Schadensersatz

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Revision as of 18:49, 25 May 2007 by 141.48.182.182 (Talk)

Die Anspruchsgrundlage aller Schadensersatzansprüche ist § 280 BGB.

Ausnahme ist der Schadensersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit statt der Leistung (§ 311a BGB)

Übersicht

  • einfacher Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 BGB I)
  • Ersatz des Verzögerungsschadens neben der Leistung (§ 286 BGB)
  • Schadensersatz wegen Schlecht-/Nichtleistung statt der Leistung (§ 281 BGB)
  • Schadensersatz wegen Schutzpflichtverletzung statt der Leistung (§ 282 BGB)
  • Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit statt der Leistung (§ 283 BGB)

Schema

  • Schuldverhältnis
  • Pflichtverletzung (erfolgsbezogen)
  • Vertretenmüssen (handlungsbezogen)
  • Schaden

In der Fallösung ist auch stets die Art von Schuldverhältnis, Pflichtverletzung und Schaden zu bestimmen.

Berechnung

a) Differenztheorie

Nach der Differenztheorie erlischt die Gegenleistungspflicht des Gläubigers. Der Schadensersatz benisst sich aus der Differenz von primärer Leistungspflicht und dem Wert der Gegenleistungspflicht.

b) Surrogationstheorie

Nach der Surrogationstheorie bleibt die Gegenleistungspflicht des Gläubigers bestehen. Durch Aufrechnung werden Schadensersatz und Gegenleistung ausgeglichen.

c) Vorrang der Differenztheorie

In der Praxis genießt die Differenztheorie vorrang. Einen Unterschied im Ergebnis erzielen beide Theorien nur bei Tauschverträgen.

d) Wahlrecht des Gaäubigers

In den Fällen der Unmöglichkeit scheint der Surrogationstheorie § 326 BGB I 1 entgegenzustehen. Dieser schließt jedoch lediglich ein Müssen der Gegenleistung aus, nicht das Dürfen.

In den Fälle der Verzögerung der Leistung scheint der Surrogationstheorie § 281 BGB IV entgegenszustehen. Dieser schließt jedoch lediglich das Müssen der Gegenleistung aus, nicht das Dürfen.

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