§ 280 BGB

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Revision as of 12:05, 15 June 2007 by 89.57.15.82 (Talk)

Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.



Funktion und Systematik

Die Norm ist alleinige bzw. anknüpfende Anspruchsgrundlage aller Schadensersatzansprüche. Ausnahme ist der Schadensersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit statt der Leistung (§ 311a BGB)

Diese Norm verbindet Schadensersatz allein mit die Pflichtverletzung.

Dieser ist in Abgrenzung zu den Schadensersätzen statt der Leistung nicht auf das Leistungsinteresse sondern das Integritätsinteresse (ins. Schäden an sonstigen Rechten, Rechtsgütern und Interessen) gerichtet.


Übersicht

  • einfacher Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 BGB I)
  • Ersatz des Verzögerungsschadens neben der Leistung (§ 286 BGB)
  • Schadensersatz wegen Schlecht-/Nichtleistung statt der Leistung (§ 281 BGB)
  • Schadensersatz wegen Schutzpflichtverletzung statt der Leistung (§ 282 BGB)
  • Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit statt der Leistung (§ 283 BGB)


Voraussetzungen

a) Schutzpflichtverletzung

Schadensersatz neben der Leistung kann sich aus Verletzungen der Schutzpflichten ergeben. Diese können durch Vertraäge (§ 311 BGB) I oder durch rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse gegeben sein.


Schlechtleistung

Schadensersatz neben der Leistung kann nur verlangt werden, wenn die Schlechtleistung Mangelfolgeschäden, nicht jedoch wenn sie Mangelschäden bewirkt.

a) Mangelschaden

Mangelschaden umfasst alle Nachteile, die darauf beruhen, dass die Sache nicht zu dem vorausgesetzten Gebrauch verwendet werden kann (Äquivalenzinteresse). Demensprechend ist Schadensersatz für Mangelschaden notwendig Schadensersatz statt der Leistung.

b) Mangelfolgeschaden

Mangelfolgeschaden ist jeder nachteil, der dadurch entsteht, dass der Käufer die Sache im Vertrauen auf die Verwendbarkeit in Gebrauch genommen hat (Integritätsinteresse). Demensprechend ist Schadensersatz für Mangelfolgeschaden notwendig Schadensersatz neben der Leistung.

c) Beispiel

A kauft Futter bei B. Das Futter vergiftet die Tiere. Schadensersatz für die Tiere beruht auf Mangelfolgeschaden. Schadensersatz für das Futter beruht auf Mangelschaden.


Schema

  • Schuldverhältnis
  • Pflichtverletzung (erfolgsbezogen)
  • Vertretenmüssen (handlungsbezogen)
  • Schaden

In der Fallösung ist auch stets die Art von Schuldverhältnis, Pflichtverletzung und Schaden zu bestimmen.


Berechnung

a) Differenztheorie

Nach der Differenztheorie erlischt die Gegenleistungspflicht des Gläubigers. Der Schadensersatz benisst sich aus der Differenz von primärer Leistungspflicht und dem Wert der Gegenleistungspflicht.

b) Surrogationstheorie

Nach der Surrogationstheorie bleibt die Gegenleistungspflicht des Gläubigers bestehen. Durch Aufrechnung werden Schadensersatz und Gegenleistung ausgeglichen.

c) Vorrang der Differenztheorie

In der Praxis genießt die Differenztheorie vorrang. Einen Unterschied im Ergebnis erzielen beide Theorien nur bei Tauschverträgen.

d) Wahlrecht des Gläubigers

In den Fällen der Unmöglichkeit scheint der Surrogationstheorie § 326 BGB I 1 entgegenzustehen. Dieser schließt jedoch lediglich ein Müssen der Gegenleistung aus, nicht das Dürfen.

In den Fälle der Verzögerung der Leistung scheint der Surrogationstheorie § 281 BGB IV entgegenszustehen. Dieser schließt jedoch lediglich das Müssen der Gegenleistung aus, nicht das Dürfen.



Rechtsfolgen

Ensprechend den Regelungen des § 249 BGB ff. wird der Geschädigte durch Schadensersatz so gesetellt, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde.

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