Allgemeiner Teil

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Rechtssubjekt

Rechtsfähigkeit

Definition: Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

Rechtsfähigkeit natürlicher Personen:

Sie ist unabhängig von Alter oder Geist.

Die Rechtsfähigkeit wird durch die Vollendung der Geburt, d.h. durch die Trennung von der Mutter erreicht.

Ein Ungeborenes (nasciturus) oder Ungezeugtes (nondum conceptus) kann bedingt rechtsfähig sein. Im Erbrecht gilt das gezeugte Ungeborene als vor dem Tod des Erbgebenden geboren. Schadensersatzansprüche können auch gelten wenn der Schaden im Mutterleib oder vor der Zeugung verursacht wurde, aber der Erfolg zu Lebzeiten eintritt. Als Rechtsvertreter Ungeborener ist der Pfleger der Leibesfruch eingesetzt.

Die Rechtsfähigkeit endet mit dem (Hirn)Tod oder der widerlegbaren amtlichen Todeserklärung bei Verschollenheit.

Ein Toter kann bedingt rechtsfähig sein, wenn der Schutz seiner Persönlichkeit in Gefahr ist oder seine Leiche. Beides ist zeitlich begrenzt (Moorleichen, Mumien, Reliquien).


Rechtsfähigkeit juristischer Personen:

Rechtsfähigkeit ist für juristische Personen eine graduelle Eigenschaft.


Handlungsfähigkeit

Definition: Handlungsfähigkeit ist die Möglichkeit, durch eigenes verantwortliches Handeln Rechtswirkungen hervorzurufen, insbesondere Rechte zu erwerben und Pflichten zu begründen.

Fehlt die H. so steht sie regelmäßig einem gesetzlichen Vertreter zu.

Auch juristische Personen sind nach h.M durch ihre Organe handlungsfähig.

a) Geschäftsfähigkeit

Die G. ist die eine Form der Handlungsfähigkeit, welche die Möglichkeit vorsieht Rechtsgeschäfte wirksam abzuschließen.

Das Gesetz sieht vor, dass die Geschäftsfähigkeit regelmäßig mit der Volljährigkeit eintritt.

b) Deliktsfähigkeit

Die D. ist die Fähigkeit für unerlaubte Handlungen durch Schuld verantwortlich zu sein.

Die zivilrechtliche D. ist vor dem 7. Lebensjahr und im Zustand der nicht selbstverschuldeten Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit (§§ 828 I, 827 BGB)nicht gegeben.


Allgemeine Persönlichkeitsrechte

siehe Grundrechte


Namensrecht

§ 12 BGB

Das Namensrecht ist ein Teil der allgemeinen Persönlichkeitsrechte. Es schützt den bürgerlichen Namen und bei Bekanntheit den Namen von juristischen Personen, Pseudonymen, Gaststätten, Kirchen usw. (Einiges ist in Spezialgesetzen geregelt: u.a. MarkenG)

Bei Verletzung des Namensrechtes kann man Unterlassen, Beseitigung und nach § 823 BGB Schadensersatz verlangen.


Wohnsitz

Des weiteren gelten §§ 7-11 BGB.

Der Wonsitz ist im Regelfall gewillkürt, für nichthandlungsfähige Personen und Soldaten ist er gesetzlich festgelegt.

Relevant ist der Wohnsitz für § 269 I BGB, § 132 II BGB und für die Zuständigkeit der Gerichte.


Verein

Ein Verein ist eine juristischer Person des Privatrechts.

Grundlage des Vereins ist § 9 GG, das BGB und das VereinsG.

a) Mitgliedschaft (Existenz unabhängig von Mitgliederwechsel)

Vorraussetzung mindestens Beitrittserklärung, je nach Satzung auch Annahmerklärung. Keine Annahmepflicht außer bei Monopolstellung (u.a. Gewerkschaft)

Rechte: Organschaftsrechte (Stimmrecht), Genussrechte, Sonderrechte...

Pflichten: Beiträge, Treue, Sonderpflichten...

b) Autonomie (keine Bindung an Gründungszweck)

c) Satzung (Zweck, Name, Sitz, Eintragungsabsicht...)

d) Entstehung durch Gründungsvertrag und Eintragung beim Amtsgericht (Idealverein) oder Konzession (Wirtschaftsverein).

Ein Gründungsvertrag ist die übereinstimmende Willenserklärung über eine Satzung durch die mindestens sieben Gründungsmitglieder.

Die Eintragung ist bei Gründung und Satzungsänderung konstitutiv, bei Änderung des Vorstandes u.ä. deklaratorisch.

Idealvereinen ist eine wirtschaftliche Tätigkeit als Nebenzweck erlaubt.

Der Wirtschaftsverein ist selten, meist sind sie als Spezialform organisiert.

e) Organe

ea) Mitgliederversammlung (Widerrufliche Bestellung des Vorstandes, Satzungsänderung, Vereinsauflösung u.a.; Einberufung nach satzungsmäßigen Regeln u.a. auf Verlangen einer Minderheit, Vereinsinteresse, Turnus; Beschlussfassung nach satzungsmäßigen Quoren für Zahl und Verhältnis)

eb) Vorstand (Geschäftsführung gebunden an Gesetz, Satzung, Weisung, Vereinsinteresse; Auskunft und Rechenschaft, gesetzliche Vertretung)

f) Verantwortlichkeit (Brox (338-340)

g) Vereinstrafen (prüfbar durch Gerichte)

h) Ende ( Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit, Insolvenz)

Der Verein ist der Grundtyp folgender Formen der juristischen Person : AG, KGaA, GmbH, eingetragene Genossenschaft, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.

Der Verein unterscheidet sich vom nichtrechtsfähigen Verein und vom Vorverein, welche keine juristischen Personen sind.

Der nichtrechtsfähige Verein ist prinzipiell (aus Misstrauen) den unpassenden Regeln der GbR unterworfen. Die Rechtssprechung unternimmt allerdings eine Annäherung. Diese führt zu einer Teilrechtsfähigkeit in Hinblick auf Parteifähigkeit, Vermögen, Haftung...

Der Verein unterscheidet sich auch von der GbR, welche ebenfalls keine Juritsiche Person ist. Sie ist der Grundtyp der OHG und der KG.


Stiftung

Eine Stiftung ist eine juristische Person des Privatrechts.

a) keine Mitglieder, jedoch Organe (Vorstand u.a.)

b) Heteronomie (Bindung an erklärten Willen des Stifter bei Stiftungsgeschäft)

c) Verfassung

d) Entstehung durch Stiftungsgeschäft und Konzession

Ein Stiftungsgeschäft ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, die der Schriftform bedarf (auch durch Testament).

Die Stiftung unterscheidet sich von der unabhängigen Stiftung und dem Sammelvermögen, welche keine juristischen Personen sind.


Unternehmer

§ 14 BGB


Verbraucher

§ 13 BGB


Rechtsobjekt

Rechtsobjekt

Rechte

Nur Vermögensrechte und nicht etwa Persönlichkeitsrechte können Rechtsobjekte sein. Vermögensrechte sind dingliche Rechte (Eigentum), Rechte an Rechten, Immaterialgüterrechte, Forderungen und Mitgliedschaftsrechte.


Immaterialgüter

Immaterialgüter sind geistige Schöpfungen, für die ein auschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht beim Urheber liegt.


Tiere

§ 90a BGB


Sachen

Definition

Sachen sind unpersönliche, körperliche Gegenstände, welche räumlich umgrenzt sind.

Dementsprechend sind frei fließende Gewässer (Saale), freie Gase, Strom und Energien und nach h. M. Daten/Programme keine Sachen (anders Daten- und Energieträger). Auch der menschliche Körper und integrierte künstliche Bestandteile (Herzschrittmacher) sind keine Sachen. Bei abgetrennten Körperteilen (Haare, Sperma, Blut, Organe) sind die Übergänge fließend und z T. vom Verwendungszweck anhängig.


Arten

a) unbewegliche Sachen (Grundstücke) & bewegliche Sachen (Nichtgrundstücke)

b) vertretbare Sachen (nach Maß, Zahl, Gewicht)& unvetretbare Sachen (Gebrauchtes, Sonderanfertigungen) (§ 91 BGB)

c) verbrauchbare Sachen (Nahrung, Geld) & unverbrauchbare Sachen (Bücher, Kleidung) (relevant bei Leihung) (§ 92 BGB)

d) teilbare Sachen (Mehl, unbebaute Grundstücke) & unteilbare Sachen (Autos, Schuhe) (§ 93 BGB)


Sachgesamtheiten

Eine Mehrheit von Sachen, die wegen eines gemeinsamen Zweckes als Ganzes gesehen werden. (Bibliothek, Herde) Es gilt das Spezialitätsprinzip. Jede einzelne Sache einer Sachgesamtheit steht in Rechtsbeziehung zum Rechtssubjekt. (Beispiel: A verkauft B Sammlung. Vor Übereignung komplettiert A die Sammlung. B hat keine Rechte an den neuen Objekten.) Vorteile dieses Prinzips sind die Rechtsklarheit und die praktische Erleichterung des Rechtsverkehrs.


Bestandteile

§ 93 BGB

Bestandteile sind Teile einer zusammengesetzen Sache.

Wesentliche Bestandteile können nicht entfernt werden, ohne dass ein Bestandteil zerstört oder im Wesen verändert wird. (Fokus Bestandteile, nicht Sache)

Wesentliche Bestandteile können keine eigenen Rechtsobjekte sein.

Bei Grundstücken gibt es Scheinbestandteile, welche nur zu einem vorübergehenden zweck mit Grund und Boden verbunden sind. Allgemein gilt: "superficies solo cedit" (Die Sache weicht dem Boden.)


Zubehör

§ 97 BGB

Sie können Rechtsobjekte sein, werden aber im Zweifel bei der Übereignung der Hauptsache mit übereignet.


Früchte

§ 99 BGB

Früchte

Unmittelbare Früchte einer Sache: Obst, Eier

Mittelbare Früchte einer Sache: Miete, Pachtzinsen

Unmittelbare Früchte eines Rechts: Ernte des Pächters

Mittelbare Früchte eines Rechts: Pachtzinsen durch Unterverpachtung


Nutzungen

Nutzungen sind Früchte und andere Gebrauchsvorteile aus einer Sache.


Lasten

Lasten sind Verpflichtungen des Eigentümers oder Inhabers eines Rechts zu einer Leistung.


Rechtsgeschäft

Definition: Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung und oft aus weiteren Elementen besteht und an den die Rechtsordnung den gewollten rechtlichen Erfolg knüpft.

Als Beispiel für weitere Elemente kann die behördliche Mitwirkung (standesbeamtliche Willenserklärung bei Ehevertrag) gelten.

Ein Gegenbeispiel für eine Verknüpfung durch die Rechsordnung an den gewollten rechtlichen Erfolg ist das Wucherverbot (§ 138 BGB).

Beispiel für die Lösung von Rechsgeschäften und dem Willen sind faktische Vertragsverhältnisse, welche durch konkludentes Handeln auch gegen den Erklärungswillen wirksam werden und automatisierte Willenserklärungen.

Arten

  • einseitiges Rechtsgeschäft (Testament, Kündigung, Anfechtung)
  • mehrseitige Rechtsgeschäft (Vertrag, Gesamtakt, Beschluss)

Gesamtakt: Gleichlautende, parrallele Willenserklärung (Paar kündigt jeweils die Wohnung)

Beschluss: mehrheitlich übereinstimmende Willenserklärung in Verein/Gesellschaft

Wirksamkeit

Ein Rechtsgeschäft kann willensunabhängig nichtig sein.

Ein Rechtsgeschäft kann willensabhängig anfechtbar sein.

Ein Rechtsgeschäft kann schwebend (un)wirksam sein. Es ist also weder nichtig (um einer Entscheidung nicht vorzugreifen) noch lediglich anfechtbar.

Gefälligkeit

Unentgeltliche Rechtsgeschäfte (Schenkung, Leihe, Auftrag, Verwahrung) sind schwer von der rechtsunverbindlichen Gefälligkeit zu trennen.

Entscheidendes Kriterium ist der Rechtsbindungswille, welcher nach dem objektiven Empfängerhorizont zu ermitteln ist. Indizien für einen solchen Willen ist beispielsweise die besondere wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Empfänger. Meist ist der Rechtsbindungswille jedoch eine Fiktion, die Beteiligten haben sich um rechtliche Konsequenzen keine Gedanken gemacht.

Es greift in diesen Fällen das Kriterium der normativen Interessenabwägung. Hier ist besonders das Risiko und die Zumutbarkeit der Haftung für dieses Risiko zu beachten.

Diskutiert wird ob und in welchem Maße für Gefälligkeiten die Deliktshaftung ausgeschlossen werden soll. (Rotweinfleck auf der Tischdecke des Gastgebers)

Realakte

Realakte und Delikte sind Handlungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben. (§ 950 BGB)

rechtsgeschäftsähnliche Handlungen

Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen sind Erklärungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben. (§ 170 BGB) Umstritten ist ob und welche Vorschriften wie Geschäftsunfähigkeit oder Anfechtung für Rechtsgeschäfte analog angwendet werden sollen.

Trennungs- und Abstraktionsprinzip

Das Abstraktionsprinzip bewirkt die rechtliche Trennung von kausalen Verpflichtungsgeschäft und abstrakten Verfügungsgeschäft. (Worin unterscheiden sich Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip?)

Verpflichtung

Das Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird.

Ein Beispiel ist der Kaufvertrag. Hier sind Verkäufer zu Übergabe und Übereignung verpflichtet.

Verfügung

Das Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch welches ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird.

Beispiel ist die Übereigung.

Voraussetzungen sind im Gegensatz zur Verpflichtung nach dem Bestimmtheitsprinzip die Bestimmung eines konkreten Gegenstandes, die Verfügungsgewalt und entsprechend dem Publizitätsprinzip oft ein weiteres Element wie die Eintragung in das Grundbuch.

Eine Verfügung beschränkt das rechtliche Können, eine Verpflichtung das rechtliche Dürfen. Unter mehreren Verfügungen gilt die erste. Unter den Verpflichtungen sind alle gleichrangig.

Kausale Geschäfte

Rechtsgeschäfte, bei denen der Rechtsgrund (causa) der Zuwendung zum Inhalt des Geschäftes gehört.

Abstrakte Geschäfte

Rechtsgeschäfte, bei denen der Rechtsgrund der Zuwendung nicht zum Inhalt des Geschäftes gehören.

Den abstrakten Geschäften liegt regelmäßig der Rechtsgrund eines kausalen Geschäft zugrunde.

Der zugrundeliegende Rechtsgrund einer abstrakten Übereigung kann die Erfüllung eines Anspruchs (causa solvendi) aus einem Kaufvertrag sein.

Abgrenzung

Meist sind Verfügungen abstrakt und Verpflichtungen konkret. Es gibt jeodch abstrakte Verpflichtungsgeschäfte wie das Schuldversprechen oder Verfügungsgeschäfte welche keines Rechtsgrundes bedürfen.

Rechtsgründe

  • Schenkung (causa donandi)
  • Verpflichtung durch einen Anderen(causa credendi)
  • Tilgung (causa solvendi)

Zweck

Das Verfügungsgeschäft ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft fehlerhaft ist. Ein Ausgleich wird dann über § 812 BGB ff erzielt. Dies soll der Leichtigkeit und Sicherheit des Rechtsverkehrs dienen.

Falls ein Schuldner S Besitz erlangt, kann Gläubiger G ihn pfänden, ohne eine Intervention dessen erwarten zu müsssen, der dem S den Besitz übereigntete.

Beispiel

V verkauft am 1.5. an K1. V verkauft am 2.5. an K2. V ist berechtigt das Eigentum an K2 zu übereignen. K1 ist gegen V zu Schadensersatz berechtigt. K1 hat keine Ansprüche gegen K2.

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Willenserklärung

Definition: Eine Willenserklärung ist eine privatrechtliche Willensäußerung, welche auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.

Wille (subjektiver Tatbestand)

  • Handlungswille

Der Handlungswille ist ein bewusster Willensakt, der auf die Vornahme eines äußeren Verhaltens gerichtet ist. (keine Hypnose/Schlaf)

  • Erklärungswille

Der Erklärungswille ist das Bewusstsein der Rechtserheblichkeit des Handelns, nicht notwendig eine Kenntnis der konkreten Rechtsfolge. Laut neuester Rechtsprechung ist dies allerdings nicht mehr notwendiger Bestandteil der Willenserklärung. Die Anfechtbarkeit wegen Irrtums bleibt unberührt.

  • Geschäftswille

Der Geschäftswille ist der Wille, mit einer Erklärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.

Erklärung (objektiver Tatbestand)

  • direkte Erklärung

Der Wille des erklärenden kommt unmittelbar zum Ausdruck.

b) (konkludente) Erklärung

Die indirekte Erklärung liegt vor, wenn der Handelnde einen anderen Zweck verfolgt aber mittelbar den Geschäftswillen dadurch zum Ausdruck bringt.

c) Nichtstun/Schweigen

Schweigen ist keine Willenserklärung! Nur ausnahmsweise kann Schweigen als Willenserklärung gelten, wenn das Gesetz es vorsieht oder es die Parteien (u.U konkludent durch Übung) vereinbaren. Auch nach Treu und Glauben (etwa nach langjährigen Geschäftsbeziehungen, Verkehrssitte) kann das Schweigen als Annahme gelten. (str!)

Arten

  • empfangsbedingte W. (Vertrag); incl. Sonderfall der amtsempfangsbedürftigen Willenserklärungen (§ 928 BGB I)
  • nicht empfangsbed. W. (Testament)


Abgabe und Zugang

Abgabe

Der Erklärende muss alles getan haben, was seinerseits zum Wirksamwerden der Willenserklärung notwendig ist.

Dementsprechen genügt nicht allein die Ausfertigung sondern auch die Verschickung oder die Übergabe sind notwendig.

Es kann der Schein einer Abgabe entstehen. Es ist umstritten wie dieser zu behandeln ist. Eine Ansicht nimmt Unwirksamkeit an, eine andere stimmt dem zu hält aber Vertrauensschaden analog zu § 122 BGB für notwendig und eine Dritte schlägt anfechtbare Wirksamkeit vor.

Umstritten ist inwiefern die Abgabe verpflichtend ist. Eine Ansicht meint der Erklärende sei verpflichtet, der mit der Erklärung angestrebten rechtsgeschäftlichen Regelung nicht zuwiderzuhandeln und bringt eine Haftung nach dem Rechtsgedanken des § 160 BGB oder nach § 311a BGB II ins Spiel.


Auslegung

Es unterscheidet sich nicht die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen sondern von empfangsbedürftigen und nich empfangsbedürftigen Willenserklärungen.


natürliche Auslegung (133)

Die natürliche Auslegung fokussiert auf den Willen des Erklärenden und kommt somit seinen Interessen gegen die Interessen des Erklärungsempfängers entgegen. Dies ist nur gerechtfertigt wenn der Erklärungsempfänger wusste was gemeint war oder der Erklärungsempfänger unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt wissen könnte. Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen spielt diese Auslegung die wichtigste Rolle.


normative Auslegung (133 iVm 157)

Die Auslegung aus dem normativen Empfängerhorizont kommt den Interessen des Erklärungsempfängers gegen die Interessen des Erklärenden entgegen. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen spielt diese Auslegung die wichtigste Rolle. Dies entspricht dem Prinzip der verschuldensunabhängigen Verantwortlichkeit für die Willenserklärung. Der unverschuldete Erklärungsirrtum ist also unbeachtlich. Seine Grenze findet dieses Prinzip in der notwendigen objektiven Zurechenbarkeit der Erklärung.


ergänzende Auslegung

Die Ergänzung der Erklärung ist idR unproblematisch. (Ein Bier!)

Die Ergänzung richtet sich auf

  • den objektiven hypothtischen Parteiwillen
  • die Verkehrssitte
  • Treu & Glauben.

Fraglich ist wann eine solche Auslegung dem dispositiven recht vorzuziehen ist. Einige dispositive Normen sollen höchst subsidiär erst in letzter Linie gelten ("im Zweifel") andere nicht. Die ergänzende Auslegung scheint angemessen falls eine Einigung vergessen wurde oder in Zukunft beabsichtigt war und disposotives Rechts interessenwidrig wäre.

Die Gefahr des dieser Auslegung besteht in der Rechtsunsiicherheit.


Botenschaft

Der Bote überbringt eine Willenserklärung lediglich anstatt sie selber zu bewirken.

Ist eine Form für die Willenserklärung vorgeschrieben so muss der Geschäftsherr sie selber einhalten.

Ein Bote kann geschäftsunfähig sein.

Bei einem unbewussten Fehler der Übermittlung durch einen Boten ist der Geschäftsherr zwar gebunden kann aber anfechten. Hat der Bote bewusst falsch die Erklärung überbracht so ist der Geschäftsherr nicht gebunden. Hier ist die Unterscheidung zwischen Erklärungsbote und Empfangsbote relevant, da es fraglich ist welcher geschäftsherr gebunden ist.

Beim Empfang einer Willenserklärung ist bei einem Boten als Empfängerhorizont der Horizont des Geschäftsherren maßgeblich.

Der Zugang einer Willenserklärung erfolgt in dem Augenlick, da sie übermittelt wird.

Empfangsboten

Wirksamkeit sobald Überbringung möglich, ein Vergessen ist irrelevant. Empfangsbote ist, wer ermächtigt oder dem Empfänger nahe ist (Verwandte, Angestellte).

Erklärungsboten

Das Risiko trägt allein des Absender.


Widerruf

Jeder kann nach Abgabe der Willenserklärung und vor ihrem Zugang auf Grundlage des allgemeinen Widerrufsrechts widerrufen.

Es kann also auch nicht mehr dann widerrufen werden, wenn der Erklärungsempfänger noch keine Kenntnis hatte.

Auch gibt es das verbraucherschützende Widerrufsrecht. Dieses wird oft in Zusammenhang mit besonderen Verträgen geregelt. Dieses Widerrufsrecht kann in Verträgen nicht eingeschränkt werden. Insbesondre Haustürengeschäfte, welche den Arbeitsplatz und die Privatwohnung sowie das überraschende Ansprechen in der Öffentlichkeit und im Rahmen von Freizeitaktivitäten (Kaffeefahrten) sind widerrufbar. Dieser Widerruf muss fristgerecht und schriftlich oder durch Zurücksendung der Ware erfolgen.


Stellvertretung

Zweck

Es kann notwenig sein, dass jemand für einen anderen rechtsgeschäftlich handelt. Diese Notwendigkeit kann sich aus tatsächlichen Gründen wie Abwesenheit, Unkenntnis oder Aufwand ergeben oder aus rechtlichen Gründen wie der Geschäftsunfähigkeit.

Zulässigkeit

Grundsätzlich ist bei allen Willenserklärungen eine Stellvertretung möglich. Für höchstpersönliche Geschäfte (Eheschluss, Testamenerrichtung) sieht das Gesetz etwas anderes vor. Auch durch Rechtsgeschäft kann Stellvertretung ausgeschlossen werden, dies ist die sog. gewillkürte Höchstpersönlichkeit.

Voraussetzungen

  • eigene Willenserklärung (Abgrenzung zum Boten)
  • Vertretungsmacht
  • Offenkundigkeit
  • Gebrauch der Vertretungsmacht

Vertretungsmacht

Vertretungsmacht kann durch Rechtsgeschäft übertragen werden. Dies ist die Vollmacht.

Die Vertretungsmacht kann durch Gesetz gegeben sein. (Eltern für ihre Kinder nach § 1629 BGB I, Vormund für Mündel nach § 1793 BGB und Betreuer für Betreute nach § 1902 BGB).

Auch ein Vereinsvorstand kann die Stellung eines gesetzlichen Vertreters einnehmen obwohl er ein Organ ist. Die Normen werden hier analog angewandt.

Offenkundigkeit:

Aus den Interessen des Dritten ergibt sich die Erfordernis der Offenkundigkeit. Die Stellvertretung muss ausdrücklich oder den Umständen (unternehmerisches Handeln) nach erkennbar sein, weil der Dritte ein Recht auf die Kenntnis seines Geschäftspartners hat. (Er könnte ja unvermögend oder arm sein.) Allerdings ist die Offenkundigkeit der der Vertretung an sich hinreichend, nicht notwendig die Person des Vertretenen. Ist die Offenkundigkeit nicht gegeben, so ist der Vertreter der Geschäftspartner. Dies entspricht dem Regelfall der normativen Auslegung. Auch folgt daraus: Falls der Vetreter sich verspricht und sagt er handelt im eigenen Namen so ist dies zwar ein Erklärungsirrtum aber trotzdem nicht anfechtbar.

Ausnahmen der Offenkundigkeit sind umstritten. Möglicherweise sind sie bei Geschäften des täglichen Lebens gegeben, da der Dritte nicht schutzwürdig ist.

Wirkung

Obwohl ein Vertreter handelt, treffen die Rechtsfolgen den Vertretenen, wie wenn dieser rechtsgeschäftlich gehandelt hätte.

Das Handeln des Vertreters ist aber nur innerhalb der Vertretungsmacht für den Vertretenen bindend. Begeht der Vertreter einen Erklärungsirrum und überschreitet somit seine Vertretungsmacht (Er sagt 2100 € statt 1200 €.) so ist der Vertretende nicht gebunden.

Der Zugang einer Willenserklärung erfolgt in dem Augebnlick, da sie einem Vertreter gegenüber erklärt wird.

Beim Empfang einer Willenserklärung ist bei einem Vertreter als Empfängerhorizont sein eigener Horizont maßgeblich.

Hat der Vertreter einen Fehler nach §§ 119, 120 BGB getan so kann nur er anfechten wenn der Irrtum bei ihm liegt (?). Anders: Der Vetretene ist an den Irrtum seines Vertreters gebunden. Da die Rechtsfolgen ihn betreffen, kann ist er anfechtungsberechtigt.

Nach dem Grundsatz der Wissenszurechnung ist der Vertretende an seinen Vertreter gebunden wenn es auf das Kennen oder Kennenmüssens eines Umstandes ankommt.

Von der Vertretungsmacht muss im konkreten Fall auch Gebrauch gemacht werden. Dies ist im Regelfall gegeben. Allerdings kann der Vertreter explizit ohne Vertretungsmacht auftreten um das Rechtsgeschäft von der Genehmigung des Vertretenen abbhängig zu machen.

Dem Vertreter fallen keine Rechtsfolgen zu. Allerdings: Unter bestimmten Umständen ist der Vertreter selbst zu Schadensersatz aus culpa in contrahendo(?) gebunden nach § 280 BGB I, § 241 BGB II und § 311 BGB III. Dies gilt, wenn ihm eine besondere Vertrauenstellung zukommt. (Ein Gebrauchwagenhändler ist aufgrund seiner Sachkenntnis an sein Angaben gegen den Käufer gebunden auch wenn er im Namen eines Anderen handelt.) Gleiches gilt wenn verabredet ist dass die Vertretung allein formal gilt, also der Vertreter die Vertragleistungen selber erbringen und den Vertragsnutzen ernten soll.

Arten

Neben der aktiven Stellvertretung nach gibt es die passive Stellvertretung nach (Empfangsverstretung).

Abgrenzungen

Vertretung bei Tathandlung

Tathandlungen iSv Realakten können nicht durch einen Vertreter erfolgen, da sie kein rechtsgeschäftliches Handeln sind. (Meister schickt Gesellen zur Arbeit, dieser stellt einen Schaden an.)

Abschlussvermittlung

Wer den Abschluss eines Rechtsgeschäfts nur vermittelt, ist kein Vertreter, weil er zwar am Zustandekommen des Geschäfts beteiligt ist, selbst aber keine Willenserklärung abgibt.

mittelbare Stellvertretung

Die verdeckte/indirekte/stille Stelvertretung ist ein Rechtsgeschäft im eigenen und nicht im fremden Namen auch wenn sie im Auftrag (Innenverhältnis) geschieht. Gebunden ist also der Vertreter. Erwähensert ist hier die Kommisiion nach § 383 HGB.

Botenschaft

Der Bote überbringt eine Willenserklärung lediglich anstatt sie selber zu bewirken.

Entscheidend für die Frage ob Stellvertretung oder Botenschaft vorliegt ist der Empfängerhorizont.

Handeln unter fremden Namen

Ein Handeln unter fremden Namen ist kein Handeln in fremden Namen.

Es kann ein Eigengeschäft des Handelnden gegeben sein. (A schließt unter falschen namen mit Hotelier H einen Vertrag. Dieser Vertrag ist gegen A wirksam da dies dem Interesse des H entspricht.)

Wenn der arme A unter dem Namen des reichen B auf Kredit bei C kauft so entsteht zum Schutze von B und C kein Vertrag. Da die Interessenlage mit der Handlung ohne Vertretungsmacht übereinstimmt, sind ihre Regeln analog anzuwenden.


Prokura

§ 48 HGB Umfang der Prokura: § 49 HGB

Beschränkung des Umfangs: § 50 HGB

Zeichnung des Prokuristen: § 51 HGB

Widerruflichkeit; Unübertragbarkeit; Tod des Inhabers: § 52 HGB

Anmeldung der Erteilung und des Erlöschens; Zeichnung des Prokuristen: § 53 HGB


Vollmacht

Da ein Vertreter eine Willenserklärung abgibt muss er notwendig Geschäftsfähig sein. beschränkte Geschäftsfähigkeit des vertreters ist legitim, da er keinen rechtlichen Nachteil erlangt.

Erklärung

Die Vollmacht wird durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung erteilt. Sie bedarf nicht der Zustimmung, da sie keine Pflichten begründet.

Wird die Vollmacht dem Bevollmächtigenten gegenüber erklärt so handelt es sich um eine Innenvollmacht.

Wird die Vollmacht dem Dritten gegenüber erklärt so handelt es sich um eine Außenvollmacht.

Wird die Vollmacht dem Bevollmächtigten gegenüber erklärt und sodann dem Dritten mitgeteilt so handelt es sich nicht um eine Außenvollmacht.

Nach § 171 BGB kann die Erteilung der Vollmacht auch einem unbestimmten Personenkreis (Kundgebung) gegenüber erklärt werden.

Form

Die Vollmacht wird formlos erteilt.

Da die Erklärung keiner Form bedarf ist sie auch schlüssig erlärbar.

Ausnahmsweise kann das Gesetz eine besondere Form vorschreiben: § 1945 BGB III, § 311b I

Die Vollmachtsurkunde nach § 172 BGB ist nicht erforderlich aber ratsam. Denn nach § 174 BGB kann ein Dritter ein einseitiges Rechtsgeschäft (Kündigung) des Vertreters zurückweisen, wenn dieser keine Urkunde vorlegt.

Arten

  • Spezialvollmacht (für ein bestimmtes Rechtsgeschäft)
  • Gattungsvollmacht (für eine bestimmte Rechtsgeschäftsgattung)
  • Generalvollmacht
  • Einzelvollmacht
  • Gesamtvollmacht (nur mehrere können gemeinsam ein Rechtsgeschäft tätigen)
  • Hauptvollmacht (durch den Geschäftsherrn erteilt)
  • Untervollmacht (durch den Bevollmächtigten erteilt) Die Untervollmacht kann zu Rechtsgeschäften im Namen des Geschäftsherren oder im Namen des Bevollmächtigten berechtigen. Zwar wirkt auch letztere mittelbar auf den Geschäftsherren, aber in Hinblick auf § 179 BGB ist die Unterscheidung relevant.
  • Duldungsvollmacht
  • Anscheinsvollmacht

Abstraktionsprinzip

Getrennt werden die Vollmacht als Außenverhältnis zwischen Drittem und Vollmachtsgeber, welches des Bevollmächtigten lediglich berechtigt und das Grundverhältnis als Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten welches den Bevollmächtigten lediglich verpflichtet und regelmäßig auf einer vertraglichen Grundlage beruht.

Bsp.: Ein Prokurist P darf Geschäfte nicht über 10.000 € tätigen und keine Grundstücke kaufen. P kauft für 15.000 € eine Theke und ein Grundstück. Der Vollmachtsgeber ist an den Kaufvertrag für die Theke gebunden nicht aber an den Grundstückskauf. P muss dem Vollmachtgeber Schadensersatz leisten. P kann aber darf also nicht für 15.000 € kaufen.

Erlöschen (§ 168 BGB)

Die Vollmacht erlöscht regelmäßig bei Beendigung des Grundverhältnisses.

Die Vollmacht erlöscht bei Widerruf, welcher in der Regel frei möglich ist. Unwiderruflichkeit kann sich aber aus dem Grundverhältnis ergeben. Der Widerruf ist ein einseitiges Rechtsgeschäft gegen den Bevollmächtigten oder den Dritten.

Die Vollmacht kann befristet oder bedingt sein. Zum Schutz des Dritten ergeben sich die Ausnahmen bei Erklärung (§ 170 BGB), Kundgebung (§ 171 BGB) und Vollmacht (§ 172 BGB) jeweils iVm § 173 BGB. (Sind einseitige Rechtsgeschäfte nicht bedingungsfeindlich?)

Willensmängel

Werden Willensmängel (§ 119 BGB ff)bei der Erteilung der Vollmacht vor ihrem Gebrauch entdeckt so ist aufgrund der Widerruflichkeit eine Anfechtung nicht notwendig. Ist die Vollmacht unwiderruflich so ist eine Anfechtung nicht möglich.

Werden Willensmängel bei der Erteilung der Vollmacht nach ihrem Gebrauch entdeckt so ist zum Schutze des Dritten eine Anfechtung nicht möglich, da sie die Nichtigkeit der Rechtgeschäfte des Vertreters zur Folge hätte. Dies wird analog aus § 170 BGB ff hergeleitet.

Duldungs-, Anscheinsvollmacht

Hat der Vertretene einen Rechtsschein von Vollmacht veranlasst so sind die Rechtgeschäfte des anscheinenden Vertreters für den Vertretenen bindend.

Vorrausetzungen sind:

  • Der Vertreter hat keine Vollmacht.
  • Der Schluss des Dritten auf die Vollmacht des Vertreters muss nach Treu und Glauben möglich sein.
  • Der Schluss des Dritten muss dem Vertretenen zurechenbar sein, da er das Vehalten des Vertreters kenn und verhindern könnte (Duldungsvollmacht) oder weil er es bei pflichtgemäßer Sorgfalt kennen müsste (Anscheinsvollmacht).
  • Der Dritte muss auf den Anschein vertrauen, also die Anscheinsgründe kennen und durch sie kausal zum Rechtsgeschäft veranlasst werden.

Missbrauch

Prinzipiell ist auch der Missbrauch der Vertretungsmacht für den Vertretenen im Interesse des Dritten bindend.

Dies gilt nicht, wenn der Vertreter und der Dritte zusammen arbeiten um den Vertretenen zu schädigen, denn dies wäre sittenwirdig nach § 138 BGB.

Ebenso gilt es nicht wenn sich der Vertreter über die Grenzen des Innenverhältnisses hinwegsetzt und der Dritte davon weiß oder es aus Evidenz wissen muss.

Insichgeschäft (§ 181 BGB)

Verboten ist das Selbstkontrahieren und die Mehrfachvertretung. Das Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam bis zur Genehmigung des Vertretenen. Anderes gilt, wenn Gesetz oder Rechtgeschäft das Insichgeschäft gestatten, wie es bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit der Fall ist.

Keine Anwendung findet das Verbot, wenn ein lediglich rechtlicher Vorteil eingelöst wird.

Es findet aber auch bei dem Versuch der unzulässigen Umgehung des Verbotes Anwendung. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Vertreter einen Untervertreter nennt um mit diesem ein Rechtgeschäft abzuschließen, bei welchem die Interessen der Vertretenen kollidieren.

Der Normzweck ist hier also einerseits die Erkennbarkeit des Rechtsgeschäfts, welche durch Personalidentität untergraben wird und andernseits die Interessenkollision.

Vertretung ohne Vertretungsmacht

Der Vertretene hat gegenüber dem Dritten im Falle des falsus procurator das Recht auf Genehmigung nach § 177 BGB bei Vertrag und § 180 BGB bei einseitigem Rechtsgeschäft.

Der Dritte widerum hat das Recht auf Widerruf nach § 178 BGB und Erklärungsauforderung.

§§ 177-180 BGB ensprechen hier also §§ 108-111 BGB.

Der Dritte hat gegenüber dem Vertreter Ansprüche aus § 179 BGB. Dies gilt nicht, wenn er sich den Rechtsschein anzurechnen hat, wenn widerruft oder der Vertreter arglistig getäuscht wurde.

§ 179 BGB wird analog angewendet in folgenden Fällen da der Dritte jeweils nicht gegen den Vertreter vorgehen kann.

  • Handeln unter fremden Namen
  • Verweigerung der Auskunft über die Person des Vertretenen trotz expliziten Auftritts als Vertreter
  • Handeln unter dem Namen einer nicht existierenden Person
  • Bote ohne Botenmacht

Altersvorsorgevollmacht

Dies ist eine bedingte Vollmacht, welche mit Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtsgebers wirksam wird. Dies ist möglich obwohl einseitige Rechtsgeschäfte bedingungsfeindlich sind.


Bedingung

§ 154 BGB

Mit Bedingung meint man die entsprechende Bestimmung des Rechtsgeschäfts, wonach dessen Geltung von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird.

I: Dies ist die aufschiebende Bedingung, d.h. das künftige ungewisse Ereignis soll die Wirkung des Vertrags auslösen. Bis zum Eintritt des Ereignisses besteht ein Schwebezustand. Die Rechtswirkung des RG entsteht erst mit Eintritt des Ereignisses.

II: Dies ist die auflösende Bedingung, d.h. die Wirkung des Vertrages entsteht mit Vertragsschluss und endet bei Eintritt des Ereignisses.

Einseitige Rechtsgeschäfte die in fremde Vermögensverhältnisse eingreifen (Anfechtung, Kündigung, Rücktritt) sind bedingungsfeindlich. (Sind sie auch befristungsfeindlich?)


Befristung

Mit Befristung meint man die entsprechende Bestimmung des Rechtsgeschäfts, welche die Wirkung des Geschäfts von dem Eintritt eines bestimmten Termins abhängig macht.


Wirksamkeit

Geschäftsunfähigkeit

Definition: Die Geschäftsfähigkeit, ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen. Sie setzt die Freiheit des Willens (Privatautonomie) voraus. Die Normen zur Geschäftsfähigkeit typisieren zugunsten der Rechtssicherheit faktische Einschränkungen der Privatautonomie.

relative Geschäftsfähigkeit

Eine relative Geschäftsfähigkeit, welche lediglich schwierige Geschäfte ausschließt, wird mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit abgelehnt, da es die Alternative des Betreuers gibt.

partielle Geschäftsfähigkeit

Eine auf bestimmt Lebensbereiche beschränkte Geschäftsfähigkeit ist teilweise normiert oder als Gnadenerweis anerkannt.

Zweck

Zweck der Geschäftsunfähigkeit ist der Schutz Minderjähriger und Irrer. Ihre Interessen genießen Vorrang vor den Interessen der Geschäftspartner, auch wenn sie über die Geschäftsunfähikeit im Irrtum waren.

lucidum intervallum

Geschäftsunfähigkeit kann durch lichte Augenblicke unterbrochen sein.

Sonderfall der Geschäftsfähigkeit ist die Ehefähigkeit und die Testierfähigkeit.

Rechtsfolge

Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 BGB), wenn kein Alltagsgeschäft (§ 105a BGB) vorliegt.


Des weiteren: § 182 BGB; § 183 BGB, § 131 BGB, § 1896 BGB , § 1902 BGB § 1903 BGB!


Minderjährigkeit

  • Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln § 110 BGB
  • Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts § 112 BGB


Form

Grundsatz

Grundsätzlich gilt die Formfreiheit des Rechtsgeschäfts.

Funktion

  • Beweis
  • Warnung
  • Beratung
  • Kontrolle

Formen

Rechtsfolgen

Die Missachtung der gesetzlichen Form führt zur Nichtigkeit, es sei denn dies wäre schlechterhin ein untragbares Ergebnis (Billigkeitskorrektur). Ein solches ist gegeben, wenn eine Seite über das Formerfordernis täuschte oder ein wirtschaftlicher Ruin zu erwarten wäre.

Anderes gilt für die Missachtung der vereinbarten Form.


Inhaltliche Schranken

Gesetzliche Verbote § 134 BGB

Viele zivilrechtliche Handlungen sind ohne das Eingreifen des § 134 BGB verboten. Doch selbst wenn dieser Paragraph einschlägig ist, verlangt er durch seine Formulierung "wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt." den Blick auf die jeweilige Norm. Nur allein im Zweifel kommt § 134 BGB zur Anwendung und bestimmt die Nichtigkeit.

Gesetzliche Verbote ergeben sich etwa aus § 259 StGB, § 284 StGB und § 334 StGB.

Handelt es sich beim Verbot um Ordnungsvorschriften ergibt sich nicht notwendigerweise Nichtigkeit, da ja nicht der Erfolg verhindert werden soll. Dies gilt beispielsweise für Kaufverträge, welche außerhalb der Ladenöffnungszeiten geschlossen wurden.

Handelt es sich bei dem Verbot um eine Inhaltsvorschrift ist nur das Verpflichtungsgeschäft nichtig. Verfügungen können aber rückgängig gemacht werden. Falls das Verbot sich gegen das Verhalten nur einer Partei richtet, so wird das Rechtsgeschäft evtl. im Interesse der redlichen Partei wirksam.

Umgehungsgeschäfte sind ebenfalls nichtig. Wird beispielsweise einer Person das Betreiben einer Gastwirtschaft untersagt, so ist der Verkauf der Gastwirtschaft unter der Auflage das der Wirt Geschäftsführer bleibt nichtig.

Verstoß gegen gute Sitten § 138 BGB

Sittenwidrig ist was dem "Rechts- und Anstandsgefühl aller billig und gerecht (durchschnittlich) Denkenden" widerspricht (BGHZ 52, 20).

Quelle des Sittenbegriffs sind auch die Wertentscheidungen der Grundrechte.

Zweck der Norm ist nicht die Angleichung von Sitte und Recht, denn sittliche Pflichten sollen keine Rechtspflichten werden. Allein ein Erfüllungsanspruch auf unsittliches wird verweigert.

Die Sittenwidrigkeit muss objektiv und subjektiv vorliegen. Rechtsfolge ist die Nichtigkeit der Verpflichtungsgeschäfte.

Nicht abschließende Fallgruppen sind:

  • Knebelverträge
  • Ausnutzung der Monopolstellung
  • übermäßige Sicherung eins Gläubigers zu Lasten anderer Gläubiger
  • Verstoß gegen die Ehe- und Familienordnung
  • Verstoß gegen die Sexualmoral (str.)
  • Wucher

Veräußerungsverbote § 135 BGB, § 136 BGB, § 137 BGB

Absolute Veräußerungsverbote (etwa für gesundheitsschädigende Lebensmittel) schützen die Allgemeinheit (§ 134 BGB).

Relative Veräußerungsverbote schützen kraft Gesetz (§ 135 BGB) oder Behörde (§ 136 BGB) Individuen.


Zustimmung

§ 182 BGB Definition: Das zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das kraft Gesetzes (Rechtsbedingung) zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung einer dritten Person (nicht Behörde) bedarf.

Zweck der Zustimmungsbedürftigkeit ist der Schutz des Handelnden durch seine Aufsichtsperson (Zustimmung kraft Aufsichtsrecht) oder der Schutz eines Dritten, insofern sein Rechtskreis berührt ist (Zustimmung kraft Rechtsbeteiligung).

Definition: Zustimmung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung welche gegen jeden Beteiligten formlos abgebbar ist und vorherig (Einwilligung) oder nachträglich (Genehmigung) erklärt werden kann.

Bei gewissen einseitigen Rechtsgeschäften ist nur die Einwilligung möglich. Fehlt es an dieser kann das Rechtsgeschäft zurückgwiesen werden.

Ein Rechtgeschäft welches ohne Einwilligung und vorläufig ohne Genehmigung getätigt wurde ist schwebend unwirksam.

Widerruflichkeit der Einwilligung: § 183 BGB

Rückwirkung der Genehmigung: § 184 BGB

Verfügung eines Nichtberechtigten: § 185 BGB


Teilnichtigkeit

§ 139 BGB Wirkung

Regel ist die Nichtigkeit des Ganzen, Wirksamkeit eines Teiles die Ausnahme.


Voraussetzungen

  • Einheitlichkeit des Rechtsgeschäfts

Indikator ist hier die Einheit des Zustandekommens. Der Parteiwillen kann aber etwas anderes ergeben, wenn beispielsweise mehrere Geschäfte miteinander stehen und fallen sollen.

Der notwendig hypothetische Parteiwille wird nicht normativ-objektiv sondern natürlich ausgelegt.

  • Teilbarkeit des Rechtsgeschäfts
  • Nichtigkeit eines Teiles


salvatorische Klauseln

Solche Klauseln kehren das Regel-Ausnahme-Verhältnis um.


Bestätigung

§ 141 BGB

Voraussetzungen

  • Nichtigkeit
  • Bestätigungswille (incl. Kenntnis der Nichtigkeit)
  • Bestätigungserklärung.

Das Rechtsgeschäft wird allerdings nicht rückwirkend sondern erst ab Neuvornahme wirksam.


Umdeutung

§ 140 BGB


Voraussetzungen

  • Nichtigkeit
  • Enthalten eines wirksamen Rechtsgeschäfts
  • hypothetischer natürlicher Parteiwille

Der Umdeutung kann der Normzweck (Warnfunktion der Form) oder die Sittenwidrigkeit entgegenstehen.

Beispielsweise enthält eine nichtige außerordentliche Kündigung eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin.


Vernichtbarkeit

Anfechtung

§ 142 BGB Definition

Eine Anfechtung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, welche eine wirksame Willenserklärung aufgrund bestimmter Willensmängel ex nunc vernichtet.


Prüfungsschema

Vor der Anfechtung muss die Auslegung der Willenserklärung stehen. Konnte der Erklärungsempfänger den Irrtum bzw. den wahren Erklärungswillen erkennen bei zumutbarer Sorgfalt? Wenn ja so gilt das Gewollte, wenn nicht dann gilt die Willenserklärung, ist aber anfechtbar.

I Anfechtungserklärung

Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht und damit unwiderruflich und bedingungsfeindlich.

Die Erklärung muss nicht den Begriff "Anfechtung" enthalten sondern lediglich zum Ausdruck bringen, dass der Erklärende an seine abgegebene Willenserklärung nicht mehr gebunden fühlt.

II Anfechtungsgrund

III Kausalität & Erheblichkeit des Irrtums

Nach § 119 BGB I 2. HS gegeben "wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage (subjektiv) und bei verständiger Würdigung des Falles (objektiv) nicht abgegeben haben würde."

IV Richtigkeit des Anfechtungsgegners § 143 BGB

V Anfechtungsfrist

  • § 121 BGB bei Inhalts-, Erlärungs-, Eigenschafts- und Übermittlungsirrtum

VI Kein Ausschluss

  • Verstreichen von 10 Jahren
  • Treu und Glauben nach § 242 BGB (Das Erklärte ist für den Erklärenden günstiegr als das Gewollte oder er Erklärungsempfänger lässt das Geollte gegen sich gelten.)

VII Rechtsfolgen


Absatz I

Das angefochtene Rechtsgeschäft ist ex nunc (tunc?) nichtig. Beachte Teilnichtigkeit nach § 139 BGB.

Möglicherweise ist Schadensersatz nach § 122 BGB bei Inhalts-, Erlärungs-, Eigenschafts- und Übermittlungsirrtum forderbar.

Voraussetzung sind die Anfechtung und das Vertrauen des Erklärungsempfängers.

Rechtsfolge ist der Ersatz des Vertrauenschadens (positives Interesse) begrenzt durch den Erfüllungsschaden (negatives Interesse).


Absatz II

Kennen bzw. Kennenmüssen der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts; wichtig für Ansprüche z.Bsp. aus § 179 BGB


Willensmängel

Motivirrtum

Fälle des Motivirrtums berühren die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts nicht. Anderes gilt ausnahmsweise für den Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften der Person oder Sache (§ 119 II BGB). Ein weiterer Sonderfall ist der beiderseitige Motivirrtum.

bewusste Abweichungen von Wille und Erklärung

Fälle des geheimen Vorbehalts § 116 BGB berühren die Gültigkeit nicht. Nichtig sind Scheinerklärung § 117 BGB, Scherzerklärung § 118 BGB und der geheime Vorbehalt, insofern er dem Empfänger bekannt ist.

unbewusste Abweichungen von Wille und Erklärung

Anfechtbar ist der Erklärungsirrtum (§ 119 BGB), der Inhaltsirrtum (§ 119 BGB 1. Fall) und die unrichtige Übermittlung (§ 120 BGB).

Verletzung der Freiheit der Willensentschließung durch Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB)


Geheimer Vorbehalt

Es ist strittig welche Regeln (§ 118 BGB oder § 116 BGB) für die Mentalreservation in guter Absicht gelten.


Scherzerklärung

Der Schutz des Empfängers wird durch § 122 BGB bewirkt.

Erkennt der Erklärende, dass seine Scherzerklärung von dem anderen als ernst aufgefasst worden ist, so ist er nach Treu und Glauben verpflichtet, den anderen unverzüglich über diesen Irrtum aufzuklären, andernfalls täuscht er ihn durch Unterlassen.


Scheinerklärung

Regelung gilt nur für empfangsbedürftige WEs.

Abgrenzung zu Treuhand-, Strohmann- und Umgehungsgeschäften ist relevant.

Hier werden zwei unabhängige Prüfungen vorgenommen: die des Scheingeschäfts und die des verdeckten Geschäfts!

Irrtümer

119

Zum beidersitigen Motivirrtum: siehe § 313 BGB

I 1. Alt.: Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Irrende zwar weiß was er erklärt, aber nicht weiß was er damit erklärt.

Beispiel: A sendet Katalog an B. Darin ist eine Uhr für 100 € (Druckfehler) angeboten. B sendet Angebot "zum Katalogpreis". A nimmt an, obwohl die Uhr 1000 € kostet. Kaufvertrag über 100 € wäre entstanden ist aber vernichtbar.

Hier ist die Abgrenzung zum Rechtsfolgeirrtum relevant. Dieser kann ausnahmsweise bedeutend sein. Ein relevanter Rechtsfolgeniirtum liegt immer dann vor, wenn sich jemand über den Inhalt eines in der Erklärung verwendeten Rechtsbegriffs mit den entsprechenden Rechtsfolgen irrt.

I 2. Alt.: Der Erklärungsirrtum wird duch Fälle des Versprechens, Verschreibens und Vergreifens erfüllt.

II: Eigenschaftsirrum über Personen und Sachen:

a) Personen

Der Irrtum kann auch bezüglich eines Dritten relevant sein, wenn sich auf ihn das Rechtsgeschäft bezieht.

Personeneigenschaften sind prägende Merkmale tatsächlicher oder rechtlicher Art, die sich aus der Person selbst ergeben und von einer gewissen Dauer sind. (Alter, Geschlecht, Konfession, politische Einstellung, Vortstrafen, berufliche Fähigkeiten, Kreditwürdigkeit, nicht aber die vorübergehende Schwangerschaft)

Die Erheblichkeit der jeweiligen Eigenschaften kann nur im Einzelfall festgestellt werden. Wird Beispielsweise ein maurer eingestellt so ist seine Parteizugehörigkeit irrelevant, nicht aber wenn ein politischer Journalist eingestellt wird.

b) Sache

Sache ist hier jeder Gegenstand, nicht allein Körperliches.

Bei einem Grundstück können Lage, Grenzen, Boden, Bebaubarkeit erhebliche Eigenschaften sein.

Entscheidend ist hier aber kein Irrtum über Wert und Preis!

c) Verkehrswesentlichkeit

d) Trotz Eigenschaftsirrtum kann Anfeschtung durch Rechtsgeschäft oder Gesetz ausgeschlossen sein.

  • A kauft Bild in der hoffnung es sei original. Im Preis sind die Bedenken bereits einkalkuliert. Dies ist ein unanfechtbares Risikogeschäft.
  • Verkäufer irrt sich über einen Sachmangel. Könnte er anfechten gäbe es keine Sachmängelhaftung.


Täuschung

Definition: Arglistige Täuschung bezeichnet ein Verhalten, dass darauf abzielt in einem anderen eine unrichtige Vortstellung hervorzurufen, zu bestärken oder zu unterhalten. Das Unterlassen kann bei einer Rechtspflicht zur Aufklärung ebenfalls eine Täuschung sein. Die Rechtspflicht ergibt sich, falls die Mitteilung aus Treu und Glauben geboten ist.

Kausalität

Die Täuschung muss für den Irrtum und die Willenserklärung ursächlich sein.

Widerrechtlichkeit

Die Täuschung ist beispielsweise nicht widerrechtlich wenn der Arbeitgeber die unerlaubte Frage nach der Schwangerschaft stellt.

Arglist verlangt den Vorsatz der Täuschung.

Person des Täuschenden

Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist die Person des Täuschenden irrelevant.

Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist die Anfechtbarkeit gegeben wenn der Erklärungsempfänger täuschte.

Die Anfechtung ist nicht möglich wenn ein ein Dritter täuschte.

Es sei denn der Erklärungsempfänger wusste um die Täuschung durch den Dritten oder sie ist ihm zurechenbar.

In dem Fall das ein Dritter einen Vorteio aus der Willenserklärung erlangt und dieser Dritte die Täuschung kannte ist ebenfalls Anfechtung möglich.

Anfechtungsfrist: § 124 BGB

Rechtsfolge

Die Willenserklärung ist von Anfang an nichtig. Vertrauensschaden wird nicht ersetzt.

Konkurrenzen

Irrtum (§ 119 BGB) kann mit Täuschung konkurrieren.

Die Rechte des Käufers bei Mängeln (§ 437 BGB) kann mit mit Täuschung konkurrieren.

Ebenso können Schadensersatzansprüche in Konkurrenz treten. Etwa bei Betrug Schadensersatz aus unerlaubter Handlung § 823 BGB, bei sittenwidriger Schädigung § 826 BGB oder bei Schadensersatz aus culpa in contrahendo (§ 280 BGB, § 241 BGB, § 311 BGB)

Fallgruppen

  • Lüge auf Nachfrage
  • Ausnutzens des Vetrauens durch langjährige Geschäftsbeziehung
  • Angabe ins Blaue (Arglist als dolus eventualis)


Drohung

Hier handelt es sich nicht um einen Irrtum aber es soll gleichermaßen die Freiheit der Willensentschließung geschützt werden.

Definition: Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.

Ein Übel ist jeder Nachteil, auch leichterer Art. Biespiele sind Strafanzeigen, herabsetztende Presseerklärungen, Kündigung eines Darlehens, Prügel.

Der Erfolg besteh in einer via compulsiva (psychischen Zwangslage) in Abgrenzung zur via absoluta.

Kausalität: Die Drohung muss kausal für die Willenserklärung sein. Entscheiden ist die Wirkung auf die subjektive psychische Konstitution und sei sie noch so schwach.

Widerrechtlichkeit:

a) Widerrechtlichkeit des Mittels (Tötung)

b) Widerrechtlichkeit des Zwecks (Beihilfe zum Betrug)

c) Widerrechtlichkeit der Mittel-Zweck-Relation

Dies ist gegeben wenn keine objektive Verbindung von Mittel und Zweck besteht.

Bsp.: A verursacht Unfall an B. Falls B eine Unterschrift unter ein Schuldeingeständnis mit der Polizei erzwingt ist die legitim, droht er mit einer Strafanzeige wegen eines früheren Vergehen so ist dies illegim.

Konkurrenzen: Unerlaubte Handlung nach § 823 BGB und Sittenwidrigkeit nach § 826 BGB können kokurrieren.


Vertrag

Definition: Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, welches durch zwei übereinstimmende, bezugnehmende und freie Willenserklärungen (Angebot & Annahme) geschlossen wird.

Bestimmtheit

Die Rechtsfolge muss in ihren wesentlichen Bestandteilen d.h. den essentialia negotii (Preis, Sache, Partner) bestimmt oder zumindest bestimmbar sein.

Freiheit

Die grundlegende Vertragsfreiheit begründet die Abschluss-, Aufhebungs-, Gestaltungs- und Formfreiheit.

Die Abschlussfreiheit kann durch Abschlussverbote (Schwarzarbeit, Ladenschluss) und Kontrahierungszwänge eingeschränkt sein. Kontrahierungszwänge ergeben sich meistens aus der sozialstaatlichen Daseinsvorsorge, wenn ein lebenswichtiges Gut betroffen ist oder ein Ausweichen auf ein alternatives Gut unzumutbar ist. Aber auch aus dem AGG oder aus § 826 BGB kann ein Kontrahierungszwang erwachsen, wenn die Ablehung des Vertrages eine sittenwidrige Schädigung ist.

Die Gestaltungsfreiheit kann durch gesetzliche, zwingende oder nachgiebige Verbote und Gebote oder durch die Sitten beschränkt sein.

Die Formfreiheit kann zum Schutz der Vertragsparteien eingeschränkt sein.

Bei Verträgen mir Auslandsbezug kommt die Rechtswahlfreiheit für ein beliebiges Landesrecht hinzu.

Gerechtigkeit

Die Ausübung der Privatautonomie kann die anderer beeinträchtigen. Darum ist die Vertragsgerechtigkeit welche die Freiheiten in einen Ausgleich bringt Rechtszweck, welcher Eingriffe in die Abschluss- und Gestaltungsfreiheit rechtfertigt. Prinzipien der Vertragsgerechtigkeit sind neben der Privatautonomie, die Verkehrssicherheit, die Äquivalenz und die Vertragstreue.

Verhandlungspflichten

Aus dem schuldrechtlichem culpa in contrahendo ergeben sich notwendiger weise Vertragsverhandlungspflichten. Zu dieses gehören die Sorge für Leben und Eigentum des Vertragspartners, Informationspflichten in Abwägung von Zumutbarkeit, Beschaffbarjeit und Relevanz sowie die Pflicht dem Vertragspartner nicht durch unbegründestes Erregen von Vertraue zu schädigen.

Arten

Die meisten Veträge sind dem Privatrecht zuzuordnen. Allerdings gibt es öffentlich-rechtliche Veträge.

Schema

I Anspruch entstanden (Einigung)

a) Angebot (Abgabe, Wirksamkeit incl Zugang, notweniger Inhalt)

b) Annahme (Abgabe, Wirksamkeit incl. Zugang, Rechtzeitigkeit, Übereinstimmung, notwendiger Inhalt)

II Anspruch untergegangen (keine rechtshindernden Einwendungen)

III Anspruch durchsetzbar

IV Ergebnis


Angebot

Definition: Ein Angebot ist eine Willenserklärung, welche bei Vertragschluss die zeitlich erste ist und inhaltlich so bestimmt wird, dass ein Ja zur Annahme genügt.

Wirkung

Die Wirkung des Angebots liegt in der Bindung des Anbietenden. Dies kann durch Freiklauseln ("ohne Obligo") vermieden werden.

Dieser Ausschluss kann verscheidene Funktionen haben:

  • Ausdruck einer invitatio ad offerendum
  • Ausdruck eines Widerrufsvorbehalt bis unverzüglich nach Zugang der Annahme
  • Ausdruck einer beschränkten Beschaffungspflicht ("Lieferungsmöglichkeit vorbehalten")

Erlöschen

Das Erlöschen des Antrags ergibt sich aus § 146 BGB, welcher bestimmt, dass eine Ablehung oder das Ablaufen der Annahmefrist das Erlöschen bewirken. Dies gilt aber nach § 153 BGB nicht im Falle des zwischenzeitigen Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des Anbietenden.

invitatio ad offerendum

Eine Aufforderung zu einem Angebot ist selber kein Angebot, denn es fehlt an Rechtsbindungswillen und den essentialia. (Schaufenster, Kataloge)

ad incertas personas

Ebenso fehlt es den nicht bindenden Angeboten ad incertas personas an Bestimmtheit, doch dies ist ausnahmsweise irrelevant. (Parkplätze, Straba, Automaten)


Annahme

Definition: Ein Angebot ist die zeitlich spätere Willenserklärung bei Vertragsschluss, welche mit dem Angebot übereinstimmen und sich auf dieses beziehen muss.

Sie muss im Erklärungsmittel mit dem Angebot übereinstimmen. (?)

Frist

Die Annahme muss innerhalb der Frist erfolgen. Diese richtet sich auf die Art der Zustellung hin und zurück sowie auf die Bedeutung des Angebots.

Die Annahme gilt als rechtzeitig, wenn trotz pünktlichen Abschickens durch Beförderungsproblem eine Verzögerung eintritt und der Empfänger dies erkennen muss (Poststempel, bekannter Streik).

§ 151 BGB

Dies ist kein Fall normierten Schweigens sondern verlangt lediglich statt einer Willenserklärung eine Willensbetaätigung wie das Absenden der Ware.

Option

Sonderfalle der Annahme ist die Option auf Grundlage des Optionsvertrages: er ermöglicht nach § 151 BGB den Vertragsschluss durch eine einseitige Willenserklärung. (Resevierung durch Fax)


Bestätigungsschreiben

Das kaufmännische Bestätigungsschreiben wird in Anschluss an mündliche Vertragsverhandlungen übersendet.

Das Schreiben ist idR affirmativ und deklamatorisch, ausnahmsweise konstitutiv, etwa durch die Einfügung von AGBs.

Nach dem Gewohnheitsrecht muss das Schreiben unverzüglich zurückgeschickt werden, wenn der Vertragsschluss verhindert werden soll. Über die Rechtsnatur des Schweigens besteht Streit.


AGB

Definition: Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.

Notwendigkeit

Die Möglichkeiten des Gesetzes Vertragstypen zu regeln sind begrenzt. Darum besteht die Notwendigkeit allgemeine Bedingungen für Verträge zu verwenden. Allerdig´ngs besteht hier die Gefahr, dass der Verwender die Gestaltungsfreiheit einseitig und ungerecht ausübt. Hier einen Ausgleich zu suchen ist der Zweck der gesetzlichen Regelung.

Es gilt das Umgehungsverbot (§ 306a BGB).

Begriff

Einbeziehung

  • Möglichkeit zumutbarer Kenntnismahme § 305 BGB II Nr 2
  • Verbot überraschender Klauseln 305c BGB

Auslegung

Inhaltskontrolle

  • Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit § 309 BGB
  • Klauselverbot mit Wertungsmöglichkeit § 308 BGB

Rechtsfolgen

  • Vertragswirksamkeit bei Zumutbarkeit § 306 BGB I (inbs. 2), III
  • Geltung dispositiven Rechts für Lücken § 306 BGB II


Konsens und Dissens

Innerer Konsens

Innerer Konsens konstituiert einen Vertrag trotz fehlerhafter Willensäußerung ("falsa demonstration non nocet").

Äußerer Konsens

Äußerer Konsens konstituiert einen Vertrag. Anfechtung wegen irrtums ist möglich. Dies entspricht dem Auslegungsgrundsatz des Empfängerhorizontes.

Dissens

Ein Dissens liegt vor, wenn die Willenserklärungen einander widersprechen oder aber mehrdeutig sind, wenn sie übereinstimmen.

Die Konstitution des Vertrages hängt von der Relevanz des Dissenses ab. Bei Totaldissens, also Meinungsverschiedenheiten über die essentialia, kommt kein Vertrag zustande. Bei offenen Teildissens greift § 154 BGB. Bei versteckten Dissens greift § 155 BGB.

Totaldissens

Ein Dissens über die essentialia negotii verhindert den Vertragschluss.

Offener Dissens

§ 154 BGB I regelt den offenen Teildissens für den Zweifelsfalle. Haben aber die Vertragsparteien die Erfüllung bereits begonnen so ist auf dispositives Recht oder auf die ergänzende Auslegung zurückzugreifen. Hierher gehört es auch wenn nur einem Beteiligtem der Dissens bekannt ist.

Versteckter Dissens

§ 155 BGB regelt den versteckten Dissens.

Schadensersatz

Eine Meinung lehnt Ersatzpflichten ab, eine andere hält sie bei verschulden aus Vertragsverhandlungen für möglich.


Anspruch

Definition

Ein Anspruch ist ein Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Legaldefinition nach § 194 BGB).

Das Recht ist subjektiv, relativ und normativ: Der Anspruchssteller formuliert einen Anspruch auf ein Anspruchsziel gegen den Anspruchsgegner auf einer Anspruchsgrundlage.


Anspruchsgrundlagen

Anspruchsgrundlagen sind nur wenige Paragraphen des BGB. Sie sind durch die Wendung "ist verpflichtet" gekennzeichnet. Sonstige Normen sind Hilfsnormen. Sie können sich auch aus Rechtsgeschäften oder dem Gewohnheitsrecht ergeben.


Arten

  • schuldrechtliche (obligatorische) Ansprüche (Erfüllung)
  • dingliche Ansprüche (Herausgabe)
  • familienrechtliche Ansprüche (Unterhalt)
  • erbrehtliche Ansprüche (Vermächtnis)


Mehrheit

Anspruchskummulation liegt vor, wenn ein Gläubiger mehrere Leistungen bekommen kann.

Anspruchskonkurrenz liegt vor, wenn ...

Die Unterscheidung des Medikus in Anspruchskonkurrenz und Anspruchsnormkonkurrenz ist ein wenig diffizil.


Schema

Es sind stets alle Ansprüche zu prüfen!

  • vertragliche Ansprüche
  • vertragsähnliche Ansprüche
  • dingliche Ansprüche
  • Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereicherung

Anspruchsverjährung

Die Verjährung ist vollständig kodifiziert.

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