§ 280 BGB

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(Entsprechend den Regelungen des [[§ 249 BGB]] ff. wird der Geschädigte durch Schadensersatz so gestellt, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. )
(Entsprechend den Regelungen des [[§ 249 BGB]] ff. wird der Geschädigte durch Schadensersatz so gestellt, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. )
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Die muss der Gläubiger beweisen, das Vertretenmüssen wird vermutet.

Revision as of 12:21, 15 June 2007

Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.



Funktion und Systematik

Die Norm ist alleinige bzw. anknüpfende Anspruchsgrundlage aller Schadensersatzansprüche. Ausnahme ist der Schadensersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit statt der Leistung (§ 311a BGB)

Diese Norm verbindet Schadensersatz allein mit die Pflichtverletzung.


Übersicht

  • einfacher Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 BGB I)
  • Ersatz des Verzögerungsschadens neben der Leistung (§ 286 BGB)
  • Schadensersatz wegen Schlecht-/Nichtleistung statt der Leistung (§ 281 BGB)
  • Schadensersatz wegen Schutzpflichtverletzung statt der Leistung (§ 282 BGB)
  • Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit statt der Leistung (§ 283 BGB)


Voraussetzungen

  • Schuldverhältnis
  • Pflichtverletzung (erfolgsbezogen)
  • Vertretenmüssen (handlungsbezogen)
  • Schaden

In der Fallösung ist auch stets die Art von Schuldverhältnis, Pflichtverletzung und Schaden zu bestimmen.

(Jede der Voraussetzungen ist in einem eigenen Artikel behandelt.)

Rechtsfolgen

Schadensersatz statt der Leistung ist auf das Leistungsinteresse bezogen.

Schadensersatz neben der Leistung ist auf das Integritätsinteresse (ins. Schäden an sonstigen Rechten, Rechtsgütern und Interessen) gerichtet.

(Entsprechend den Regelungen des § 249 BGB ff. wird der Geschädigte durch Schadensersatz so gestellt, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. )


Beweislast

Die muss der Gläubiger beweisen, das Vertretenmüssen wird vermutet.


Berechnung

a) Differenztheorie

Nach der Differenztheorie erlischt die Gegenleistungspflicht des Gläubigers. Der Schadensersatz benisst sich aus der Differenz von primärer Leistungspflicht und dem Wert der Gegenleistungspflicht.

b) Surrogationstheorie

Nach der Surrogationstheorie bleibt die Gegenleistungspflicht des Gläubigers bestehen. Durch Aufrechnung werden Schadensersatz und Gegenleistung ausgeglichen.

c) Vorrang der Differenztheorie

In der Praxis genießt die Differenztheorie vorrang. Einen Unterschied im Ergebnis erzielen beide Theorien nur bei Tauschverträgen.

d) Wahlrecht des Gläubigers

In den Fällen der Unmöglichkeit scheint der Surrogationstheorie § 326 BGB I 1 entgegenzustehen. Dieser schließt jedoch lediglich ein Müssen der Gegenleistung aus, nicht das Dürfen.

In den Fälle der Verzögerung der Leistung scheint der Surrogationstheorie § 281 BGB IV entgegenszustehen. Dieser schließt jedoch lediglich das Müssen der Gegenleistung aus, nicht das Dürfen.

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