§ 194 BGB
From Ius
Gegenstand der Verjährung
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft gerichtet sind.
Die Verjährung ist vollständig kodifiziert.
Sclüsselparagraphen
- Regelmäßige Verjährungsfrist § 195 BGB
- Verjährung bei Rechtsnachfolge § 198 BGB
- Beginn der Verjährung § 199 BGB
- Wirkung der Hemmung § 209 BGB
- Neubeginn der Verjährung § 212 BGB
- Wirkung der Verjährung § 214 BGB