Allgemeiner Teil

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= Rechtssubjekt ==
= Rechtssubjekt ==
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== Rechtssubjekt ==
 
== Rechtsfähigkeit ==
== Rechtsfähigkeit ==
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'''Definition:''' Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
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'''Rechtsfähigkeit natürlicher Personen:'''
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Sie ist unabhängig von Alter oder Geist.
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Die Rechtsfähigkeit wird durch die Vollendung der Geburt, d.h. durch die Trennung von der Mutter erreicht.
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Ein Ungeborenes (nasciturus) oder Ungezeugtes (nondum conceptus) kann bedingt rechtsfähig sein. Im Erbrecht gilt das gezeugte Ungeborene als vor dem Tod des Erbgebenden geboren. Schadensersatzansprüche können auch gelten wenn der Schaden im Mutterleib oder vor der Zeugung verursacht wurde, aber der Erfolg zu Lebzeiten eintritt. Als Rechtsvertreter Ungeborener ist der Pfleger der Leibesfruch eingesetzt.
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Die Rechtsfähigkeit endet mit dem (Hirn)Tod oder der widerlegbaren amtlichen Todeserklärung bei Verschollenheit.
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Ein Toter kann bedingt rechtsfähig sein, wenn der Schutz seiner Persönlichkeit in Gefahr ist oder seine Leiche. Beides ist zeitlich begrenzt (Moorleichen, Mumien, Reliquien).
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'''Rechtsfähigkeit juristischer Personen:'''
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Rechtsfähigkeit ist für juristische Personen eine graduelle Eigenschaft.
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== Handlungsfähigkeit ==
== Handlungsfähigkeit ==
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'''Definition:''' Handlungsfähigkeit ist die Möglichkeit, durch eigenes verantwortliches Handeln Rechtswirkungen hervorzurufen, insbesondere Rechte zu erwerben und Pflichten zu begründen.
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Fehlt die H. so steht sie regelmäßig einem gesetzlichen Vertreter zu.
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Auch juristische Personen sind nach h.M durch ihre Organe handlungsfähig.
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a) '''Geschäftsfähigkeit'''
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Die G. ist die eine Form der Handlungsfähigkeit, welche die Möglichkeit vorsieht Rechtsgeschäfte wirksam abzuschließen.
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Das Gesetz sieht vor, dass die Geschäftsfähigkeit regelmäßig mit der Volljährigkeit eintritt.
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b) '''Deliktsfähigkeit'''
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Die D. ist die Fähigkeit für unerlaubte Handlungen durch Schuld verantwortlich zu sein.
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Die zivilrechtliche D. ist vor dem 7. Lebensjahr und im Zustand der nicht selbstverschuldeten Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit (§§ 828 I, 827 BGB)nicht gegeben.
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== Allgemeine Persönlichkeitsrechte ==
== Allgemeine Persönlichkeitsrechte ==
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siehe Grundrechte
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== Namensrecht ==
== Namensrecht ==
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§ 12 BGB
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Das Namensrecht ist ein Teil der allgemeinen Persönlichkeitsrechte. Es schützt den bürgerlichen Namen und bei Bekanntheit den Namen von juristischen Personen, Pseudonymen, Gaststätten, Kirchen usw. (Einiges ist in Spezialgesetzen geregelt: u.a. MarkenG)
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Bei Verletzung des Namensrechtes kann man Unterlassen, Beseitigung und nach [[§ 823 BGB]] Schadensersatz verlangen.
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== Wohnsitz ==
== Wohnsitz ==
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Des weiteren gelten §§ 7-11 BGB.
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Der Wonsitz ist im Regelfall gewillkürt, für nichthandlungsfähige Personen und Soldaten ist er gesetzlich festgelegt.
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Relevant ist der Wohnsitz für § 269 I BGB, § 132 II BGB und für die Zuständigkeit der Gerichte.
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== Verein ==
== Verein ==
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Ein Verein ist eine juristischer Person des Privatrechts.
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Grundlage des Vereins ist [[§ 9 GG]], das BGB und das VereinsG.
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a) '''Mitgliedschaft''' (Existenz unabhängig von Mitgliederwechsel)
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Vorraussetzung mindestens Beitrittserklärung, je nach Satzung auch Annahmerklärung. Keine Annahmepflicht außer bei Monopolstellung (u.a. Gewerkschaft)
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Rechte: Organschaftsrechte (Stimmrecht), Genussrechte, Sonderrechte...
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Pflichten: Beiträge, Treue, Sonderpflichten...
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b) '''Autonomie''' (keine Bindung an Gründungszweck)
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c) '''Satzung''' (Zweck, Name, Sitz, Eintragungsabsicht...)
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d) '''Entstehung''' durch Gründungsvertrag und Eintragung beim Amtsgericht (Idealverein) oder Konzession (Wirtschaftsverein).
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Ein Gründungsvertrag ist die übereinstimmende Willenserklärung über eine Satzung durch die mindestens sieben Gründungsmitglieder.
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Die Eintragung ist bei Gründung und Satzungsänderung konstitutiv, bei Änderung des Vorstandes u.ä. deklaratorisch.
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Idealvereinen ist eine wirtschaftliche Tätigkeit als Nebenzweck erlaubt.
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Der Wirtschaftsverein ist selten, meist sind sie als Spezialform organisiert.
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e) '''Organe'''
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ea) Mitgliederversammlung (Widerrufliche Bestellung des Vorstandes, Satzungsänderung, Vereinsauflösung u.a.; Einberufung nach satzungsmäßigen Regeln u.a. auf Verlangen einer Minderheit, Vereinsinteresse, Turnus; Beschlussfassung nach satzungsmäßigen Quoren für Zahl und Verhältnis)
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eb) Vorstand (Geschäftsführung gebunden an Gesetz, Satzung, Weisung, Vereinsinteresse; Auskunft und Rechenschaft, gesetzliche Vertretung)
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f) '''Verantwortlichkeit''' (Brox (338-340)
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g) '''Vereinstrafen''' (prüfbar durch Gerichte)
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h) '''Ende''' ( Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit, Insolvenz)
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Der Verein ist der Grundtyp folgender Formen der juristischen Person : AG, KGaA, GmbH, eingetragene Genossenschaft, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.
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Der Verein unterscheidet sich vom nichtrechtsfähigen Verein und vom Vorverein, welche keine juristischen Personen sind.
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Der nichtrechtsfähige Verein ist prinzipiell (aus Misstrauen) den unpassenden Regeln der GbR unterworfen. Die Rechtssprechung unternimmt allerdings eine Annäherung. Diese führt zu einer Teilrechtsfähigkeit in Hinblick auf Parteifähigkeit, Vermögen, Haftung...
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Der Verein unterscheidet sich auch von der GbR, welche ebenfalls keine Juritsiche Person ist. Sie ist der Grundtyp der OHG und der KG.
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== Stiftung ==
== Stiftung ==
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Eine Stiftung ist eine juristische Person des Privatrechts.
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a) keine Mitglieder, jedoch Organe (Vorstand u.a.)
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b) Heteronomie (Bindung an erklärten Willen des Stifter bei Stiftungsgeschäft)
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c) Verfassung
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d) Entstehung durch Stiftungsgeschäft und Konzession
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Ein Stiftungsgeschäft ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, die der Schriftform bedarf (auch durch Testament).
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Die Stiftung unterscheidet sich von der unabhängigen Stiftung und dem Sammelvermögen, welche keine juristischen Personen sind.
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== Unternehmer ==
== Unternehmer ==
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§ 14 BGB
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== Verbraucher ==
== Verbraucher ==
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§ 13 BGB
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= Rechtsobjekt =
= Rechtsobjekt =
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== Rechte ==
== Rechte ==
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Nur Vermögensrechte und nicht etwa Persönlichkeitsrechte können Rechtsobjekte sein. Vermögensrechte sind dingliche Rechte (Eigentum), Rechte an Rechten, Immaterialgüterrechte, Forderungen und Mitgliedschaftsrechte.
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== Immaterialgüter ==
== Immaterialgüter ==
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Immaterialgüter sind geistige Schöpfungen, für die ein auschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht beim Urheber liegt.
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== Tiere ==
== Tiere ==
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§ 90a BGB
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== Sachen ==
== Sachen ==
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'''Definition'''
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Sachen sind unpersönliche, körperliche Gegenstände, welche räumlich umgrenzt sind.
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Dementsprechend sind frei fließende Gewässer (Saale), freie Gase, Strom und Energien und nach h. M. Daten/Programme keine Sachen (anders Daten- und Energieträger). Auch der menschliche Körper und integrierte künstliche Bestandteile (Herzschrittmacher) sind keine Sachen. Bei abgetrennten Körperteilen (Haare, Sperma, Blut, Organe) sind die Übergänge fließend und z T. vom Verwendungszweck anhängig.
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'''Arten'''
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a) unbewegliche Sachen (Grundstücke) & bewegliche Sachen (Nichtgrundstücke)
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b) vertretbare Sachen (nach Maß, Zahl, Gewicht)& unvetretbare Sachen (Gebrauchtes, Sonderanfertigungen) ([[§ 91 BGB]])
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c) verbrauchbare Sachen (Nahrung, Geld) & unverbrauchbare Sachen (Bücher, Kleidung) (relevant bei Leihung) ([[§ 92 BGB]])
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d) teilbare Sachen (Mehl, unbebaute Grundstücke) & unteilbare Sachen (Autos, Schuhe) ([[§ 93 BGB]])
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'''Sachgesamtheiten'''
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Eine Mehrheit von Sachen, die wegen eines gemeinsamen Zweckes als Ganzes gesehen werden. (Bibliothek, Herde) Es gilt das Spezialitätsprinzip. Jede einzelne Sache einer Sachgesamtheit steht in Rechtsbeziehung zum Rechtssubjekt. (Beispiel: A verkauft B Sammlung. Vor Übereignung komplettiert A die Sammlung. B hat keine Rechte an den neuen Objekten.) Vorteile dieses Prinzips sind die Rechtsklarheit und die praktische Erleichterung des Rechtsverkehrs.
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== Bestandteile ==
== Bestandteile ==
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§ 93 BGB
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Bestandteile sind Teile einer zusammengesetzen Sache.
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Wesentliche Bestandteile können nicht entfernt werden, ohne dass ein Bestandteil zerstört oder im Wesen verändert wird. (Fokus Bestandteile, nicht Sache)
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Wesentliche Bestandteile können keine eigenen Rechtsobjekte sein.
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Bei Grundstücken gibt es Scheinbestandteile, welche nur zu einem vorübergehenden zweck mit Grund und Boden verbunden sind. Allgemein gilt: "superficies solo cedit" (Die Sache weicht dem Boden.)
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== Zubehör ==
== Zubehör ==
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§ 97 BGB
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Sie können '''Rechtsobjekte''' sein, werden aber im Zweifel bei der Übereignung der Hauptsache mit übereignet.
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== Früchte ==
== Früchte ==
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§ 99 BGB
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'''Früchte'''
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Unmittelbare Früchte einer Sache: Obst, Eier
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Mittelbare Früchte einer Sache: Miete, Pachtzinsen
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Unmittelbare Früchte eines Rechts: Ernte des Pächters
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Mittelbare Früchte eines Rechts: Pachtzinsen durch Unterverpachtung
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'''Nutzungen'''
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Nutzungen sind Früchte und andere Gebrauchsvorteile aus einer Sache.
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'''Lasten'''
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Lasten sind Verpflichtungen des Eigentümers oder Inhabers eines Rechts zu einer Leistung.
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= Rechtsgeschäft =
= Rechtsgeschäft =
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'''Definition:''' Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung und oft aus weiteren Elementen besteht und an den die Rechtsordnung den gewollten rechtlichen Erfolg knüpft.
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== Rechtsgeschäft ==
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Als Beispiel für weitere Elemente kann die behördliche Mitwirkung (standesbeamtliche Willenserklärung bei Ehevertrag) gelten.
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Ein Gegenbeispiel für eine Verknüpfung durch die Rechsordnung an den gewollten rechtlichen Erfolg ist das Wucherverbot ([[§ 138 BGB]]).
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Beispiel für die Lösung von Rechsgeschäften und dem Willen sind faktische Vertragsverhältnisse, welche durch konkludentes Handeln auch gegen den Erklärungswillen wirksam werden und automatisierte Willenserklärungen.
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'''Arten'''
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* einseitiges Rechtsgeschäft (Testament, Kündigung, Anfechtung)
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* mehrseitige Rechtsgeschäft (Vertrag, Gesamtakt, Beschluss)
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Gesamtakt: Gleichlautende, parrallele Willenserklärung (Paar kündigt jeweils die Wohnung)
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Beschluss: mehrheitlich übereinstimmende Willenserklärung in Verein/Gesellschaft
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'''Wirksamkeit'''
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Ein Rechtsgeschäft kann willensunabhängig nichtig sein.
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Ein Rechtsgeschäft kann willensabhängig anfechtbar sein.
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Ein Rechtsgeschäft kann schwebend (un)wirksam sein. Es ist also weder nichtig (um einer Entscheidung nicht vorzugreifen) noch lediglich anfechtbar.
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'''Gefälligkeit'''
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Unentgeltliche Rechtsgeschäfte (Schenkung, Leihe, Auftrag, Verwahrung) sind schwer von der rechtsunverbindlichen Gefälligkeit zu trennen.
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Entscheidendes Kriterium ist der Rechtsbindungswille, welcher nach dem objektiven Empfängerhorizont zu ermitteln ist. Indizien für einen solchen Willen ist beispielsweise die besondere wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Empfänger. Meist ist der Rechtsbindungswille jedoch eine Fiktion, die Beteiligten haben sich um rechtliche Konsequenzen keine Gedanken gemacht.
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Es greift in diesen Fällen das Kriterium der normativen Interessenabwägung. Hier ist besonders das Risiko und die Zumutbarkeit der Haftung für dieses Risiko zu beachten.
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Diskutiert wird ob und in welchem Maße für Gefälligkeiten die Deliktshaftung ausgeschlossen werden soll. (Rotweinfleck auf der Tischdecke des Gastgebers)
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'''Realakte'''
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Realakte und Delikte sind Handlungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben. ([[§ 950 BGB]])
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'''rechtsgeschäftsähnliche Handlungen'''
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Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen sind Erklärungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben. ([[§ 170 BGB]]) Umstritten ist ob und welche Vorschriften wie Geschäftsunfähigkeit oder Anfechtung für Rechtsgeschäfte analog angwendet werden sollen.
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== Trennungs- und Abstraktionsprinzip ==
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Das Abstraktionsprinzip bewirkt die rechtliche Trennung von kausalen Verpflichtungsgeschäft und abstrakten Verfügungsgeschäft. (Worin unterscheiden sich Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip?)
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'''Verpflichtung'''
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Das Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird.
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Ein Beispiel ist der Kaufvertrag. Hier sind Verkäufer zu Übergabe und Übereignung verpflichtet.
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'''Verfügung'''
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Das Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch welches ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird.
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Beispiel ist die Übereigung.
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Voraussetzungen sind im Gegensatz zur Verpflichtung nach dem Bestimmtheitsprinzip die Bestimmung eines konkreten Gegenstandes, die Verfügungsgewalt und entsprechend dem Publizitätsprinzip oft ein weiteres Element wie die Eintragung in das Grundbuch.
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Eine Verfügung beschränkt das rechtliche Können, eine Verpflichtung das rechtliche Dürfen. Unter mehreren Verfügungen gilt die erste. Unter den Verpflichtungen sind alle gleichrangig.
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'''Kausale Geschäfte'''
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Rechtsgeschäfte, bei denen der Rechtsgrund (causa) der Zuwendung zum Inhalt des Geschäftes gehört.
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'''Abstrakte Geschäfte'''
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Rechtsgeschäfte, bei denen der Rechtsgrund der Zuwendung nicht zum Inhalt des Geschäftes gehören.
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Den abstrakten Geschäften liegt regelmäßig der Rechtsgrund eines kausalen Geschäft zugrunde.
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Der zugrundeliegende Rechtsgrund einer abstrakten Übereigung kann die Erfüllung eines Anspruchs (causa solvendi) aus einem Kaufvertrag sein.
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'''Abgrenzung'''
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Meist sind Verfügungen abstrakt und Verpflichtungen konkret. Es gibt jeodch abstrakte Verpflichtungsgeschäfte wie das Schuldversprechen oder Verfügungsgeschäfte welche keines Rechtsgrundes bedürfen.
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'''Rechtsgründe'''
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* Schenkung (causa donandi)
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* Verpflichtung durch einen Anderen(causa credendi)
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* Tilgung (causa solvendi)
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'''Zweck'''
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Das Verfügungsgeschäft ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft fehlerhaft ist. Ein Ausgleich wird dann über [[§ 812 BGB]] ff erzielt. Dies soll der Leichtigkeit und Sicherheit des Rechtsverkehrs dienen.
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Falls ein Schuldner S Besitz erlangt, kann Gläubiger G ihn pfänden, ohne eine Intervention dessen erwarten zu müsssen, der dem S den Besitz übereigntete.
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'''Beispiel'''
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V verkauft am 1.5. an K1. V verkauft am 2.5. an K2. V ist berechtigt das Eigentum an K2 zu übereignen. K1 ist gegen V zu Schadensersatz berechtigt. K1 hat keine Ansprüche gegen K2.
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Mehr zum Thema findet sich bei Medicus!
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== Abstraktionsprinzip ==
 
== Willenserklärung ==
== Willenserklärung ==
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'''Definition:''' Eine Willenserklärung ist eine privatrechtliche Willensäußerung, welche auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
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'''Wille''' (subjektiver Tatbestand)
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* Handlungswille
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Der Handlungswille ist ein bewusster Willensakt, der auf die Vornahme eines äußeren Verhaltens gerichtet ist. (keine Hypnose/Schlaf)
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* Erklärungswille
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Der Erklärungswille ist das Bewusstsein der Rechtserheblichkeit des Handelns, nicht notwendig eine Kenntnis der konkreten Rechtsfolge. Laut neuester Rechtsprechung ist dies allerdings nicht mehr notwendiger Bestandteil der Willenserklärung. Die Anfechtbarkeit wegen Irrtums bleibt unberührt.
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* Geschäftswille
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Der Geschäftswille ist der Wille, mit einer Erklärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.
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'''Erklärung''' (objektiver Tatbestand)
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* direkte Erklärung
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Der Wille des erklärenden kommt unmittelbar zum Ausdruck.
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b)  (konkludente) Erklärung
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Die indirekte Erklärung liegt vor, wenn der Handelnde einen anderen Zweck verfolgt aber mittelbar den Geschäftswillen dadurch zum Ausdruck bringt.
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c) Nichtstun/Schweigen
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Schweigen ist keine Willenserklärung!
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Nur ausnahmsweise kann Schweigen als Willenserklärung gelten, wenn das Gesetz es vorsieht oder es die Parteien (u.U konkludent durch Übung) vereinbaren. Auch nach Treu und Glauben (etwa nach langjährigen Geschäftsbeziehungen, Verkehrssitte) kann das Schweigen als Annahme gelten. (str!)
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'''Arten'''
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* empfangsbedingte W. (Vertrag); incl. Sonderfall der amtsempfangsbedürftigen Willenserklärungen ([[§ 928 BGB]] I)
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* nicht empfangsbed. W. (Testament)
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== Abgabe und Zugang ==
== Abgabe und Zugang ==
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'''Abgabe'''
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Der Erklärende muss alles getan haben, was seinerseits zum Wirksamwerden der Willenserklärung notwendig ist.
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Dementsprechen genügt nicht allein die Ausfertigung sondern auch die Verschickung oder die Übergabe sind notwendig.
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Es kann der Schein einer Abgabe entstehen. Es ist umstritten wie dieser zu behandeln ist. Eine Ansicht nimmt Unwirksamkeit an, eine andere stimmt dem zu hält aber Vertrauensschaden analog zu [[§ 122 BGB]] für notwendig und eine Dritte schlägt anfechtbare Wirksamkeit vor.
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Umstritten ist inwiefern die Abgabe verpflichtend ist. Eine Ansicht meint der Erklärende sei verpflichtet, der mit der Erklärung angestrebten rechtsgeschäftlichen Regelung nicht zuwiderzuhandeln und bringt eine Haftung  nach dem Rechtsgedanken des [[§ 160 BGB]] oder nach [[§ 311a BGB]] II ins Spiel.
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== Auslegung ==
== Auslegung ==
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Es unterscheidet sich nicht die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen sondern von empfangsbedürftigen und nich empfangsbedürftigen Willenserklärungen.
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'''natürliche Auslegung ''' (133)
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Die natürliche Auslegung fokussiert auf den Willen des Erklärenden und kommt somit seinen Interessen gegen die Interessen des Erklärungsempfängers entgegen. Dies ist nur gerechtfertigt wenn der Erklärungsempfänger wusste was gemeint war oder der Erklärungsempfänger unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt wissen könnte. Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen spielt diese Auslegung die wichtigste Rolle.
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'''normative Auslegung''' (133 iVm 157)
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Die Auslegung aus dem normativen Empfängerhorizont kommt den Interessen des Erklärungsempfängers gegen die Interessen des Erklärenden entgegen.
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Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen spielt diese Auslegung die wichtigste Rolle. Dies entspricht dem Prinzip der verschuldensunabhängigen Verantwortlichkeit für die Willenserklärung. Der unverschuldete Erklärungsirrtum ist also unbeachtlich. Seine Grenze findet dieses Prinzip in der notwendigen objektiven Zurechenbarkeit der Erklärung.
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'''ergänzende Auslegung'''
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Die Ergänzung der Erklärung ist idR unproblematisch. (Ein Bier!)
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Die Ergänzung richtet sich auf
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* den objektiven hypothtischen Parteiwillen
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* die Verkehrssitte
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* Treu & Glauben.
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Fraglich ist wann eine solche Auslegung dem dispositiven recht vorzuziehen ist. Einige dispositive Normen sollen höchst subsidiär erst in letzter Linie gelten ("''im Zweifel''") andere nicht. Die ergänzende Auslegung scheint angemessen falls eine Einigung vergessen wurde oder in Zukunft beabsichtigt war und disposotives Rechts interessenwidrig wäre.
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Die Gefahr des dieser Auslegung besteht in der Rechtsunsiicherheit.
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== Botenschaft ==
== Botenschaft ==
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Der Bote überbringt eine Willenserklärung lediglich anstatt sie selber zu bewirken.
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Ist eine Form für die Willenserklärung vorgeschrieben so muss der Geschäftsherr sie selber einhalten.
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Ein Bote kann geschäftsunfähig sein.
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Bei einem unbewussten Fehler der Übermittlung durch einen Boten ist der Geschäftsherr zwar gebunden kann aber anfechten. Hat der Bote bewusst falsch die Erklärung überbracht so ist der Geschäftsherr nicht gebunden.
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Hier ist die Unterscheidung zwischen Erklärungsbote und Empfangsbote relevant, da es fraglich ist welcher geschäftsherr gebunden ist.
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Beim Empfang einer Willenserklärung ist bei einem Boten als Empfängerhorizont der Horizont des Geschäftsherren maßgeblich.
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Der Zugang einer Willenserklärung erfolgt in dem Augenlick, da sie übermittelt wird.
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'''Empfangsboten'''
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Wirksamkeit sobald Überbringung möglich, ein Vergessen ist irrelevant. Empfangsbote ist, wer ermächtigt oder dem Empfänger nahe ist (Verwandte, Angestellte).
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'''Erklärungsboten'''
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Das Risiko trägt allein des Absender.
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== Widerruf ==
== Widerruf ==
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Jeder kann nach Abgabe der Willenserklärung und vor ihrem Zugang auf Grundlage des allgemeinen Widerrufsrechts widerrufen.
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Es kann also auch nicht mehr dann widerrufen werden, wenn der Erklärungsempfänger noch keine Kenntnis hatte.
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Auch gibt es das verbraucherschützende Widerrufsrecht. Dieses wird oft in Zusammenhang mit besonderen Verträgen geregelt. Dieses Widerrufsrecht kann in Verträgen nicht eingeschränkt werden. Insbesondre Haustürengeschäfte, welche den Arbeitsplatz und die Privatwohnung sowie das überraschende Ansprechen in der Öffentlichkeit und im Rahmen von Freizeitaktivitäten (Kaffeefahrten) sind widerrufbar. Dieser Widerruf muss fristgerecht und schriftlich oder durch Zurücksendung der Ware erfolgen.
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== Stellvertretung ==
== Stellvertretung ==
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'''Zweck'''
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Es kann notwenig sein, dass jemand für einen anderen rechtsgeschäftlich handelt. Diese Notwendigkeit kann sich aus tatsächlichen Gründen wie Abwesenheit, Unkenntnis oder Aufwand ergeben oder aus rechtlichen Gründen wie der Geschäftsunfähigkeit.
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'''Zulässigkeit'''
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Grundsätzlich ist bei allen Willenserklärungen eine Stellvertretung möglich. Für höchstpersönliche Geschäfte (Eheschluss, Testamenerrichtung) sieht das Gesetz etwas anderes vor. Auch durch Rechtsgeschäft kann Stellvertretung ausgeschlossen werden, dies ist die sog. gewillkürte Höchstpersönlichkeit.
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'''Voraussetzungen'''
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* eigene Willenserklärung (Abgrenzung zum Boten)
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* Vertretungsmacht
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* Offenkundigkeit
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* Gebrauch der Vertretungsmacht
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'''Vertretungsmacht'''
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Vertretungsmacht kann durch Rechtsgeschäft übertragen werden. Dies ist die Vollmacht.
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Die Vertretungsmacht kann durch Gesetz gegeben sein. (Eltern für ihre Kinder nach [[§ 1629 BGB]] I, Vormund für Mündel nach [[§ 1793 BGB]] und Betreuer für Betreute nach [[§ 1902 BGB]]).
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Auch ein Vereinsvorstand kann die Stellung eines gesetzlichen Vertreters einnehmen obwohl er ein Organ ist. Die Normen werden hier analog angewandt.
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'''Offenkundigkeit:'''
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Aus den Interessen des Dritten ergibt sich die Erfordernis der Offenkundigkeit. Die Stellvertretung muss ausdrücklich oder den Umständen (unternehmerisches Handeln) nach erkennbar sein, weil der Dritte ein Recht auf die Kenntnis seines Geschäftspartners hat. (Er könnte ja unvermögend oder arm sein.) Allerdings ist die Offenkundigkeit der der Vertretung an sich hinreichend, nicht notwendig die Person des Vertretenen. Ist die Offenkundigkeit nicht gegeben, so ist der Vertreter der Geschäftspartner.
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Dies entspricht dem Regelfall der normativen Auslegung.
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Auch folgt daraus: Falls der Vetreter sich verspricht und sagt er handelt im eigenen Namen so ist dies zwar ein Erklärungsirrtum aber trotzdem nicht anfechtbar.
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Ausnahmen der Offenkundigkeit sind umstritten. Möglicherweise sind sie bei Geschäften des täglichen Lebens gegeben, da der Dritte nicht schutzwürdig ist.
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'''Wirkung'''
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Obwohl ein Vertreter handelt, treffen die Rechtsfolgen den Vertretenen, wie wenn dieser rechtsgeschäftlich gehandelt hätte.
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Das Handeln des Vertreters ist aber nur innerhalb der Vertretungsmacht für den Vertretenen bindend.  Begeht der Vertreter einen Erklärungsirrum und überschreitet somit seine Vertretungsmacht (Er sagt 2100 € statt 1200 €.) so ist der Vertretende nicht gebunden.
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Der Zugang einer Willenserklärung erfolgt in dem Augebnlick, da sie einem Vertreter gegenüber erklärt wird.
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Beim Empfang einer Willenserklärung ist bei einem Vertreter als Empfängerhorizont sein eigener Horizont maßgeblich.
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Hat der Vertreter einen Fehler nach §§ 119, 120 BGB getan so kann nur er anfechten wenn der Irrtum bei ihm liegt (?). Anders: Der Vetretene ist an den Irrtum seines Vertreters gebunden. Da die Rechtsfolgen ihn betreffen, kann ist er anfechtungsberechtigt.
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Nach dem Grundsatz der Wissenszurechnung ist der Vertretende an seinen Vertreter gebunden wenn es auf das Kennen oder Kennenmüssens eines Umstandes ankommt.
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Von der Vertretungsmacht muss im konkreten Fall auch Gebrauch gemacht werden. Dies ist im Regelfall gegeben. Allerdings kann der Vertreter explizit ohne Vertretungsmacht auftreten um das Rechtsgeschäft von der Genehmigung des Vertretenen abbhängig zu machen.
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Dem Vertreter fallen keine Rechtsfolgen zu. Allerdings:
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Unter bestimmten Umständen ist der Vertreter selbst zu Schadensersatz aus culpa in contrahendo(?) gebunden nach [[§ 280 BGB]] I, [[§ 241 BGB ]] II und [[§ 311 BGB]] III. Dies gilt, wenn ihm eine besondere Vertrauenstellung zukommt. (Ein Gebrauchwagenhändler ist aufgrund seiner Sachkenntnis an sein Angaben gegen den Käufer gebunden auch wenn er im Namen eines Anderen handelt.) Gleiches gilt wenn verabredet ist dass die Vertretung allein formal gilt, also der Vertreter die Vertragleistungen selber erbringen und den Vertragsnutzen ernten soll.
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'''Arten'''
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Neben der aktiven Stellvertretung nach  gibt es die passive Stellvertretung nach (Empfangsverstretung).
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== '''Abgrenzungen''' ==
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'''Vertretung bei Tathandlung'''
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Tathandlungen iSv Realakten können nicht durch einen Vertreter erfolgen, da sie kein rechtsgeschäftliches Handeln sind. (Meister schickt Gesellen zur Arbeit, dieser stellt einen Schaden an.)
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'''Abschlussvermittlung'''
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Wer den Abschluss eines Rechtsgeschäfts nur vermittelt, ist kein Vertreter, weil er zwar am Zustandekommen des Geschäfts beteiligt ist, selbst aber keine Willenserklärung abgibt.
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 +
'''mittelbare Stellvertretung'''
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Die verdeckte/indirekte/stille Stelvertretung ist ein Rechtsgeschäft im eigenen und nicht im fremden Namen auch wenn sie im Auftrag (Innenverhältnis) geschieht. Gebunden ist also der Vertreter. Erwähensert ist hier die Kommisiion nach [[§ 383 HGB]].
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'''Botenschaft'''
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Der Bote überbringt eine Willenserklärung lediglich anstatt sie selber zu bewirken.
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Entscheidend für die Frage ob Stellvertretung oder Botenschaft vorliegt ist der Empfängerhorizont.
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'''Handeln unter fremden Namen'''
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Ein Handeln unter fremden Namen ist kein Handeln in fremden Namen.
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Es kann ein Eigengeschäft des Handelnden gegeben sein. (A schließt unter falschen namen mit Hotelier H einen Vertrag. Dieser Vertrag ist gegen A wirksam da dies dem Interesse des H entspricht.)
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Wenn der arme A unter dem Namen des reichen B auf Kredit bei C kauft so entsteht zum Schutze von B und C kein Vertrag. Da die Interessenlage mit der Handlung ohne Vertretungsmacht übereinstimmt, sind ihre Regeln analog anzuwenden.
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== Prokura ==
== Prokura ==
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§ 48 HGB
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Umfang der Prokura: [[§ 49 HGB]]
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Beschränkung des Umfangs: [[§ 50 HGB]]
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Zeichnung des Prokuristen: [[§ 51 HGB]]
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Widerruflichkeit; Unübertragbarkeit; Tod des Inhabers: [[§ 52 HGB]]
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Anmeldung der Erteilung und des Erlöschens; Zeichnung des Prokuristen: [[§ 53 HGB]]
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== Vollmacht ==
== Vollmacht ==
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Da ein Vertreter eine Willenserklärung abgibt muss er notwendig Geschäftsfähig sein. beschränkte Geschäftsfähigkeit des vertreters ist legitim, da er keinen rechtlichen Nachteil erlangt.
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'''Erklärung'''
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Die Vollmacht wird durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung erteilt. Sie bedarf nicht der Zustimmung, da sie keine Pflichten begründet.
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Wird die Vollmacht dem Bevollmächtigenten gegenüber erklärt so handelt es sich um eine '''Innenvollmacht'''.
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Wird die Vollmacht dem Dritten gegenüber erklärt so handelt es sich um eine '''Außenvollmacht'''.
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Wird die Vollmacht dem Bevollmächtigten gegenüber erklärt und sodann dem Dritten mitgeteilt so handelt es sich nicht um eine Außenvollmacht.
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Nach [[§ 171 BGB]] kann die Erteilung der Vollmacht auch einem unbestimmten Personenkreis (Kundgebung) gegenüber erklärt werden.
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'''Form'''
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Die Vollmacht wird formlos erteilt.
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Da die Erklärung keiner Form bedarf ist sie auch schlüssig erlärbar.
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Ausnahmsweise kann das Gesetz eine besondere Form vorschreiben: [[§ 1945 BGB]] III, [[§ 311b]] I
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Die Vollmachtsurkunde nach [[§ 172 BGB]] ist nicht erforderlich aber ratsam. Denn nach [[§ 174 BGB]] kann ein Dritter ein einseitiges Rechtsgeschäft (Kündigung) des Vertreters zurückweisen, wenn dieser keine Urkunde vorlegt.
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'''Arten'''
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* Spezialvollmacht (für ein bestimmtes Rechtsgeschäft)
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* Gattungsvollmacht (für eine bestimmte Rechtsgeschäftsgattung)
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* Generalvollmacht
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* Einzelvollmacht
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* Gesamtvollmacht (nur mehrere können gemeinsam ein Rechtsgeschäft tätigen)
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* Hauptvollmacht (durch den Geschäftsherrn erteilt)
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* Untervollmacht (durch den Bevollmächtigten erteilt) Die Untervollmacht kann zu Rechtsgeschäften im Namen des Geschäftsherren oder im Namen des Bevollmächtigten berechtigen. Zwar wirkt auch letztere mittelbar auf den Geschäftsherren, aber in Hinblick auf [[§ 179 BGB]] ist die Unterscheidung relevant.
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* Duldungsvollmacht
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* Anscheinsvollmacht
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'''Abstraktionsprinzip'''
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Getrennt werden die '''Vollmacht''' als Außenverhältnis zwischen Drittem und Vollmachtsgeber, welches des Bevollmächtigten lediglich berechtigt und das '''Grundverhältnis''' als Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten welches den Bevollmächtigten lediglich verpflichtet und  regelmäßig auf einer vertraglichen Grundlage beruht.
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Bsp.: Ein Prokurist P darf Geschäfte nicht über 10.000 € tätigen und keine Grundstücke kaufen. P kauft für 15.000 € eine Theke und ein Grundstück. Der Vollmachtsgeber ist an den Kaufvertrag für die Theke gebunden nicht aber an den Grundstückskauf. P muss dem Vollmachtgeber Schadensersatz leisten. P kann aber darf also nicht für 15.000 € kaufen.
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'''Erlöschen''' ([[§ 168 BGB]])
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Die Vollmacht erlöscht regelmäßig bei Beendigung des Grundverhältnisses.
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Die Vollmacht erlöscht bei Widerruf, welcher in der Regel frei möglich ist. Unwiderruflichkeit kann sich aber aus dem Grundverhältnis ergeben. Der Widerruf ist ein einseitiges Rechtsgeschäft gegen den Bevollmächtigten oder den Dritten.
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Die Vollmacht kann befristet oder bedingt sein. Zum Schutz des Dritten ergeben sich die Ausnahmen bei Erklärung ([[§ 170 BGB]]), Kundgebung ([[§ 171 BGB]]) und Vollmacht ([[§ 172 BGB]]) jeweils iVm [[§ 173 BGB]]. (Sind einseitige Rechtsgeschäfte nicht bedingungsfeindlich?)
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'''Willensmängel'''
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Werden Willensmängel ([[§ 119 BGB]] ff)bei der Erteilung der Vollmacht vor ihrem Gebrauch entdeckt so ist aufgrund der Widerruflichkeit eine Anfechtung nicht notwendig. Ist die Vollmacht unwiderruflich so ist eine Anfechtung nicht möglich. 
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Werden Willensmängel bei der Erteilung der Vollmacht nach ihrem Gebrauch entdeckt so ist zum Schutze des Dritten eine Anfechtung nicht möglich, da sie die Nichtigkeit der Rechtgeschäfte des Vertreters zur Folge hätte. Dies wird analog aus [[§ 170 BGB]] ff hergeleitet.
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'''Duldungs-, Anscheinsvollmacht'''
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Hat der Vertretene einen Rechtsschein von Vollmacht veranlasst so sind die Rechtgeschäfte des anscheinenden Vertreters für den Vertretenen bindend.
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Vorrausetzungen sind:
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* Der Vertreter hat keine Vollmacht.
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* Der Schluss des Dritten auf die Vollmacht des Vertreters muss nach Treu und Glauben möglich sein.
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* Der Schluss des Dritten muss dem Vertretenen zurechenbar sein, da er das Vehalten des Vertreters kenn und verhindern könnte (Duldungsvollmacht) oder weil er es bei pflichtgemäßer Sorgfalt kennen müsste (Anscheinsvollmacht).
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* Der Dritte muss auf den Anschein vertrauen, also die Anscheinsgründe kennen und durch sie kausal zum Rechtsgeschäft veranlasst werden.
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'''Missbrauch'''
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Prinzipiell ist auch der Missbrauch der Vertretungsmacht für den Vertretenen im Interesse des Dritten bindend.
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Dies gilt nicht, wenn der Vertreter und der Dritte zusammen arbeiten um den Vertretenen zu schädigen, denn dies wäre sittenwirdig nach [[§ 138 BGB]].
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Ebenso gilt es nicht wenn sich der Vertreter über die Grenzen des Innenverhältnisses hinwegsetzt und der Dritte davon weiß oder es aus Evidenz wissen muss.
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'''Insichgeschäft''' ([[§ 181 BGB]])
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Verboten ist das Selbstkontrahieren und die Mehrfachvertretung. Das Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam bis zur Genehmigung des Vertretenen. Anderes gilt, wenn Gesetz oder Rechtgeschäft das Insichgeschäft gestatten, wie es bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit der Fall ist.
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Keine Anwendung findet das Verbot, wenn ein lediglich rechtlicher Vorteil eingelöst wird.
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Es findet aber auch bei dem Versuch der unzulässigen Umgehung des Verbotes Anwendung. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Vertreter einen Untervertreter nennt um mit diesem ein Rechtgeschäft abzuschließen, bei welchem die Interessen der Vertretenen kollidieren.
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Der Normzweck ist hier also einerseits die Erkennbarkeit des Rechtsgeschäfts, welche durch Personalidentität untergraben wird und andernseits die Interessenkollision.
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'''Vertretung ohne Vertretungsmacht'''
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Der Vertretene hat gegenüber dem Dritten im Falle des falsus procurator das Recht auf Genehmigung nach [[§ 177 BGB]] bei Vertrag und [[§ 180 BGB]] bei einseitigem Rechtsgeschäft.
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Der Dritte widerum hat das Recht auf Widerruf nach [[§ 178 BGB]] und Erklärungsauforderung.
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§§ 177-180 BGB ensprechen hier also §§ 108-111 BGB.
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Der Dritte hat gegenüber dem Vertreter Ansprüche aus [[§ 179 BGB]]. Dies gilt nicht, wenn er sich den Rechtsschein anzurechnen hat, wenn  widerruft oder der Vertreter arglistig getäuscht wurde.
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§ 179 BGB wird analog angewendet in folgenden Fällen da der Dritte jeweils nicht gegen den Vertreter vorgehen kann.
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* Handeln unter fremden Namen
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* Verweigerung der Auskunft über die Person des Vertretenen trotz expliziten Auftritts als Vertreter
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* Handeln unter dem Namen einer nicht existierenden Person
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* Bote ohne Botenmacht
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'''Altersvorsorgevollmacht'''
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Dies ist eine bedingte Vollmacht, welche mit Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtsgebers wirksam wird. Dies ist möglich obwohl einseitige Rechtsgeschäfte bedingungsfeindlich sind.
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== Bedingung ==
== Bedingung ==
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§ 154 BGB
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Mit Bedingung meint man die entsprechende Bestimmung des Rechtsgeschäfts, wonach dessen Geltung von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird.
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'''I:''' Dies ist die aufschiebende Bedingung, d.h. das künftige ungewisse Ereignis soll die Wirkung des Vertrags auslösen. Bis zum Eintritt des Ereignisses besteht ein Schwebezustand. Die Rechtswirkung des RG  entsteht erst mit Eintritt des Ereignisses.
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'''II:''' Dies ist die auflösende Bedingung, d.h. die Wirkung des Vertrages entsteht mit Vertragsschluss und endet bei Eintritt des Ereignisses.
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Einseitige Rechtsgeschäfte die in fremde Vermögensverhältnisse eingreifen (Anfechtung, Kündigung, Rücktritt) sind bedingungsfeindlich. (Sind sie auch befristungsfeindlich?)
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== Befristung ==
== Befristung ==
 +
 +
Mit Befristung meint man die entsprechende Bestimmung des Rechtsgeschäfts, welche die Wirkung des Geschäfts von dem Eintritt eines bestimmten Termins abhängig macht.
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= Wirksamkeit =
= Wirksamkeit =
== Geschäftsunfähigkeit ==
== Geschäftsunfähigkeit ==
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'''Definition:''' Die Geschäftsfähigkeit, ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen. Sie setzt die Freiheit des Willens (Privatautonomie) voraus. Die Normen zur Geschäftsfähigkeit typisieren zugunsten der Rechtssicherheit faktische Einschränkungen der Privatautonomie.
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'''relative Geschäftsfähigkeit'''
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Eine relative Geschäftsfähigkeit, welche lediglich schwierige Geschäfte ausschließt, wird mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit abgelehnt, da es die Alternative des Betreuers gibt.
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'''partielle Geschäftsfähigkeit'''
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Eine auf bestimmt Lebensbereiche beschränkte Geschäftsfähigkeit ist teilweise normiert oder als Gnadenerweis anerkannt.
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'''Zweck'''
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Zweck der Geschäftsunfähigkeit ist der Schutz Minderjähriger und Irrer. Ihre Interessen genießen Vorrang vor den Interessen der Geschäftspartner, auch wenn sie über die Geschäftsunfähikeit im Irrtum waren.
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'''lucidum intervallum'''
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Geschäftsunfähigkeit kann durch lichte Augenblicke unterbrochen sein.
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Sonderfall der Geschäftsfähigkeit ist die Ehefähigkeit und die Testierfähigkeit.
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'''Rechtsfolge'''
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Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig ([[§ 105 BGB]]), wenn kein Alltagsgeschäft ([[§ 105a BGB]]) vorliegt.
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Des weiteren:
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[[§ 182 BGB]]; [[§ 183 BGB]], [[§ 131 BGB]], [[§ 1896 BGB]] , [[§ 1902 BGB]] [[§ 1903 BGB]]!
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== Minderjährigkeit ==
== Minderjährigkeit ==
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* Eintritt der Volljährigkeit [[§ 2 BGB]]
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* Einwilligung des gesetzlichen Vertreters [[§ 107 BGB]], [[§ 182 BGB]], [[§ 183 BGB]]
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* Vertretung des Kindes [[§ 1629 BGB]]
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* Vertragsschluss ohne Einwilligung [[§ 108 BGB]], [[§ 184 BGB]]
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* Widerrufsrecht des anderen Teils [[§ 109 BGB]]
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* Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln [[§ 110 BGB]]
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* Einseitige Rechtsgeschäfte [[§ 111 BGB]]
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* Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts [[§ 112 BGB]]
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* Dienst- oder Arbeitsverhältnis [[§ 113 BGB]]
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* Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter [[§ 165 BGB]] ([[§ 164 BGB]])
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== Form ==
== Form ==
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'''Grundsatz'''
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Grundsätzlich gilt die Formfreiheit des Rechtsgeschäfts.
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'''Funktion'''
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* Beweis
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* Warnung
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* Beratung
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* Kontrolle
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'''Formen'''
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* Textform [[§ 126b BGB]]
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* elektronische Form [[§ 126a BGB]]
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* Schriftform [[§ 126 BGB]]
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* öffentliche Beglaubigung siehe [[§ 129 BGB]]
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* notarielle Beurkundung [[§ 128 BGB]]
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* Gerichtlicher Vergleich [[§ 127a BGB]]
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'''Rechtsfolgen'''
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Die Missachtung der gesetzlichen Form führt zur Nichtigkeit, es sei denn dies wäre schlechterhin ein untragbares Ergebnis (Billigkeitskorrektur). Ein solches ist gegeben, wenn eine Seite über das Formerfordernis täuschte oder ein wirtschaftlicher Ruin zu erwarten wäre.
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Anderes gilt für die Missachtung der vereinbarten Form.
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== Inhaltliche Schranken ==
== Inhaltliche Schranken ==
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'''Gesetzliche Verbote [[§ 134 BGB]]'''
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Viele zivilrechtliche Handlungen sind ohne das Eingreifen des [[§ 134 BGB]] verboten. Doch selbst wenn dieser Paragraph einschlägig ist, verlangt er durch seine Formulierung "''wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.''" den Blick auf die jeweilige Norm. Nur allein im Zweifel kommt [[§ 134 BGB]] zur Anwendung und bestimmt die Nichtigkeit.
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Gesetzliche Verbote ergeben sich etwa aus [[§ 259 StGB]], [[§ 284 StGB]] und [[§ 334 StGB]].
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Handelt es sich beim Verbot um Ordnungsvorschriften ergibt sich nicht notwendigerweise Nichtigkeit, da ja nicht der Erfolg verhindert werden soll. Dies gilt beispielsweise für Kaufverträge, welche außerhalb der Ladenöffnungszeiten geschlossen wurden.
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Handelt es sich bei dem Verbot um eine Inhaltsvorschrift ist nur das Verpflichtungsgeschäft nichtig. Verfügungen können aber rückgängig gemacht werden. Falls das Verbot sich gegen das Verhalten nur einer Partei richtet, so wird das Rechtsgeschäft evtl. im Interesse der redlichen Partei wirksam.
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Umgehungsgeschäfte sind ebenfalls nichtig. Wird beispielsweise einer Person das Betreiben einer Gastwirtschaft untersagt, so ist der Verkauf der Gastwirtschaft unter der Auflage das der Wirt Geschäftsführer bleibt nichtig.
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'''Verstoß gegen gute Sitten [[§ 138 BGB]]'''
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Sittenwidrig ist was dem "''Rechts- und Anstandsgefühl aller billig und gerecht (durchschnittlich) Denkenden''" widerspricht (BGHZ 52, 20).
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Quelle des Sittenbegriffs sind auch die Wertentscheidungen der Grundrechte.
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Zweck der Norm ist nicht die Angleichung von Sitte und Recht, denn sittliche Pflichten sollen keine Rechtspflichten werden. Allein ein Erfüllungsanspruch auf unsittliches wird verweigert.
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Die Sittenwidrigkeit muss objektiv und subjektiv vorliegen. Rechtsfolge ist die Nichtigkeit der Verpflichtungsgeschäfte.
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Nicht abschließende '''Fallgruppen''' sind:
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* Knebelverträge
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* Ausnutzung der Monopolstellung
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* übermäßige Sicherung eins Gläubigers zu Lasten anderer Gläubiger
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* Verstoß gegen die Ehe- und Familienordnung
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* Verstoß gegen die Sexualmoral (str.)
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* Wucher
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'''Veräußerungsverbote [[§ 135 BGB]], [[§ 136 BGB]], [[§ 137 BGB]]'''
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Absolute Veräußerungsverbote (etwa für gesundheitsschädigende Lebensmittel) schützen die Allgemeinheit ([[§ 134 BGB]]).
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Relative Veräußerungsverbote schützen kraft Gesetz ([[§ 135 BGB]]) oder Behörde ([[§ 136 BGB]]) Individuen.
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== Zustimmung ==
== Zustimmung ==
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§ 182 BGB
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'''Definition:''' Das zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das kraft Gesetzes (Rechtsbedingung) zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung einer dritten Person (nicht Behörde) bedarf.
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Zweck der Zustimmungsbedürftigkeit ist der '''Schutz''' des Handelnden durch seine Aufsichtsperson (Zustimmung kraft '''Aufsichtsrecht''') oder der Schutz eines Dritten, insofern sein Rechtskreis berührt ist (Zustimmung kraft '''Rechtsbeteiligung''').
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'''Definition:''' Zustimmung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung welche gegen jeden Beteiligten formlos abgebbar ist und vorherig ('''Einwilligung''') oder nachträglich ('''Genehmigung''') erklärt werden kann.
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Bei gewissen einseitigen Rechtsgeschäften ist nur die Einwilligung möglich. Fehlt es an dieser kann das Rechtsgeschäft zurückgwiesen werden.
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Ein Rechtgeschäft welches ohne Einwilligung und vorläufig ohne Genehmigung getätigt wurde ist '''schwebend unwirksam'''.
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'''Widerruflichkeit der Einwilligung:''' [[§ 183 BGB]]
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'''Rückwirkung der Genehmigung:''' [[§ 184 BGB]]
 +
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'''Verfügung eines Nichtberechtigten:''' [[§ 185 BGB]]
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== Teilnichtigkeit ==
== Teilnichtigkeit ==

Revision as of 19:11, 18 November 2007

Contents

Rechtssubjekt =

Rechtsfähigkeit

Definition: Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

Rechtsfähigkeit natürlicher Personen:

Sie ist unabhängig von Alter oder Geist.

Die Rechtsfähigkeit wird durch die Vollendung der Geburt, d.h. durch die Trennung von der Mutter erreicht.

Ein Ungeborenes (nasciturus) oder Ungezeugtes (nondum conceptus) kann bedingt rechtsfähig sein. Im Erbrecht gilt das gezeugte Ungeborene als vor dem Tod des Erbgebenden geboren. Schadensersatzansprüche können auch gelten wenn der Schaden im Mutterleib oder vor der Zeugung verursacht wurde, aber der Erfolg zu Lebzeiten eintritt. Als Rechtsvertreter Ungeborener ist der Pfleger der Leibesfruch eingesetzt.

Die Rechtsfähigkeit endet mit dem (Hirn)Tod oder der widerlegbaren amtlichen Todeserklärung bei Verschollenheit.

Ein Toter kann bedingt rechtsfähig sein, wenn der Schutz seiner Persönlichkeit in Gefahr ist oder seine Leiche. Beides ist zeitlich begrenzt (Moorleichen, Mumien, Reliquien).


Rechtsfähigkeit juristischer Personen:

Rechtsfähigkeit ist für juristische Personen eine graduelle Eigenschaft.


Handlungsfähigkeit

Definition: Handlungsfähigkeit ist die Möglichkeit, durch eigenes verantwortliches Handeln Rechtswirkungen hervorzurufen, insbesondere Rechte zu erwerben und Pflichten zu begründen.

Fehlt die H. so steht sie regelmäßig einem gesetzlichen Vertreter zu.

Auch juristische Personen sind nach h.M durch ihre Organe handlungsfähig.

a) Geschäftsfähigkeit

Die G. ist die eine Form der Handlungsfähigkeit, welche die Möglichkeit vorsieht Rechtsgeschäfte wirksam abzuschließen.

Das Gesetz sieht vor, dass die Geschäftsfähigkeit regelmäßig mit der Volljährigkeit eintritt.

b) Deliktsfähigkeit

Die D. ist die Fähigkeit für unerlaubte Handlungen durch Schuld verantwortlich zu sein.

Die zivilrechtliche D. ist vor dem 7. Lebensjahr und im Zustand der nicht selbstverschuldeten Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit (§§ 828 I, 827 BGB)nicht gegeben.


Allgemeine Persönlichkeitsrechte

siehe Grundrechte


Namensrecht

§ 12 BGB

Das Namensrecht ist ein Teil der allgemeinen Persönlichkeitsrechte. Es schützt den bürgerlichen Namen und bei Bekanntheit den Namen von juristischen Personen, Pseudonymen, Gaststätten, Kirchen usw. (Einiges ist in Spezialgesetzen geregelt: u.a. MarkenG)

Bei Verletzung des Namensrechtes kann man Unterlassen, Beseitigung und nach § 823 BGB Schadensersatz verlangen.


Wohnsitz

Des weiteren gelten §§ 7-11 BGB.

Der Wonsitz ist im Regelfall gewillkürt, für nichthandlungsfähige Personen und Soldaten ist er gesetzlich festgelegt.

Relevant ist der Wohnsitz für § 269 I BGB, § 132 II BGB und für die Zuständigkeit der Gerichte.


Verein

Ein Verein ist eine juristischer Person des Privatrechts.

Grundlage des Vereins ist § 9 GG, das BGB und das VereinsG.

a) Mitgliedschaft (Existenz unabhängig von Mitgliederwechsel)

Vorraussetzung mindestens Beitrittserklärung, je nach Satzung auch Annahmerklärung. Keine Annahmepflicht außer bei Monopolstellung (u.a. Gewerkschaft)

Rechte: Organschaftsrechte (Stimmrecht), Genussrechte, Sonderrechte...

Pflichten: Beiträge, Treue, Sonderpflichten...

b) Autonomie (keine Bindung an Gründungszweck)

c) Satzung (Zweck, Name, Sitz, Eintragungsabsicht...)

d) Entstehung durch Gründungsvertrag und Eintragung beim Amtsgericht (Idealverein) oder Konzession (Wirtschaftsverein).

Ein Gründungsvertrag ist die übereinstimmende Willenserklärung über eine Satzung durch die mindestens sieben Gründungsmitglieder.

Die Eintragung ist bei Gründung und Satzungsänderung konstitutiv, bei Änderung des Vorstandes u.ä. deklaratorisch.

Idealvereinen ist eine wirtschaftliche Tätigkeit als Nebenzweck erlaubt.

Der Wirtschaftsverein ist selten, meist sind sie als Spezialform organisiert.

e) Organe

ea) Mitgliederversammlung (Widerrufliche Bestellung des Vorstandes, Satzungsänderung, Vereinsauflösung u.a.; Einberufung nach satzungsmäßigen Regeln u.a. auf Verlangen einer Minderheit, Vereinsinteresse, Turnus; Beschlussfassung nach satzungsmäßigen Quoren für Zahl und Verhältnis)

eb) Vorstand (Geschäftsführung gebunden an Gesetz, Satzung, Weisung, Vereinsinteresse; Auskunft und Rechenschaft, gesetzliche Vertretung)

f) Verantwortlichkeit (Brox (338-340)

g) Vereinstrafen (prüfbar durch Gerichte)

h) Ende ( Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit, Insolvenz)

Der Verein ist der Grundtyp folgender Formen der juristischen Person : AG, KGaA, GmbH, eingetragene Genossenschaft, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.

Der Verein unterscheidet sich vom nichtrechtsfähigen Verein und vom Vorverein, welche keine juristischen Personen sind.

Der nichtrechtsfähige Verein ist prinzipiell (aus Misstrauen) den unpassenden Regeln der GbR unterworfen. Die Rechtssprechung unternimmt allerdings eine Annäherung. Diese führt zu einer Teilrechtsfähigkeit in Hinblick auf Parteifähigkeit, Vermögen, Haftung...

Der Verein unterscheidet sich auch von der GbR, welche ebenfalls keine Juritsiche Person ist. Sie ist der Grundtyp der OHG und der KG.


Stiftung

Eine Stiftung ist eine juristische Person des Privatrechts.

a) keine Mitglieder, jedoch Organe (Vorstand u.a.)

b) Heteronomie (Bindung an erklärten Willen des Stifter bei Stiftungsgeschäft)

c) Verfassung

d) Entstehung durch Stiftungsgeschäft und Konzession

Ein Stiftungsgeschäft ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, die der Schriftform bedarf (auch durch Testament).

Die Stiftung unterscheidet sich von der unabhängigen Stiftung und dem Sammelvermögen, welche keine juristischen Personen sind.


Unternehmer

§ 14 BGB


Verbraucher

§ 13 BGB


Rechtsobjekt

Rechtsobjekt

Rechte

Nur Vermögensrechte und nicht etwa Persönlichkeitsrechte können Rechtsobjekte sein. Vermögensrechte sind dingliche Rechte (Eigentum), Rechte an Rechten, Immaterialgüterrechte, Forderungen und Mitgliedschaftsrechte.


Immaterialgüter

Immaterialgüter sind geistige Schöpfungen, für die ein auschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht beim Urheber liegt.


Tiere

§ 90a BGB


Sachen

Definition

Sachen sind unpersönliche, körperliche Gegenstände, welche räumlich umgrenzt sind.

Dementsprechend sind frei fließende Gewässer (Saale), freie Gase, Strom und Energien und nach h. M. Daten/Programme keine Sachen (anders Daten- und Energieträger). Auch der menschliche Körper und integrierte künstliche Bestandteile (Herzschrittmacher) sind keine Sachen. Bei abgetrennten Körperteilen (Haare, Sperma, Blut, Organe) sind die Übergänge fließend und z T. vom Verwendungszweck anhängig.


Arten

a) unbewegliche Sachen (Grundstücke) & bewegliche Sachen (Nichtgrundstücke)

b) vertretbare Sachen (nach Maß, Zahl, Gewicht)& unvetretbare Sachen (Gebrauchtes, Sonderanfertigungen) (§ 91 BGB)

c) verbrauchbare Sachen (Nahrung, Geld) & unverbrauchbare Sachen (Bücher, Kleidung) (relevant bei Leihung) (§ 92 BGB)

d) teilbare Sachen (Mehl, unbebaute Grundstücke) & unteilbare Sachen (Autos, Schuhe) (§ 93 BGB)


Sachgesamtheiten

Eine Mehrheit von Sachen, die wegen eines gemeinsamen Zweckes als Ganzes gesehen werden. (Bibliothek, Herde) Es gilt das Spezialitätsprinzip. Jede einzelne Sache einer Sachgesamtheit steht in Rechtsbeziehung zum Rechtssubjekt. (Beispiel: A verkauft B Sammlung. Vor Übereignung komplettiert A die Sammlung. B hat keine Rechte an den neuen Objekten.) Vorteile dieses Prinzips sind die Rechtsklarheit und die praktische Erleichterung des Rechtsverkehrs.


Bestandteile

§ 93 BGB

Bestandteile sind Teile einer zusammengesetzen Sache.

Wesentliche Bestandteile können nicht entfernt werden, ohne dass ein Bestandteil zerstört oder im Wesen verändert wird. (Fokus Bestandteile, nicht Sache)

Wesentliche Bestandteile können keine eigenen Rechtsobjekte sein.

Bei Grundstücken gibt es Scheinbestandteile, welche nur zu einem vorübergehenden zweck mit Grund und Boden verbunden sind. Allgemein gilt: "superficies solo cedit" (Die Sache weicht dem Boden.)


Zubehör

§ 97 BGB

Sie können Rechtsobjekte sein, werden aber im Zweifel bei der Übereignung der Hauptsache mit übereignet.


Früchte

§ 99 BGB

Früchte

Unmittelbare Früchte einer Sache: Obst, Eier

Mittelbare Früchte einer Sache: Miete, Pachtzinsen

Unmittelbare Früchte eines Rechts: Ernte des Pächters

Mittelbare Früchte eines Rechts: Pachtzinsen durch Unterverpachtung


Nutzungen

Nutzungen sind Früchte und andere Gebrauchsvorteile aus einer Sache.


Lasten

Lasten sind Verpflichtungen des Eigentümers oder Inhabers eines Rechts zu einer Leistung.


Rechtsgeschäft

Definition: Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung und oft aus weiteren Elementen besteht und an den die Rechtsordnung den gewollten rechtlichen Erfolg knüpft.

Als Beispiel für weitere Elemente kann die behördliche Mitwirkung (standesbeamtliche Willenserklärung bei Ehevertrag) gelten.

Ein Gegenbeispiel für eine Verknüpfung durch die Rechsordnung an den gewollten rechtlichen Erfolg ist das Wucherverbot (§ 138 BGB).

Beispiel für die Lösung von Rechsgeschäften und dem Willen sind faktische Vertragsverhältnisse, welche durch konkludentes Handeln auch gegen den Erklärungswillen wirksam werden und automatisierte Willenserklärungen.

Arten

  • einseitiges Rechtsgeschäft (Testament, Kündigung, Anfechtung)
  • mehrseitige Rechtsgeschäft (Vertrag, Gesamtakt, Beschluss)

Gesamtakt: Gleichlautende, parrallele Willenserklärung (Paar kündigt jeweils die Wohnung)

Beschluss: mehrheitlich übereinstimmende Willenserklärung in Verein/Gesellschaft

Wirksamkeit

Ein Rechtsgeschäft kann willensunabhängig nichtig sein.

Ein Rechtsgeschäft kann willensabhängig anfechtbar sein.

Ein Rechtsgeschäft kann schwebend (un)wirksam sein. Es ist also weder nichtig (um einer Entscheidung nicht vorzugreifen) noch lediglich anfechtbar.

Gefälligkeit

Unentgeltliche Rechtsgeschäfte (Schenkung, Leihe, Auftrag, Verwahrung) sind schwer von der rechtsunverbindlichen Gefälligkeit zu trennen.

Entscheidendes Kriterium ist der Rechtsbindungswille, welcher nach dem objektiven Empfängerhorizont zu ermitteln ist. Indizien für einen solchen Willen ist beispielsweise die besondere wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Empfänger. Meist ist der Rechtsbindungswille jedoch eine Fiktion, die Beteiligten haben sich um rechtliche Konsequenzen keine Gedanken gemacht.

Es greift in diesen Fällen das Kriterium der normativen Interessenabwägung. Hier ist besonders das Risiko und die Zumutbarkeit der Haftung für dieses Risiko zu beachten.

Diskutiert wird ob und in welchem Maße für Gefälligkeiten die Deliktshaftung ausgeschlossen werden soll. (Rotweinfleck auf der Tischdecke des Gastgebers)

Realakte

Realakte und Delikte sind Handlungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben. (§ 950 BGB)

rechtsgeschäftsähnliche Handlungen

Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen sind Erklärungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben. (§ 170 BGB) Umstritten ist ob und welche Vorschriften wie Geschäftsunfähigkeit oder Anfechtung für Rechtsgeschäfte analog angwendet werden sollen.

Trennungs- und Abstraktionsprinzip

Das Abstraktionsprinzip bewirkt die rechtliche Trennung von kausalen Verpflichtungsgeschäft und abstrakten Verfügungsgeschäft. (Worin unterscheiden sich Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip?)

Verpflichtung

Das Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird.

Ein Beispiel ist der Kaufvertrag. Hier sind Verkäufer zu Übergabe und Übereignung verpflichtet.

Verfügung

Das Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch welches ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird.

Beispiel ist die Übereigung.

Voraussetzungen sind im Gegensatz zur Verpflichtung nach dem Bestimmtheitsprinzip die Bestimmung eines konkreten Gegenstandes, die Verfügungsgewalt und entsprechend dem Publizitätsprinzip oft ein weiteres Element wie die Eintragung in das Grundbuch.

Eine Verfügung beschränkt das rechtliche Können, eine Verpflichtung das rechtliche Dürfen. Unter mehreren Verfügungen gilt die erste. Unter den Verpflichtungen sind alle gleichrangig.

Kausale Geschäfte

Rechtsgeschäfte, bei denen der Rechtsgrund (causa) der Zuwendung zum Inhalt des Geschäftes gehört.

Abstrakte Geschäfte

Rechtsgeschäfte, bei denen der Rechtsgrund der Zuwendung nicht zum Inhalt des Geschäftes gehören.

Den abstrakten Geschäften liegt regelmäßig der Rechtsgrund eines kausalen Geschäft zugrunde.

Der zugrundeliegende Rechtsgrund einer abstrakten Übereigung kann die Erfüllung eines Anspruchs (causa solvendi) aus einem Kaufvertrag sein.

Abgrenzung

Meist sind Verfügungen abstrakt und Verpflichtungen konkret. Es gibt jeodch abstrakte Verpflichtungsgeschäfte wie das Schuldversprechen oder Verfügungsgeschäfte welche keines Rechtsgrundes bedürfen.

Rechtsgründe

  • Schenkung (causa donandi)
  • Verpflichtung durch einen Anderen(causa credendi)
  • Tilgung (causa solvendi)

Zweck

Das Verfügungsgeschäft ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft fehlerhaft ist. Ein Ausgleich wird dann über § 812 BGB ff erzielt. Dies soll der Leichtigkeit und Sicherheit des Rechtsverkehrs dienen.

Falls ein Schuldner S Besitz erlangt, kann Gläubiger G ihn pfänden, ohne eine Intervention dessen erwarten zu müsssen, der dem S den Besitz übereigntete.

Beispiel

V verkauft am 1.5. an K1. V verkauft am 2.5. an K2. V ist berechtigt das Eigentum an K2 zu übereignen. K1 ist gegen V zu Schadensersatz berechtigt. K1 hat keine Ansprüche gegen K2.

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Willenserklärung

Definition: Eine Willenserklärung ist eine privatrechtliche Willensäußerung, welche auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.

Wille (subjektiver Tatbestand)

  • Handlungswille

Der Handlungswille ist ein bewusster Willensakt, der auf die Vornahme eines äußeren Verhaltens gerichtet ist. (keine Hypnose/Schlaf)

  • Erklärungswille

Der Erklärungswille ist das Bewusstsein der Rechtserheblichkeit des Handelns, nicht notwendig eine Kenntnis der konkreten Rechtsfolge. Laut neuester Rechtsprechung ist dies allerdings nicht mehr notwendiger Bestandteil der Willenserklärung. Die Anfechtbarkeit wegen Irrtums bleibt unberührt.

  • Geschäftswille

Der Geschäftswille ist der Wille, mit einer Erklärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.

Erklärung (objektiver Tatbestand)

  • direkte Erklärung

Der Wille des erklärenden kommt unmittelbar zum Ausdruck.

b) (konkludente) Erklärung

Die indirekte Erklärung liegt vor, wenn der Handelnde einen anderen Zweck verfolgt aber mittelbar den Geschäftswillen dadurch zum Ausdruck bringt.

c) Nichtstun/Schweigen

Schweigen ist keine Willenserklärung! Nur ausnahmsweise kann Schweigen als Willenserklärung gelten, wenn das Gesetz es vorsieht oder es die Parteien (u.U konkludent durch Übung) vereinbaren. Auch nach Treu und Glauben (etwa nach langjährigen Geschäftsbeziehungen, Verkehrssitte) kann das Schweigen als Annahme gelten. (str!)

Arten

  • empfangsbedingte W. (Vertrag); incl. Sonderfall der amtsempfangsbedürftigen Willenserklärungen (§ 928 BGB I)
  • nicht empfangsbed. W. (Testament)


Abgabe und Zugang

Abgabe

Der Erklärende muss alles getan haben, was seinerseits zum Wirksamwerden der Willenserklärung notwendig ist.

Dementsprechen genügt nicht allein die Ausfertigung sondern auch die Verschickung oder die Übergabe sind notwendig.

Es kann der Schein einer Abgabe entstehen. Es ist umstritten wie dieser zu behandeln ist. Eine Ansicht nimmt Unwirksamkeit an, eine andere stimmt dem zu hält aber Vertrauensschaden analog zu § 122 BGB für notwendig und eine Dritte schlägt anfechtbare Wirksamkeit vor.

Umstritten ist inwiefern die Abgabe verpflichtend ist. Eine Ansicht meint der Erklärende sei verpflichtet, der mit der Erklärung angestrebten rechtsgeschäftlichen Regelung nicht zuwiderzuhandeln und bringt eine Haftung nach dem Rechtsgedanken des § 160 BGB oder nach § 311a BGB II ins Spiel.


Auslegung

Es unterscheidet sich nicht die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen sondern von empfangsbedürftigen und nich empfangsbedürftigen Willenserklärungen.


natürliche Auslegung (133)

Die natürliche Auslegung fokussiert auf den Willen des Erklärenden und kommt somit seinen Interessen gegen die Interessen des Erklärungsempfängers entgegen. Dies ist nur gerechtfertigt wenn der Erklärungsempfänger wusste was gemeint war oder der Erklärungsempfänger unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt wissen könnte. Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen spielt diese Auslegung die wichtigste Rolle.


normative Auslegung (133 iVm 157)

Die Auslegung aus dem normativen Empfängerhorizont kommt den Interessen des Erklärungsempfängers gegen die Interessen des Erklärenden entgegen. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen spielt diese Auslegung die wichtigste Rolle. Dies entspricht dem Prinzip der verschuldensunabhängigen Verantwortlichkeit für die Willenserklärung. Der unverschuldete Erklärungsirrtum ist also unbeachtlich. Seine Grenze findet dieses Prinzip in der notwendigen objektiven Zurechenbarkeit der Erklärung.


ergänzende Auslegung

Die Ergänzung der Erklärung ist idR unproblematisch. (Ein Bier!)

Die Ergänzung richtet sich auf

  • den objektiven hypothtischen Parteiwillen
  • die Verkehrssitte
  • Treu & Glauben.

Fraglich ist wann eine solche Auslegung dem dispositiven recht vorzuziehen ist. Einige dispositive Normen sollen höchst subsidiär erst in letzter Linie gelten ("im Zweifel") andere nicht. Die ergänzende Auslegung scheint angemessen falls eine Einigung vergessen wurde oder in Zukunft beabsichtigt war und disposotives Rechts interessenwidrig wäre.

Die Gefahr des dieser Auslegung besteht in der Rechtsunsiicherheit.


Botenschaft

Der Bote überbringt eine Willenserklärung lediglich anstatt sie selber zu bewirken.

Ist eine Form für die Willenserklärung vorgeschrieben so muss der Geschäftsherr sie selber einhalten.

Ein Bote kann geschäftsunfähig sein.

Bei einem unbewussten Fehler der Übermittlung durch einen Boten ist der Geschäftsherr zwar gebunden kann aber anfechten. Hat der Bote bewusst falsch die Erklärung überbracht so ist der Geschäftsherr nicht gebunden. Hier ist die Unterscheidung zwischen Erklärungsbote und Empfangsbote relevant, da es fraglich ist welcher geschäftsherr gebunden ist.

Beim Empfang einer Willenserklärung ist bei einem Boten als Empfängerhorizont der Horizont des Geschäftsherren maßgeblich.

Der Zugang einer Willenserklärung erfolgt in dem Augenlick, da sie übermittelt wird.

Empfangsboten

Wirksamkeit sobald Überbringung möglich, ein Vergessen ist irrelevant. Empfangsbote ist, wer ermächtigt oder dem Empfänger nahe ist (Verwandte, Angestellte).

Erklärungsboten

Das Risiko trägt allein des Absender.


Widerruf

Jeder kann nach Abgabe der Willenserklärung und vor ihrem Zugang auf Grundlage des allgemeinen Widerrufsrechts widerrufen.

Es kann also auch nicht mehr dann widerrufen werden, wenn der Erklärungsempfänger noch keine Kenntnis hatte.

Auch gibt es das verbraucherschützende Widerrufsrecht. Dieses wird oft in Zusammenhang mit besonderen Verträgen geregelt. Dieses Widerrufsrecht kann in Verträgen nicht eingeschränkt werden. Insbesondre Haustürengeschäfte, welche den Arbeitsplatz und die Privatwohnung sowie das überraschende Ansprechen in der Öffentlichkeit und im Rahmen von Freizeitaktivitäten (Kaffeefahrten) sind widerrufbar. Dieser Widerruf muss fristgerecht und schriftlich oder durch Zurücksendung der Ware erfolgen.


Stellvertretung

Zweck

Es kann notwenig sein, dass jemand für einen anderen rechtsgeschäftlich handelt. Diese Notwendigkeit kann sich aus tatsächlichen Gründen wie Abwesenheit, Unkenntnis oder Aufwand ergeben oder aus rechtlichen Gründen wie der Geschäftsunfähigkeit.

Zulässigkeit

Grundsätzlich ist bei allen Willenserklärungen eine Stellvertretung möglich. Für höchstpersönliche Geschäfte (Eheschluss, Testamenerrichtung) sieht das Gesetz etwas anderes vor. Auch durch Rechtsgeschäft kann Stellvertretung ausgeschlossen werden, dies ist die sog. gewillkürte Höchstpersönlichkeit.

Voraussetzungen

  • eigene Willenserklärung (Abgrenzung zum Boten)
  • Vertretungsmacht
  • Offenkundigkeit
  • Gebrauch der Vertretungsmacht

Vertretungsmacht

Vertretungsmacht kann durch Rechtsgeschäft übertragen werden. Dies ist die Vollmacht.

Die Vertretungsmacht kann durch Gesetz gegeben sein. (Eltern für ihre Kinder nach § 1629 BGB I, Vormund für Mündel nach § 1793 BGB und Betreuer für Betreute nach § 1902 BGB).

Auch ein Vereinsvorstand kann die Stellung eines gesetzlichen Vertreters einnehmen obwohl er ein Organ ist. Die Normen werden hier analog angewandt.

Offenkundigkeit:

Aus den Interessen des Dritten ergibt sich die Erfordernis der Offenkundigkeit. Die Stellvertretung muss ausdrücklich oder den Umständen (unternehmerisches Handeln) nach erkennbar sein, weil der Dritte ein Recht auf die Kenntnis seines Geschäftspartners hat. (Er könnte ja unvermögend oder arm sein.) Allerdings ist die Offenkundigkeit der der Vertretung an sich hinreichend, nicht notwendig die Person des Vertretenen. Ist die Offenkundigkeit nicht gegeben, so ist der Vertreter der Geschäftspartner. Dies entspricht dem Regelfall der normativen Auslegung. Auch folgt daraus: Falls der Vetreter sich verspricht und sagt er handelt im eigenen Namen so ist dies zwar ein Erklärungsirrtum aber trotzdem nicht anfechtbar.

Ausnahmen der Offenkundigkeit sind umstritten. Möglicherweise sind sie bei Geschäften des täglichen Lebens gegeben, da der Dritte nicht schutzwürdig ist.

Wirkung

Obwohl ein Vertreter handelt, treffen die Rechtsfolgen den Vertretenen, wie wenn dieser rechtsgeschäftlich gehandelt hätte.

Das Handeln des Vertreters ist aber nur innerhalb der Vertretungsmacht für den Vertretenen bindend. Begeht der Vertreter einen Erklärungsirrum und überschreitet somit seine Vertretungsmacht (Er sagt 2100 € statt 1200 €.) so ist der Vertretende nicht gebunden.

Der Zugang einer Willenserklärung erfolgt in dem Augebnlick, da sie einem Vertreter gegenüber erklärt wird.

Beim Empfang einer Willenserklärung ist bei einem Vertreter als Empfängerhorizont sein eigener Horizont maßgeblich.

Hat der Vertreter einen Fehler nach §§ 119, 120 BGB getan so kann nur er anfechten wenn der Irrtum bei ihm liegt (?). Anders: Der Vetretene ist an den Irrtum seines Vertreters gebunden. Da die Rechtsfolgen ihn betreffen, kann ist er anfechtungsberechtigt.

Nach dem Grundsatz der Wissenszurechnung ist der Vertretende an seinen Vertreter gebunden wenn es auf das Kennen oder Kennenmüssens eines Umstandes ankommt.

Von der Vertretungsmacht muss im konkreten Fall auch Gebrauch gemacht werden. Dies ist im Regelfall gegeben. Allerdings kann der Vertreter explizit ohne Vertretungsmacht auftreten um das Rechtsgeschäft von der Genehmigung des Vertretenen abbhängig zu machen.

Dem Vertreter fallen keine Rechtsfolgen zu. Allerdings: Unter bestimmten Umständen ist der Vertreter selbst zu Schadensersatz aus culpa in contrahendo(?) gebunden nach § 280 BGB I, § 241 BGB II und § 311 BGB III. Dies gilt, wenn ihm eine besondere Vertrauenstellung zukommt. (Ein Gebrauchwagenhändler ist aufgrund seiner Sachkenntnis an sein Angaben gegen den Käufer gebunden auch wenn er im Namen eines Anderen handelt.) Gleiches gilt wenn verabredet ist dass die Vertretung allein formal gilt, also der Vertreter die Vertragleistungen selber erbringen und den Vertragsnutzen ernten soll.

Arten

Neben der aktiven Stellvertretung nach gibt es die passive Stellvertretung nach (Empfangsverstretung).

Abgrenzungen

Vertretung bei Tathandlung

Tathandlungen iSv Realakten können nicht durch einen Vertreter erfolgen, da sie kein rechtsgeschäftliches Handeln sind. (Meister schickt Gesellen zur Arbeit, dieser stellt einen Schaden an.)

Abschlussvermittlung

Wer den Abschluss eines Rechtsgeschäfts nur vermittelt, ist kein Vertreter, weil er zwar am Zustandekommen des Geschäfts beteiligt ist, selbst aber keine Willenserklärung abgibt.

mittelbare Stellvertretung

Die verdeckte/indirekte/stille Stelvertretung ist ein Rechtsgeschäft im eigenen und nicht im fremden Namen auch wenn sie im Auftrag (Innenverhältnis) geschieht. Gebunden ist also der Vertreter. Erwähensert ist hier die Kommisiion nach § 383 HGB.

Botenschaft

Der Bote überbringt eine Willenserklärung lediglich anstatt sie selber zu bewirken.

Entscheidend für die Frage ob Stellvertretung oder Botenschaft vorliegt ist der Empfängerhorizont.

Handeln unter fremden Namen

Ein Handeln unter fremden Namen ist kein Handeln in fremden Namen.

Es kann ein Eigengeschäft des Handelnden gegeben sein. (A schließt unter falschen namen mit Hotelier H einen Vertrag. Dieser Vertrag ist gegen A wirksam da dies dem Interesse des H entspricht.)

Wenn der arme A unter dem Namen des reichen B auf Kredit bei C kauft so entsteht zum Schutze von B und C kein Vertrag. Da die Interessenlage mit der Handlung ohne Vertretungsmacht übereinstimmt, sind ihre Regeln analog anzuwenden.


Prokura

§ 48 HGB Umfang der Prokura: § 49 HGB

Beschränkung des Umfangs: § 50 HGB

Zeichnung des Prokuristen: § 51 HGB

Widerruflichkeit; Unübertragbarkeit; Tod des Inhabers: § 52 HGB

Anmeldung der Erteilung und des Erlöschens; Zeichnung des Prokuristen: § 53 HGB


Vollmacht

Da ein Vertreter eine Willenserklärung abgibt muss er notwendig Geschäftsfähig sein. beschränkte Geschäftsfähigkeit des vertreters ist legitim, da er keinen rechtlichen Nachteil erlangt.

Erklärung

Die Vollmacht wird durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung erteilt. Sie bedarf nicht der Zustimmung, da sie keine Pflichten begründet.

Wird die Vollmacht dem Bevollmächtigenten gegenüber erklärt so handelt es sich um eine Innenvollmacht.

Wird die Vollmacht dem Dritten gegenüber erklärt so handelt es sich um eine Außenvollmacht.

Wird die Vollmacht dem Bevollmächtigten gegenüber erklärt und sodann dem Dritten mitgeteilt so handelt es sich nicht um eine Außenvollmacht.

Nach § 171 BGB kann die Erteilung der Vollmacht auch einem unbestimmten Personenkreis (Kundgebung) gegenüber erklärt werden.

Form

Die Vollmacht wird formlos erteilt.

Da die Erklärung keiner Form bedarf ist sie auch schlüssig erlärbar.

Ausnahmsweise kann das Gesetz eine besondere Form vorschreiben: § 1945 BGB III, § 311b I

Die Vollmachtsurkunde nach § 172 BGB ist nicht erforderlich aber ratsam. Denn nach § 174 BGB kann ein Dritter ein einseitiges Rechtsgeschäft (Kündigung) des Vertreters zurückweisen, wenn dieser keine Urkunde vorlegt.

Arten

  • Spezialvollmacht (für ein bestimmtes Rechtsgeschäft)
  • Gattungsvollmacht (für eine bestimmte Rechtsgeschäftsgattung)
  • Generalvollmacht
  • Einzelvollmacht
  • Gesamtvollmacht (nur mehrere können gemeinsam ein Rechtsgeschäft tätigen)
  • Hauptvollmacht (durch den Geschäftsherrn erteilt)
  • Untervollmacht (durch den Bevollmächtigten erteilt) Die Untervollmacht kann zu Rechtsgeschäften im Namen des Geschäftsherren oder im Namen des Bevollmächtigten berechtigen. Zwar wirkt auch letztere mittelbar auf den Geschäftsherren, aber in Hinblick auf § 179 BGB ist die Unterscheidung relevant.
  • Duldungsvollmacht
  • Anscheinsvollmacht

Abstraktionsprinzip

Getrennt werden die Vollmacht als Außenverhältnis zwischen Drittem und Vollmachtsgeber, welches des Bevollmächtigten lediglich berechtigt und das Grundverhältnis als Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten welches den Bevollmächtigten lediglich verpflichtet und regelmäßig auf einer vertraglichen Grundlage beruht.

Bsp.: Ein Prokurist P darf Geschäfte nicht über 10.000 € tätigen und keine Grundstücke kaufen. P kauft für 15.000 € eine Theke und ein Grundstück. Der Vollmachtsgeber ist an den Kaufvertrag für die Theke gebunden nicht aber an den Grundstückskauf. P muss dem Vollmachtgeber Schadensersatz leisten. P kann aber darf also nicht für 15.000 € kaufen.

Erlöschen (§ 168 BGB)

Die Vollmacht erlöscht regelmäßig bei Beendigung des Grundverhältnisses.

Die Vollmacht erlöscht bei Widerruf, welcher in der Regel frei möglich ist. Unwiderruflichkeit kann sich aber aus dem Grundverhältnis ergeben. Der Widerruf ist ein einseitiges Rechtsgeschäft gegen den Bevollmächtigten oder den Dritten.

Die Vollmacht kann befristet oder bedingt sein. Zum Schutz des Dritten ergeben sich die Ausnahmen bei Erklärung (§ 170 BGB), Kundgebung (§ 171 BGB) und Vollmacht (§ 172 BGB) jeweils iVm § 173 BGB. (Sind einseitige Rechtsgeschäfte nicht bedingungsfeindlich?)

Willensmängel

Werden Willensmängel (§ 119 BGB ff)bei der Erteilung der Vollmacht vor ihrem Gebrauch entdeckt so ist aufgrund der Widerruflichkeit eine Anfechtung nicht notwendig. Ist die Vollmacht unwiderruflich so ist eine Anfechtung nicht möglich.

Werden Willensmängel bei der Erteilung der Vollmacht nach ihrem Gebrauch entdeckt so ist zum Schutze des Dritten eine Anfechtung nicht möglich, da sie die Nichtigkeit der Rechtgeschäfte des Vertreters zur Folge hätte. Dies wird analog aus § 170 BGB ff hergeleitet.

Duldungs-, Anscheinsvollmacht

Hat der Vertretene einen Rechtsschein von Vollmacht veranlasst so sind die Rechtgeschäfte des anscheinenden Vertreters für den Vertretenen bindend.

Vorrausetzungen sind:

  • Der Vertreter hat keine Vollmacht.
  • Der Schluss des Dritten auf die Vollmacht des Vertreters muss nach Treu und Glauben möglich sein.
  • Der Schluss des Dritten muss dem Vertretenen zurechenbar sein, da er das Vehalten des Vertreters kenn und verhindern könnte (Duldungsvollmacht) oder weil er es bei pflichtgemäßer Sorgfalt kennen müsste (Anscheinsvollmacht).
  • Der Dritte muss auf den Anschein vertrauen, also die Anscheinsgründe kennen und durch sie kausal zum Rechtsgeschäft veranlasst werden.

Missbrauch

Prinzipiell ist auch der Missbrauch der Vertretungsmacht für den Vertretenen im Interesse des Dritten bindend.

Dies gilt nicht, wenn der Vertreter und der Dritte zusammen arbeiten um den Vertretenen zu schädigen, denn dies wäre sittenwirdig nach § 138 BGB.

Ebenso gilt es nicht wenn sich der Vertreter über die Grenzen des Innenverhältnisses hinwegsetzt und der Dritte davon weiß oder es aus Evidenz wissen muss.

Insichgeschäft (§ 181 BGB)

Verboten ist das Selbstkontrahieren und die Mehrfachvertretung. Das Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam bis zur Genehmigung des Vertretenen. Anderes gilt, wenn Gesetz oder Rechtgeschäft das Insichgeschäft gestatten, wie es bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit der Fall ist.

Keine Anwendung findet das Verbot, wenn ein lediglich rechtlicher Vorteil eingelöst wird.

Es findet aber auch bei dem Versuch der unzulässigen Umgehung des Verbotes Anwendung. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Vertreter einen Untervertreter nennt um mit diesem ein Rechtgeschäft abzuschließen, bei welchem die Interessen der Vertretenen kollidieren.

Der Normzweck ist hier also einerseits die Erkennbarkeit des Rechtsgeschäfts, welche durch Personalidentität untergraben wird und andernseits die Interessenkollision.

Vertretung ohne Vertretungsmacht

Der Vertretene hat gegenüber dem Dritten im Falle des falsus procurator das Recht auf Genehmigung nach § 177 BGB bei Vertrag und § 180 BGB bei einseitigem Rechtsgeschäft.

Der Dritte widerum hat das Recht auf Widerruf nach § 178 BGB und Erklärungsauforderung.

§§ 177-180 BGB ensprechen hier also §§ 108-111 BGB.

Der Dritte hat gegenüber dem Vertreter Ansprüche aus § 179 BGB. Dies gilt nicht, wenn er sich den Rechtsschein anzurechnen hat, wenn widerruft oder der Vertreter arglistig getäuscht wurde.

§ 179 BGB wird analog angewendet in folgenden Fällen da der Dritte jeweils nicht gegen den Vertreter vorgehen kann.

  • Handeln unter fremden Namen
  • Verweigerung der Auskunft über die Person des Vertretenen trotz expliziten Auftritts als Vertreter
  • Handeln unter dem Namen einer nicht existierenden Person
  • Bote ohne Botenmacht

Altersvorsorgevollmacht

Dies ist eine bedingte Vollmacht, welche mit Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtsgebers wirksam wird. Dies ist möglich obwohl einseitige Rechtsgeschäfte bedingungsfeindlich sind.


Bedingung

§ 154 BGB

Mit Bedingung meint man die entsprechende Bestimmung des Rechtsgeschäfts, wonach dessen Geltung von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird.

I: Dies ist die aufschiebende Bedingung, d.h. das künftige ungewisse Ereignis soll die Wirkung des Vertrags auslösen. Bis zum Eintritt des Ereignisses besteht ein Schwebezustand. Die Rechtswirkung des RG entsteht erst mit Eintritt des Ereignisses.

II: Dies ist die auflösende Bedingung, d.h. die Wirkung des Vertrages entsteht mit Vertragsschluss und endet bei Eintritt des Ereignisses.

Einseitige Rechtsgeschäfte die in fremde Vermögensverhältnisse eingreifen (Anfechtung, Kündigung, Rücktritt) sind bedingungsfeindlich. (Sind sie auch befristungsfeindlich?)


Befristung

Mit Befristung meint man die entsprechende Bestimmung des Rechtsgeschäfts, welche die Wirkung des Geschäfts von dem Eintritt eines bestimmten Termins abhängig macht.


Wirksamkeit

Geschäftsunfähigkeit

Definition: Die Geschäftsfähigkeit, ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen. Sie setzt die Freiheit des Willens (Privatautonomie) voraus. Die Normen zur Geschäftsfähigkeit typisieren zugunsten der Rechtssicherheit faktische Einschränkungen der Privatautonomie.

relative Geschäftsfähigkeit

Eine relative Geschäftsfähigkeit, welche lediglich schwierige Geschäfte ausschließt, wird mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit abgelehnt, da es die Alternative des Betreuers gibt.

partielle Geschäftsfähigkeit

Eine auf bestimmt Lebensbereiche beschränkte Geschäftsfähigkeit ist teilweise normiert oder als Gnadenerweis anerkannt.

Zweck

Zweck der Geschäftsunfähigkeit ist der Schutz Minderjähriger und Irrer. Ihre Interessen genießen Vorrang vor den Interessen der Geschäftspartner, auch wenn sie über die Geschäftsunfähikeit im Irrtum waren.

lucidum intervallum

Geschäftsunfähigkeit kann durch lichte Augenblicke unterbrochen sein.

Sonderfall der Geschäftsfähigkeit ist die Ehefähigkeit und die Testierfähigkeit.

Rechtsfolge

Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 BGB), wenn kein Alltagsgeschäft (§ 105a BGB) vorliegt.


Des weiteren: § 182 BGB; § 183 BGB, § 131 BGB, § 1896 BGB , § 1902 BGB § 1903 BGB!


Minderjährigkeit

  • Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln § 110 BGB
  • Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts § 112 BGB


Form

Grundsatz

Grundsätzlich gilt die Formfreiheit des Rechtsgeschäfts.

Funktion

  • Beweis
  • Warnung
  • Beratung
  • Kontrolle

Formen

Rechtsfolgen

Die Missachtung der gesetzlichen Form führt zur Nichtigkeit, es sei denn dies wäre schlechterhin ein untragbares Ergebnis (Billigkeitskorrektur). Ein solches ist gegeben, wenn eine Seite über das Formerfordernis täuschte oder ein wirtschaftlicher Ruin zu erwarten wäre.

Anderes gilt für die Missachtung der vereinbarten Form.


Inhaltliche Schranken

Gesetzliche Verbote § 134 BGB

Viele zivilrechtliche Handlungen sind ohne das Eingreifen des § 134 BGB verboten. Doch selbst wenn dieser Paragraph einschlägig ist, verlangt er durch seine Formulierung "wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt." den Blick auf die jeweilige Norm. Nur allein im Zweifel kommt § 134 BGB zur Anwendung und bestimmt die Nichtigkeit.

Gesetzliche Verbote ergeben sich etwa aus § 259 StGB, § 284 StGB und § 334 StGB.

Handelt es sich beim Verbot um Ordnungsvorschriften ergibt sich nicht notwendigerweise Nichtigkeit, da ja nicht der Erfolg verhindert werden soll. Dies gilt beispielsweise für Kaufverträge, welche außerhalb der Ladenöffnungszeiten geschlossen wurden.

Handelt es sich bei dem Verbot um eine Inhaltsvorschrift ist nur das Verpflichtungsgeschäft nichtig. Verfügungen können aber rückgängig gemacht werden. Falls das Verbot sich gegen das Verhalten nur einer Partei richtet, so wird das Rechtsgeschäft evtl. im Interesse der redlichen Partei wirksam.

Umgehungsgeschäfte sind ebenfalls nichtig. Wird beispielsweise einer Person das Betreiben einer Gastwirtschaft untersagt, so ist der Verkauf der Gastwirtschaft unter der Auflage das der Wirt Geschäftsführer bleibt nichtig.

Verstoß gegen gute Sitten § 138 BGB

Sittenwidrig ist was dem "Rechts- und Anstandsgefühl aller billig und gerecht (durchschnittlich) Denkenden" widerspricht (BGHZ 52, 20).

Quelle des Sittenbegriffs sind auch die Wertentscheidungen der Grundrechte.

Zweck der Norm ist nicht die Angleichung von Sitte und Recht, denn sittliche Pflichten sollen keine Rechtspflichten werden. Allein ein Erfüllungsanspruch auf unsittliches wird verweigert.

Die Sittenwidrigkeit muss objektiv und subjektiv vorliegen. Rechtsfolge ist die Nichtigkeit der Verpflichtungsgeschäfte.

Nicht abschließende Fallgruppen sind:

  • Knebelverträge
  • Ausnutzung der Monopolstellung
  • übermäßige Sicherung eins Gläubigers zu Lasten anderer Gläubiger
  • Verstoß gegen die Ehe- und Familienordnung
  • Verstoß gegen die Sexualmoral (str.)
  • Wucher

Veräußerungsverbote § 135 BGB, § 136 BGB, § 137 BGB

Absolute Veräußerungsverbote (etwa für gesundheitsschädigende Lebensmittel) schützen die Allgemeinheit (§ 134 BGB).

Relative Veräußerungsverbote schützen kraft Gesetz (§ 135 BGB) oder Behörde (§ 136 BGB) Individuen.


Zustimmung

§ 182 BGB Definition: Das zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das kraft Gesetzes (Rechtsbedingung) zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung einer dritten Person (nicht Behörde) bedarf.

Zweck der Zustimmungsbedürftigkeit ist der Schutz des Handelnden durch seine Aufsichtsperson (Zustimmung kraft Aufsichtsrecht) oder der Schutz eines Dritten, insofern sein Rechtskreis berührt ist (Zustimmung kraft Rechtsbeteiligung).

Definition: Zustimmung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung welche gegen jeden Beteiligten formlos abgebbar ist und vorherig (Einwilligung) oder nachträglich (Genehmigung) erklärt werden kann.

Bei gewissen einseitigen Rechtsgeschäften ist nur die Einwilligung möglich. Fehlt es an dieser kann das Rechtsgeschäft zurückgwiesen werden.

Ein Rechtgeschäft welches ohne Einwilligung und vorläufig ohne Genehmigung getätigt wurde ist schwebend unwirksam.

Widerruflichkeit der Einwilligung: § 183 BGB

Rückwirkung der Genehmigung: § 184 BGB

Verfügung eines Nichtberechtigten: § 185 BGB


Teilnichtigkeit

Bestätigung

Umdeutung

Vernichtbarkeit

Anfechtung

Willensmängel

Geheimer Vorbehalt

Scherzerklärung

Scheinerklärung

Irrtümer

Täuschung

Drohung

Vertrag

Vertrag

Angebot

Annahme

Bestätigungsschreiben

AGB

Konsens und Dissens

Anspruch

Anspruch

Anspruchsverjährung

Herausgabeanspruch

Verfügung eines Nichtberechtigten

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