§ 311a BGB

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Leistungshindernis bei Vertragsschluss

(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.

(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.



Schema

  • vertragliches Schuldverhältnis (§ 311a BGB I (!))

(Die anfängliche Unöglichkeit hindert die Wirksamket des Vertrages nicht. Vielmehr liegt ein Vertrag ohne primäre Leistungspflicht vor.)

  • Nichtleistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit
  • Vertretenmüssen (§ 311a BGB II 2 (!))

Bezugpunkt ist die fehlende (mögliche) Kenntnis des Schuldners.

  • Schaden
  • zusätzliche Voraussetzungen

idR keine; evtl. § 311a II 3 BGB iVm § 281 I 2 u. 3, V BGB.

  • Rechtsfolge

SE statt der Leistung oder § 284 BGB.

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