Pflichtverletzung

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Der Begriff der Pflichtverletzung wird anhand von Regelfällen konkretisiert. ([[§ 281 BGB]], [[§ 282 BGB]], [[§ 283 BGB]], [[§ 323 BGB]], [[§ 324 BGB]], [[§ 326 BGB]])
Der Begriff der Pflichtverletzung wird anhand von Regelfällen konkretisiert. ([[§ 281 BGB]], [[§ 282 BGB]], [[§ 283 BGB]], [[§ 323 BGB]], [[§ 324 BGB]], [[§ 326 BGB]])
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Die Verzögerung ist in [[§ 281 BGB]] I 1 1. Alt. und in [[§ 323 BGB]] I 1. Alt. geregelt.
Die Verzögerung ist in [[§ 281 BGB]] I 1 1. Alt. und in [[§ 323 BGB]] I 1. Alt. geregelt.
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Verzug als engste Form der Verzögerung ist in [[§ 286 BGB]] geregelt.
Verzug als engste Form der Verzögerung ist in [[§ 286 BGB]] geregelt.
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Verzögrung ist gegeben wenn ein wirksamer, fälliger und durchsetzbarer Anspruch nicht rechtzeitig erfüllt wird. Maßgeblicher zeitpunkt ist die Leistungshandlung, nicht der Leistungserfolg.
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Verzögerung ist gegeben wenn ein wirksamer, fälliger und durchsetzbarer Anspruch nicht rechtzeitig erfüllt wird. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Leistungshandlung, nicht der Leistungserfolg.
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Die Unmöglichkeit ist in [[§ 282 BGB]] und [[§ 326 BGB]] nur als nachträgliche Unmöglichkeit als Pflichtverletzung festgeschrieben. Anfängliche Unmöglichkeit richtet sich nach [[§ 311a BGB]]. Hier ist keine Pflichtverletzung denkbar.
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Eine Ansicht (Gesetzgeber) sieht die Pflichtverletzung schlicht als Nichtleistung und bewertet die Unmöglichkeit als Frage des Vertretenmüssens.
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Eine andere Ansicht (Lehre) sieht die Pflichtverletzung nicht schon in der Nichtleistung, da nach [[§ 275 BGB]] Leistungspflichten ausgeschlossen werden. Pflichtverletzung kann leidglich in der Herbeiführung der Unmöglichkeit gesehen werden.
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Die Relevanz des Streites ergibt sich aus Beweislastfragen.
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Es wurde versuch die Unmöglichkeit in die Pflichtverletzung zu integrieren. Das Problem ist, dass die Existenz der primären leistungspflicht idR von der Pflichtverletzung unberührt bleibt, dies aber für die Unmöglichkeit keinen Sinn macht.
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'''Schlechtleistung'''
'''Schlechtleistung'''
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Die Schlechtleistung ist in [[§ 281 BGB]] I 2. Alt. ("''nicht wie geschuldet''") und [[§ 323 BGB]] I 2. Alt. ("''nicht vertragsgemäß''") normiert.
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''a) Systematik''
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Die Sclechtleistung einer Hauptleistungspflicht oder einer nebenleistungspflicht ist insbeosndere als mangelhafte Leistung im Kauf- und Werkvertragsrecht relevant.
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Die Schlechtleistung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenleistungspflicht ist in [[§ 281 BGB]] I 2. Alt. ("''nicht wie geschuldet''") und [[§ 323 BGB]] I 2. Alt. ("''nicht vertragsgemäß''") normiert.
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'''Schutzpflichtverletzung'''
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''b) Gewährleistung''
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Die Schutzpflichtverletzung gemäß § 241 BGB II ist noch nicht bereits  durch die Verletzung der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Gläubigers gegeben.
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Die Schlechtleistung tritt als Sach- und Rechtsmangel im Kauf- und Werkvertragsrecht auf. Hier geht es allerdings nicht um Leistungsstörung ieS, da Mängel erst nach der Gefahrenübetragung auftreten(?). Das Mängelgewährleistungsrecht gehört also in das besondere Schuldrecht.
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Auch die cic und die culpa post contractum finitum fallen unter die Verletzung der Schutzpflicht.
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''c) Schadensersatz neben der Leistung''
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'''Unmöglichkeit'''
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Schadensersatz neben der Leistung kann nur verlangt werden, wenn die Schlechtleistung Mangelfolgeschäden, nicht jedoch wenn sie Mangelschäden bewirkt.
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Die Unmöglichkeit ist in § 282 BGB und § 326 BGB nur als nachträgliche Unmöglichkeit als Pflichtverletzung festgeschrieben. Anfängliche Unmöglichkeit richtet sich nach § 311a BGB. Hier ist keine Pflichtverletzung denkbar.
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''d) Mangelschaden''
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Eine Ansicht (Gesetzgeber) sieht die Pflichtverletzung schlicht als Nichtleistung und bewertet die Unmöglichkeit als Frage des Vertretenmüssens.
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Mangelschaden umfasst alle Nachteile, die darauf beruhen, dass die Sache nicht zu dem vorausgesetzten Gebrauch verwendet werden kann (Äquivalenzinteresse). Demensprechend ist Schadensersatz für Mangelschaden notwendig Schadensersatz statt der Leistung.
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Eine andere Ansicht (Lehre) sieht die Pflichtverletzung nicht schon in der Nichtleistung, da nach § 275 Leistungspflichten ausgeschlossen werden. Pflichtverletzung kann leidglich in der Herbeiführung der Unmöglichkeit gesehen werden.
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''e) Mangelfolgeschaden''
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Die Relevanz des Streites ergibt sich aus Beweislastfragen.
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Mangelfolgeschaden ist jeder nachteil, der dadurch entsteht, dass der Käufer die Sache im Vertrauen auf die Verwendbarkeit in Gebrauch genommen hat (Integritätsinteresse). Demensprechend ist Schadensersatz für Mangelfolgeschaden notwendig Schadensersatz neben der Leistung.
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Es wurde versuch die Unmöglichkeit in die Pflichtverletzung zu integrieren. Das Problem ist, dass die Existenz der primären leistungspflicht idR von der Pflichtverletzung unberührt bleibt, dies aber für die Unmöglichkeit keinen Sinn macht.
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''f) Beispiel''
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A kauft Futter bei B. Das Futter vergiftet die Tiere. Schadensersatz für die Tiere beruht auf Mangelfolgeschaden. Schadensersatz für das Futter beruht auf Mangelschaden.
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Schadensersatz neben der Leistung kann sich aus Verletzungen der Schutzpflichten ergeben. Diese können durch Vertraäge ([[§ 311 BGB]]) I oder durch rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse gegeben sein.
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[[category: Bürgerliches Recht]]

Current revision as of 12:43, 15 June 2007

Definition

Eine Pflichtverletzung ist in einem weiten Sinne jedes objektive nicht dem Pflichtenkreis und damit nicht dem Schuldverhältnis entsprechende Verhalten des Schuldners.

Der Begriff der Pflichtverletzung wird anhand von Regelfällen konkretisiert. (§ 281 BGB, § 282 BGB, § 283 BGB, § 323 BGB, § 324 BGB, § 326 BGB)


Nichtleistung

a) Verzögerung

Die Verzögerung ist in § 281 BGB I 1 1. Alt. und in § 323 BGB I 1. Alt. geregelt.

Verzug als engste Form der Verzögerung ist in § 286 BGB geregelt.

Verzögerung ist gegeben wenn ein wirksamer, fälliger und durchsetzbarer Anspruch nicht rechtzeitig erfüllt wird. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Leistungshandlung, nicht der Leistungserfolg.

b)Unmöglichkeit

Die Unmöglichkeit ist in § 282 BGB und § 326 BGB nur als nachträgliche Unmöglichkeit als Pflichtverletzung festgeschrieben. Anfängliche Unmöglichkeit richtet sich nach § 311a BGB. Hier ist keine Pflichtverletzung denkbar.

Eine Ansicht (Gesetzgeber) sieht die Pflichtverletzung schlicht als Nichtleistung und bewertet die Unmöglichkeit als Frage des Vertretenmüssens.

Eine andere Ansicht (Lehre) sieht die Pflichtverletzung nicht schon in der Nichtleistung, da nach § 275 BGB Leistungspflichten ausgeschlossen werden. Pflichtverletzung kann leidglich in der Herbeiführung der Unmöglichkeit gesehen werden.

Die Relevanz des Streites ergibt sich aus Beweislastfragen.

Es wurde versuch die Unmöglichkeit in die Pflichtverletzung zu integrieren. Das Problem ist, dass die Existenz der primären leistungspflicht idR von der Pflichtverletzung unberührt bleibt, dies aber für die Unmöglichkeit keinen Sinn macht.


Schlechtleistung

a) Systematik

Die Schlechtleistung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenleistungspflicht ist in § 281 BGB I 2. Alt. ("nicht wie geschuldet") und § 323 BGB I 2. Alt. ("nicht vertragsgemäß") normiert.

b) Gewährleistung

Die Schlechtleistung tritt als Sach- und Rechtsmangel im Kauf- und Werkvertragsrecht auf. Hier geht es allerdings nicht um Leistungsstörung ieS, da Mängel erst nach der Gefahrenübetragung auftreten(?). Das Mängelgewährleistungsrecht gehört also in das besondere Schuldrecht.

c) Schadensersatz neben der Leistung

Schadensersatz neben der Leistung kann nur verlangt werden, wenn die Schlechtleistung Mangelfolgeschäden, nicht jedoch wenn sie Mangelschäden bewirkt.

d) Mangelschaden

Mangelschaden umfasst alle Nachteile, die darauf beruhen, dass die Sache nicht zu dem vorausgesetzten Gebrauch verwendet werden kann (Äquivalenzinteresse). Demensprechend ist Schadensersatz für Mangelschaden notwendig Schadensersatz statt der Leistung.

e) Mangelfolgeschaden

Mangelfolgeschaden ist jeder nachteil, der dadurch entsteht, dass der Käufer die Sache im Vertrauen auf die Verwendbarkeit in Gebrauch genommen hat (Integritätsinteresse). Demensprechend ist Schadensersatz für Mangelfolgeschaden notwendig Schadensersatz neben der Leistung.

f) Beispiel

A kauft Futter bei B. Das Futter vergiftet die Tiere. Schadensersatz für die Tiere beruht auf Mangelfolgeschaden. Schadensersatz für das Futter beruht auf Mangelschaden.


Schutzpflichtverletzung

Schadensersatz neben der Leistung kann sich aus Verletzungen der Schutzpflichten ergeben. Diese können durch Vertraäge (§ 311 BGB) I oder durch rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse gegeben sein.

Die Schutzpflichtverletzung gemäß § 241 BGB II ist noch nicht bereits durch die Verletzung der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Gläubigers gegeben.

Auch die cic und die culpa post contractum finitum fallen unter die Verletzung der Schutzpflicht.


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