Pflichtverletzung

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'''Unmöglichkeit'''
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Die Unmöglichkeit ist in § 282 BGB und § 326 BGB nur als nachträgliche Unmöglichkeit als Pflichtverletzung festgeschrieben. Anfängliche Unmöglichkeit richtet sich nach § 311a BGB. Hier ist keine Pflichtverletzung denkbar.
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Die Unmöglichkeit ist in [[§ 282 BGB]] und [[§ 326 BGB]] nur als nachträgliche Unmöglichkeit als Pflichtverletzung festgeschrieben. Anfängliche Unmöglichkeit richtet sich nach [[§ 311a BGB]]. Hier ist keine Pflichtverletzung denkbar.
Eine Ansicht (Gesetzgeber) sieht die Pflichtverletzung schlicht als Nichtleistung und bewertet die Unmöglichkeit als Frage des Vertretenmüssens.
Eine Ansicht (Gesetzgeber) sieht die Pflichtverletzung schlicht als Nichtleistung und bewertet die Unmöglichkeit als Frage des Vertretenmüssens.
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Eine andere Ansicht (Lehre) sieht die Pflichtverletzung nicht schon in der Nichtleistung, da nach § 275 Leistungspflichten ausgeschlossen werden. Pflichtverletzung kann leidglich in der Herbeiführung der Unmöglichkeit gesehen werden.  
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Eine andere Ansicht (Lehre) sieht die Pflichtverletzung nicht schon in der Nichtleistung, da nach [[§ 275 BGB]] Leistungspflichten ausgeschlossen werden. Pflichtverletzung kann leidglich in der Herbeiführung der Unmöglichkeit gesehen werden.  
Die Relevanz des Streites ergibt sich aus Beweislastfragen.
Die Relevanz des Streites ergibt sich aus Beweislastfragen.
Es wurde versuch die Unmöglichkeit in die Pflichtverletzung zu integrieren. Das Problem ist, dass die Existenz der primären leistungspflicht idR von der Pflichtverletzung unberührt bleibt, dies aber für die Unmöglichkeit keinen Sinn macht.
Es wurde versuch die Unmöglichkeit in die Pflichtverletzung zu integrieren. Das Problem ist, dass die Existenz der primären leistungspflicht idR von der Pflichtverletzung unberührt bleibt, dies aber für die Unmöglichkeit keinen Sinn macht.

Revision as of 14:08, 27 April 2007

Definition

Eine Pflichtverletzung ist in einem weiten Sinne jedes objektive nicht dem Pflichtenkreis und damit nicht dem Schuldverhältnis entsprechende Verhalten des Schuldners.

Der Begriff der Pflichtverletzung wird anhand von Regelfällen konkretisiert. (§ 281 BGB, § 282 BGB, § 283 BGB, § 323 BGB, § 324 BGB, § 326 BGB)

Verzögerung

Die Verzögerung ist in § 281 BGB I 1 1. Alt. und in § 323 BGB I 1. Alt. geregelt.

Verzug als engste Form der Verzögerung ist in § 286 BGB geregelt.

Verzögrung ist gegeben wenn ein wirksamer, fälliger und durchsetzbarer Anspruch nicht rechtzeitig erfüllt wird. Maßgeblicher zeitpunkt ist die Leistungshandlung, nicht der Leistungserfolg.

Schlechtleistung

Die Schlechtleistung ist in § 281 BGB I 2. Alt. ("nicht wie geschuldet") und § 323 BGB I 2. Alt. ("nicht vertragsgemäß") normiert.

Die Sclechtleistung einer Hauptleistungspflicht oder einer nebenleistungspflicht ist insbeosndere als mangelhafte Leistung im Kauf- und Werkvertragsrecht relevant.

Schutzpflichtverletzung

Die Schutzpflichtverletzung gemäß § 241 BGB II ist noch nicht bereits durch die Verletzung der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Gläubigers gegeben.

Auch die cic und die culpa post contractum finitum fallen unter die Verletzung der Schutzpflicht.

Unmöglichkeit

Die Unmöglichkeit ist in § 282 BGB und § 326 BGB nur als nachträgliche Unmöglichkeit als Pflichtverletzung festgeschrieben. Anfängliche Unmöglichkeit richtet sich nach § 311a BGB. Hier ist keine Pflichtverletzung denkbar.

Eine Ansicht (Gesetzgeber) sieht die Pflichtverletzung schlicht als Nichtleistung und bewertet die Unmöglichkeit als Frage des Vertretenmüssens.

Eine andere Ansicht (Lehre) sieht die Pflichtverletzung nicht schon in der Nichtleistung, da nach § 275 BGB Leistungspflichten ausgeschlossen werden. Pflichtverletzung kann leidglich in der Herbeiführung der Unmöglichkeit gesehen werden.

Die Relevanz des Streites ergibt sich aus Beweislastfragen.

Es wurde versuch die Unmöglichkeit in die Pflichtverletzung zu integrieren. Das Problem ist, dass die Existenz der primären leistungspflicht idR von der Pflichtverletzung unberührt bleibt, dies aber für die Unmöglichkeit keinen Sinn macht.

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