahrlässigkeit auch für die Schuld relevant.
a) Vorsatzschuld
Die Vorsatzschuld ist die Vorwerfbarkeit von Rechtsfeindlichkeit.
b) Fahrlässigkeitsschuld
Die Fahrlässigkeitsschuld ist die Vorwerfbarkeit von Nachlässigkeit.
Unrechtsbewusstsein
Das Wissen um das Unrecht der Tat ist eine Voraussetzung der Schuld wie in § 17 StGB deutlich wird. Regelmäßig ist das Unrechtsbewusstsein gegeben. Hinreichend ist ein potenzielles nicht lediglich ein aktuelles Unrechtsbewusstsein.
Entschuldigungsgründe
Die entschuldigte Tat wird nicht durch das Recht gebilligt. In Anbetracht der außergewöhnlichen Konflikt- und Motivationslage wird allerdings Nachsicht geübt und auf einen Strafvorwurf verzichtet.
alic
Definition
Die in der Ursache freie Handlung ist das vorwerfbare Ingangsetzen eines Vorganges, der im Zustand der Schuldunfähigkeit zu einer Tatbestandsverwirklichung führt, wobei der Täter den Defektzustand selbst herbeigeführt hat.
Rechtsfolge
Im Falle der alic wird der Täter unabhängig von seiner Schuldfähigkeit nach dem jeweils verwirklichten Straftatbestand verurteilt.
Vorsätzliche alic
Ist ein Doppelvorsatz bezüglich des Defektes und der bestimmten Straftat gegeben, so wird nach Vorsatz bestraft.
Fahrlässige alic
Ist Vorsatz oder Fahrlässigkeit bezüglich des Defektes gegeben aber in Bezug auf die Straftat lediglich Fahrlässigkeit so kann allein nach § 323a StGB bestraft werden.
Modelle der alic
Die alic ist nicht normiert. Zur dogmatischen Begründung gibt es zwei Modelle:
a) Ausnahmemodell
Das Ausnahmemodell der Lehre sieht einen Widerspruch der Rechtsfigur zum Wortsinn des § 20 StGB ("in Begehung der Tat"). Dementsprechend wäre nach dem Analogieverbot des § 103 GG eine Anwendung der alic problematisch.
b) Tatbestandsmodell
Das Tatbestandsmodell der Rechtssprechung sieht in der Herbeiführung des Defektzustandes als erstes Glied der Kausalkette den Beginn der Tabestandsverwirklichung.
entschuldigener Notstand (§ 35 StGB)
Entschuldigender Notstand
(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Angehöriger
Angehöriger ist hier iSd § 11 StGB I Nr 1 zu verstehen.
Freiheit
Freiheit ist hier iSd § 239 StGB (Bewegungsfreiheit), nicht jedoch iSd § 240 StGB (Handlungsfreiheit) zu verstehen.
Notwehr gegen die entschuldigende Notstandshandlung ist zulässig.
Nötigungsnotstand
Ein besonderer Fall ist der Nötigungsnotstand. Hier ist der Täter zugleich Opfer einer Nötigung d.h. durch Gewalt oder Drohung mit einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit seiner selbst, eines Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person zu einer rechtswidrigen Tat genötigt wird. Diese Tat ist notwendig nicht gerechtfertigt sonder lediglich entschuligt, da das Opfer sonst keine Abwehrrechte gebrauchen könnte.
Notstandslage
- Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit
- Gegenwärtigkeit
- Nähebeziehung
Notstandshandlung ("nicht anders abwendbar")
- Erforderlichkeit
- Eignung
- Verhältnismäßigkeit
Keine Zumutbarkeit
- objektive pflichtwidrige (!) Verursachung der Notstandslage
- besonderes Rechtsverhältnis
- sonst. Zumutbarkeiterwägungen
Rettungswille
Notwehrüberschreitung (§ 33 StGB)
Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
intensiver Notwehrexzess
Dies ist die unbewusste oder bewusste Übersteigerung der Erforderlichkeit aufgrund der sog. asthenischen Affekte.
extensiver Notwehrexzess
Dieser liegt vor, wenn der Angriff nicht gegenwärtig ist und der Verteidiger sich in Kenntnis dessen über die Grenzen der Notwehr hinwegsetzt.
Beim vorzeitigen Notwehrexzess findet § 33 StGB keine Anwendung.
Beim nachzeitigen Notwehrexzess ist § 33 StGB anwendbar, da die psychische Situation mit der des intensiven Notwehrexzesses vergelichbar sein kann.
Putativnotwehr
Dieser liegt bei Irrtum über die Notwehrlage vor. § 33 StGB findet keine Anwendung.
Handeln auf Anweisung
Handelt der Täter aufgrund einer Anweisung (zivil: Anordnung; militärisch: Befehl) so ist zu unterscheiden:
Liegt eine verbindliche (möglicherweise rechtswidrige) Anweisung vor so ist ein Rechtfertigungsgrund gegeben.
Liegt eine unverbindliche, da erkennbar strafbare/ordnungswidrige Anweisung vor so ist ein Entschuldigungsgrund gegeben.
Unzumutbarkeit
Die Unzumutbarkeit des normgemäßen Verhaltens kann nur in extremsten Ausnahmesituationen Anwendung finden, da sonst Rechtsunsicherheit die Folge wäre. Für Extremfälle allerdings wirkt sie als regulativ.
Als Beispiel kann ein NS-Arzt gelten der in echter Gewissensnot einige Geisteskranke tötet anstatt sich zu verweigen und damit zuzulassen, dass ein anderer an seiner Stelle mehr Menschen tötet.
Gleiches gilt für die Situation, dass ein entführtes Flugzeug auf ein Hochhaus rast und die Möglichkeit zum Abschuss gegeben ist.
Irrtum
Irrtum über den Tatbestand
Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB)
Es mangelt dem Täter an Vorsatz, wenn er über einen Umstand irrt, welcher zum gesetzlichen Tatbestand gehört.
a) Vermeidbarkeit
Der Vorsatz wird unabhängig von Vermeidbarkeit und der Differenzierung zwischen Nichtwissen und Fehlvorstellung ausgeschlossen. Lediglich für die Fahrlässigkeit, insofern sie strafbar ist, sind Vermeidbarkeit und Vorwerfbarkeit relevant.
a) Umgekehrten Tatbestandsirrtum
Ein umgekehrter Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn subjektiv, aber nicht objektiv ein Straftatbestand erfüllt ist. Der umgekehrte Tatbestandsirrtum ist als untaugliche Versuch grundsätzlich strafbar, § 16 StGB nicht anwendbar.
b) Irrtum über das Handlungsobjekt (error in objecto vel persona)
Ein Irrtum über das Handlungsobjekt liegt bei einer Fehlvorstellung über die Identität oder sonstige Eigenschaften des Tatobjekts bzw. der betreffenden Person vor. Nur bei einer Ungleichwertigkeit der Handlungsobjekte wird der Vorsatz verneint. Es ist aber in diesem Falle die Strafbarkeit wegen Versuchs in Tateinheit mit Fahrlässigkeit möglich.
c) Fehlgehen der Tat (aberratio ictus)
Ein Fehlgehen der Tat ist gegeben, wenn das beim Ansetzen zur Tat konkret anvisierte und das tatsächlich getroffene Objekt nicht identisch sind.
Über die Rechtsfolgen besteht Streit. Nach der herrschenden Meinung ist lediglich nach Versuch und Fahrlässigkeit in Tateinheit strafbar. Nach einer anderen Ansicht ist wegen Vorsatztat bezüglich des tatsächlich getroffenen Objekts strafbar.
d) Kombination
e) Irrtum über Kausalverlauf
Liegt der Irrtum in den Grenzen der allgemeinen Lebenserfahrung ist er unwesentlich und der Vorsatz bleibt bestehen.
Besonders relevant wird der Irrtum über den Kausalverlauf wenn die Tat in zwei Akten vollzogen wird und der Täter nach dem ersten Akt irrtümlich annimmt und ihn aber erst im zweiten herbeiführt. Vorsatz wird dann in Abhängigkeit von Vorhersehbarkeit und Enderfolgswille beurteilt.
Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter um alle Tatumstände weiß, seine Tat aber für erlaubt hält.
a) Vermeidbarkeit und Rechtsfolge
Ist der Irrtum unvermeidbar, so trifft den Täter kein Unrechtsbewusstsein dh, keine Schuld. Ist er jedoch vermeidbar kann die Strafe gemildert werden.
Keine Kenntnis des Rechts ist für die Vermeidung des Verbotsirrtums notwendig, sondern lediglich die Parallelwertung in der Laiensphäre muss den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt der Verbotsnorm kennen. Dies gilt besonders für die Bedeutung normativer statt deskriptiver Tatbestandsmerkmale.
b) Schuldtheorie
Die Schuldtheorie verneint des Einfluss des Verbotsirrum auf den Vorsatz, sondern ordnet ihn der Schuld zu.
c) Vorsatztheorie
Die Vorsatztheorie sieht durch den Verbotsirrtum den Vorsatz ausgeschlossen und kennt dementsprechend nur einen Irrtum: den über die Rechtswidrigkeit.
Die Rechtsfolgen des Verbotsirrtum ergeben sich aus dem Kriterium der Vermeidbarkeit. Dieses wird streng angewendet und somit eine Pflicht zur Gewissensanspannung und zur Erkundigung im Zweifel begründet.
Irrtum über die Rechtswidrigkeit
Erlaubnistatbestandsirrtum
Ein Irrtum über das Eingreifen von Rechtfertigungsgründen liegt vor, wenn der Täter glaubt es liege ein Sachverhalt vor, der bei objektivem Vorliegen eine rechtfertigende Sachlage darstellen würde.
Hier wütet ein unübersichtlicher Theorienstreit zwischen der Vorsatztheorie, der strengen Schuldtheorie, welche den Erlaubnistatbestandsirrtum als Variante des Verbotsirrtums begreift, und der herrschenden eingeschränkten Schuldtheorie, welche beide Irrtümer trennt und für den letzteren ebenfalls die Rechtsfolge einer Nichtbestrafung wegen Vorsatzschuld vorsieht. Die Rechtswidrigkeit bleibt unberührt.
Erlaubnisirrtum
(indirekter Verbotsirrtum)
Ein Irrtum über das Eingreifen von Rechtfertigungsgründen liegt vor, wenn der Täter verkennt im Falle des Erlaubnisgrenzirrtum die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes und glaubt im Falle des Erlaubnisnormirrtums an einen nichtexistenten Rechtfertigungsgrund. Hier greifen gleichermaßen die Regeln des § 17 StGB.
Ein besonderer Fall ist der Doppelirrtum, welcher sich aus der Gleichzeitigkeit des Erlaubnistatbestandsirrtums und dem Erlaubnisirrtum ergibt. Hier ist zu Prüfen ob im Falle der Wahrheit der angenommenen Umstände die Rechtfertigung gegeben wäre. Hier ist nur der Erlaubnisirrtum gegeben.
Irrtum über die Schuld
Der Irrtum über das Eingreifen eines Entschuldigungsgrundes schließt einerseits den Irrtum über die sachlichen Voraussetzungen eines anerkannten Notstandes, welcher im § 35 StGB II geregelt ist, mit ein. Relevant ist hier das Kriterium der Vermeidbarkeit. Andernseits ist auch der unerhebliche Irrtum über die Existenz oder Grenzen eines Entschuldigungsgrundes eingeschlossen.
Versuch (§ 22 StGB)
Begriffsbestimmung
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
Strafzweck
Der Versuch wird nach gemischt subjektiv-objektiver Theorie bestraft, weil in ihm bereits sich der rechtsfeindliche Wille betätigt.
Definition
Der Versuch ist die Betätigung des Entschlusses zur Begehung einer Straftat durch Handlungen, die zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes unmittelbar ansetzen, aber noch nicht zur Vollendung geführt haben.
Der objektive Tatbestand ist also nicht erfüllt, wohl aber der subjektive.
Stufen der Verwirklichung
- Entschluss
Diese Stufe ist vom Strafrecht nicht erfasst.
- Vorbereitung
Die Vorbereitung ist idR straflos und vom Versuch abzugrenzen.
- Anfang der Ausführung
- Abschluss der Ausführung
- Vollendung als Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale
- Beendigung
Unterscheidet sich bei sog. Dauerdelikten (Freiheitsberaubung) von der Vollendung.
Tatentschluss
Der Tatentschluss umfasst Vorsatz und sämtliche sonstigen subjektiven Merkmale.
Unmittelbares Ansetzen
Versuch liegt vor , wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "Jetzt gehts los!" überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Handlung angesetzt hat (wobei dieses Verhalten zwar nicht selbst tatbestandsmäßig sein muss, aber nach dem Plan des Täters so eng mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung verknüpft ist, dass es bei ungestörten Fortgang unmittelbar zur Verwirklichung des gesamten Straftatbestandes führen soll oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr steht).
Schema
- das Fehlen der Tatvollendung
- der Tatenschluss
- das unmittelbare Ansetzen
Sonderformen
a) untauglicher Versuch
Der untaugliche Versuch beruht auf einem umgekehrten Tatbestandsirrtum und ist strafbar.
Untauglich können das Subjekt, das Objekt und das Tatmittel sein.
Eine Sonderform des untauglichen Versuchs ist der grob unverständige Versuch, der idR ebenfalls strafbar ist. Es kann aber von der Strafe gemäß § 23 StGB III abgesehen werden oder gemäß § 49 StGB III gemildert werden.
Der abergläubische Versuch ist stets straflos, da im Falle des Erfolgs es an der Kausalität scheitern würde. Es wird bereits der Tatentschluss abgelehnt.
b) Wahndelikt
Das Wahndelikt beruht auf einem umgekehrten Verbotsirrtum und ist straflos.
erfolgsqualifizierte Delikte
Erfolgsqualifizierte Delikte sind, im Gegensatz zu grundtatbestandlichen Erfolgsdelikten, Qualifikationen durch Erfolg.
Wird das Grunddelikt versucht oder vollendet und der qualifizierende Erfolg erstrebt (incl. dolus eventualis), so liegt ein Versuch der Erfolgsqualifikation vor.
Wird das Grunddelikt versuch und und der qualifizierende Erfolg vollendet, so liegt ein wérfolgsqualuifizierter Versuch vor.
Werden Grunddelikt und Erfolgsqualifikation vollendet, so liegt kein Versuch vor.
Rücktritt (§ 24 StGB)
Rücktritt
(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
Strafaufhebungsgrund
Gemäß Absatz I Satz 1,2 ist der Rücktritt ein persönlicher Strafaufhebungsgrund.
Zweck der Straflosgkeit
Die kriminalpolitsiche Theorie möchte eine goldene Brücke zum Rückzug eröffnen um ein "Jetzt ist es auch zu spät." zu verhindern.
Die Verdiensttheorie möchte den Verdienst des Rückzuges belohnen.
Die Strafzwecktheorie sieht weder aus generalpräventiven noch aus spezialpräventiven Gründen eine Strafbarkeit für angezeigt.
Die Rechtsprechung meint, es fehle an der Gefährlichkeit des Täters, da sein verbrecherischer Wille nicht genüge.
Die Schulderfüllungstheorie sieht in der Schuld eine Pflicht zu Widergutmachung, welche durch den Rücktritt erfüllt ist.
Fehlgeschlagener Versuch
a) Allgemein
Der Rücktritt vom fehlgeschlagenen Versuch ist nicht möglich. Eine Ansicht kritisiert dies, da es für die strafbegründende Figur des fehlgeschlagenen Versuchs keinen Anhaltspunkt im Gesetz gibt und insofern von einem Widerspruch zu § 103 GG II auszugehen sei. Eine andere Ansicht hält dem entgegen, dass auch der Wortlaut der Norm ein Aufgeben verlangt, von welchem im Falle des fehlgeschlagenen Versuchs keine Rede sein könne.
b) Gesamtbetrachtungslehre
Fehlgeschlagen ist nach der Gesamtbetrachtungslehre der Versuch einer Straftat in erster Linie dann, wenn nach der Vorstellung des Täters die zu ihrer Ausführung vorgenommenen Handlungen ihr Ziel nicht erreicht haben und der Täter erkannt hat, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandlichen Erfolg entweder gar nicht mehr oder zumindest nicht ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann.
c) Einzelaktstheorie
Nach der Einzelaktstheorie wird jeder Handlungsabschnitt gesondert erfasst. Hiergegen spricht, dass einheitliche Lebensvorgänge auseinandergerissen werden und das der Opferschutz der kriminalpolitischen Theorie und die Verdienstheorie nicht zur Anwendung kommen.
d) Problem und Beispiel
Gesamtbetrachtungslehre und Einzelaktstheorie streiten um die Frage, wie der (un)beendete Versuch vom fehlgeschlagenen Versuch abzugrenzen ist.
A will nach Plan B erschießen. Das scheitert. A beginnt B zu würgen. A tritt vom Würgen zurück. Nach der Gesamtbetrachtungslehre ist hier in einem einheitlichen Vorgang ein Rücktritt von der Tötung zu sehen. Nach der Einzelaktstheorie ist hier schon ein fehlgeschlagener Versuch zu erblicken.
Freiwilligkeit
Freiwilligkeit ist eine Voraussetzung des Rücktritts.
Gemäß der älteren Frankeschen Formel ist Freiwilligkeit "Ich will nicht, selbst wenn ich könnte." und Unfreiwilligkeit "Ich kann nicht, selbst wenn ich wollte."
Freiwillig ist der Rücktritt, wenn er aus der eigenen autonomen Entscheidung des Täters entspringt. (Autonomie!)
Unfreiweillig ist der Rücktritt, wenn er durch heteronome Gründe veranlasst wird, welche vom Täterwillen unabhängig sind, unüberwindliche Hemmungen auslösen oder die Sachlage selbst zu seinen Ungunsten verändern, das er Risiken und Nachteile nicht mehr für tragbar hält. (Heteronomie!)
Abgrenzung beendeter und unbeendeter Versuch
Kriterium der Abgrenzung ist das Vorstellungebild des Täters.
Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter noch nicht alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Vollendung notwendig ist.
Beendet ist der Versuch, wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges notwendig oder möglicherweise ausreichend ist. Beendet ist der Versuch auch dann, wenn das Kriterium der Vorstellung von der Tat am Mangel einer solchen scheitert.
Die ältere Rechtsprechung verwendete die Tatplantheorie, nach welcher die Vorstellung des Täters zu Tatbeginn ausschlaggebend ist.
Die herrschende Lehre und neuere Rechtsprechung verwendet den Begriff des korrigierten Rücktritthorizontes. Ausschlaggebend ist die Vorstellung des Täters zum Abschluss der tatbestandlichen Handlung.
Gibt der Täter die weitere Ausführung der Tat in dem Bewusstsein auf, dass der tatbestandsmäßige Erfolg, den er anstrebt oder den er nach seiner Vorstellung zur Erreichung eines weitergehenden Ziels verwirklichen müsste, noch nicht eingetreten ist und ohne weiteres Handeln auch nicht eintreten wird, dass er sein Ziel mit den ihm einsatzbereit zur Verfügung stehenden Mitteln aber noch erreichen könnte, wenn er weiterhandeln würde, dann liegt ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch der in Betracht kommenden Straftat vor.
Rücktritt vom unbeendeten Versuch (§ 24 StGB I 1 1. Alt)
Gemäß Absatz I Satz 1 ist beim unbeendeteten Versuch lediglich die Aufgabe des Tatentschlusses notwendig für einen Rücktritt.
Der Rücktritt vom unbeendeten Versuch ist auch bei untauglichen Versuch möglich, wenn der Täter die Untauglichkeit noch nicht erkannt hat.
Aufgeben bedeutet, von der weiteren Realisierung des Entschlusses, den gesetzlichen Tatbestand zu erfüllen auf grund eines entsprechenden Gegenentschlusses Abstand zu nehmen. Das setzt die Vorstellung des Täters voraus, den Straftatbestand überhaupt noch verwirklichen zu können.
Eine, zu enge, Ansicht verlangt die Aufgabe des Entschlusses im Ganzen und vollständig.
Eine andere, zu weite, Ansicht verlangt die Aufgabe der konkreten Ausführungshandlung.
Die vermittelnde herrschende Lehre verlangt die Aufgabe der konkreten Tat im Rahmen des einschlägigen Straftatbestandes. Ausnahme ist hier der Vorbehalt Fortsetzungakte zu verwirklichen, welche nur unselbstständige Teilakte des gesetzlichen Tatbestandes, dh ein einheitlicher Lebensvorgang wären.
Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 StGB I 2. Alt. oder § 24 StGB I 2)
Gemäß Absatz I Satz 2 ist für den beendeten Versuch eine Verhinderungshandlung für den Rücktritt notwendig.
a) Tauglicher Versuch
Die Verhinderung de Vollendung geschieht durch das bewusste und gewollte Ingangsetzten einer neuen Kausalreihe, die für das Ausbleiben der Vollendung wenigstens mitursächlich wird.
Die optimalste oder sicherste Methode ist entgegen einer Mindermeinung nicht gefordert, da der Wortlaut den Nichteintritt des Erfolgs und nicht den Grad der Mühe erfasst.
Eine Einschränkung schließt den Rücktritt aus, falls der Rettungswille nach einem ersten Verhinderungsversuch, welcher später glückt, nicht fortbesteht obwohl dies nach Tätervorstellung notwendig wäre.
Eine zweite Einschränkung schließt den Rücktritt aus, falls ein unglücklicher Zufall oder das Eingreigen Dritter die Verhinderung scheitern lassen ohne die Zurechung zu beschränken.
b) Untauglicher Versuch
Rücktritt gemäß Absatz I Satz 2 ist auch beim untauglichen oder objektiv fehlgeschlagenen Versuch möglich, soweit des Scheitern noch nicht erkannt ist.
Ernsthaftes bemühen ist eine bewusste und gewollte Umkehrung des in bewegung gesetzten Kausalgeschehens durch ein Ausschöpfen aller Handlungen, welche nach Tätervorstellung notwendig und geeignet sind um den drohenden Erfolg abzuwenden.
Misslungener Rücktritt
Müht sich der Täter um einen Rücktritt und der Erfolg tritt dennoch ein, so ist ein strafbefreiender Rücktritt nur anzunehmen, falls der Erfolg nicht zurechenbar ist.
Der Erfolg ist beispielsweise nicht zurechenbar, wenn der Täter das Opfer in Tötungsabsicht verletzt sodann aber einen Krankenwagen ruft und das Opfer durch die Trunkenheit der Sanitäter stirbt.
Der Irrtum über die Wirksamkeit des Tatmittels steht der Zurechung nicht entgegen.
Rücktritt und Unterlassen
Bei Unterlassen ist die Unterscheidung in beendetem und unbeendetem Versuch nicht notwendig, da in jedem Falle ein aktives Handeln zum Rücktritt erfrderlich ist.
Rücktritt bei Beteiligung mehrerer
Absatz II schärft die Voraussetzungen des Rücktritts, da auch beim unbeendetem Versuch ein bloßes Nichthandeln nicht genügt. Grund ist die erhöhte Gefährlichkeit einer gruppendynamischen Situation.
Es werden in der Norm folgende Fälle unterschieden:
- II 1: Rücktritt durch Verhinderung der Vollendung
- II 2 1. Alt.: Rücktritt bei Ausbleiben des Erfolges unabhängig vom Beteiligten und ernsthaftem Bemühen um die Abwenung
- II 2 2. Alt.: Rücktritt bei Vollendung der Tat unabhängig vom Beitrag des Beteiligten und ernsthaftem Bemühen um die Abwendung
Der Rücktritt im Vobereitungsstadium wird nach allgemeinen Teilnahme- und Zurechungsgrundsätzen behandelt, Absatz II gilt hier gundsätzlich nicht.
Wirkung des Rücktritts
Nur der Versuch als solcher wird straflos, nicht aber im Versuch enthaltene vollendete Delikte (qualifizierter Versuch).
Der Rücktritt von einem qualifizierendem Tatbestandsmerkmal ist nach bestrittener herrschender Meinung möglich, da das Unrecht erheblich reduziert wird.
Der Rücktritt erfolgsqualifizierter Delikte ist auch noch möglich, falls die schwere Folge bereits eingetreten ist, da die Qualifikation eines Anknüpfungspunktes vom wegfallenden Grunddelikt bedarf.
Tätige Reue
Besondere Delikte sehen die Tätige Reue vor.
Schema
Rn 654a
Fahrlässigkeit
Definition
Fahrlässigkeit ist die ungewollte Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes durch das Außerachtlassen der im Verkehr erfoderlichen Sorgfalt bei objektiver Voraussehbarkeit des tatbestandlichen Erfolges.
Erkennbarkeit allein kann kein Kriterium sein, da aus der Notwendigkeit sozial nützlichen, riskanten Verhaltens erlaubtes Risiko legitim ist.
Ein Erfolg ist objektiv vorhersehbar, wenn er nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar ist d.h. nicht unbedingt regelmäßig aber doch nicht ungewöhnlich.
Dogmatik
Nach h.M. schließen Vorsatz und Fahrlässigkeit einander aus. Dementsprechend gibt es keinen subjektiven Tatbestand.
Die Regeln für Versuch und Irrtum sind auf die Fahrlässigkeit nicht anwendbar.
Mittäterschaft und Teilnahme an der Fahrlässigkeit sind nicht möglich. Lediglich Nebentäterschaft und wohl auch mittelbare Täterschaft sind denkbar.
Wissen
Die bewusste Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Täter es für möglich hält, dass er den tatbestandlichen Erfolg verwirklicht, aber pflichtwidrig darauf vertraut, dass dies nicht geschehen werde.
Unbewusste Fahrlässigkeit ist gegeben wenn der Täter die gebotene Sorgfalt außeracht lässt, ohne dies zu erkennen.
Grade
Leichtfertigkeit ist ein besonders hoher Grad an Fahrlässigkeit, leichte Fahrlässigkeit ein geringer.
Leichtfertig kann sowohl bewusste als auch unbewusste Fahrlässigkeit sein.
Rechtswidrigkeit
Eine fahrlässige Handlung kann aus Notwehr gerechtfertigt sein, wenn das Risiko erforderlich war oder nach hypothetischer schon das vorsätzliche Delikt gerechtfertigt gewesen wäre. Beispiel ist hier die fahrlässige Tötung durch den Schlag mit einer geladenen Pistole.
Zudem ist ein Verteidungungswille nicht erfoderlich, da der Vorwurf der Entscheidung gegen die Rechtsordnung nicht zu erheben ist.
Eine fahrlässige Handlung ist aus Notsatnd gerchtfertigt wenn beispielsweise ein Fahrer der seine Trunkenheit verkennt einen Verletzten zum Krankenhaus fährt.
Eine fahrlässige Handlung kann durch Einwilligung gerechtfertigt sein, wenn das Opfer zwar nicht in den Erfolg einwilligte aber die Gefährdung durch die Sorgfaltswidrigkeit erkannte. Problematisch wird dies für die lebensgefährdende Behandlung. § 216 StGB schließt die Einwilligung nur für vorsaätzliches Handeln aus. Demgegenüber scheint aber eine Einwilligung in eine lebensgefährliche notwendig unsorgfältige aber vielleicht lebensrettende Notoperation möglich. Ähnliches könnte für das Einsteigen in das Auto eines erkennbar Trunkenen gelten, da eine Tötung unwahrscheinlich erscheint. Eine Schranke für die Anwendung des § 216 StGB für die Fahrlässigkeit ist möglicherweise die Sittenwidrigkeit nach § 228 StGB.
Schema
I Tatbestand
- Erfolg
- Kausalität
- Objektive Sorgfaltspflichtverletzung unter Berücksichtigung von Erfüllbarkeit und Vorhersehbarkeit
- objektive Zurechenbarkeit (insb. Pflichtwidrigkeitszusammenhang, und Schutzzweck der Norm)
II Rechtswidrgkeit
III Schuld
- Schuldfähigkeit und spezielle Schuldmerkmale
- Fahrlässigkeitschuld unter Berücksichtigung subjektiver Sorgaltspflichtsverletzung und subjektiver Vorhersehbarkeit
- potentielles Unrechtsbewusstsein
- Fehlen von Entschuldigungsgründen insbes. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Sorgfaltspflicht
Definition
Sorgfalt ist das Unterlassen gefährlicher Handlungen.
Dies gilt auch wenn besondere Fähigkeiten für eine Handlung erforderlich sind. (Übernehmungsfahrlässigkeit)
Sorgfaltsregeln beruhen auf der Erkennbarkeit insofern als das sie typisch gefährliche Handlungen in Abwägung zu erlaubten Risiko berücksichtigen. Erlaubtes Risiko ist nach der Abwägung aus Schadensintensität und Wahrscheinlichkeit bestimmt.
Darum ist im Regelfall die Fahrlässigkeit bei der Missachtung der Sorgfaltsregeln gegeben. Allerdings kann die Erkennbarkeit in bestimmten Fällen die Sorgfaltsregeln korrigieren oder aushebeln.
Inhalt
Quelle der Sorgfaltspflichten können gesetzliche Verhaltensnormen, Regeln der Verkehrssitte, Erfahrungssätze, standardisierte Sonderfähigkeiten und Sonderwissen sein.
Art und Maß
Der Umfang der aufzubringenden Sorgfalt ergibt sich aus dem, was von einem besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle unter Berücksichtigung seiner standarsisierten Sonderfähigkeiten und seines Sonderwissens zu erwarten ist. (Letzteres ist ein Ausgleich zur Entfremdung vom konkreten Täter.)
Theorie der individuellen Sorgfaltswidrigkeit
Dies wird von der Theorie der individuellen Sorfaltswidrigkeit kritisiert. Diese möchte auch überforderten Minderbefähigten gerecht werden. Dagegen ist einerseits einzuwenden, dass Individualität nur schuldrelevant ist und zudem die Notwendigkeit plakativer Verhaltensnormen besteht um die Appellfunktion des Rechts zu verwirklichen.
Grenzen
Grenzen findet die Sorgfaltspflicht im Vertrauensgrundsatz, im erlaubten Risiko, der Erkennbarkeit und der Pflicht zur Selbstverantwortung.
Diese Grenzen der Sorgfaltspflicht sind eingeschränkt, falls Anhaltspunkte sobald dafür erkennbar sind.
Subjektiv und Objektiv
Die objektive Sorgfaltswidrigkeit im Rahmen des Tatbestandes hat Indizienwirkung für die subjektive Sorgfaltswidrigkeit im Rahmen der Schuld. Ausnahmsweise kann es an der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit fehlen. Dies ist etwa bei körperlichen Mängeln, Wissens- und Erfahrungslücken, Schreck oder Verwirrung der Fall.
Unterlassen
Echtes Unterlassen
Echtes Unterlassen ist der Verstoß gegen eine tatbestandlich umschriebene Gebotsnorm.
Grundlage dieser Delikte ist die umstrittene allgemeine Hilfspflicht.
Echtes Unterlassen tritt subsidarisch hinter das unechte Unterlassen zurück.
Unechtes Unterlassen
Unechtes Unterlassen ist der Verstoß gegen eine Verbotsnorm, welche bei Garantenstellung ein Gebot zur Abwendung des Erfolges begründet.
§ 13 StGB sieht eine fakultative Strafmilderung vor.
Gebotene Handlung
Eine Handlung kann nur dann geboten sein, wenn sie objektiv möglich und subjektiv möglich bzw. zumutbar ist.
Die Zumutbarkeit wird beim unechten Unterlassen anders als beim echten Unterlassen erst in der Schuld geprüft.
Abgrenzung Tun und Unterlassen
Problematisch ist der Ansatzpunkt der Abgrenzung bei mehrdeutigen Verhaltensweisen.
a) Eine Ansicht
Eine, naturalistisch-ontologische, Ansicht möchte allein darauf abstellen, ob unter dem Einsatz von Energie eine Kausalkette Ingang gesetzt wurde.
b) Andere Ansicht
Eine andere, normativ-wertende, Ansicht möchte auf den Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten, vorwerfbaren Verhaltens abstellen.
c) Fahrlässigkeit
Eine fahrlässige Handlung ist stets mit einem Unterlassen der Sorgfaltspflicht verbunden.
Wenn ein Unterlassen zur Begehung des Fahrlässigkeitsdelikts notwendug ist, so kann hierin kein unechtes Unterlassen zu sehen sein. (?)
Findet das das sorgfaltswidrige Unterlassen schon im Vorfeld der tatbestandlichen Handlung statt, so ist eher ein Fahrlässigkeitsdelikt anzunehmen. (Hepatitisfall)
Nach der normativen Theorie sind sogar Fälle des Unterlassens durch Begehung denkbar, beispielweise bei der aktiven Durchsetzung des Nichtnutzens eines rettenden Handys.
(Radleuchtenfall, Ziegenhaarfall)
b) Vorsatz
Insbesondere der Abbruch eigener bzw. Vereitelung fremder Rettungsbemühungen ist problematisch.
Werden fremde Rettungsbemühungen durch Täuschung oder Drohung vereitelt, so ist stets ein Begehungsdelikt gegeben.
Werden fremde Rettungshandlungen lediglich durch Verweigerung von Hilfe vereitelt, so liegt Unterlassen vor.
Der Abbruch eignener Rettungshandlungen ist ein Tun, wenn dieser nach den ersten Mühen erfolgt.
Wird die Rettungshandlung vor einer ersten Mühe abgebrochen, so liegt ein Unterlassen vor.
c) ärztlicher Bereich
Unterlassen ist bei Beendigung sinnloser Rettungsbemühungen gegeben.
Begehung ist bei dem unbefugten Abschalten von Geräten durch Dritte gegeben.
unechtes Unterlassen
Tatbestand
- Erfolgseintritt
- Unterlassen der gebotenen Handlung
Ontologisch-naturalistische vs. normativ-wertende Abgrenzungstheorie.
Hier ist nicht nur das Nichtstun gemeint, sondern das Versäumen der physisch-realen Rettungsmöglichkeit.
- Kausalität
Die Kausalitätsformel wird als Quasikausalität modifiziert: Eine rechtlich erwartete Handlung ist kausal für den Erfolg, wenn sie nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.
Der Erfolg ist hier nicht in seiner konkreten Gestalt gemeint, sondern in seiner gesetzlich umschriebenen tatbestandsmäßigen Gestalt.
- objektive Zurechung insb. Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Fraglich ist, ob der Erfolg auf dem speziellen Pflichtwidrigkeitszusammenhang beruhen muss.
Dies ist zu bejahen, wenn die Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der konkreten Gefahrenlage zur Erhaltung des Rechtsguts dh, zur Vermeidung des tatbestandlichen Erfolges, zu einer wesentlichen Lebensverlängerung oder einer wesentlich geringeren Verletzung geführt hätte.
Dies ist zu verneinen, falls die Handlung zum tatbestandlichen Erfolg in anderer Gestalt, gleichartiger Werteinbuße geführt hätte.
- Garantenpflicht
- Gleichwerigkeit von Tun und Unterlassen
§ 13 StGB I 2. HS normiert die Moadalitätenäquivalenz bzw. Entsprechungsklausel. Diese hat eine eigenständige Bedeutung nur bei verhaltensgebundenen (statt kausalgebundenen) Delikten wie den heimtückischen Mord oder die zwangvolle Nötigung.
- Unterlassensvorsatz
Vorsätzliches Unterlassen ist die Entscheidung zwischen Untätigbleiben oder möglichem Tun im Wissen um die Garantenstellung.
Der Irrtum über das Vorliegen der Garantenstellung ist ein Tatbestandsirrtum, ein Irrtum über das Maß der Garantenpflichten ist ein Verbotsirrtum.
Rechtswidrigkeit
Eine rechtfertigende Pflichtenkollision liegt vor, wenn mehrere rechtlich bgründete Handlungspflichten in der Weise an den Normadressaten herantreten, dass er die eine nur auf Kosten der anderen erfüllen kann.
Kollidiert eine Unterlassenspflicht mit einer Handlungspflicht so kommt rechtfertigender Notstand in Betracht (Rettungsmöglichkeit eines Patienten durch erzwungene Blutentnahme).
Rettungspflichten können von verschiedenem Rang sein, das Leben allerdings wiegt stets gleich.
Vorwerfbarkeit des pflichtwidrigen Verhaltens
Der Gebotsirrtum ist gegeben, falls der Unterlassende alle Umstände, die seine Garantenstellung begründen, kennt aber gleichwohl glaubt die rechtlich geforderte Handlung unterlassen zu dürfen.
Die Vorwerfbarkeit steht auch hier unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens.
Versuch des Unterlassens
Der Versuch des Unterlassens ist nur vereinzelt unter Strafe gestellt. (§ 283 StGB III iVm § 283 StGB I Nr 5 1. Alt und Nr. 7)
Ein Unterlassungsversuch kommt in Betracht, wenn die Entscheidung zum Untätigsein durch äußerliche Handlungen in hinreichend erkennbarer Weise manifestiert wird.
Fraglich ist, inwiefern von einem unmittelbaren Ansetzen des Unterlassen gesprochen werden kann. Nach einer Ansicht ist das Ansetzen mit dem Versäumen der ersten Rettungsmöglichkeit gegeben, nach einer anderen Ansicht mit dem Versäumen der letzten Rettungschance. Die herrschende Lehre stellt auf den Einzelfall mittels der Kriterien der Gefahrenintensität und Nähe ab. (A lieft auf Schienen, der Zug komm in einer Stunde; das Baby fällt in den Pool.)
Beteiligung am Unterlassen oder durch Unterlassen
Eine Beteiligung am Unterlassen ist durch positives Tun als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe möglich. Da dies eine Begehungstat wäre, ist eine Garantenstellung nicht erforderlich.
Eine Beteiligung durch Unterlassen ist gegeben, wenn mehrere gemeinsam ein Unterlassensdelikt begehen oder an einem Begehungsdelikt durch Unterlassen mitwirken. Hier ist jeweils eine Garantenpflicht notwendig.
Rücktritt vom Unterlassen
a) fehlgeschlagener Versuch
Ein fehlgeschlagener Unterlassensversuch liegt vor, wenn der Täter erkennt, dass er den tatbestandlichen Erfolg nicht allein durch Unterlassen bewirken kann. (A will B ertrinken lassen. C rettet B und A hilft dann.)
b) unbeendeter Versuch
Solange der Eintritt des tatbestandlichen Erfolges und der Vorsatz des Täters noch durch Nachholung der ursprünglich gebotenen Handlung abgewendet werden kann, ist ein unbeendeter Versuch gegeben. (Bei Annahme der Mutter durch Milch noch retten zu können.)
c) beendeter Versuch
Beendet ist der Versuch, sobald nach Vorstellung des Täters die Nachholung der ursprünglich gebotenen Handlung für sich alleine nicht mehr ausreicht, den tatbestandlichen Erfolg abzuwenden, vielmehr andere Maßnahmen erforderlich geworden sind. (Kind braucht einen Arzt)
d) untauglicher Versuch
A hält B für schwer verletzt und unternimmt nichts. B ist bereits tot. (Heizungsnischenfall)
Garantenpflichten
Allgemeines
Die Garantenpflicht gehört zu den ungeschriebenen Merkmalen der unechten Unterlassensdelikte.
Nach der älteren Lehre sind die Garantenpflichten nach ihrer Quelle zu ordnen: Gesetz, Vertrag, vorausgegangenes gefährliches Handeln und enge Lebensbeziehung.
Nach der neuren Lehre ist in Obhutsgaranten und Überwachungsgaranten zu unterscheiden.
Obhutsgaranten
Obhuts- bzw. Beschützergaranten haben besondere Schutzpflichten für besondere Rechtsgüter...
- ... aus besonderen Rechtssätzen insb. enge natürliche Verbundenheit,
Besondere Rechssätze sind § 1353 BGB, § 1626 BGB, § 1626a BGB, § 1631 BGB, § 1793 BGB, § 1800 BGB.
Rechtliche und natürliche Verbundenheit bestehen zwischen Ehegatten, Verwandten gerader Linie, Geschwistern, Verlobten... Entscheidend für den Umfang der Schutzpflichten ist aber auch die persöliche Beziehung im Einzelfall.
- ... aus Lebens- und Gefahrensgemeinschaften,
Beispiel sind hier eheähnliche Gemeinschaften und Weltumsegler, nicht aber Zufallsgemeinschaften.
- ... aus freiwilliger (faktischer oder vertraglicher) Übernahme von Schutz- und Beistandspflichten,
Nach ständiger Rechtsprechung entstehen vertragliche Garantenpflichten auch aus Treu und Glauben. Dies wird aber zunehmend restriktiv gehandhabt.
Bei faktischen Obhutsgaranten wie Ärzten, Babysittern und Bergsteigern ist das Kriterium die Vertrauensgrundlage.
- ... aus der Stellung als Amtsträger oder evtl Organ einer juristsichen Person.
Auch den Chef des Ordungsamtes können bestimmte Verantwortlichkeiten treffen.
Überwachungsgaranten
Überwachungsgaranten sind für bestimmte Gefahrenquellen verantwortlich...
- ... aus Verkehrssicherungspflichten,
Beispiel sind hier Hausbesitzer, KFZ-Halter...
- aus Pflicht zu Beaufsichtigung Dritter,
Beispiel sind hier der Arzt einer Psychatrie, der Gefängnisdirektor...
- aus pflichtwidrig gefährdenden Vorverhalten,
Voraussetzung ist hier, dass die Pflichtwidrigkeit gerade die Norm trifft, welche das gefährdete Rechtsgut schützt. Dies gilt auch bei vorsätzlicher Pflichtwidrigkeit.
- aus Inverkehrbringen von Produkten.
Erforderlich könnte eine Rückrufakton sein.
Täterschaft und Teilnahme
Systematik
In das deutsche Strafrecht hat das duale Beteiligungssystem Einzug gefunden. Im Bereich der Vorsatztaten ist dies explizit normiert. Im Bereich der Fahrlässigkeit, des Unterlassens und der Ordnungswidrigkeiten gilt das Einheitstätersystem (str.), welches allein Kausalität als entscheidendes Strafbarkeitskriterium verwendet und alles andere lediglich im Rahmen der Strafzumessung behandelt. Nach überkommener Ansicht wurde das Einheitssystem auch auf Vorsatztaten angewandt.
Täterschaft (§ 25 StGB I, II; eigene Tat)
- unmittelbare Täterschaft ("selbst")
- mittelbare Täterschaft ("durch einen anderen")
- Mittäterschaft ("gemeinschaftlich")
- Nebentäterschaft (nicht normiert; etwa: "unbewusst zusammenwirkend")
Teilnahme (fremde Tat)
- Anstiftung ("zur Tat bestimmt"; § 26 StGB)
- Beihilfe ("Hilfe leistet"; § 27 StGB)
Abgrenzung
a) formal-objektive Theorie
Täter ist, wer die tatbestandliche Ausführungshandlung ganz oder teilweise selbst vornimmt.
Teilnehmer ist, wer zur Tatbestandsverwirklichung nur durch eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beiträgt.
Diese Theorie der älteren Lehre ist zu eng. Denn der Bandenchef wäre auch bei genauer Tatplanung kein Täter.
b) subjektive Theorie
Täter ist, wer mit Täterwillen (animus auctoris) handelt und die Tat als eigene begehen will.
Teilnehmer ist, wer mit Teilnehmerwillen (animus socii) tätig wird und die Tat als fremde veranlassen oder fördern will.
Diese Theorie der Rechtsprechung wurde nicht einheitlich entwickelt. Problematisch ist diese Theorie, da sie dem Wortlaut des § 25 StGB I 1. Alt. widerspricht.
Die neuere Rechtsprechung probt die Objektivierung. Es soll in einer Gesamtbetrachtung der subjektiven Einstellung der Grad des Interesses, der Umfang der Täterbeteiligung und die Tatherrschaft bzw den Willen zur Tatherrschaft gewürdigt werden. Dies ist eine subjektive Theorie auf objektiv-tatbestandlichem Boden und insofern eine starke Annäherung an herrschende Lehre in der Literatur.
c) Tatherrschaftslehre
Die herrschende Tatherrschaftslehre ist eine Ausprägung der materiell-objektiven oder final-objektiven Theorie.
Der Bergriff der Tatherrschaft enthält objektive und subjektive Komponenten.
Tatherrschaft in diesem Sinne bedeutet das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs.
Täter ist, wer nach Art und Gewicht seines objektiven Tatbeitrags sowie seiner subjektiven Willensbeteiligung das Ob und Wie der Tatbestandsverwirklichung in der Weise beherrscht oder mitbeherrscht, dass der Erfolg als das Werk auch seines zielstrebig lenkenden oder die Tat mitgestaltenden Willens erscheint.
Teilnahme ist dagegen die ohne diese Tatherrschaft bewirkte Veranlassung oder Förderung fremden Tuns oder Unterlassens.
Unmittelbare Täterschaft ist Handlungsherrschaft, mittelbare Täterschaft ist Willensherrschaft kraft überlegenen Wissens . Mittäterschaft ist funktionale Tatherrschaft.
Der Täter ist Schlüsselfigur, der Teilnehmer ist Randfigur.
Täterbegriff
Die Kriterien des Täterbegriffs ergeben sich aus den jeweiligen Straftatbeständen insb. der (un-)echten Sonderdelikte, der eigenhändigen Delikte, der Pflichtdelikte und Delikte mit überschießender Innentendenz. In diesen Fällen ist trotz möglichweise anderer Ergebnisse der Abgrenzungstheorien der Mangel an Täterschaft festzustellen.
Mittelbare Täterschaft
Begriff
Mittelbarer Täter ist gemäß § 25 StGB I 2. Alt., wer die Tat durch einen anderen begeht.
Die Begehung ist das Gebrauch eines menschlichen Werkzeuges, welches rechtlich und faktisch unterlegen ist.
Der Gebrauch setzt eine unmittelbare dh, nicht nur mittelbare Einwirkung auf das Werkzeug voraus.
Ein menschliches Werkzeug ist unter anderem dann gegeben, wenn der Tatmittler objektiv tatbestandslos, ohne Vorsatz, rechtmäßig, schuldlos oder schuldunfähig handelt.
Die Tatherrschaft des Hintermanns ist Willensherrschaft und wird durch planvoll lenkenden Willen ermöglicht.
Abgrenzung
In Abgrenzung zur Anstiftung liegt mittelbare Täterschaf vor, wenn der Handelnde von der Schuldlosigkeit weiß.
Zurechnung
Auch der mittelbare Täter muss nicht für die Exzesse des Haupttäters haften.
Suizidfälle
Bei Suiziden oder Selbstverletzungen sind Täter und Opfer identisch. Es mangelt bei mittelbarer Täterrschaft dem Haupttäter an einer freiverantwortlichen Willensentscheidung, während der mittelbare Täter über Tatherrschft verfügt. Fraglich ist, wie der Mangel eine freiverantwortlichen Entscheidung in dieses Fällen zu bestimmen ist. Nach einer Ansicht ist die Frage entscheidend, ob das Werkzeug strafbar wäre, wenn es einen Dritten geschädigt hätte. Nach einer anderen Ansicht ist die Frage entscheidend, ob das Werkzeug in einen Schaden durch einen Dritten hätte rechtfertigend einwilligen können.
Täter hinter dem Täter
In bestimmten Fällen kann ein Hintermann auch dann als mittelbarer Täter strafbar sein, wenn das Werkzeug volldeliktisch gehandelt hat.
a) Mauerschützenrechtsprechung
Es soll nach dieser Rechtsprechung mittelbare Täterschaft möglich sein, auch wenn das Werkzeug volldeliktisch gehandelt hat. Voraussetzungen sind besonder staatliche, unternehmerische oder geschäftsähnliche Hierarchien, welche die Fungibiltät (Austauschbarkeit) des Werkzeuges begründen.
b) Gradueller Tatbestandsirrtum
Das Werkzeug irrt über die Tragweite des durch die Tat herbeigeführten Schadens.
c) Vermeidbarer Verbotsirrtum
Hier ist mittelbare Täterschaft gegeben, wenn der Hintermann das Geschehen mit Hilfe des von ihm bewusst hervorgerufenen Irrtums gewollt auslöst und steuert.
Irrtümer
a) durch den Hintermann gewollte Irrtümer des Werkzeuges
Strittig ist ob graduelle Tatbestandsirrtümer oder vermeidbare Verbotsirrtümer, welche durch den Hintermann hervorgerufen werden, mittelbare Täterschaft trotz Vollverantowrtlichkeit des Täters begründen können.
Eine Ansicht ertritt dies, die Verantortungstheorie lehnt dies ab. Der BGH hat stellt auf Art und Tragweite des Irrtums im Einzelfall ab.
b) durch den Hintermann ungewollte Irrtümer des Werkzeuges
Eine Ansicht lässt den error in persone vel obiecto des Werkzeuges stets als aberratio ictus des Hintermannes gelten.
Eine andere Ansicht differenziert: Ist dem Werkzeug die Individualisierung überlassen, so ist der Irrtum auch für den Hintermann irrelevant. Individualisiert aber schon der Hintermann, so ist eine Verwechslung aberratio ictus.
c) Irrtümer des Hintermannes über das Werkzeug
Glaubt der Hintermann irrigerweise, dass das Werkzeug schuldhaft handelt, so liegt Anstiftung vor.
Glaubt der Hintermann irrigerweise, dass das Werkzeug schuldlos handelt, so liegt nach herrschender Meinung Anstiftung vor.
Glaubt der Hintermann irrigerweise, dass das Werkzeug vorsätzlich handelt, so liegt trotz Tatherrschaft mangels Tatherrschaftswillen versuchte Anstiftung (§ 30 StGB) vor.
Glaubt der Hintermann irrigerweise, dass das Werkzeug vorsatzlos handelt, so liegt nach der Tatherrschaftslehre versuchte Anstiftung vor und nach der subjektiven Theorie mittelbare Täterschaft.
Mittäterschaft
Begriff
Mittäterschaft ist gemäß § 25 StGB II die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken.
Mittäterschaft wird durch die Arbeits- und Rollenverteilung gleichberechtigter Partner, welche einen gemeinsamen Tatentschluss tragen und verwirklichen, realisiert.
Die Rechtsprechung formuliert: "Mittäterschaft ist gegeben, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern dieser Beitrag Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muss der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgejekhrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen.
Strittig ist, ob der Tatentschluss nach subjektiver Theorie nur Täterwillen verlangt oder nach Tatherrschaftslehre Bewusstsein der funktionellen Tatherrschaft. Die Rechtsprechung mischt objektive und subjektive Kriterien.
Das erforderliche Einvernehmen kann ausdrücklich oder stillschweigend vorliegen und auch erst bei Tatbegehung (sukzessive Mittäterschaft) gefasst werden.
Sukzessive Mittäterschaft
Vorsaussetzung ist das Einverständnis des Beteiligten und ein Tatbeitrag von einigem Gewicht.
Fahrlässige Mittäterschaft
Nach (noch) herrschender Meinung ist eine fahrlässige Mittäterschaft nicht möglich, da es hier keinen gemeinsamen Tatentschluss geben kann.
Vorbereitende Mittäter
Die gemeinschaftliche Begehung kann uU auch in bloßen Vorbereitung- und Unterstützungshandlungen oder durch rein geistige Mitwirkung geschehen. Hier ist sorgfältig zu prüfen, ob ein Minus an Ausführung durch ein Plus bei Planung uä wettgemacht werden und somit eine untere Schwelle der funktionalen Tatherrschaft überschritten wird. Nach einer anderen Ansicht ist Mitwirkung bei der Ausführung notwendig.
Zurechnung
Es gilt der Grundsatz der unmittelbaren wechselseitigen Zurechnung (auch falls nur einer eine Waffe trägt). Seine Grenzen findet diese Zurechnung im Tatplan, welcher jedoch offen gestaltet oder gemeinschaftlich ausgeweitet werden kann, im Exzess, in persönlichen Merkmalen und im Gesetz, welches bestimmt dass das Tragen von Waffen nur dem Träger zugerechnet wird.
Bei erfolgsqualifizierten Delikten bedarf es wenigstens des Fahrlässigkeit der Qualifikation des Mittäters.
Objektverwechslung ist irrelevant.
Strittig ist, inwieweit dem später Hinzutretenden Tatumstände oder Erschwerungsgründe zugerechnet werden können. Nach wohl herrschender Ansicht, können bei Hinzutreten bereits vollendete Delikte nicht zugerechnet werden.
Nebentäterschaft
Definition
Nebentäterschaft ist die gemeinschaftliche Begehung der Tat durch ungewolltes und unbewusstes, also unabhängiges Zusammenwirken.
Kasuistik
Nebentäterschaft ist meist bei Fahrlässikeit gegeben.
Bei Vorsatztaten handelt es sich insbesondere um das Ausnutzen eines fremden Tatentschlusses für eigene Zwecke.
Zurechnung
Ebenso wie der Alleintäter muss der Nebentäter nur für eigenen Tatanteil einstehen.
Teilnahme
Strafgrund
Der Strafgrund ist umstritten.
Die Schuldteilnahmetheorie sieht das Unrecht des Teilnehmers darin, dass er den Täter in Schuld und Strafe verstrickt.
Die Förderungstheorie sieht im Mittelpunkt die Mitwirkung an der Rechtsgutverletzung. Dies hat zur Konsequenz, dass die Teilnahmehandlung nur strafbar ist, soweit das verletzte Rechtsgut auch dem Teilnehmer gegenüber geschützt ist.
Aktessorität der Teilnahme
Anstiftung und Beihilfe sind von der Existenz der rechtswidrigen Haupttat abhängig. Teilnahme an rechtmäßigen Handlungen ist nicht möglich.
Limitierte Akzessorität
Anstiftung und Beihilfe sind nicht von der Schuld der rechtswidrigen Haupttat abhängig. Insofern berührt dies den Gebrauch eines schuldlosen Werkzeuges. Dies kommt auch in § 29 StGB zum Ausdruck, welcher die selbstständige Strafbarkeit der Beteiligten normiert.
Akzessoritätslockerung
Versuchte Teilnahme
Teilnahme ist sowohl am vollendeten Delikt als auch am strafbaren Versuch möglich.
a) Beihilfe
Etwas anderes ist die versuchte dh, erfolglose Teilnahme. Die versuchte Beihilfe ist gemäß § 30 StGB I argumentum e contrario straflos.
b) Anstiftung
Die versuchte Anstiftung ist gemäß § 30 StGB I bei Verbrechen strafbar. Der Tatentschluss muss auf das Hervorrufen eines Vorsatzes sowie auf Ausführung und Vollendung der geplanten Haupttat bezogen sein.
Der Misserfolg der Anstiftung kann sich aus Ablehnung, Ignorieren, Unverständnis, schon zuvor gefassten oder später augegebenen Vorsatz (omnimodo facturus) ergeben.
§ 30 StGB II ist gegen konspirative Willensbildung gerichtet.
Sich Bereithalten ist die ernstgemeinte Kundgabe der Bereitwilligkeit zur Begehung eines Verbrechens gegenüber einem anderen. Diese Definition umfasst auch tatgeneigte und nciht nur tatentschlossene Personen sowie Annahmen der Aufforderung zum Verbrechen.
Verbrechensverabredung ist die Willensübereinstimmung von mindestens 2 Personen. Es ist eine Vorstufe der Mittäterschaft.
Anstiftung
Begriff
Anstifter ist, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Straftat bestimmt hat. (§ 26 StGB iVm § 11 StGB II Nr. 5)
Bestimmen iSd § 26 StGB ist das Hervorrufen des Tatentschlusses. Die Anforderungen an das Hervorrufen sind umstritten. Nach einer Ansicht ist lediglich Kausalität notwendig; dies wäre aber zu weit, da auch die psychische Beihilfe erfasst wäre und sogar ein offener geistiger Kontakt nicht notwendig wäre. Nach einer anderen Ansicht ist ein gemeinsamer Tatplan erforderlich. Die herrschende Meinung lehrt, dass eine geistige Willensbeeinflussung oder Anregung zur Begehung der Haupttat gegeben sein muss. (Wünsche, Anregungen, Belohnungen, Drohungen, Missbrauch, Überordnung)
Hoch-, Um-, Abstiftung
Hochstiften ist das Bestimmen eines zum Grunddelikt entschlossenen zur Qualifikation. Nach der herrschenden Lehre soll hier volle Strafbarkeit gegeben sein. Nach einer anderen Ansicht kann lediglich psychische Beihilfe vorliegen.
Umstiften kann ebenfalls ein Fall des § 26 StGB sein.
Abstiftung ist allenfalls psychische Beihilfe, bei Steigerung des "Ob" der Tat troz Minderung des "Wie". (evtl. Risikoverringerung, rechtfertigender Notstand!)
Abgrenzung
Das Abgrenzungskriterium zur mittelbaren Täterschaft bzw. Mittäterschaft ist die Tatherrschaft, das Abgrenzungskriterium zum Gehilfen die Verantwortung für den Tatentschluss.
Vorsatz
Der Vorsatz muss sich auf das Hervorrufen des Tatentschlusses und die Ausführung und Vollendung der Haupttat in ihren wesenlichen, umrisshafte Grundzügen beziehen. Die Unkenntnis der Details ist typisch.
Es genügt nicht, wenn zu einer Tat angestiftet werden soll, welche lediglich nach der Art der tatbestandlichen Umschreibung oder der allgemeinen Gattung des Tatobjekts bestimmt ist.
Lockspitzel
Der Lockspitzel (agent provocateur) möchte nicht die Vollendung der Haupttat und stellt sich ihren Misserfolg vor. Hier ist aufgrund des Rechtsgüterschutzes ein strafbefereiender Mangel an Vorsatz zu sehen. Auch polizeiliche Lockspitzel können bei schwerer und schwer aufzuklärender Kriminalität eingesetzt werden.
Zurechnung
Der Anstifter haftet nur insoweit für die Haupttat, wie sie mit seinem Vorsat übereinstimmt, also nicht bei Exzessen aber mehr als bei mittelbarer Täterschaft, da die Unkenntnis der Details typisch ist.
Irrtum
Ein typisches Problem liegt vor, wenn der Haupttäter eine Objrktverwechslung begeht. Nach einer Ansicht, welche der BGH vertritt, ist die Objektverwechslung für den Anstifter irrelevant, wenn sie es für den Haupttäter ist und wenn sie vorhersehbar war. Eine andere Ansicht bringt das Blutbadargument als reduction ad absurdum vor: falls der Haupttäter den Irrtum erkennt und weiter mordet wird der Anstifter für eine Vielzahl an Morden strafbar. Die Hauptat wird stattdessen zu einer aberratio ictus eerklärt, für welche der Anstifter nicht vernatwortlich ist. Das Gegenargument ist hier, dass eine Strafbarkeitslücke gegeben wäre, wenn die Haupttat ein Vergehen ist.
Beihilfe
Begriff
Beihilfe ist jede ermöglichende, erleichternde oder verstärkende Leistung von Hilfe zu einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Tat durch physische oder psychische (str.) Unterstützung.
Psychische Beihilfe als Förderung des Tatentschlusses ist umstritten. Eine Ansicht lehnt sie mit dem Argument ab, das in Bezug auf den Tatentschluss in § 26 StGB nur das Hervorrufen unter Strafe gesetellt ist. Die andere Ansich hält entgegen, dass für das Rechtsgut psychische Beihilfe mitunter gefährlicher sein kann als ersetzbare physische Beihilfe und der Wortlaut des § 27 StGB eben keine Beschränkung der Tatmittel kennt.
Tathandlung
Problematisch ist die Behilfe durch alltägliche, sozialadäquate Verhaltensweisen. Die Rechtsprechung hält bloßes Fürmöglichhalten der Tat für genügend. Hier solte aber differenziert werden: dolus eventualis kann auch auf allgemeinen Vorsichtserwägungen statt auf konkreten Anhaltspunkten für deliktisches Handeln beruhen.
Ein Unterlassen kann bei Garantenstellung genügen.
Zeitpunkt
Nach herrschender Meinung kann auch noch in dem Stadium zwischen Vollendung und Versuch Beihilfe geleistet werden, da diese auch noch der Rechtsgutverletzung dient. Dies wird von einer Mindermeinung abgelehnt.
Kausalität
Strittig ist die Kausalität. Die herrschende Lehre verwendet die allgemeinen Regeln der Kausalität, die Rechtsprechung verlangt lediglich irgendeine Förderung welche mehr ist, als billigende Kenntnisnahme.
Vorsatz
Der Vorsatz der Beihilfe muss die Unterstützungshandlung und die Grundlagen der Haupttat umfassen.
Der Haupttäter muss von der Hilfe nichts Wissen.
Versuch
Die versuchte Beihilfe ist straflos auch bei Verbrechen.
Die Beihilfe zur versuchten Tat ???
Anstiftung und Beihilfe
Anstiftung zur Beihilfe und Beihilfe zur Anstiftung oder zur Beihilfe ist Beihilfe zur Haupttat.
Konkurrenzlehre
Allgemeines
Die Konkurrenzlehre ist die Nahtstelle zwischen den Lehren von der Straftat und den Unrechtsfolgen.
Ausgangspunkt ist die Einsicht, dass eine reine Addition der Strafen schuldunangemessen wäre.
Ansatzpunkt der Konkurenzlehre sind die Beriffe der Handlungseinheit und der Handlungdmehrheit, aus welchen sich Idealkonkurrenzbzw. Tateinheit (§ 52 StGB) und Realkonkkurenz bzw. Tatmehrheit (§ 53 StGB, § 54 StGB) ableiten.
Ersteres ist gegeben, wenn dieselbe Hnandlung mehrere Strafgesetze bzw. dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt.
Zweiteres ist gegeben, wenn mehrere Selbstständige Handlungen mehrere Gesetze verletzen.
Bearbeitung
- Handlungseinheit oder -mehrheit?
- echte oder unecht Konkurrenz?
Handlungseinheit und -mehrheit
Unterscheidungskriterium ist der rechtlich-soziale Sinngehalt der Handlung.
Handlung im natürlichen Sinn
Eine Handlung im natürlichen Sinn liegt vor, wenn ein Handlungsentschluss sich in einer Willensbetätigung realisiert.
(Wirft A eine Bombe in die Menge, so ist eine Handlung gegeben; gibt A eine Folge von Schüssen ab, so sind mehrere natürliche Handlungen gegeben.)
Handlung im juristischen Sinn
Mehere Handlungen im natürlichen Sinn können zu einer Handlung im juristischen Sinn zusammengefasst werden, wenn
- eine tatbestandliche Handlungseinheit
- eine natürlich Handlungseinheit
- oder eine fortgesetzte Handlung besteht.
a) tatbesandliche Handlungseinheit
Eine Handlung im jurustischen Sinn ist gegeben, wenn der gesetzliche Tatbestand mehrere natürliche Willensbetätigungen zu einer rechtlich-sozialen Bewertungseinheit zusammenfasst.
Eine solche Zusammenfassung ist in Tatbeständen welche aus mhereren Handlungen bestehen (§ 146 StGB I Nr. 3), zusammengesetzen Delikten (§ 249 StGB) und pauschalierenden Handlungsbeschreibungen (§ 99 StGB).
Eine solche Zusammenfassung liegt auch bei Dauerdelikten vor. (Hausfriedensbruch)
Eine solche Zusammmenfassung liegt auch bei unechten Unterlassensdelikten vor, falls der tatbestandliche Erfolg einmal durch das Versäumen mehrerer Rettungschancen eintritt. Wenn mehrere tatbestandliche Erfolge eintreten, so ist fraglich durch wieviele Rettungshandlungen sie hätten verhindert werden können. Hätte eine Handlung genügt, so liegt Tateinheit vor.
Eine solche Zusammenfassung liegt auch vor, wenn mehrere gleichartige Handlungen auf demselben Willensentschluss gründen, den gleichen Straftatbestand erfüllen und unmittelbar aufeinander folgen. Hier wird zwischen sukzessiver (schrittweise erfolgende) Tatbestandserfüllung und iterativer (sich wiederholende) Tatbestandserfüllung unterschieden. Es gibt auch den sukzessiven Versuch, wenn ein mehrfaches Ansetzen für ein ursprüngliches Ziel in enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang erfolgt.
b) natürliche Handlungseinheit
Sind mehrere im Wesentlichen gleichartige Verhaltensweisen, welche von einem einheitlichen Willen getragen werden und auf Grund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs derart eng miteinander verbunden sind, dass das gesamte Tätigwerden objektiv auch für einen Dritten bei natürlicher Bertracchtungsweise als eine einheitliche, zusammenhängende Handlung erscheint.
Hier ist zunächst die Zusammenfassung mehrerer gleichartiger Tatbestände gegeben.
Problematisch und umstritten ist die Zusammenfassung mehrerer verschiedenartiger Tatbestände durch die Rechtsprechung. (Polizeifluchtfälle).
Mehrere Willensbetätigungen, gegen die höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Personen bilden idR keine natürliche Handlungseinheit.
In Klausuren sind sukzessive bzw. iterative Tatbestandsverwirklichungen bereits auf Tatbestandsebene zusammenzufassen. Bei natürlicher Handlungseinheit verschiedenartiger Tatbesände ist erst bei den Konkurrenzen zu problematisieren.
c) fortgesetze Handlung
Diese Rechtsfigur hat den Sinn, die Realkonkurrenzen zu begrenzen. Sie wurde allerdings druch den BGH abgelehnt.
Eine fortgesetze Hanlung liegt bei einem Handeln gegen dasselbe Rechtsgut bei gleichartiger Begehungsweise und tragendem Gesamtvorsatz welcher die konkrete Tat in ihren Grundzügen erfasst vor.
Das ensprechende Problem kann alterenativ durch eine extensive Ausweitung der tatbestandlichen Handlungseinheit, durch die Strafzumessung oder die Ausdehnung der natürlichen Handöungseinheit gelöst werden.
Idealkonkurrenz
Arten
Bei ungleichartiger Idealkonkurrenz verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze.
Bei gleichartiger Idealkonkurrenz verletzt dieselbe Handlung daselbe Strafgesetz mehrmals.
Teilidentität
Die tatbestandlichen Handlungen müssen nicht kongruent, aber wenigestens Teilidentisch sein. (Ein Räuber verwirklicht Raub in Tateinheit mit Mord indem er mehrere Schüsse auf seine Verfolger abgibt.
Problematisch ist das Zusammentreffen von Zustands- und Dauerdelikten. Auch hier verlangt die Rechtsprechung Teilidentität. Die herrschende Lehre differenziert. Idealkonkurrenz ist anzunehmen, wenn das Zustandsdelikt Mittel zur Begehung des Dauerdeliktes ist oder wenn das Dauerdelikt erst die Voraussetzung für die Begehung eines bestimmten Zustandsdelikts schaffen soll. (Hausfriedensbruvch und Vergewaltigung). Realkonkurrenz ist anzunhemen bei Straftaten, die auf Grund eines neuen Entschlusses nur gelegentlich eines Dauerdelikts verübt werden.
Verklammerungsprinzip
Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch das Prinzip der Verklammerung. Hier stehen zwei an sich selbstständige Handlungen mit einer Dritten und so auch zueinander in Idealkonkurrenz. Diese Rechtsfigur trifft auf große Skepsis in der Lehre.
Rechtsfolge
Rechstfolge der Idealkonkurrenz ist das eingeschränkte Absorpzionsprinzip: Die Strafe wird nach dem Gesetz bestimmt, welches die schwerste Strafe androht.
Realkonkurrenz
Realkonkurrenz liegt vor, wenn jemand mehrere selbstständige Straftaten begangen hat, deren gleichzeitige Aburteilung möglich ist.
Rechtsfolge ist eine Gesamtstrafem falls mehrere Reiheitsstrafen oder Geldstrafen verwirkt sind.
Die Bildung der Gesamtstrafe (§ 52 StGB) wird nach dem undurchsichtigen Aperationsprinzip bewirkt.)
Gesetzeseinheit
Definition
Gesetzeseinheit ist eine unechte Konkurrenz: der Gesetzeswortlaut mehrerer Tatbestände ist erfüllt aber diese verdrängen einander.
Gesetzeseinheit ist gegeben, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfasst wird.
Die Abgrenzung zwischen der Gesetzes- und Tateinheit erfolgt duch die unklare Klarstellungsfunnktion.
Spezialität
Von Spezialität spricht man, wenn eine Strafvorschrift begriffsnotwendig alle Merkmale einer anderen enthält, sodann die Verwirklichung des speziellen Delikttatbestandes zwangsläufig auch den in Betracht kommenden allgemeinen Tatabestand erfüllt.
Das spezielle Strafgesetz geht dem allgemeinem vor.
Qualifikationen, Privilegierungen und auch selbstständige Abwandlungen sind stets speziell zum Grunddelikt.
Erfoilgsqualifizierte Delikte setzen nach § 18 StGB wenigstens Fahrlässigkeit in Bezug auf die schwere Folge voraus. Also tritt der ensprechende Fahrlässigkeitstatbestand zurück.
Subsidarität
Subsidarität bedeutet, dass eine Strafvorschrift nur hilfsweise anwendbar ist, also nur für den Fall Geltung beanssprucht, dass nicht schon eine andere eingreift.
Dies ist Teilweise explizit normiert, teilweise implizit gültig.
Konsumtion
Konsumtion ist gegeben, wenn ein Straftatbestand in einem anderen nicht notwendig enthalten ist, die eine Tat aber regelmäßig und typischerweise mit der Begehung einer anderen zusammentrifft, sodass ihr Unrechts- und Schuldgehalt durch die schwerere Deliktsform mit erfasst und aufgezehrt wird.
Beispielsweise wird nach h.M. Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung von § 244 StGB I Nr. 3 konsumiert. Falls der Hausfriedensbruc auch noch Vergewaltigung ermöglichen soll ist Tateinheit und nich Konsumtion gegeben.
Vor- und Nachtat
Auch dies ist unechte Konkurrenz.
In den Fällen der mitbestraften Vor- und Nachtat schließt die Verwirklichung eines Straftatbestandes den Unrehchts- und Schuldgehalt einer vorausgegangenen Handlung oder einer nachfolgenden Verwertungshandlung ein.
mitbestrafte Vortat
Hier ist Subsidarität oder Konsumtion gegeben. Verbrechensverabredung gemäß § 30 StGB ist als selbstständige Handlung eine mitbestrafte Vortat zur folgenden Tat.
mitbestrafte Nachtat
Hier sind allein Fäller der Konsumtion denkbar.
Eine Nachtat in der Gestalt einer tatbestands,äßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Handlung wird konsumiert, wenn sie sich in der Auswertung oder Sicherung der durch die Vortat erlangten Position erschöpft, den angerichteten Schaden nicht wesentlich erwitert und kein neues Rechtsgut verletzt. In der Regel sind dies Taten, welcher der Vortat erst ihren Sinn geben.