Allgemeines Schuldrecht

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Schuldverhältnis

§ 241 BGB - Pflichten aus dem Schuldverhältnis

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.


Definition

Das Schuldverhältnis im weiteren Sinne ist das umfassende Rechtsverhältnis zwischen mindestens zwei Personen (Gläubiger & Schuldner), welche Leistungspflichten des Schuldners und/oder Schutzpflichten beider Parteien bestimmen.

Das Schuldverhältnis im engeren Sinne ist aus der Sicht eines Dritten ein schuldrechtlicher Anspruch dh, identisch mit der besonderen Forderung des Gläubigers, die wiederum der besonderen Schuld des Schuldners entspricht.


Relativität

Das Schuldverhältnis ist relativ, d.h. gültig gegen jemanden. Gegensatz dazu behandelt das Sachenrecht absolute Rechtsverhältnisse, welche gegen jedermann gelten. Allerdings ist dieses Relativitätsprinzip mitunter durchbrochen (Verträge zugunsten Dritter u.a.).


Leistungspflicht

Eine Leistungspflicht kann auch in einem Unterlassen bestehen und muss also nicht notwendig auf materielle Vermögensänderungen beschränkt sein.

a) Haupt- und Nebenleistungspflichten

Hauptpflichten sind die essentialia negotii eines Vertrages. Nebenpflichten haben dahingegen eine dienende Funktion. Bei einem Kaufvertrag gehören zu den Hauptpflichten Zahlung, Übergabe und Übereignung zu den Nebenpflichten die Abnahme.

b) primäre und sekundäre Leistungspflichten

Primäre Leistungspflichten sind das ursprüngliche Ziel des Schuldverhältnisses. Sekundäre Leistungspflichten (u.a. Schadensersatz) entstehen erst bei der Störung der Erfüllung einer primären Leistungspflicht.

c) Leistungshandlung und Leistungserfolg

Bei einem Diensvertrag fällt beides zusammen. Bei dem erfolgsqualifiziertem Kaufvertrag muss die Leistungshandlung widerholt werden wenn der Erfolg nicht eintritt.


Schutzpflicht

Die Schutzpflichten gebieten Rücksicht und schützen somit das Integritätsinteresse. Durch Rückgriff auf § 242 BGB und die ergänzende Auslegung könne die Schutzpflichten konkretisiert werden.


Entstehung

Schuldverhältnisse entstehen aus Rechsgeschäft und Gesetz. Allerdings gibt es Entstehungsgründe, welche nicht in diese klassische Zweiteilung passen.

Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse ergeben gemäß § 311 BGB sich insbesondere aus Verträgen. Nur ausnahmsweise kann ein Schuldverhältnis aus einem einseitigen Rechtsgeschäft entstehen (Beispiel § 657 BGB).


Bestimmmung

Voraussetzungen eines Schuldverhältnisses ist die Bestimmung bzw. Bestimmbarkeit seines Inhaltes, den Leistungspflichten.

a) beide Partei

Die Parteien können den Inhalt des Schuldverhältnisses bestimmen. Neben den üblichenm Schranken durch gesetzliche Verbote (§ 134 BGB), Sitten (§ 138 BGB I), Treu und Glauben (§ 242 BGB), AGB (§ 305 BGB ff.) sind hier vor allem relevant das Verbot der Verfügung über künftiges Vermögen (§ 311b BGB II) und über den Nachlass eines Dritten (§ 311b BGB IV).

b) eine Partei oder ein Dritter

Die Bestimmung der Pflichten kann nur einer Partei oder einem Dritten überlassen werden. Dies ist ausfühlich normiert in § 315 BGB ff. Vorrang hat aber die ergänzende Auslegung.

c) dispositives Recht

Falls weder durch Vereinbarung noch durch eine Partei oder einen Dritten die Leistungspflichten bestimmt wurden, so greift dispositives Recht.


Abgrenzung

a) Obliegenheiten

Obliegenheiten stellen nur geringe Verhaltensanforderungen aus deren Verletzung zwar ein Rechtsnachteil erwachsen kann, aber keine Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche. (Beispielsweise die Vorsichtspflicht bei Versicherungen)

b) unvollkommene Verbindlichkeiten (Naturalobligationen)

Wetten, Spiele, Ehevermittlung und verjährte Ansprüche begründen keinen Erfüllungsanspruch, sind also erfülbar aber nicht eonklagbar.


Entstehung

Zweck

Ziel im Recht der unerlaubten Hanlungen ist der Ausgleich von Schäden und die Verhaltenssteuerung.


Grundsatz

Nach dem Grundsatz "casum sentit dominus" fällt ein Schaden grundsätzlich dem zu Last , der ihn erlitten hat. Eine Abwälzung bedarf einer Rechtfertigung, welche im Prinzip des Verschuldens zu erblicken ist.

Zudem gibt es in der modernen Welt eine Unzahl unkontrollierbarer Riskiken, die auch bei höchster Sorgfalt nicht zu vermeiden sind. Enstehen durch sie Schäden so sollen die Verursaccher und Nutznießer zur Kasse gebeten werden.


Systematik

Das Deliktsrecht ist in den §§ 823 - 853 BGB normiert.

Statt einer großen Generalklausel gibt es drei kleine.


Verletzung von Rechtsgütern und absoluten Rechten (§ 823 BGB I)


Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 BGB II)


Sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB)


unerlaubte Handlung

Zweck

Ziel im Recht der unerlaubten Hanlungen ist der Ausgleich von Schäden und die Verhaltenssteuerung.


Grundsatz

Nach dem Grundsatz "casum sentit dominus" fällt ein Schaden grundsätzlich dem zu Last , der ihn erlitten hat. Eine Abwälzung bedarf einer Rechtfertigung, welche im Prinzip des Verschuldens zu erblicken ist.

Zudem gibt es in der modernen Welt eine Unzahl unkontrollierbarer Riskiken, die auch bei höchster Sorgfalt nicht zu vermeiden sind. Enstehen durch sie Schäden so sollen die Verursaccher und Nutznießer zur Kasse gebeten werden.


Systematik

Das Deliktsrecht ist in den §§ 823 - 853 BGB normiert.

Statt einer großen Generalklausel gibt es drei kleine.


Verletzung von Rechtsgütern und absoluten Rechten (§ 823 BGB I)


Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 BGB II)


Sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB)


ungerechtfertige Bereicherung

Die Regeln der ungerechtfertigen Bereicherung (§ 812 BGB ff.) haben den Zweck, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen auszugleichen.

Einerseits geht es um Vermögensverschiebungen die nicht auf einer Leistung des Gläubigers beruhen (Nichtliestingskondiktion), insbesondere durch Eingriff in die Rechtsgüter des Gläubigers (Einriffskondiktion).

Anderseits geht es um die Rückabwicklung nichtiger Verträge oder sonst fehlgeschlagener Leistungen (Leistungskondiktionen). Insofern stellt das Bereicherungsrecht ein notwendiges Korrektiv zum Abstraktionsprinzip dar.


Geschäftsführung ohne Auftrag

Das gesetzliche Schuldverältnis der GoA ensteht nach § 677 BGB dadurch, dass jemand für einen anderen ein Geschäft iwS besorgt, ohne dass zwischen den Beteiligten ein vertragliches oder sonstiges Rechtsverhältnis entsteht.

Die Interessenlage ist ambivalent. Einerseits soll uneigennütziges Verhalten privilegiert werden, anderseits soll der Geschäfsherr vor unzulässiger Einmischung geschützt werden.

cic

Begriff

Das Verhältnis der Beteiligten ist unter die Fallgruppen des § 311 BGB II zu subsumieren.

Verhandlungen (Nr.1) sind im engeren Sinne zu verstehen.

Vertragsanbahnung (Nr.2) beginnt schon bei Ladeneintritt.

Geschäftliche Kontakte (Nr.3) sind sogar ein Auffangtatbestand.

Als Argumentationshilfe kann die Definition nach altem Recht bieten: Ein vorvertragliches Schuldverhältnis ist nicht bereits jeder gesteigerte soziale Kontakt sinder vielmehr ein vertragsähnliches Vertrauensverhältns, das zumindest mittelbar zu Vertragsschluss führen kann und führen soll.


Grundlage

Grundlage der vorvertraglichen Schutzpflichten ist das Vertrauensverhältnis zwischen den potentiellen Vertragspartnern.


Vorteil

Der Vorteil der cic gegnüber den deliktischen Ansprüchen ist der umfassende Vermögensschutz, die Verschuldenszurechung für Dritte (§ 831 BGB) und die Beweislastumkehr.


Anspruchsgrundlage

Die Entstehung des Schuldverhältnises ist in § 311 BGB II normiert, der Inhalt der Schutzpflicht in § 241 BGB II und die Haftung in § 280 BGB I.

Anspruchsgrundlage für Schadensersatz aus vorvertraglicher Pflichtverletzung ist also § 280 BGB I iVm § 311 BGB II und § 241 BGB II.


Schema

  • Anwendbarkeit
  • vorvertragliche Sonderverbindung
  • Schutzpflichtverletzung
  • Rechtswidrigkeit
  • Vertretenmüssen
  • Schaden
  • Rechtsfolge


Fallgruppen

a) Schutzpflichtverletzungen

Der Ladenraum birgt Gefahren.

b) Abschluss unwirksamer Verträge

Eine Seite erkennt die Formpflicht und weist darauf nicht hin.

c) Abschluss nachteiliger Verträge

Hier kann der Vertrauensschaden ersetzt werden. Problematisch ist ob auch eine Vertragsaufhebung möglich ist. § 123 BGB und § 124 BGB könnten spezieller sein, da sie die erst arglistige Täuschung zum Gegenstand einer schwierigeren Anfechtung machen, wohingegen cic schon die fahrlässige Täuschung umfasst. Eine Ansicht meint, dass die Regeln der Anfechtung die Freiheit schützen, die Regeln der cic hingegen das Vermögen und also Manngels vergleichbarkeit keine verdrängende Spezialität vorliegt. Entscheidend ist also ob § 241 BGB I lediglich das Vermögen oder auch die Freiheit schützt.

d) Nichtzustandekommen wirksamer Veträge

In der Regel besteht beim Abbruch von Vertragsverhandlungen keine Haftung. Dies gilt insbesondere für formbedürftige Verträge, da durch cic kein vovertragliche Abschusspflicht geschaffen werden soll. Wurde aber durch die Verhandlungen ein besonderes Vertrauensverhältnis geschaffen und zu nachteiligen Dispositionen veranlasst, obwohl der Vertragsschluss unsicher und auf keinen Fall zustande kommt, so wird aus cic gehaftet werden.


nachvertragliche Pflichtverletzung (§ 280 BGB, § 242 BGB)

begründet sich aus der Fortwirkung des Vertrauens


Drittschadensliquidation

Allgemeines

Der Grundsatz, dass der mittelbar Geschädigte keinen Schadensersatz verlangen kann, darf nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass man dem Verletzten die Geltendmachung von Schäden erlaubt, die ein Dritter infolge des schädigenden Ereignisses erlitten hat.

Es ist aber möglich, dass ein Schaden, der an sich einen anspruchsberechtigten Vertragspartner getroffen hätte, auf einen Dritten, nicht anspruchserechtigten, verlagert wird. Würde man dem Ersatzberechtigten verweigern Anspruch des Dritten geltend zu machen, würde man den Schädiger unbillig ent- und den Dritten unbillig belasten.


Abgrenzung

Dem Geschädigten darf kein eigener Ersatzanspruch zustehen, dies unterscheidet die Drittschadensliqidation von dem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte.


Fallgruppen

a) obligatorische Drittschadenliquidation

Das Werk geht vor Abnahme, aber nach Eigentumsübergang. (§ 644 BGB I 1; § 447 BGB I)

(A verkauft an B und beauftragt C mit Lieferung. Durch Cs Verschulden wird die Ware zerstört. A könnte Schadensersatz von C verlangen, scheitert aber an einem Mangel an Schaden, da B aufgrund § 447 BGB zahlen muss. B kann keinen mangels Vertrages keinen vetraglichen Anspruch gegen C geltend machen und mangels Eigentumsverletzung keinen deliktischen Anspruch. Nun hat also A einen Anspruch auf Zahlung und keinen Schaden, B hingegen keine Ansprüche, aber einen Schaden. Nun kann A gegen C den Schaden des Dritten B liquidieren und B aus § 285 BGB Herausgabe des Ersatzes verlangen.)

b) mittelbare Stellvetretung

Eine weitere Fallgruppe der Drittschadensliquidation setzt voraus, dass jemand im eigenen Namen auf fremde Rechung einen Vertrag abschließt. Verletzt der Vertragsüartner den Vertrag, so tritt der Schaden im Allgemeinen nicht bei dem mittelbaren Stellvertreter ein. Ihm ist aber dennoch erlaubt, den Schaden geltend zu machen.

c) Obhut für fremde Sachen

Eine dritten, umstrittene, Fallgruppe setzt voraus, dass ein an sich ersatzberechtigter Vertragspartner die Obhut über eine fremde Sache ausübt. Eine Lösung des Problems im Sinne der Drittschadensliquidation wird von einer Mindermeinung mit dem Argument abgelehnt, dass der Eigentümer in den Schutzbereich des Vertrages zwischen Besitzer und Schädiger einbezogen sei.


Rechtsfolge

Erstens wird der Schaden zum Anspruch gezogen.

Zweitens erhält der Geschädigte aus § 285 BGB analog ein Recht auf Herausgabe des Schadensersatzes oder des Schadensersatzanspruchs.


Schema

  • vertraglicher Anspruch des Dritten gegen Schädiger (-) mangels Schuldverhältnis
  • deliktischer Anspruch des Dritten gegen Schädiger (-) mangels Eigentum
  • vertraglicher Anspruch des Vertragspratners (-) mangels Schaden
  • Anspruch des Vertragspartners aus Drittschadensliquidation

Allgemeine Voraussetzungen des Ersatzes, Schaden des Dritten, zufällige Schadensverlagerung

  • Anspruch des Dritten gegen den Vertragspartner auf Abtretung des Anspruchs (?) (u.a. § 667 BGB)


Beispiel

Ein Winzer schließt einen Kaufvertrag mit einem Gourmet und beauftragt zur Lieferung einen Spediteur. Ein Heini verursacht die Zerstörung des Weins. Der Winzer hat nun Anspruch auf Kaufpreiszahlung ohne einen Schaden. Der Gourmet ist zur Zahlung verpflichtet, hat aber keinen Anspruch. Darum greift durch die Drittschadensliquidation folgendes: ...


Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

Problem

Sowohl bei vertraglichen wie bei vorvertraglichen Schuldverhältnissen kann das Bedürfnis bestehe, Schutzpflichten auch Dritten zu gute kommen zu lassen, welche n einem besonderen Näheverhältnis zu einer der Vertragsparteien stehen.

Dies war zunächst insbesondere bei Körperschäden relevant, wird aber ausgeweitet insbesondere auf Vermögensschäden.

Die Lösung liegt darin den Anspruch zum Schaden zu ziehen. (ggs. Drittschadensliquidation)


dogmatische Einordnung

Einerseits wurde zur dogmatischen Einordnung die Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte analog zum Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) entwickelt. Dies kann aber nicht überzeugen, da eben kein Leistungsanspruch begründet werden soll.

Anderseits wird auf die ergänzende Vertragsauslegung zurückgegriffen. Dagegen spricht, dass in den meisten Fällen die Beteiligten an eine Schutzvereinbarung nicht gedacht haben und es auch Schutzwirkungen im vorvertraglichen Bereich geben soll.

Es handelt sich beim Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte um ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis, das kraft Gesetzes zustande kommt.


Anspruchsgrundlage

Anspruchsgrundlage ist § 280 BGB I, § 433 BGB iVm Grundsätzen der VSD


Voraussetzungen

Die Voraussetzungen der Einbeziehung Dritter in das Schuldverhältnis sind restriktiv, da eine solche Einbeziehung den Grundsatz der Relativität schuldrechtlicher Pflichten durchbricht und das Haftungsrisiko des Schädigers ausweitet.

a) bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten

Erforderlich ist, dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der Leistung des Schuldners in Berührung kommt und deshalb des damit verbundenen Risiken in gleichen Maß ausgesetzt ist wie der Gläubiger.

b) berechtigtes Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten

Ein berechtigtes Schutzinteresse ist gegeben, wenn der Gläubiger sozusagen für das Wohl und Wehe des Dritten mitverantwortlich ist, weil dessen Schädigung auch ihn trifft, indem er ihm gegenüber zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist.

Diese sog. Wohl-und-Wehe-Formel passt nur bei Körper- und Sachschäden nicht aber bei Vermögensschäden. Hier können trotz gegenläufiger Interessen die Voraussetzungen erfüllt sein (Gutachten uä).

c) Erkennbarkeit von Leistungsnähe und Gläubigerinteresse

Der Schuldner muss zwar nicht Zahl und Namen der Dritten kennt, das Haftungsrsiko muss aber kalkulierbar dh, die Personengruppe überschaubar und klar abgegrenzt.

d) Schutzbedürftigkeit des Dritten

Die Schutzbedürftigkeit kann scheitern, wenn dem Dritten gleichwertige eigene vertragliche Ansprüche zustehen. (Der Untermieter ist nicht auch noch durch den Hauptmieter geschützt.


Rechtsfolge

Sind die Voraussetzungen erfüllt so ist der Schuldner gegen den Dritten zu demselben Schutz verpflichtet und muss gleichermaßen Ansprüche auf Schadensersatz aus vorvertraglichen und vertraglichen Schuldverhältnissen gemäß § 280 BGB I gegen sich gelten lassen. Ein Mitverschulden des Gläubigers kann aber anspruchsmindernd wirken.


Mitverschulden

Der Geschädigte muss sich das Miverschulden des Gläubigers auf seine schuldrechtlichen Ansprüche anrechnen lassen, nicht aber auf seine deliktischen.


Haftung Dritter nach vertraglichen Grundsätzen

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen dieser Haftung sind in § 311 BGB III 2 geregelt. Erforderlich ist erstens die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens und zweitens eine erhebliche Beeinflussung des Vertragsschlusses.


Fallgruppen

Einerseits sind Fälle erfasst, bei denen der Vertreter oder Verhandlungsgehilfe einer Partei bei den Vertragsverhandlungen besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat. (Gebrauchtwagenhändler, welche Kundenwagen verkaufen)

Anderseits sind Fälle erfasst, bei denen Sachwalter aufgrund außergewöhnlicher Sachkunde oder besonderer persönlicher Zuverlässigkeit besonderen Einfluss auf des Vertragsschluss nehmen. (Gutachter, Anwälte, Steuerberater)


Vertrag zugunsten Dritter

Zweck

Insbesondere Verträge mit Versorgungsfunktion (Lebensversicherungen) schaffen das Bedürfnis, Dritten Leistungsansprüche zu verschaffen.

Das BGB trägt diesem Bedürfnis mittels des echten Vertrages zugunsten Dritter § 328 BGB ff. Rechnung.


Abgrenzung

Der echte Vertrag zugunsten Dritter begründet eigene Ansprüche, der unechte Vertrag zugunsten Dritter soll lediglich den Leistungsweg abkürzen.

Das Kriterium der Abgrenzung zwischen dem echten und dem unechten Vertrag zugunsten Dritter ist die Parteivereinbarung oder wenn diese fehlt, der mutmaßliche Parteiwille.

Der (mutmaßliche) Parteiwille muss durch Auslegung gemäß § 329 BGB und § 330 BGB ermittelt werden. § 330 BGB regelt, das Lebensversicherungsverträge, Leibrentenverträge sowie Vermögens- und Gutsübernahmen im Zweifel als Verträge zugunsten Dritter anzusehen sind. § 229 BGB normiert, dass im Zweifel kein echter Vertrag mit Schutzwirkung Dritter vorliegt, wenn sich jemand vertraglich verpflichtet die Leistung gegenüber einem Dritten zu erfüllen. Erfüllt ein Vertrag diese Bedingungen nicht, so ist auf den Zweck des Vertrages abzustellen (§ 328 BGB II).


Dogmatische Einordnung

Der Vertrag zugunsten Dritter stellt keinen eigenen Vertragstyp neben dem Kauf- oder Werkvertrag dar.

Der Vertrag zugunsten Dritter ist eine Durchbrechung des Vertragsprinzips, welches Schuldverhältnisse nur zwischen den Vertragsparteien zulässt. Die durch § 2 GG I geschützte Vertragsfreiheit ist somit berührt. Darum normiert § 333 BGB ein unbeschränktes Zurückweisungsrecht. Ein Vertrag zu Lasten Dritter ist grundsätzlich ausgeschlossen. Mit der Einräumung einer Rechtsposition sind meist mittelbar Lasten verbunden, diese werden nicht notwendig von dem Verbot des Vertrages zu Lasten Dritter erfasst.


Rechtsbeziehung der Beteiligten

Der Versprechensempfänger dh, der Gläubiger und der Versprechende dh, der Schuldner stehen in einem Deckungsverhältnis, der Dritte steht zu dem Schuldner in einem Vollzugsverhältnis und zu dem Gläubiger in einem Valutaverhältnis.

a) Deckungsverhältnis

In dem Deckungsverhältnis als Grundlage des Vertrages ist das Verhältnis aller Beteiligter geregelt. Die Wirksamkeit richtet sich nach den allgemeinen Regeln.

b) Valutaverhältnis

Das Valutaverhältnis liefert den Rechtsgrund des Vertrages, beispielsweise Schenkung oder Tilgung.

c)Vollzugsverhältnis

Die dogmatische Einordnung des Vollzugsverhältnisses ist umstritten. Zwar besteht kein Vertrag zwischen den Beteiligten, jedoch eine schuldrechtliches und vertragsähnliches Sonderverhältnis, auf welches sich wechselseitige Schutzpflichten und das Forderungsrecht des Dritten beruhen.

Fraglich ist, ob die aus Leistungsstörungen erwachsenden Ansprüche dem Dritten oder dem Schuldner zustehen und wie diese durchzusetzten sind. Unbestritten ist, das der Ersatz des Integritätsinteresses (§ 280 BGB I) sowie des Verzugsschadens durch den Dritten verlangbar ist, wenn der Schuldner ihm gegenüber Vertragspflichten verletzt. Umstritten ist jedoch, ob gleiches auch gilt, wenn der Vertrag als Ganzes berührt ist, wie dies bei Schadensersatz statt der Leistung oder Rücktritt der Fall ist. Die herrschende Meinung verneint dies.

§ 334 BGB ermöglicht dem Schuldner die Möglichkeit, gegenüber dem Leistungsanspruch des Dritten Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis geltend zu machen. Die Norm ist dispositives Recht.


Zeitpunkt des Rechtserwerbs

Der Zeitpunkt des Rechtserwerbs durch den Dritten hängt nicht von einer Annahmeerklärung ab. Der Zeitpunkt ist gemäß § 328 BGB II durch Auslegung zu ermitteln und im Zweifel als sofort und endgültig anzunehmen. Eine besondere Auslegungsregeln normiert § 331 BGB im Todesfalle.


Widerrufsrecht des Gläubigers

Die Parteien können das Recht nur dann ohne dessen Zustimmung abändern oder widerrufen, wenn dem Vertrag oder dem Vertragszweck oder den sonstigen Umständen ein entsprechender Vorbehalt zu entnehmen ist.


Form des Vertrages zugunsten Dritter

Maßgeblich sind allein die Vorschriften für das Deckungsverhältnis.


Abgrenzung zu verwandten Rechtsfiguren

a) Anweisung

b) Abtretung

Der Vertrag zugunsten Dritter liefert einen originären, keinen lediglich derivativen Anspruch.

c)Stellvertretung

Anders als der Vertretene wird der Dritte nicht Vertragspartei, der Versprechensempfänger gibt eine Willenserklärung im eigenen Namen ab und die Rechtsfolgen treffen nicht nur den Dritten.

d)Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

Beide Rechtsfiguren unterscheidet die Begründung des eigenen Leistungsanspruchs.


Verfügungen zugunsten Dritter

Der Wortlaut des § 328 BGB berührt nur Verpflichtunggeschäfte. Umstritten ist, ob auch Verfügungsverträge zugunsten Dritter möglich sind. (sachenrechtliche und schuldrechtliche Verfügungen wie Abtretung, Erlass und Verzicht)

a) dingliche Verfügungen

Während dingliche Verfügungen zugunsten Dritter durch Teile des Schrifttums für möglich sind, scheiden sie für die Rechtsprechung aus.

...

b) schuldrechtliche Verfügungen

...


Inhalt

Modus, Gegenstand, Rechenschaftspflichten, Verknüpfung, Aufwendungsersatz, Wegnahmerecht, Vertragsstrafe


Erlöschen

Erfüllung

§ 362 BGB - Erlöschen durch Leistung

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.


Erfüllung

a) Begriff

Erfüllung ist das Bewirken der geschuldeten Leistung durch den Schuldner an den Glaübiger oder einen Dritten.

b) Bewirken

Maßgeblich für das Bewirken ist der Leistungserfolg, nicht die Leistungshandlung.

c) Schuldner

Die Leistung kann nur durch den Schuldner oder einen leistungsberechtigten Dritten (§ 267 BGB, § 268 BGB) bewirkt werden. Dritte können keine höchstpersönlichen Leistungspflichten bewirken.

d) Gläubiger

Die Leistung kann auch an einem berechtigten Vertreter des Schuldners bewirkt werden.

Unter Umständen ist der Gläubiger nicht empfangszuständig. Dies gilt bei Geschäftsunfäigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit oder bei Pfändung der Forderung, Insolvenz des Gläubigers, Testamentsvollstreckung...

e) Wirkung

Durch die Erfüllung erlischt die Leistungspflicht, dh das Sculdverhältnis ieS, nicht jedoch das Schuldverhältnis iwS samt Schutz- und Nebenpflichten...

f) Rechtsnatur

Insbesondere bei der Frage ob Minderjährige erfüllen können, wird die Rechtsnatur der Erfüllung relevant.

Die Vertragtheorie verlangt nicht lediglich die tatsächliche Vornahme der geschuldeten Leistung, sondern auch eine rechtgeschäftliche genehmigungsbedürftige Einigung, dass die Leistung die Erfüllung bewirken soll. Dagegen spricht aber der Wortlaut der Norm, da "bewirken" einen rein faktischen Begriff nahelegt.

Die Theorie der finalen Leistungsbestimmung verlangt zusätzlich zur tatsächlichen Vornahme eine Tilgungsbestimmung des Schuldners, welche die zu erfüllende Forderung bezeichnet.

Die herrschende Theorie der realen Leistungsbewirkung verlangt neben der tatsächlichen Vornahme der geschuldeten Leistung keine weiteren subjektiven Elemente. Minderjährigenschutz soll durch die Figur der Empfangszuständigkeit gewahrt werden.

Quittung, Schuldschein und Beweislast

Der Schuldner kann gemäß § 368 BGB ein Quittung verlangen.

Der Schuldner kann gemäß § 371 BGB die Herausgabe des Schuldscheins verlangen.

Die Beweislast für eine nicht ordentlich erbrachte Leistung richtet sich nach § 363 BGB.

Leistung an Erfüllung statt

Ausnahmsweise erlischt die Leistungspflicht gemäß § 364 BGB I falls der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung animmt.

a) Gewährleistung

Problematisch ist es, wenn der an Erfüllung statt geleistete Gegenstand Rechts- oder Sachmängel aufweist. Hier verweist § 365 BGB auf die Gewährleistungvorschriften des Kaufrechts. Leistung Erfüllung halber kennt dieses Problem nicht, bei Mängeln kann der Gläubiger die Sache zurückgeben.

b) Abgrenzung durch Auslegung

Ob im Einzelfall Leistung an Erfüllung statt oder Leistung Erfüllung halber vorliegt ist durch Auslegung zu ermitteln. Entscheidend ist, wem das Verwertungsrisiko zukommt. Auslegungsregel ist § 364 BGB II.

Leistung Erfüllung halber

Die ursprüngliche Leistungspflicht bleibt hier bestehen, aber der Gläubiger erhält eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit, zu deren sorgfältiger Vertwertung er verpflichtet ist. Solange der Verwertung zumutbar ist, kann der Gläubiger sich nicht auf die ursprüngliche Forderung berufen. Gelingt die Verwertung so erlöscht die Forderung. Überschüsse sind zurückzugeben.


Aufrechnung

Schulden zwei Personen einander gleichartige Leistungen kann gemäß § 387 BGB rechtsgestaltend die Aufrechnung erklärt werden.

Funktion

Die Aufrechnung vereinfacht die Abwicklung des Vertrages, gibt in Tilgungsfunktion den Erklärenden die Möglichkeit seine Verbindlichkeiten zu erfüllen und in Vollstreckungsfunktion seine Forderungen durchzusetzen.

Voraussetzungen

a) Aufrechnungslage

Erforderlich ist zunächst, dass die Forderungen zwischen denselben Parteien bestehen. Dem Aufrechungsgegner also eine Haupt- oder Passivforderung gegen den Erklärenden und diesem wiederum eine Gegen- oder Aktivforderung zusteht. (Gegenseitigkeit der Forderungen)

Die gegenseitig geschuldeten Leistungen müssen ihrem Gegenstand nach gleichartig sein. Aufrechnung kommt also nur bei Geld- und Gattungsschulden über vertretbare Sachen (§ 91 BGB) in Betracht. (Gleichartigkeit der Forderungen)

Die Gegenforderung muss durchsetzbar dh, vollwirksam (nicht einredebehaftet) und fällig sein. (Durchsetzbarkeit der Forderungen)

Die Hauptforderung muss ebenfalls wirksam (aber nicht notwendig einredefrei) und erfüllbar sein. (Wirksamkeit und Erfüllbarkeit der Hauptforderung)

b) Aufrechungserklärung

Die Aufrechnungserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Da die Aufrechnung ein einseitiges Rechtsgeschäft ist, darf sie zum Zwecke der Rechtssicherheit nicht bedingt oder befristet sein.

c) keine Ausschluss der Aufrechnung

Die Aufrechnung kann durch Vertrag und auch in den AGBen sowie durch Gesetz ausgeschlossen sein, beispielsweise kann eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nicht aufgerechnet werden um Privatrache zu vermeiden.

Rechtsfolge

Die Aufrechnung hat zur Folge, dass beide Forderungen soweit sie sich decken, nach § 389 BGB mit rückwirkender Kraft (ex tunc) erlöschen.


Hinterlegung, Selbsthilfekauf, Erlass und negatives Schuldanerkenntnis

Hinterlegung und Selbsthilfekauf

Kann die Leistungspflicht aus Gründen die im Risikobereich des Gläubigers liegen, nicht nach § 362 BGB erfüllt werden, so muss der Schuldner eine anderweitige Möglichkeit haben, sich von der Leistungspflicht zu befreien.

a) Hinterlegung

Die Hinterlegung ist ein öffentlich-rechtliches Verwaltungsverhältnis.

Sie steht dem Schuldner gemäß § 372 BGB bei Annahmeverzug oder bei Unsicherheiten in der Person des Gläubigers zu (Verschollenheit, Geschätsunfähigkeit, ...) . Der Schuldner darf die Ungewissheit nicht verschuldet haben.

Der Gegenstand muss hinterlegungfähig, also Geld, Urkunden und Kostbarkeiten sein.

Der Schuldner kann in der Regel die hinterlegte Sache zurücknehmen gemäß § 376 BGB.

b) Selbsthilfekauf

Ist die geschuldete Sache im Falle des Annahmeverzugs nicht hinterlegungsfähig, so ist der Schuldner gemäß § 383 BGB - § 386 BGB zum Selbsthilfekauf berechtigt. Bei anderen Hinterlegungsgründen ist ein Selbsthilfekauf nur bei Verderblichkeit oder Kostenaufwand der Lagerung zulässig.

Selbsthilfekauf erfolgt grundsätzlich durch öffentliche Versteigerung (§ 383 BGB III) und uU durch freihändigen Verkauf (§ 385 BGB) möglich. Der Sachleistungsanspruch des Gläubigers wandelt sich in einen Anspruch auf Auszahlung des Verkaufserlöses um.

Erlass und negatives Schuldanerkenntnis

Das Erlöschen der Leistungspflicht durch einen Vertrag ist in § 397 BGB I normiert.

Das negative Schuldanerkenntnis dh, die Anerkenntnis des Gläubigers, dass eine bestimmte Forderung nicht besteht ist in § 397 BGB II geregelt.


Störungen

Mischsystem der Schuldrechtsreform

Man kann das Recht der Störung prinzipiell rechtsfolgenorientiert oder tabestandsorientiert regeln.

Der Gesetzgeber hat in der Schuldrechtsreform einen Wechsel von der tatbestandsorientierten Regelung zur rechtsfolgenoerientierten Regelung versucht.

Demensprechend ist der Schadensersatz in § 280 BGB ff. und der Wegfall der Gegensleistungspflicht bzw. der Rücktritt in § 323 BGB - § 326 BGB. geregelt.


Tatbestände

Die möglichen Tatbestände sind:

  • Unmöglichkeit
  • Pflichtverletzung
  • Störung der Geschäftsgrundlage u.a.


Rechtsfolgen

Die möglichen Rechtsfolgen der Störung sind Wegfall der Leistungspflicht, Wegfall der Gegenleistungspflicht, Rücktritt und Schadensersatz.

a) Schadensersatz

Beim Schadensersatz werden alle Ansprüche des Gläubigers aus dem einheitlichen Tatbestand des § 280 BGB abgeleitet. Dieser Tatbestand knüpft die Rechtsfolge des Schadensersatzes vollständig an den Tatbestand der Pflichtverletzung.

Dabei wurde auch versucht die Unmöglichkeit in die Pflichtverletzung zu integrieren. Das ist nur begrenzt gelungen, denn die Unmöglichkeit sperrt sich gegen diese Anknüpfung.

Dies liegt in der Tatsache begründet, dass zwar die nachträgliche Unmöglichkeit als Pflichtverletzung begriffen werden kann, nicht aber die anfängliche Unmöglichkeit.

Darum ergeben aus dem einen Tatbestand der Unmöglichkeit verschiedene Rechtsfolgen. Demensprechend steht die Regelung des einen Tatbestandes in § 275 BGB neben dem System der rechtsfolgenorientierten Regelung. Schadensersatz statt der Leistung wegen nachträglicher Unmöglichkeit ist in § 282 BGB und wegen anfänglicher Unmöglichkeit in § 311a BGB geregelt.

b) Wegfall der Leistungspflicht

Die Existenz der Leistungspflicht bleibt von Pflichtverletzungen unberührt. (?)

Die Unmöglichkeit fordert aber anderes.

c) Rücktrittsrecht und Wegfall der Gegenleistungspflicht


Unmöglichkeit

§ 275 BGB - Ausschluss der Leistungspflicht

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.


echte Unmöglichkeit

a) naturgesetzliche Unmöglichkeit

Naturgesetzliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Vertragsgegenstand nicht existiert oder nach Vertragsschluss zerstört wird.

Unmöglichkeit kann auch bei abergläubischen Verträgen vorliegen.

Unmöglichkeit kann durch Zweckerreichung ohne des Schuldner eintreten.

Unmöglichkeit kann durch den Zweckfortfall eintreten.

Die Zweckstörung allerdings ist unbeachtlich.

b) rechtliche Unmöglichkeit

rechtlichte Unmöglichkeit kann beispielsweise vorliegen, wenn der Schuldner zum Bau einens nicht genehmigungsfähigen Gebäudes oder zur Einfuhr verbotener Waren verpflichtet ist.

Etwas anders gilt aber für die Unmöglichkeit nach § 138 BGB und § 138 BGB.

c) Gattungsschulden

Bei Gattungsschulden kann Unmöglichkeit nur vorliegen, wenn die gesamte Gattung zerstört wurde und nur wenn noch nicht konkretisiert wurde.

d) Geldschulden

Für Geldschulden ist § 275 BGB nicht anwendbar. Hier gilt stattdessen die Insolvenzordnung.

e) teilweise Unmöglichkeit

Sind Teile der Leistung möglich, so bleibt die Leistungspflicht teilweise bestehen ("soweit").

Voraussetzung ist die Teilbarkeit der Leistung. Die Teilbarkeit ergibt sich aus Inhalt und Zweck des Vertrages sowie dem mutmaßlichen Parteiwillen.

f) zeitweilige Unmöglichkeit

Hier gilt § 275 I BGB lediglich analog.

Etwas anderes gilt für absolute oder relative Fixgeschäfte.

Allerdings steht die vorübergehende Unmöglichkeit der dauernden gleich, wenn durch sie die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und dem Schuler ein weiteres Zuwarten nicht zumutbar ist.

g) Irrelevanz des Vertretenmüssens

Hier greift der römische Rechtsgrundsatz: "impossibilium nulla obligatio est"


praktische Unmöglichkeit

Praktische Unmöglichkeit liegt beispielsweise vor, wenn ein Ring bei der Übergabe im Meer versinkt.

Praktische Unmöglichkeit verlangt die Einrede.

Es muss ein grobes Missverhältnis zwischen dem Aufwand des Schuldners und dem Leistungsinteresse des Gläubigers vorliegen. Hier ist Im Einzelfall abzuwägen. Liegt ein Extremfall vor und wäre das Verlangen der leistung rechtsmissbräuchlich so ist idR praktische Unmöglichkeit gegeben. Dem Schuldner sind größere Anstrengungen zuzumuten, falls er die praktische Unmöglichkeit zu vertretn hat.

Bei Gattungsschulden ist die Anwendung der praktischen Unmöglichkeit nur zurückhaltend anzunehmen.

Die praktsiche Unmöglichkeit ist von der Äquivalenzstörung (§ 313 BGB) abzugrenzen.


persönliche Unmöglichkeit

Voraussetzung ist die persönliche Leistungspflicht des Schuldners. (Arbeits-, Diensverträge) Bei der Unzumutbarkeit anderer Leistungen greift lediglich § 313 BGB und § 242 BGB.

Eine Einrede des Schuldners ist notwendig.

Unzumutbarkeit ist bei Extremfällen gegeben und wenn das Verlangen der Leistung rechtsmissbräuchlich wäre. Dies kann unter Umständen bei bei Gewissensfragen gegeben sein. (Beispiels sind der Arzt, welcher an kriegsfördernden Medikamenten forschen soll oder der Postbote, welcher rechtsextreme Post ausliefern soll.


Rechtsfolge

Rechtsfolge ist der Ausschluss der Primärpflicht und der synalagmatischen Gegenleistungspflicht. Es können sekundäre Pflichten entstehen.


Pflichtverletzung

Definition

Eine Pflichtverletzung ist in einem weiten Sinne jedes objektive nicht dem Pflichtenkreis und damit nicht dem Schuldverhältnis entsprechende Verhalten des Schuldners.

Der Begriff der Pflichtverletzung wird anhand von Regelfällen konkretisiert. (§ 281 BGB, § 282 BGB, § 283 BGB, § 323 BGB, § 324 BGB, § 326 BGB)


Nichtleistung

a) Verzögerung

Die Verzögerung ist in § 281 BGB I 1 1. Alt. und in § 323 BGB I 1. Alt. geregelt.

Verzug als engste Form der Verzögerung ist in § 286 BGB geregelt.

Verzögerung ist gegeben wenn ein wirksamer, fälliger und durchsetzbarer Anspruch nicht rechtzeitig erfüllt wird. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Leistungshandlung, nicht der Leistungserfolg.

b)Unmöglichkeit

Die Unmöglichkeit ist in § 282 BGB und § 326 BGB nur als nachträgliche Unmöglichkeit als Pflichtverletzung festgeschrieben. Anfängliche Unmöglichkeit richtet sich nach § 311a BGB. Hier ist keine Pflichtverletzung denkbar.

Eine Ansicht (Gesetzgeber) sieht die Pflichtverletzung schlicht als Nichtleistung und bewertet die Unmöglichkeit als Frage des Vertretenmüssens.

Eine andere Ansicht (Lehre) sieht die Pflichtverletzung nicht schon in der Nichtleistung, da nach § 275 BGB Leistungspflichten ausgeschlossen werden. Pflichtverletzung kann leidglich in der Herbeiführung der Unmöglichkeit gesehen werden.

Die Relevanz des Streites ergibt sich aus Beweislastfragen.

Es wurde versuch die Unmöglichkeit in die Pflichtverletzung zu integrieren. Das Problem ist, dass die Existenz der primären leistungspflicht idR von der Pflichtverletzung unberührt bleibt, dies aber für die Unmöglichkeit keinen Sinn macht.


Schlechtleistung

a) Systematik

Die Schlechtleistung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenleistungspflicht ist in § 281 BGB I 2. Alt. ("nicht wie geschuldet") und § 323 BGB I 2. Alt. ("nicht vertragsgemäß") normiert.

b) Gewährleistung

Die Schlechtleistung tritt als Sach- und Rechtsmangel im Kauf- und Werkvertragsrecht auf. Hier geht es allerdings nicht um Leistungsstörung ieS, da Mängel erst nach der Gefahrenübetragung auftreten(?). Das Mängelgewährleistungsrecht gehört also in das besondere Schuldrecht.

c) Schadensersatz neben der Leistung

Schadensersatz neben der Leistung kann nur verlangt werden, wenn die Schlechtleistung Mangelfolgeschäden, nicht jedoch wenn sie Mangelschäden bewirkt.

d) Mangelschaden

Mangelschaden umfasst alle Nachteile, die darauf beruhen, dass die Sache nicht zu dem vorausgesetzten Gebrauch verwendet werden kann (Äquivalenzinteresse). Demensprechend ist Schadensersatz für Mangelschaden notwendig Schadensersatz statt der Leistung.

e) Mangelfolgeschaden

Mangelfolgeschaden ist jeder nachteil, der dadurch entsteht, dass der Käufer die Sache im Vertrauen auf die Verwendbarkeit in Gebrauch genommen hat (Integritätsinteresse). Demensprechend ist Schadensersatz für Mangelfolgeschaden notwendig Schadensersatz neben der Leistung.

f) Beispiel

A kauft Futter bei B. Das Futter vergiftet die Tiere. Schadensersatz für die Tiere beruht auf Mangelfolgeschaden. Schadensersatz für das Futter beruht auf Mangelschaden.


Schutzpflichtverletzung

Schadensersatz neben der Leistung kann sich aus Verletzungen der Schutzpflichten ergeben. Diese können durch Vertraäge (§ 311 BGB) I oder durch rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse gegeben sein.

Die Schutzpflichtverletzung gemäß § 241 BGB II ist noch nicht bereits durch die Verletzung der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Gläubigers gegeben.

Auch die cic und die culpa post contractum finitum fallen unter die Verletzung der Schutzpflicht.


Vertretenmüssen

Allgemeines

Die Verantwortlichkeit des Schuldners ist eine Voraussetzung für Schadensersatzansprüche.

Verantwortlichkeit ist idR abhängig vom Verschulden. Verschulden ist ein durch Vorsatz oder fahrlässigkeit bezüglich der Pflichtverletzung vorwerfbares Handeln.

Allerdings gibt es auch Fälle eines neutralen Vertretenmüssens.

Einschlägig sind § 276 BGB und § 278 BGB, § 287 BGB und § 300 BGB, § 311a BGB II 2.


Vorsatz

Vorsatz ist das Wissen und Wollen des objektiven Tatbestandes. Es genügt dolus eventualis.


Fahrlässigkeit

a) Begriff

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (Legaldefinition § 276 BGB II).

Auch hier muss ein intellektuelles (Erkennbarkeit) und ein voluntatives (Vermeidbarkeit) Element vorliegen. Dieses Element hat eine normative (Wie weit hätte X sich erkundigen müssen?) und eine faktische KomponenteW (Was konnte X wissen?).

b) Maßstab

Maßstab der Fahrlässigkeit sind nicht die subjektiven Fähigkeiten des konkreten Individuums sondern die objektiven Fähigkkeiten eines druchschnittlichen Teilnehmers des jeweiligen Verkehrskreises.

c) Verantwortungsfähigkeit

Die Verantwortungsfähigkeit ist mit Verweis auf § 827 BGB (Verrückte) und § 828 BGB (Kinder).

Die strikte Haftbarkeit von Kindern ist nach dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bedebklich. Hier kann man durch Billigkeit zu Einschränkungen kommen.

Eine Einschränkung nach § 829 BGB ist nicht möglich, dort findet sich kein Verweis auf § 276 BGB.

Hier wird Delikts- und Vertragsrecht strikt getrennt, da die Verrücktheit erkennbar ist.


Einschränkungen des Sorgfaltsmaßstabes

a) Vertrag

Die generelle Grenze einer Einschränkung des Sorgfaltmaßstabes findet sich in § 276 BGB III. Diese Grenze gilt aber nicht für das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen.

In AGBen darf die Haftung für grobes Verschulden und nicht für leichte Fahrlässigkeit gegen Leben, Körper oder Gesundheit eingeschränkt werden (§ 309 BGB Nr.7).

Ein Einschränkung des Sorgfaltsmaßstabes ist auch konkludent möglich. Dies gilt insbesondere für Gefälligkeiten. Die Rechtssprechung ist hier aber zurückhaltend.

b) Gesetz

Bei einigen unentgeltlichen Verträgen wird die Sorgfaltspflicht beispielsweise auf die eigenübliche Sorgfalt ("diligentia quam in suis") eingeschränkt. Dies gilt auch in dem Verhältnis von Ehegatten.

c) sonstiger Inhalt des Schuldverhältnisses

Besonderheiten gelten im Arbeitsrecht. Die Haftung des Arbeitnehmers ist im Rahmen eines Betriebsrisikos eingeschränkt.


Haftung ohne Verschulden

a) Vertrag

Innerhalb der der Grenzen von § 138 BGB und § 242 BGB ist eine Haftung ohne Verscgulden von Vertragfreiheit gedeckt. Unwirksam sind aber gemäß § 307 BGB II Nr. 1 bei AGBen entsprechende Regelungen.

b) Gesetz

Bei Verzug gilt § 287 BGB. unerlaubte Hnadlung?

c) sonstiges Schuldverhältnis

Gemäß § 276 BGB I 1 kann eine Garantie oder Beschaffungsrisiko (auch Geldschul) übernommen werden. Hier sind aber strenge Anforderungen an die entsprechende Willenserklärung zu stellen.


Haftung für einen Dritten

Gemäß § 278 BGB haftet der Schuldner nicht nur für das Verschulden, sondern für das gesamte Verhalten.

a) Erfüllungsgehilfe

Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden als seine Hilfsperson tätig wird.

Zweck der Haftung für den Erfüllungsgehilfen ist, dass das Risiko nicht durch die Verwendung von gehilfen abgeschoben werden kann.

b) gesetzlicher Vertreter

ISd des § 278 BGB alle Personen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften mit Wirkung für andere rechtsgeschäftlich tätig werden können.

Str. ist, ob Organe juristischer Personen gesetzliche Vertrter sind. Nach der h.M ist aber § 31 BGB wohl spezieller.

c) Voraussetzungen

  • Schuldverhältnis
  • Handeln in Erfüllung der Verbindlichkeit

Eine Ansicht möchte differenzieren ob der Gehilfe in oder nur bei Gelegenheit einer Erfüllung handelt. Im letzteren Falle soll eine Haftung des Schuldners ausgeschlossen sein. Eine andere Ansicht lehnt dies mit dem Argument ab, dass der Gläubiger dem Gehilfen den Zugang zu seinen Rechtsgütern nur im Vertrauen auf eine besondere Schuldverbindung gewährt.

(Geselle stiehlt bei Malerarbeiten Geld oder verletzt Schutzpflichten.)

  • Rechtsfolge

Fahrlässigkeitsmaßstab (Merkmale Schuldner oder Gehilfe relevant? Geselle oder meister? Nach herschedne Mienung kommt es auf die Fähigkeiten des Schuldners an (pro: Wortlaut). Nach einer anderen Ansicht kommt es auf die Fähigkeiten des Gehilfen an, da klar ist, dass der Schuldner nicht alle Arbeiten erledigen kann und die Fähigkeit eines Gesellen genügen kann.


Haftung im Verzug

Im Verzug haftet der Schuldner gemäß § 287 BGB auch für den Zufall. Die Voraussetzungen des Verzugs sind in § 286 BGB normiert.

Der Schuldner haftet im Gläubigerverzug gemäß § 300 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


Haftung des Gläubigers

Der Gläubiger haftet in analoger Anwendnung des § 276 BGB ff. (Beispiel: § 326 BGB II 1)


Störung der Geschäftsgrundlage

§ 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.


Genesis und Telos

Aus dem Grundsatz des Treu und Glaubens nach § 242 BGB wurde die Lehre von der Störung der Geschäftsgrundlage durch Fehlen oder Wegfall entwickelt um u.a. sozialen Katastrophen wie Kriegen oder Inflationen gerecht zu werden. Diese Lehre wurde hier seit dem 1.1. 2002 normiert.


Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der Rechtsfigur erstreckt sich auf alle schuldrechtlichen Verträge, vom Vertragsschluss bis zur vollständigen Abwicklung.

Vorrang genießt aufgrund der Privatautonomie die Vereinbarung der Parteien. Es kann für den Wegfall eines erheblichen Umstandes eine auflösende Bedingung (§ 158 BGB) oder ein Rücktrittsrecht (§ 346 BGB) normiert sein. Geschäftsgundlage kann nur sein, was die Parteien nicht ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben.

Auch speziellere Normen genießen Vorrang. Dies können besondere Kündigungsvorschriften sein, oder die Normen zur Unmöglichkeit und zur Anfechtung wegen Irrtums.


Voraussetzungen

  • Geschäftsgrundlage

Die Umstände (Absatz I) oder Vorstellungen (Absatz II) müssen Geschäftsgrundlage geworden sein. Diese haben also eine objektive und subjektive Komponente.

Vorstellungen werden Geschäftsgrundlage, wenn sie bei Vetragsschluss zu Tage treten und vom Partner nicht beanstandet oder sogar geteilt werden und der Geschäftswille auf ihnen aufbaut.

Umstände werden werden Geschäftsgrundlage auch wenn sich die Parteien keine Vorstellungen gemacht haben aber iht Eintreten oder Dauern für die Intention des Vetrages erforderich ist.

Absatz II greift, wenn die Vorstellungen von Anfang an fehlen, ganz gleich ob ein beiderseitige oder einseitiger Irrtum vorliegt.

  • schwerwiegende Änderung der Umstände oder wesentlicher Irrtum

Eine kleine Geschäftsgrundlage ist nur gerade für den jeweiligen Vetrag relevant. (Annahme über Bauland)

Eine große Geschäftsgrundlage istg von allgemeiner Bedetung und muss auf den jeweiligen Vertrag unmittelbar durchschlagen. (Krieg, Äquivalenzstörung durch Inflation)

  • Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag

Unzumutbar ist ein Festhalten am Vetrag, wenn das Ergebnis mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbaren ist une eine untragbare Härte darstellt.

Entscheidendes Kriterium der Unzumutbarkeit ist die Risikoverteilung. Fraglich ist, ob die Parteien bei Vertragsschluss konkludent oder ausdrücklich ein Risiko übernommen haben. (Vereinbarung eines Festpreises) Aber auch hier sind Grenzen zu achten.


Rechtsfolgen

Liegen die Voraussetzunge der Störung der Geschäftsvorlage vor, so ergibt sich ein Anspruch auf Anpassung. Die Anpassung erfolgt also nicht automatisch.

Ist eine Anpassung unmöglich oder unzumutbar ist Rücktritt oder Kündigung möglich.

Bei der Anpassung des Vertrages ist der Vertrag in einem gerechten Interessenausgleich in seiner ursprüngliche Form möglichst aufrecht zu erhalten, um dem bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Parteiwillen weiter Rechung zu tragen.


Fallgruppen

a) nachträgliche Änderung (I)

  • Zweckstörung (PKW springt an bevor der Abschleppwagen kommt.)

Das Risiko der Verwendung liegt grundsätzlich beim Gläubiger. Die Voraussetzungen verlangen, dass der Zweck bekannt ist und dem Schuldner so sehr zu eigen, dass das Verlangender Vertragserfüllung widersprüchliches Verhalten wäre.

  • Äquivalenzstörung (Durch eine Steuererhöhung reicht der Kaufpreis für Branntwein nicht einmal für die Steuern.)
  • Leistungserschwerung (Sängerin tritt nicht auf da ihr Kind krank wird.) Risiko trägt der Schuldner, falls nicht bereits Äqivalenstörung gegeben ist.
  • (wirtschaftliche Unmöglichkeit)

b) gemeinsamer Irrtum (II)

Es geht um Irrtümer über solche Umstände, die schon bei Vetragsschluss vorgelegen haben oder vorliegen sollten. Der Irtum einer Seite über ein künftiges Ereignis fällt unter Absatz .

(Die verkauften Aktien wurden mit dem falschen Kurs angesetzt.)


Kündigung aus wichtigem Grund

§ 314 BGB - Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.


Begriff

Die Kündigung ist ein Gestaltungsrecht dh, eine einseitige empangsbedürftige Willenserkärung, welche ex nunc das Dauerschuldverhältnis beendet ohne Schadensersatz ansprüche auszuschließen. Zum Schutz des anderen Teils kann nur innerhealb einer angemessenen Frist gekündigt werden.


Genesis

Mit der Reform des Schuldrechts wurde ein allgemeiner Tatbestand der außerordentlichen Kündigung geschaffen. Zuvor wurde dieser durch die Rechtsprechung aus § 242 BGB entwickelt.


wichtiger Grund

Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Maßgeblich ist ua, inwiefern die Vetragspartner auf ein Vetrauensverhältnis durch enge Zusammenarbeit angewiesen sind.


Frist

Da der Erfüllungsanspruch Vorrang genießt, muss eine Frist gesetzt werden.

Auch bei der Verletzung von Schuzpflichten ist im Gegensatz zu § 324 BGB eine Frist notwedig. Fraglich ist, ob durch teleologische Reduktion ein Verzicht auf Fristen in dieses Fällen möglich ist. Dies scheint allerdings dank der Flexibilität von § 323 BGB III Nr. 3 nicht notwendig.


Konkurrenzen

Die Normen gehen dem Rücktrittsrecht vor, aber nicht der Störung der Geschätsgrundlage.


Gläubigerverzug

Allgemeines

Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Zentrale Regelungen zum Gläubigerverzug finden sich in § 293 BGB ff., § 323 BGB VI 2. Alt. und § 326 BGB II 1 2.Alt.

Dieser Fall der Leistungsstörung ist nicht in § 280 BGB ff. integriert, da die Annahme eine bloße Obliegenheit und keine verletzbare Pflicht ist.


Voraussetzungen

a) Erfüllbarkeit der (möglichen) Leistung

Der Schuldner muss zur Leistung berechtigt sein dh, sie muss erfüllbar sein.

Der Schuldner muss die Leistung erbringen können, dh sie muss möglich sein.

Auch mangelnde Leistungsbereischaft oder vorübergehende Unmöglichkeit (§ 297 BGB) schließen Gläubigerverzug aus, wenn sie zum Zeitpunkt des Angebotes oder zu der für die Mitwirkungshandlung bestimmten Zeit (§ 296 BGB) vorliegen.

b) ordnungsgemäßes Angebot

Die Leistung muß gemäß § 293 BGB ordungsgemäß, dh auf die richtige Weise, am richtigen Ort zur richtigen Zeit angeboten werden.

Grundsätzlich ist gemäß § 294 BGB ein tatsächliches Angebot notwendig.

Gemäß § 295 BGB 1 1.Alt. ist ein wörtliches Angebot aureichend, wenn der Gläubiger die Annahme eindeutig und bestimmt verweigert hat. Fraglich ist ob ein wörtliches Angebot erforderlich ist. Dies ist nur in den extremen Fällen aus § 242 BGB zu verneinen.

Ein wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB 1 2. Alt. genügt ferner, wenn eine Mitwirkungshandlung des Gläubigers erforderlich ist.

Ein wörtliches Angebot ist eine geschäftsähnliche Handlung, § 104 BGB ff. gelten entsprechend.

Gemäß § 296 BGB ist das Angebot ausnahmsweise entbehrlich, wenn für die Mitwirkungshandlung des Gläubigers eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, oder wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an mit dem Kalender bestimmen läßt.

c) Nichtannahme der Leistung

Nach § 299 BGB schadet eine vorübergehende Annahmeverhinderung nicht, wenn die Leistungszeit nicht bestimmt ist oder der Schuldner die Leistung vor der bestimten Zeit erbringen darf, da der Gläubiger nicht voraussehen kann wann die Leistung erbracht wird.

Bei Leistungen Zug um Zug gilt § 298 BGB.

Ob der Gläubiger den Verzug zu vertreten hat ist im ggs. zum Schuldnerverzug irrelevant.


Rechtsfolge

a) Fortbestand der Leistunspflichten

Die Leistungspflicht des Schuldners bleibt unberührt, weder wird ein Wegfall der Leistungspflicht noch ein Rücktrittsrecht begründet. Will sich der Schuldner von der Pflicht befreien so ist er auf die Hinterlegung des Leistungsgegenstandes (§ 372 BGB) oder den Versteigerungserlös (§ 383 BGB) angwiesen.

Auch die Gegenleistungspflicht des Gläubigers bleibt bestehen.

Anderes gilt für Dienst- und Arbeitsverträge.

b) Haftungserleicherung für den Schuldner

Während des Gläubigersverugs haftet der Schuldner gemäß § 300 BGB I nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies ist der Ausgleich dafür, dass die Leistungsgefahr bei ihm verbleibt und gilt also nur für Leistungspflichen.

c) Übergang der Leistungsgefahr bei Gattungsschulden

Bei Gattunsschulden geht gemäß § 300 BGB II das Beschaffungsrisiko mit Eintritt des Annahmeverzugs auf den Gläubiger über.

d) Übergang der Preisgefahr

Geht der Leistungsgegenstand während des Gläubigerverzugs unter so stellt sich bei gegenseitigen Verträgen die Frage nach dem Schocksal der Gegenleistungspflicht. § 326 BGB II 1 2. Alt. sieht hierzu vor, dass der Anspruch auf die Gegenleistung nur entfällt, wenn der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Das Vertretenmüssen ist nach §§ 276, 278 BGB, wobei dem Schuldner aber die Priviliegierung aus § 300 BGB I zugute kommt. Der Gläubiger muss also ggf. die Gegenleistung erbringen, obwohl der Anspruch auf die Leistung gemäß § 275 BGB ausgeschlossen ist und der Schuldner das Leistungshindernis leicht fahrlässig zu herbeigeführt hat .

e) Ausschluss des Rücktrittsrechts

Tritt während des Verzuges ein Umstand ein, der den Gläubiger zum Rücktritt berechtigt, so ist der Rücktritt gemäß § 323 BGB VI 2. Alt. ausgeschlossen, wenn der Schuldner den fraglichen Umstand nicht zu vertreten hat.

f) Ersatz von Mehraufwendungen

Der Ersatz von Mehraufwendungen ist in § 304 BGB normiert.

g) sonstige Rechtsfolgen

§ 301 BGB, § 302 BGB und § 303 BGB regeln besondere Rechtsfolgen.


Schadensersatz

§ 280 BGB - Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.


Funktion und Systematik

Die Norm ist alleinige bzw. anknüpfende Anspruchsgrundlage aller Schadensersatzansprüche. Ausnahme ist der Schadensersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit statt der Leistung (§ 311a BGB)

Diese Norm verbindet Schadensersatz allein mit die Pflichtverletzung.


Übersicht

  • Schadensersatz wegen Schutzpflichtverletzung oder Schlechtleistung neben der Leistung (§ 280 BGB I)
  • Schadensersatz wegen Verzögerung neben der Leistung (§ 286 BGB)
  • Schadensersatz wegen Schlecht-/Nichtleistung statt der Leistung (§ 281 BGB)
  • Schadensersatz wegen Schutzpflichtverletzung statt der Leistung (§ 282 BGB)
  • Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit statt der Leistung (§ 283 BGB)


Abgrenzung

a) Kriterien

Sämtliche Ansprüche beziehen sich auf Ersatz des Leistungsinteresses, nur § 280 BGB I bezieht sich auf das Integritätsinteresse. In der Fallösung ist also zur Auffindung der Anspruchsgrundlage zunächst zu fragen: "Ersatz neben oder statt der Leistung?" Sodann: "Ersatz neben der Leistung des Leistungs- oder Integritätsinteresses?" oder "Ersatz statt der Leistung wegen welcher Pflichtverletzung?"

b) statt und nebender Leistung

Unter Schadensersatz statt der Leistung fält derjenige Schaden, der auf das endgültige Ausbleiben der Leistung zurückzuführen ist. Erfasst ist auch derjenige Schaden, der entfiele, wenn die Leistung noch erbracht würde, dh diese wertmäßig repräsentiert.

Schadensersatz neben der Leistung sind alle Schäden, die die bereits vor dem Zeitpunkt des endgültigen Ausbleibens endgültig eintreten, weil sie auch dann, wenn die Leistung noch erfolgen würde, nicht entfielen.

c) Integritätsinteresse und Leistungsinteresse


Voraussetzungen

  • Vertretenmüssen (handlungsbezogen) (§ 276 BGB)


Rechtsfolgen

Schadensersatz statt der Leistung ist auf das Leistungsinteresse bezogen.

Schadensersatz neben der Leistung ist auf das Integritätsinteresse (ins. Schäden an sonstigen Rechten, Rechtsgütern und Interessen) gerichtet.

(Entsprechend den Regelungen des § 249 BGB ff. wird der Geschädigte durch Schadensersatz so gestellt, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. )


Beweislast

Die muss der Gläubiger beweisen, das Vertretenmüssen wird vermutet.


§ 280 BGB

§ 286 BGB

§ 286 BGB - Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,

3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.


Anspruchsgrundlage

Anspruchsgrundlage ist § 280 BGB I, II iVm § 286 BGB.


Verzug durch Mahnung

Mahnung ist die einseitige, eindeutig bestimmte, empfangsbedürftige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die Leistung zu erbringen. Die Mahung ist keine Willenserklärung, da die Rechtsfolge unabhängig vom Willen des Gläubigers ist, aber eine geschäftsähnliche Handlung. Darum sind die ensprechenden Vorschriften des Algemeinen Teils anzuwenden.

Nach herrschender Meinung tritt Verzug mit Eingang der Mahnung ein. Nach einer Mindermeinung soll der Schuldner nach Eingang der Mahung noch durch sofortiges Handeln Gelegeneheit zur Vermeidung der Rechtsfolgen des Verzuges haben.


Entbehrlichkeit der Mahnung

a) Leistungszeit nich dem Kalender

Die "dies interpellat pro homine" kann sich aus Vertrag, Gesetz und Urteil ergeben, ist aber nicht einseitig durch den Gläubiger bestimmbar.

b) kalendermäßige Berechenbarkeit der Leistungszeit ab einem Ereignis

Durch Formulierungen wie "Zahlung 2 Wochen nach Eingang der Rechung" kann durch Urteil, Vertrag oder Gesetz eine angemessene Frist gesetz werden.

c) ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung

Eine Mahnung wäre hier nur unnötige Förmelei.

d) sofortiger Verzug aus besonderen Gründen

Dieser restriktiv anzuwendende Auffangtatbestand ist anzuwenden, wenn sich Dringlichkeit aus dem Sinn und Zweck des Vertrages ergibt oder eine Selbstmahung vorliegt oder Mahnung wider Treu und Glauben vereitelt wurde.


vertraglicher Ausschluss der Mahnung

Ein solcher Ausschluss ist durch die Vertragsfreieiht gedeckt ist aber für AGBen bei Verbraucherverträgen gemäß § 309 BGB Nr.4 unwirksam.


Rechtsfolgen

a) Ersatz des Verzögerungsschadens (Verzugschadens)

Nur der Schuldnerverzug ist hier relevant.

Schuldnerverzug ist die vom Schuldner zu vertretende Nichtleistung trotz Fälligkeit, Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs und Mahnung.

b) Vertretenmüssen zufälliger Unmöglichkeit

Der Schuldner hat gemäß § 287 BGB 2 zu vertreten.

c) Verzugsinsen

Der Schuldner hat gemäß § 288 BGB einen höheren Zinssatz zu leisten.


Schema

  • Schuldverhältnis

(Anspruch: Wirksamkeit, Fälligkeit, Durchsetzbarkeit)

  • Pflichtverletzung

(Nichtleistung trotz Möglichkeit)

  • Mahnung

(Erklärung, Entbehrichkeit)

  • Vertretenmüssen

(gesetzl. Vermtung)

  • Schaden

(Kausalität)


§ 281 BGB

§ 281 BGB - Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.


Schema

  • Schuldverhältnis
  • Pflichtverletzung
  • Vertretenmüssen
  • Schaden
  • Frist
  • Rechtsfolgen


Schuldverhältnis

Da hier nur die Verletzungen von Leistungspflichten relevant isnd, kann ein Schuldverhältnis aus cic nicht in Frage kommen.


Pflichtverletzung

a) Verzögerung

Hier gelten die allgemeinen Regelungen der Verzögerung. Allerdings ist ein Verzug dh eine Mahnungspflicht nicht erfoderlich. Da an die Fristsetzung in Bezug auf die Entbehrlichketi jedoch strengere Andorderungen gesetellt werden, ist jede Fristsetzung bereits Mahung.

b) Schlechtleistung

Bei Schlechtleistung einer Hautpleistungspflicht bzw. Verletzung einer Nebenleistungspflicht wird Ersatz des Mangelschadens beanspruchbar.

Bei irreparablen Schlechtleitungen greifen aber die Regeln der Unmöglichkeit.

c) Abgrenzung zur Schutzpflichtverletzung

Leistungspflichten, welche sich auf Leistungsinteressen beziehen und Schutzpflichten, welche sich auf Integritärsinteressen beziehen können uU beide bei einer Verletzung auftreten. Dann ist diese Norm vorrangig.


Frist

a) Zweck

Der Vorrang des Erfüllungsanspruchs soll zugunsten des Schuldners erhalten bleiben, da idR bereits einleitende Maßnahmen getroffen wurden.

b) Inhalt

Ebenso wie die Mahnung ist die Frist eine einseitige, eindeutig bestimmte, empfangsbedürftige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die Leistung zu erbringen. Die Fristsetzung ist keine Willenserklärung sondern eine geschäftsähnliche Handlung, da die Rechtsfolge unabhängig vom Willen des Gläubigers ist. Dennoch sind die ensprechenden Vorschriften des Algemeinen Teils anzuwenden.

c) Angemessenheit

Im Einzelfall mus die Angemessenheit nach Dringlichkeit, Möglichkeit und Vertretenmüssen beurteilt werden.

d)Entbehrlichkeit

Hier werden an die Frist strengere Anforderungen als an die Mahung gestellt.

Bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung noch vor der Fälligkeit, ist die Anwendung der Norm problematisch da es an der Fälligkeit mangelt. Hier ist analog § 323 BGB IV anzuwenden.

Auch aus besonderen Gründen kann die Frist entbehrlich sein. Dies gilt bei Unzumutbarkeit für den Gläubiger und falls der Schaden durch weitere Verzögerung anwachsen würde.

e) Abmahnung

Falls eine Fristsetzung keinen Sinn mach (Unterlassen u.ä.) muss nach den selben Regeln eine Abmahnung verfasst werden.


Rechtsfolgen

Bei Fristablauf erlischt nicht automatisch der Erfüllungsanspruch. Vielmehr kann der Gläubiger bis zum Verlangen des Schadensersatzes Erfüllung fordern.

a) Verzögerung

Problematisch sind Teilleistungen des Schuldners. Hier kann der Gläubiger Schadensersatz statt der fehlenden Teilleistung verlangen oder statt der Gesamtleistung verlangen, falls er an einer Teilleistung kein Interesse hat.

b) Schlechtleistung

Auch hier ist die Teilleistung problematisch. Der Gläubiger kann nur bei Erheblichkeit Schadensersatz statt der Gesamtleistung verlangen.


§ 282 BGB

§ 282 BGB - Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.



Sinn und Zweck

Eine Schutzpflichtverletzung berührt die Leistungsinteressen des Gläubigers nicht. Allerdings kann hierdurch die Vertrauensgrundlage zerstört werden. Um den Vorrang des Erfüllungsanspruchs zugunsten des Schuldners zu sichern, ist das Kriterium der Unzumutbareit ausschlaggebend.


Unzumutbarkeit

Im Einzelfall muss festgestellt werden, ob ein Festhalten am Vertrag zumutbar ist. Hier sind die Schwere der Verletzung, das Verschulden und die Wiederholngsgefahr zu berücksichtigen. Zudem muss die Unzumutbarkeit gerade aus der Schutzpflichtverletzung gegeben sein.

Bei leichten Fällen kann der Verstoß gegen eine Abmahnung noch nicht zu Unzumutbarkeit führen, bei schweren kann eine Abmahnung verzichtbar sein.


Erlöschen des Erfüllunganspruchs

Das Erlöschen des Erfüllunganspruchs ist in § 282 BGB nicht geregelt. Analog gilt § 281 BGB IV.


§ 283 BGB

§ 283 BGB - Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.


Schema

Da bei Unmöglichkeit der Erfüllungsanspruch keinen Vorrang genießen kann, verlangt die Norm keine weiteren Voraussetzungen.

  • Schuldverhältnis
  • Pflichtverletzung

Eine Pflichtverletzung ist in einem weiten Sinne jedes objektive nicht dem Pflichtenkreis und damit nicht dem Schuldverhältnis entsprechende Verhalten des Schuldners.

Eine andere, verhaltensbezogene, Ansicht sieht in einem Ausbleiben der Leistung aufgrund Unmöglichkeit keine Pflichtverletzung. Diese könne sich nur aus einem vorwerfbaren Verhalten ergeben. Diese Auffassung ist Aufgrund der Beweislast abzulehnen. Der Gesetzgeber möchte dem Gläubiger nicht zu einem Beweis der UNmöglichkeit verpflichten.

  • Vertretenmüssen
  • Schaden


teilweise Unmöglichkeit

Der Gläubiger kann aus §§ 280 I, III, 283 1 BGB "kleinen Schadensersatz" statt der nicht mehr geschuldeten Teilleistung verlangen.

Der Gläubiger kann aus § 280 I, III BGB, 283 2 BGB iVm § 281 I 2 BGB "großen Schadensersatz" statt der ganzen Leistung verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.


irreparable Schlechtleistung

Bei irreparabler Schlechtleistung kann der Gläubiger "kleinen Schadensersatz" für den Minderwert aus § 280 I, III BGB, § 283 (uU iVm § 437 Nr.9 3) verlangen.

Bei irreparablen Schäden kann der Gläubiger auch "großen Schadensersatz" statt der ganzen Leistung aus § 280 I, III BGB, § 283 2 iVm § 281 I 3 verlangen.


§ 311a BGB

§ 311a BGB - Leistungshindernis bei Vertragsschluss

(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.

(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.


Schema

  • vertragliches Schuldverhältnis (§ 311a BGB I (!))

(Die anfängliche Unöglichkeit hindert die Wirksamket des Vertrages nicht. Vielmehr liegt ein Vertrag ohne primäre Leistungspflicht vor.)

  • Nichtleistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit
  • Vertretenmüssen (§ 311a BGB II 2 (!))

Bezugpunkt ist die fehlende (mögliche) Kenntnis des Schuldners.

  • Schaden
  • zusätzliche Voraussetzungen

idR keine; evtl. § 311a II 3 BGB iVm § 281 I 2 u. 3, V BGB.

  • Rechtsfolge

SE statt der Leistung oder § 284 BGB.


Ersatz vergeblicher Aufwendungen

§ 284 BGB - Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.


Wahlpflicht

Der Gläubiger muss zwischen Ersatz der Aufwendungen und des Schadens statt der Leistung entscheiden. Mangelt es an einem Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, ist auch kein Ersatz frustrierter Leistungen möglich.


Problem

Auwendungen, welche ohne Erfüllung des Vertrages nutzlos sind, sind kein Schaden iSd § 280 BGB, da sie auch bei Vertragserfüllung angefallen wären. Darum werden sie durch eine eigene Anspruchsgrundlage gesichert.

Es sind zwei Fälle zu unterscheiden:

Erstens kann der Vertrag einen wirtschaftlichen Zweck verfolge. In diesem Fall gilt die widerlegbare Rentabilitätsvermutung, welche den Ersatz der Aufwendendung rechtfertigt. (Beispielsweise bewirbt A eine Verkaufsveranstaltung, welche B absagt.)

Zweitens kann der Vertrag einem immateriellen Zwecke dienen. Auch hier erscheint ein Ersatz vergeblicher Aufwendungen gerechtfertigt.

Der Anspruch ist zu Schadenserstz alternativ.


Schema

  • Allgemeine Voraussetzungen wie § 280 BGB mit Ausnahme Schaden.
  • Aufwendungen (nur zu Eingenweck; unangemessener Luxus in Widerspruch zu § 242 BGB)
  • im Vetrauen (nicht geschtützt ist Voreiligkeit)
  • Zweckverfehlung infolge der Pflichtverletzung (nicht wenn Zweck auch trotz Erfüllung verfehlt)


Herausgabe des Ersatzes

§ 285 BGB Herausgabe des Ersatzes

(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.


Allgemeines

Dieser Anspruch knüpft nicht an § 280 BGB an und verlangt dementsprechend keine Pflichtverletzung, kein Vertretenmüssen und keinen Schaden.


Schema

  • Anspruch entstanden

Diese Norm ist auf alle Schuldverhältnisse anwendbar. Der Begriff des Gegenstandes ist weit auszulegen und umfasst neben Sachen auch Immaterialgüter, nicht haber Handlungen dh, keine Werk- und Dienstverträge.

  • Unmöglichkeit der Erfüllung
  • Erlangung eines Surrogats

Surrogat (sog. stelvertretendes commodum) ist jeder Vermögensvorteil, der wirtschaftlich an die Stelle des geschuldeten Gegenstandes tritt.

  • Kausalität Ereignis-Surrogat
  • Identität Geschuldetes-Ersatzanspruch

Beispielsweise muss der Vermieter dem Mieter nicht den Versicherungerlös aus der Zerstörung der Kaufsache auszahlen.

  • Rechtsfolge

Der Gläubiger kann Herausgabe oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen. Die Gegenleistungspflicht bleibt bestehen.


Rücktritt vom Vertrag

Allgemeines

Pflichtverletzungen bei gegenseitigen (!) Verträgen stellen die Frage nach dem Schicksal der Gegenleistungspflicht. Ein Wegfall kommt nur bei Rücktritt oder Unmöglichkeit in Betracht.

Die Pflichtverletzung muss sich auf keine Hauptleistungspflicht beziehen. Ein Vetretenmüssen ist irrelevant.

Gemäß § 325 BGB ist der Schadensersatzanspruch ua aus Übereilungsschutz nicht durch Rücktritt ausgeschlossen.

Zu prüfen sind vor den gesetzlichen Rücktrittsrechten stets die vertraglichen.


Begriff

Der Rücktritt ist ein Gestaltungsrecht gemäß § 349 BGB dh, eine einseitge emfangsbedürftige Willenserklärung.

Das Rücktrittsrecht ist keine Anspruchsgrundlage, da die Inanspruchnahme eines Rechts kein Verlangen eines Tun oder Unterlassens ist. Daraus ergibt sich, dass das Rücktrittsrecht nicht eigenständig überprüfbar ist, sondern lediglich im Rahmen des "Anspruch erloschen?".

Anspruchsgrundlagen sind aber die Rechtsfolgen des Rücktritts!


Regelungsstruktur

Der Rücktritt ist parallel zu den §§ 280 BGB normiert.

  • § 323 BGB I: Rücktritt wegen Nichtleistung (Verzögerung) oder Schlechtleistung
  • § 324 BGB: Rücktritt wegen Schutzpflichtverletzung
  • § 326 BGB I: Wegfall der Gegeleistungspflicht beim Ausschluss der Leistungspflicht
  • § 326 BGB V: Rücktritt wegen Auschluss der Leistungspflicht

hinzu treten:

  • § 313 BGB III: Rücktritt wegen Störung der Geschäftsgundlage
  • § 437 BGB Nr. 2: Rücktritt wegen Mangel der Kaufsache


Rechtsfolgen

a) Rückgewähr in natura

Nach § 346 BGB I ist jede Partei verpflichtet, die empfangene Leistung in natura zurückzugewähren. Wurde Eigentum erlangt, so muss dem Rückgewährgläubiger die Sachherrschaft verschafft werden. Dieser Anspruch steht neben § 985 BGB.

Auch die die Nutzungen (§ 100 BGB) müssen ersetzt werden.

b) Wertersatz

Kann die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht in natura zurückzugewährt werden, so muss der Schuldner nach § 346 BGB II grundsätzlich Wertersatz leisten.

aa) Ausschluss der Rückgewähr nach der Natur des Erlangten

§ 346 BGB II 1 Nr.1 nennt zunächst den Fall, dass die Rückgewähr nach der Natur der Erlangten ausgeschlossen ist. Dies gilt beispielsweise für Dienst- und Werkleistungen.

bb) Verbrauch, Veräußerung, Belastung, Verarbeitung, Umgestaltung

Nach § 346 BGB II 1 Nr.2 besteht eine Wertersatzleistung in den genannten Fällen, auch dann, wenn der Schuldner in der Lage wäre, die Aktion wieder rückgängig zu machen.

cc)Verschlechterung oder Untergang

Auch bei Verschlechterung oder Untergang des Gegenstandes ist Wertersatz zu leisten, nicht jedoch bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme. Dies gilt auch für alle anderen Fälle der Unmöglichkeit der Rückgewähr des Erlangten.

dd)Berechnung des Wertersatzes

Der Umfang der Wertersatzes bemisst sich nach der Gegenleistung oder dem objektiven Wert des Gegenstandes um das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu bewahren. Dies steht unter der Prämisse, dass die empfangene Leistung mangelfrei íst. Die Norm gilt also nicht, wenn der Rücktritt aufgrund Schlechtleistung erfolgt.

ee) Ausschluss des Anspruchs auf Wertersatz

In den Fällen des § 346 BGB III 2 kann eine Pflicht zum Wertersatz nicht interessengerecht sein.

c) Nutzungen

Nutzungen sind gemäß § 346 BGB I herauszugeben, auch wenn sie gemäß § 347 BGB I 1 bei ordnungswidriger Wirtschaft nicht erlangt wurden.

d) Verwendungen

Gibt der Rückgewährschuldner den Gegenstand zurück, so muss der Gläubiger nach § 347 BGB II 1 die notwendigen Verwendungen ersetzten und die anderen, sog. nützliche Aufwendungen gemäß § 347 BGB II 2 insoweit, wie der Gläubiger durch sie bereichert ist.

e) Der Anspruch auf Schadensersatz

Wird der Gegenstand nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgegeben, so kann der Gläubiger Schadensersatz erlangen. Gemäß § 346 BGB IV sind § 280 BGB ff. analog anzuwenden. Dies führt zu erheblichen Auslegungsproblemen.

Unproblematisch ist der Fall, dass Untergang oder Verschlechterung nach der Rücktrittserklärung eintreten, denn es liegt eine gewöhnliche Pflichtverletzung, in diesem Falle der Rückgewähr, vor.

Problematisch ist hingegen der Fal, dass die Verschlechterung oder der Untergang erst nach der Erklärung des Rücktritts eintritt. Ist das Rücktrittsrecht vertraglich geregelt, so müssen die Pateien mit der Möglichkeit einer Rückgewähr rechnen und die Leistungsgegenstände sorgfältig behandeln. Sind die Rücktrittsrechte jedoch lediglich gesetzlich geregelt, so kann den Parteien auch keine vorsätliche Schädigung zum Vorwurf gemacht werden.


§ 323 BGB I

§ 323 BGB - Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder

3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.



Schema

I Anspruch entstanden?

II Anspruch erloschen?

  • ggs. Vertrag
  • wirksamer, fälliger und durchsetzbarer Anspruch
  • Verzögerung oder Schlechtleistung trotz Möglichkeit
  • angemessene Fristsetzung oder Abmahnung
  • Entbehrlichkeit der Fristsetzung
  • Erheblichkeit der Pflichverletzung
  • kein Ausschluss

Der Erfüllungsanspruch genießt Vorrang. Siehe näheres zur Frist oder Mahnungbei den Schadenserstzansprüchen.

Abweichend ist zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung auch die Fallgruppe Nr. 2 hinzugefügt, welche sich auf relative Fixgeschäft bezieht.


Teilleistung oder Schlechtleistung

Grundsätzlich beschränkt sich bei Teilleistung das Rücktrittsrecht auf den nicht durchgeführten Teil des Vetrages. Es kann auch gemä Absatz V 1 von dem gesamten Vertrag zurückgewichen werden, wenn der Gläubiger am an der Teilleistung kein Interesse hat. Der Interessenfortfall bestimmt sich allerdings objektiv.

Bei Schlechtleistung ist ein Teilrücktritt gemäß Absatz V 2 schon bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung, nicht erst mit objektivem Interessenfortfall möglich.


Ausschluss des Rücktritts

a) Verantwortlichkeit des Gläubigers für den Rücktrittsgrund

Gemäß Absatz VI 1. Alt. ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Rücktrittsgrund allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. Analog sind die Normen über das Verschulden des Schuldners § 276 BGB ff. anzuwenden dh, bei Verschulden des Gläubigers oder seiner Erfüllungsgehilfen ist Verantwortung gegeben.

b) Annahmeverzug

Absatz VI 2. Alt. regelt den Fall, dass der Rücktrittsgrund eintritt, während der Gläubiger sich im Annahmeverzug befindet. Rücktritt ist nur möglich, wenn der Schuldner den Rücktrittsgrund zu vertreten hat. Zu vertreten hat bei Annahmeverzug der Schuldner gemäß § 300 BGB I nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


Rechtsfolgen

Der Erfüllungsanspruch erlischt nicht mit nicht Ablauf der Frist sondern mit Erklärung des Rücktritts. Der Vertrag wandelt sich dann in ein Rückwährungsschuldanspruch gemäß § 346 BGB ff. um.


§ 324 BGB

§ 324 BGB - Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2

Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.



Anwendungsbereich

Die Norm ist bei ggs. Verträgen, aber auch analog bei vorvertraglichen Schuldverhältnisse anzuwenden, wenn der Gläubiger aufgrunf einer vorvertraglichen Aufklärungspflichverletzung einen ungünstigen Vertrag abgeschlossen hat.


Unzumutbarkeit

Im Einzelfall muss festgestellt werden, ob ein Festhalten am Vertrag zumutbar ist. Hier sind die Schwere der Verletzung, das Verschulden, die Wiederholngsgefahr und auch das Verschulden zu berücksichtigen. Zudem muss die Unzumutbarkeit gerade aus der Schutzpflichtverletzung gegeben sein.

Bei leichten Fällen kann der Verstoß gegen eine Abmahnung noch nicht zu Unzumutbarkeit führen, bei schweren kann eine Abmahnung verzichtbar sein.


§ 326 BGB

§ 323 BGB - Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.


(289-295)


Anwendungbereich

Erfasst wird die anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit.


teilweise Unmöglichkeit

Bei teilweiser Unmöglichkeit entfällt der Anpruch auf die Gegenleistung anteilig. Die Gegenleitsung ist demnachin dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der vollständigen Leistung zum Wert der noch möglichen Leistung gestanden hat. (§ 441 BGB)

Bei Rücktritt (s.u.) ist eine Ablehung der Teilleistung gemäß § 323 BGB V bei objektivem Interessenfortfall möglich.

Der Gläubiger hat die Möglichkeit gemäß § 266 BGB die Teilleistung auszuschlagen. Allerdings kann der noch mögliche Teil die ganze Leistung iSd § 266 BGB sein. (PdW 12)


irreparable Schlechtleistung (qualitative Unmöglichkeit)

Ist bei nicht vertragsgemäßer Leistung die Nacherfüllung unmöglich so entfällt die Gegenleistungspflicht nicht automatisch, sondern vielmehr kann der Gläubiger wählen, ob er vom Vertrag zurücktreten möchte oder die Gegenleistung mindern möchte.

Dies ist als Sonderfall der teilweisen Unmöglichkeit in Absatz I 2 geregelt (PdW 13). Ausnahmen vom Wegfall der Gegenleistungspflicht (Absatz II)

a) Verantwortlichkeit des Gläubigers für die Unmöglichkeit

Gemäß Absatz II 1 1. Alt. ist der Wegfall der Gegenleistungspflicht ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für die Unmöglichkeit allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. Analog sind die Normen über das Verschulden des Schuldners § 276 BGB ff. anzuwenden dh, bei Verschulden des Gläubigers oder seiner Erfüllungsgehilfen ist Verantwortung gegeben.


Rücktritt wegen Auschluss der Leistungspflicht (Absatz V) (PdW 24)

Nach Absatz V kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner aufgrund Unmöglichkeit nicht zu leisten braucht. Diese Vorschrift ist überflüssig, zumindest unverständlich. Steht die Unmöglichkeit der Leistung fest, kann der Gläubiger schon nach § 323 BGB ohne Nachfrist zurücktreten. Dies wird also lediglich bestätigt.

Er muss auch zurücktreten, wenn er den Vertrag rückgängig machen wil, denn die Unmöglichkeit beseitigt nur den Anspruch auf die unmöglichre Leistung, nicht den ganzen Vertrag.


§ 326 BGB V

§ 122 BGB analaog

§ 122 BGB - Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).



Veranlassungshaftung

Der Schadensersatz ist hier eine Haftung ohne Verschulden d.h. eine Veranlassungshaftung.


Voraussetzung

Voraussetzungsind die Anfechtung und das Vertrauen des Erklärungsempfängers.


Rechtsfolge

Rechtsfilge ist der Ersatz des Vertrauenschadens (positives Interesse) begrenzt durch den Erfüllungsschaden (negatives Interesse).

Der Vertrauenschaden wird ersetzt. Der Erfüllungsschaden wird nicht erstetzt. Der Vertrauensschaden wird höchstens in der Höhe des Erfülllungsschadens ersetzt.


Vertrauensschaden

Vertrauenschaden ist ein Schaden, den der Anspruchsberechtigte dadurch erleidet, "dass er auf die Gültigkeit der Willenserklärung vertraut". Er muss so gestellt werden , wie er stünde, wenn er von dem Geschäft nichts gehört hätte.


Erfüllungsschaden

Erfüllungsschaden ist ein Schaden, den der Anspruchsberechtigte dadurch erleidet, dass der andere nicht erfüllt hat. Er muss so gestellt werden, wie er stünde, wenn erfüllt worden wäre.


Schadensersatz aufgrund anfänglicher Unmöglichkeit

Bei anfänglicher Unmöglichkeit haftet der Schuldner aus § 311a BGB, voraussgesetzt er hat die Unmöglichkeit zu vertreten. Eine Mindermeinung plädiert auch im Falle eines mangelnden Vertretenmüssens für eine Haftung des Schuldners auf das negative Interesse.

Begründet wird dies damit, dass die Situation mit derjenigen einer Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB II gleichzusetzten sei: Wenn der Schuldner etwa beim schuldlosen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der geschuldeten Sache sich vom Vertrag und damit seiner Leistungspflicht nur um den Preis des Ersatzes eines Vertrauenschadens des Gläubigers lösen könne, dürfe dies in dem typologisch ähnlichen Fall der nicht zu vertretenden Unkenntnis der eigenen Leistungsfähigkeit nicht anders beurteilt werden.

A verkauft an B, ohne von die Vernichtung der Kaufsache zu kennen oder kennen zu müssen. B möchte unnütze Telegrammkosten ersetzt haben. Ein Ersatz vergeblicher Aufwendungen scheitert an dem Mangel eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistun


Schaden

Schadensrecht

Begriff

Die herrschende Meinung vertritt einen natürlichen Schadensbergiff, welcher jede unfreiwillige Einbuße an materielle und immaterielle Gütern umfasst.

Bei der Feststellung des Schadens bedient man sich der Differenzhypothese. Maßgeblich ist ein Vergleich zwischen der bestehenden Güterelage und der Güterlage, die ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Normativer Ansatzpunkt der Hypothes ist § 249 BGB I, welcher den Grundsatz der Naturalresititution formuliert.

Der natürliche Schadensbegriff kann normativen Korrekturen unterliegen. Ob der Unterhalt für ein unerwünschtes Kind einen Schaden darstellt ist beispielsweise umstritten.


Funktion

Die Funktionen des Schadensrecht sind der materielle Ausgleich und die verhaltenssteuernde Prävention. Für das Schmerzensgeld werden darüber hinaus auch die Genugtuung relevant.


Grundsatz der Totalreparation

Der Schädiger hat den gesamten ihm zurechenbaren Schaden auszugleichen. Entscheidendes Kriterium ist also das Maß des Schadens, nicht des Verschuldens. Nach einer Mindermeinung kann dies aber gegen das verfassungsgemäße Übermaßverbot verstoßen.

Daraus folgt aber auch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot. Der Geschädigte soll nicht besser gestellt werden als zuvor.


kollektiver Systeme des Schadensausgleichs

Die Normen des BGB werden in der Praxis von den vielfältigen Mechanismen der kollektiven Sicherung und Schadensausgleichs überlagert. Oft stehen sich statt des Geshädigten und des Schädigers Versicherungen vor Gericht gegenüber.


Arten

a) materieller und immaterieller Schaden

Bei Naturalsresttutionen hat die Unterscheidung keine relevanz, die Heilungskosten einer Körperverletzung müssen gezahlt, die Ehrverletzung widerrufen werden.

Eine zentrale Bedeutung hat die Unterscheidung sobald es um Schadensersatz in Geld geht. Materielle Schäden müssen stets finanziel ausgeglichen werden, immaterielle Schäden gemäß § 253 BGB I nur, wenn es das Gesetz bestimmt. Affektionsinteresse ist beispielsweise nicht geschützt. Entscheidend ist, ob der Schaden in Geld messbar ist etwa durch einen Markt ode die Verkehrsauffassung.

b) positives und negatives Interesse

Die Befriedigung des negativen Interesse bzw. Vertrauensinteresse stellt den Geschädigten, wie er ohne Geschäftschluss gestanden hätte.

Die Befriedigung des positiven Interesse bzw. Erfüllungsinteresse stellt den Geschädigten, wie er bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages gestanden hätte.

Bei Schadensersatz statt der Leistung geht es um das positive Interesse.

Bei Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß § 284 BGB geht es um das negative Interesse. Das BGB gewährt auch in einigen weiteren Fällen die Befriedigung des negativen Interesses, insbesondere in § 122 BGB und § 179 BGB II. Da das negative Interesse wesentlich höher als das positive Interesse sein kann, wird in dieses Fällen ersteres durch letzteres begrenzt.


Berechnung

a) Differenztheorie

Nach der Differenztheorie erlischt die Gegenleistungspflicht des Gläubigers. Der Schadensersatz benisst sich aus der Differenz von primärer Leistungspflicht und dem Wert der Gegenleistungspflicht.

b) Surrogationstheorie

Nach der Surrogationstheorie bleibt die Gegenleistungspflicht des Gläubigers bestehen. Durch Aufrechnung werden Schadensersatz und Gegenleistung ausgeglichen.

c) Vorrang der Differenztheorie

In der Praxis genießt die Differenztheorie vorrang. Einen Unterschied im Ergebnis erzielen beide Theorien nur bei Tauschverträgen.

d) Wahlrecht des Gläubigers

Der Gläubiger darf die Berechnungsmethode frei wählen.


Haftung

Der Schuldner haftet nach dem Grundsatz der unbeschränkten Vermögenshaftung. ger hat das volle Wahlrecht.

In den Fällen der Unmöglichkeit scheint der Surrogationstheorie § 326 BGB I 1 entgegenzustehen. Dieser schließt jedoch lediglich ein Müssen der Gegenleistung aus, nicht das Dürfen.

In den Fälle der Verzögerung der Leistung scheint der Surrogationstheorie § 281 BGB IV entgegenszustehen. Dieser schließt jedoch lediglich das Müssen der Gegenleistung aus, nicht das Dürfen.


Verursachung und Zurechnung

Allgemeines

Nur solcher Schaden ist ersatzfähig, welcher in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Verhalten des Schädigers steht. Der naturwissenschaftliche Begriff der Kausalität bedarf einer einengeneden normativen Korrektur, der Zurechnung.


Gegenstand der Kausalität

a) haftungsbegründende Kausalität

Die haftungsberündene Kausalität betrifft den Zusammenhang zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung.

b) haftungsausfüllende Kauslität

Die haftungsausfüllende Kausalität betrifft den Zusammenhang zwischen Rechtsgutveretzung und Schaden.

Bei Prüfung von Kausalität und Verschulden ist beides jeweils für sich zu betrachten.

c) Beispiel

Der Fahrer belädt seinen LKW unsachgemäß und verliert Ladung. Der folgende Fahrer versucht auszuweichen und stößt zum Schaden seines Autos gegen die Leitplanke.


Begriff der Kausalität

Die Kausalität wird grundsätzlich mittels der conditio-sine-qua-non-Formel der Äquivalenztheorie festgestellt. Versagt diese, wird entweder auf die entsprechenden Alternativen oder die Lehre der gesetzmäßigen Bedingung zurückgegriffen.


objektive Zurechung

Nach Looschelders ist eine Methode zur Prüfung der Zurechenbarkeit die Anwendung des Kriteriums der Adäquanz, welches nach seinem Urteil keine eigene Theorie der Kausalität begründet und auch nicht zu befirdigenden Ergebnissen führt.

Ansonsten sind dieselben Kriterien wie auch im Strafrecht anzuwenden. Bei der Prüfung des Schutzzwecks der Norm sind auch vertragliche Normen also insbesondere Parteivereinbarung, Vetragszweck und Treu und Glauben zu berücksichtigen.


hypothtische Kausalität

Im Privatrecht ist die Beachtlichkeit der Reserveursachen umstritten. Eine pauschale Lösung ist nicht möglich, es muss nach Sinn und Zweck der Ersatzpflicht differenziert werden.

a) Schadenslagen

In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass Reserveursachen beachtlich sind, wenn sie dem geschädigten Menschen oder der geschädigten Sache im Zeitpunkt der Schädigung innegewohnt haben und innerhalb kurzer Zeit denselben Schaden hervorgerufen hätten.

Dies ist eine konsequente Anwenung der Differenzhypothese.

b) Ersatzpflicht eines Dritten

Reserveursachen können den Schädiger nicht entlasten, wenn die zur Ersatzpflicht eines Dritten geführt hätten, da dieser mangels tatsächlicher Kausalität ebenfalls zu keinem Ersatz verpflichtet wäre und der Geschädigte überhaupt keine Ansprüche hätte.

c) sonstige Fälle

Die Beurteilung der sonstigen Fälle ist umstritten.

Eine Ansicht meint, Reserveursachen müssten stets beachtet werden.

Die herrschende Meinung differenziert nach Objekt- und Folgeschäden. Bei Objektschäden seien Reseveursachen unbbeachtlich, da der Schadensverlauf abgeschlossen ist. Folgeschäden seien beachtlich, da der Schadensverlauf nicht abgeschlossen ist und die Berücksichtigung hypotjtischer Ereignisse unvermeidlich. (Das Auto des B erleidet durch A Totalschaden und wäre aber auch durch einen späteren Garagenbrand zerstört worden. Der Wertdes PKWs ist zu ersetzen nich aber Nutzungausfälle.)

d) rechtmäßiges Alternativverhalten

Fraglich ist, ob die Zurechenbarkeit ausgeschlossen ist, wenn der Schaden aufgrund eines anderen Geschehensablaufs auch bei Beachtung der verletzten Norm eingetreten wäre. Dies ist ein Spezialfall der hypothetischen Kausalität. Er ist in die Figur des Pflichwidrigkeitszusammenhanges oder des Schutzzwecks der Norm zu integrieren. mittelbare Kausalität


mittelbare Kausalität

Probleme der Zurechnung ergeben sich bei den Fallgruppen der mittelbaren Kausalität.

a) Schockfälle

Durch die Benachrichtigung vom Tod eines Angehörigen kann ein geschundheitsschädigender Schock eintreten. Ist dieser dem Totschläger zurechenbar? Diese Frage stellt sich im Privatrecht vor allem iVm § 823 BGB.

Die psychische Beeinträchtigung muss über den Normalfall eines Trauerfalls hinausgehen, da dieser im allgemeinen Lebensrisiko enthalten ist. Die Adäquanz ist idR ohne weiteres zu bejahen. Es muss in Betrachtung des Schuzzwecks der Norm ein naher Angehöriger oder en dem Unfall beiwohnender betroffen sein, die in nachvollziehbarer Reaktion getroffen sind.

b) selbstschädigendes Verhalten

Umstritten int die Zurechnung auch in Fällen, in denen der Schaden durch einen eigenen Willenentschluss des Geschädigten entseht, der durch ein Verhalten des Schädigers hervorgerufen wird.

Der Schädiger muss sich die Rechtsgutverletzung nur zurechnen lassen, wenn durch sein rechtswidriges Verhalten eine Situation entstanden ist, in welcher die Selbstgefährdung verhältnismäßig und geboten oder zumindest erwünscht war. Dies weicht von der strafrechtlichen Zurechnung ab.

Fraglich ist, ob das Berufsrisiko von Amtsträgern die Zurechung einschränkt. Es dürfen in jedem Falle keinen übermäßigen Gefahren auch für einen Amtsträger geschaffen werden.

Praktisch besonders relevant isnd Fälle der Nothilfe und Notwehr.

c) drittvermittelte Kausalität

Vergleichbare Probleme können sich auch stellen, wenn die Rechtsverletzung auf dem frei verntwortlichen Willensentschluss eines Dritten beruht. Entscheidend sit der Schutzzweck der Norm. (Grünstreifenfälle)


Vorteilszurechung

Der Geschädigte kann durch das schädigende Ereignis auch Vorteile erlangen. Es fragt sich, inwiefern diese bei der Berechnung des Schadens zu berücksichtigen sind.

Dem Grundsatz des Bereicherungsverbotes nach müssten alle Vorteile eingerechnet werden. Die herrschende Meinung lehnt dies aber ab. Die einzelnen Kriterien der Anrechnung sind aber umstritten.

Nach der Rechtsprechung sind nur solche Vorteile anzurechenen, die kausal auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sind. Da hier die Adäquanztheorie angewendet wird, muss also das schädigende Ereignis allgemein dazu geeignet sein, den Vorteil hervorzurufen. Nur zufällig verknüpfte Ereignisse bleiben außer Betracht.

Darüber hinaus muss die Berücksichtigung des Vorteils dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen. Der Vorteil muss also außer Betracht bleiben, wenn sich der Rechtsordnung entnehmen lässt, dass der Schädiger nicht begünsigt werden soll. So sollen beispielsweise die allgmeine Krankenversicherung oder die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nicht den Schädiger begünstigen.


ersatzberechtigte Personen

Grundsatz

Der Anspruch auf Schadensersatz setzt grundsätzlich voraus, dass der Geschädigte in seinen eigenen Rechtsgütern oder Rechten verlezt wurde. Dritte, die aufgrund der Verletzung des unmittelbar Geschädigten einen Vermögensschaden erleiden, müssen diesen grundsätzlich selbst tragen.


Ausnahmen

Dieser Grundsatz wird im Deliktsrecht an einigen Stellen durchbrochen.

a) Ersatz der Beerdigungskosten

Hier gilt § 844 BGB I iVm § 1968 BGB.

b) Ersatz des Unterhaltsschadens

Hier gilt § 844 BGB II.

c) Schadensersatz wegen entgangener Dienste

Hier gilt § 845 BGB.

d) Drittschadensliquidation

Hier gilt das Gewohnheitsrecht.


Abgrenzungen

Die Abrenzung zwischen mittelbar und unmittelbar Gechädigten hängt allein von der Frage ab, ob der Betreffende in seinen eigenen Rechtsgütern oder Rechten getroffen wurde. Ob der Schaden durch mittelbare oder unmittelbare Kommunikation hervorgerufen wurde ist irrelevant.

A verletzt B und ist ihm, aber nicht seinem Arbeitsgeber, zu Schadensersatz verpflichtet, es sei denn er wollte durch die Verletzung des Bs gerade den Betrieb des Arbeitgebers stören.


Art und Umfang

Grundsatz der Naturalrestitution

a) Allgemeines

Der Schuldner hat gemäß § 249 BGB des Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Diese Norm konstituiert das Prinzip der Totalreparation und das Prinzip der Naturalrestitution (Herstellungsgrundsatz).

Dies dient dem Zweck der Erfüllung des Erhaltungs- oder Integritätsinteresses. Dieses kann das Wertinteresse übersteigen, und zwar dann, wenn die für die Herstellung erforderliche Aufwand den Wert der beschädigten Sache übersteigt.

Ist die Naturalrestitution nicht ausreichend, so hat der Geschädigte gemäß § 251 BGB I 2. Alt. einen Anspruch auf Entschädigung in Geld. Umgekehrt muss er sich aufgrund des Bereicherungsverbotes einen Abzug "neu für alt" gefallen lassen, wenn der Wert der beschädigten Sache durch die Naturalrestitution erhöt wird.

b) Geld statt Naturalrestitution

In den praktisch wichtigen Fällen der Körperverletzung und Sachbeschädigung kann der Gläubiger gemäß § 249 BGB II statt der Herstellung durch den Schuldner Ersatz in Geld in Höhe des Integritätsinteresses (Reperatur- und Behanlungskosten, Verdienstausfall) verlangen. In allen anderen Fällen kann gemäß § 250 BGB der Gläubiger nur dann Geld verlangen, wenn eine Frist zur Herstellung verstrichen ist.

Fraglich ist, ob der Gläubiger das Geld zur Herstellung verwenden muss. Dies wird für Sachschäden bejaht und für Personenschäden verneint. Dies wird bei Sachschäden mit Blick auf das Bereicherungsverbot kritisiert, ist aber durch den tatsächlichen Vermögensschaden gerechtfertigt. Die Ansicht für die Personenschäden erklärt sich aus der Tatsache, das kein Vermögensschaden, sondern ein Nichtvermögenschaden besteht.


Der Anspruch auf Entschädigung in Geld

Der Anspruch auf Entschädigung in Geld ist in § 251 BGB geregelt.

Hier geht es nicht um die Kosten der Naturalrestitution, sondern um den Erdatz des Wert- oder Summeninteresses dh, der Differenz des ungeschädigten und des geschädigten Vermögens. Der Wert unvertretbarer Sachen wird nach dem Wiederbeschaffungswert vergleichbarer Sachen bestimmt, der Wert gebrauchter Sachen ist gegenüber dem Neuwert zu mindern.

a) Unmöglichkeit der Herstellung (§ 251 BGB I 1. Alt.)

Ist die Wiederherstellung eines schadensfreien Zustandes nicht möglich, da beispielsweise eine unvertretbare Sache völlig zerstört wurde, so ist Naturalrestitution nicht möglich. Der Geschädigte hat in diesen Fällen das Recht Entschädigung in Geld zu verlangen.

Lediglich das Wertinteresse kann verlangt werden. Nichtvermögensschäden werden nicht hier, sondern in § 253 BGB erfasst. Affektionsinteresse ist jedoch erfasst ,wenn sich ein Liebhabermarkt gebildet hat.

b) ungenügende Herstellung

Genügt die Herstellung nicht zur Entschädigung, so kann der Geschädigte ergänzend oder alternativ Geld verlangen. Erfasst werden hier Fälle, in welchem dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann oder ein Minderwert bestehen bleibt. (Auch ein repariertes Auto bleibt ein Unfallwagen.)

Die Abgrenzung zur Unmöglichkeit der Herstellung ist schwierig, aber praktisch irrelevant.

c) Herstellung mit unverhältnismäßigem Aufwand (§ 251 BGB II)

Der Schädiger hat ausnahmsweise das Recht, die Naturalrestitution zu verweigern und stattdessen das Wertinteresse in Geld zu ersetzen, wenn die Wiederherstellung unverhältnismäßig hoher Aufwendungen bedarf dh, idR die Reparaturkosten 30 % des Wertes der ungeschädigten Sache übersteigen.

Besondere Probleme der Bestimmung der Unverhältnismäßigkeit ergeben sich bei Tieren. Hier erlaubt § 252 BGB II 2 das die Behandlungskosten den Wert des Tieres erheblich übersteigen dürfen. Es ist im Einzelfall abzuwägen und auch die emotionale Bindung an das Tier zu berücksichtigen.

Bei Personenschäden ist § 251 BGB II nicht anwendbar, da der menschlichen Gesundheit kein ökonmischer Wert zugewiesen werden kann.


Entgangener Gewinn (§ 252 BGB)

§ 252 BGB 1 stellt klar, dass entgangener Gewinn ersatzfähig ist. Gemäß Satz 2 liegt der Beweis der Gefährlichkeit bei dem Geschädigten.

immaterieller Schaden (§ 253 BGB)

Allgemeines

Das BGB ist traditionell mit der Zubilligung von Ansprüchen auf Erstatz von immateriellen Schäden sehr zurückhaltend.

§ 253 BGB I bestimmt, dass nur in Fällen in welchen es durch Gesetz bestimmt ist, immaterieller Schaden ersetzt werden muss. § 253 BGB II bestimmt, dass in dem Fall, dass der Schädiger wegen Verletzung eines bestimmten Rechtsguts (Körper, Gesundheit, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung) Schadensersatz leisten muss, er darüber hinaus auch eine Entschädigung für den immateriellen Schaden leisten muss.


Voraussetzungen

a) haftungsbegründener Tatbstand

Aus der systematischen Stellung des § 253 BGB II folgt, dass diese keine eigenständige Anspruchsgrundlage ist. Die Norm erweitert lediglich einen bestehenden Erstatzanspruch.

b) Rechtsgutverletzung

Es müssen notwendig Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung verletzt sein.


Bemessung des Schmerzensgeldes

a) Funktion des Schmerzensgeldanspruchs

Die Bemessung der Höhe des Anspruchs orientiert sich an der Doppelfunktion des Schmerzensgeldes. Einerseits geht es klassisch um einen Ausgleich des immateriellen Schadens und anderseits geht es um Genugtuung. Es muss also bei der Zumessung alle Umstände des Einzelfalles mit berücksichtigt werden, ua auch der Grad des Verschuldens und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien.

Letztere Funktion wurde in der grundlegenden Entscheidung BGHZ 18, 149 (157 ff.) entwickelt.

b) Schmerzensgeld bei vollständiger Zerstörung der Persönlichkeit

In Fällen der vollständigen Zerstörung der Persönlichkeit, beispielsweise bei Verlust der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit, argumentierte der BGH zunächst das die Funktionen des Ausgleichs und der Genugtuung obsolet seien. Dies wurde später unter Verweis auf den verfassungmäßigern Wert der Persönlichkeit zurüpcgewiesen.

c) Orientierung am Maß der objektiven Lebensbeeinträchtigung

Die obige Problematik gab der Literatur anlass auf die subjektiven Einbußen als Maßstab der Schmerzensgeldes zugunsten objektiver Kriterien zu verzichten


Entschädigung bei Persönlichkeitsverletzungen

Der Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens durch Persönlchkeitsverletzungen wurde durch den BGH auf Grundlage der § 1 GG und § 2 GG entwickelt und in der Entscheidung BGHZ 13, 334 (388) als sonstiges Rech iSd § 823 BGB anerkannt.

Voraussetzung ist allerdings eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts.

Es wird diskutiert, ob auch eine Präventivfunktion bei Entschädigungen für Persönlichkeitsrechte wirksam ist. Oft wird insbesondere bei Verletzung dieser Rechte durch Massenmedien besonders hohe Summen zugesprochen die den Schaden weit übersteigen und auch höher liegen als bei Schwerstgeschädigten.

Mitverantwortlichkeit des Geschädigten (§ 254 BGB)

(404-410)

Gleichbehandlungsgrundsatz

Eine erste Entscheidung der Norm betrifft die Gleichbehandlung der Verantwortung von Schädiger und Geschädigten. Denn auch für den Geschädigten wir die Verantwortung nicht lediglich an der Verursachung festgemacht sondern am Verschulden. Im einzelnen ist dieser Grundsatz jedoch durchbrocen.


Qutotenteilungsprinzip

Eine zweite Entscheidung der Norm betrifft die Aufteilung des Schadens. Es gilt nicht das Alles-oder-Nichts-Prinzip sondern Maßstab ist der jeweilige Grad des Verschuldens.


Grundgedanke des Mitverschuldens

Eine Ansicht leitet das Prinzip des Mitverschuldens aus dem Grundsatz des Treu und Glauben ab. Hiergegen ist einzuwenden, dass die Ausrichtung der SChadenszuteilung am Billigkeitsprinzip notwendig unscharf ist.

Eine andere Ansicht meint, dass hier der Grundsatz der Verantwortlichkeit für das eigene Handeln zum tragen kommt.


Bezugspunkt des Verschuldens

Das Verschulden des Schädigers setzt idR ein rechtswidriges Verhalten voraus. Dies ist aber für den Geschädigten problematisch, da ein selbstschädigendes Verhalten nicht strafbar ist.

Eine Ansicht sieht ein "Verschulden gegen sich selbst gegeben, wenn eine Sorgfalt missachtet wird, die ein ordentlcher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwende pflegt.

Eine andere Ansicht möchte dieses Kriterium einschränken und nur dann ein Verschulden als gegeben sehen, wenn die Vermeidung des Schadens in den Verantwortungsbereich des Geschädigten fällt. Maßstab der Verantwortlichkeit ist für diese Asicht (Looschelders) die Obliegentheit dh, Voraussetzung des Verschuldens ist die obliegenheitswidrigkeit.

(Rettet A ein Kind aus den Flammen und verletzt sich, so kann der Brandstifter nicht auf ein Verschulden verweisen.)


Anwendungsbereich

Gelten keine Sondervorschrifen, so gilt die Norm für alle Schadensersatzansprüche.


Voraussetzungen

Der allgemeine Tatbestand des Absatzes I wird durch den klarstellenden besonderen Absatz II 1 ergänzt.

a) Mitverursachung eines eigenen Schadens

Der Schaden der durch einen anderen haftungsbegründend verursacht wurde, muss durch den gGeschädigen zurechenbar mitverursacht worden sein.

b) Obliegenheitsverletzung

Es muss eine Obliegenheit verletzt werden. Welche Obliegenheiten des Geschädigten treffen, ist durch Abwägung der Interesses dh, des Interesses des Schädigers an sachgerechter Begrenzung des Haftungsrisikos und des Interesses des Geschädigten an einer durch Obliegenheiten nicht zu sehr eingeschränkten Handlungsfreiheit.

c) Verschulden

Das Verhalten des Geschädigten muss schuldhaft sein. Es ist § 276 BGB analog anzuenden. Mitverschulden setzt Zurechungsfähigeit voraus § 827 BGB und § 828 BGB gelten entsprechend.

d) Gefährdungshaftung des Geschädigten

Auch wenn kein schuldhaftes oliegenheitswidriges Verhalten vorliegt, kann der Schaden in den (Mit)Verantwortungsbereich des Geschädigten fallen, denn alle Gefährdungshaftngstatbestände welche für den Schädiger gelten, gelten analog auch für den Geschädigten.

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