§ 314 BGB

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Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.



Begriff

Die Kündigung ist ein Gestaltungsrecht dh, eine einseitige empangsbedürftige Willenserkärung, welche ex nunc das Dauerschuldverhältnis beendet ohne Schadensersatz ansprüche auszuschließen. Zum Schutz des anderen Teils kann nur innerhealb einer angemessenen Frist gekündigt werden.


Genesis

Mit der Reform des Schuldrechts wurde ein allgemeiner Tatbestand der außerordentlichen Kündigung geschaffen. Zuvor wurde dieser durch die Rechtsprechung aus § 242 BGB entwickelt.


wichtiger Grund

Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Maßgeblich ist ua, inwiefern die Vetragspartner auf ein Vetrauensverhältnis durch enge Zusammenarbeit angewiesen sind.


Frist

Da der Erfüllungsanspruch Vorrang genießt, muss eine Frist gesetzt werden.

Auch bei der Verletzung von Schuzpflichten ist im Gegensatz zu § 324 BGB eine Frist notwedig. Fraglich ist, ob durch teleologische Reduktion ein Verzicht auf Fristen in dieses Fällen möglich ist. Dies scheint allerdings dank der Flexibilität von § 323 BGB III Nr. 3 nicht notwendig.


Konkurrenzen

Die Normen gehen dem Rücktrittsrecht vor, aber nicht der Störung der Geschätsgrundlage.

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