§ 286 BGB

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Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,

3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.



Anspruchsgrundlage

Anspruchsgrundlage ist § 280 BGB I, II iVm § 286 BGB.


Verzug durch Mahnung

Mahnung ist die einseitige, eindeutig bestimmte, empfangsbedürftige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die Leistung zu erbringen. Die Mahung ist keine Willenserklärung, da die Rechtsfolge unabhängig vom Willen des Gläubigers ist, aber eine geschäftsähnliche Handlung. Darum sind die ensprechenden Vorschriften des Algemeinen Teils anzuwenden.

Nach herrschender Meinung tritt Verzug mit Eingang der Mahnung ein. Nach einer Mindermeinung soll der Schuldner nach Eingang der Mahung noch durch sofortiges Handeln Gelegeneheit zur Vermeidung der Rechtsfolgen des Verzuges haben.


Entbehrlichkeit der Mahnung

a) Leistungszeit nich dem Kalender

Die "dies interpellat pro homine" kann sich aus Vertrag, Gesetz und Urteil ergeben, ist aber nicht einseitig durch den Gläubiger bestimmbar.

b) kalendermäßige Berechenbarkeit der Leistungszeit ab einem Ereignis

Durch Formulierungen wie "Zahlung 2 Wochen nach Eingang der Rechung" kann durch Urteil, Vertrag oder Gesetz eine angemessene Frist gesetz werden.

c) ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung

Eine Mahnung wäre hier nur unnötige Förmelei.

d) sofortiger Verzug aus besonderen Gründen

Dieser restriktiv anzuwendende Auffangtatbestand ist anzuwenden, wenn sich Dringlichkeit aus dem Sinn und Zweck des Vertrages ergibt oder eine Selbstmahung vorliegt oder Mahnung wider Treu und Glauben vereitelt wurde.


vertraglicher Ausschluss der Mahnung

Ein solcher Ausschluss ist durch die Vertragsfreieiht gedeckt ist aber für AGBen bei Verbraucherverträgen gemäß § 309 BGB Nr.4 unwirksam.


Rechtsfolgen

a) Ersatz des Verzögerungsschadens (Verzugschadens)

Nur der Schuldnerverzug ist hier relevant.

Schuldnerverzug ist die vom Schuldner zu vertretende Nichtleistung trotz Fälligkeit, Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs und Mahnung.

b) Vertretenmüssen zufälliger Unmöglichkeit

Der Schuldner hat gemäß § 287 BGB 2 zu vertreten.

c) Verzugsinsen

Der Schuldner hat gemäß § 288 BGB einen höheren Zinssatz zu leisten.


Schema

  • Schuldverhältnis

(Anspruch: Wirksamkeit, Fälligkeit, Durchsetzbarkeit)

  • Pflichtverletzung

(Nichtleistung trotz Möglichkeit)

  • Mahnung

(Erklärung, Entbehrichkeit)

  • Vertretenmüssen

(gesetzl. Vermtung)

  • Schaden

(Kausalität)

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