§ 323 BGB

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Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder

3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.



Schema

I Anspruch entstanden?

II Anspruch erloschen?

  • ggs. Vertrag
  • wirksamer, fälliger und durchsetzbarer Anspruch
  • Verzögerung oder Schlechtleistung trotz Möglichkeit
  • angemessene Fristsetzung oder Abmahnung
  • Entbehrlichkeit der Fristsetzung
  • Erheblichkeit der Pflichverletzung
  • kein Ausschluss

Der Erfüllungsanspruch genießt Vorrang. Siehe näheres zur Frist oder Mahnungbei den Schadenserstzansprüchen.

Abweichend ist zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung auch die Fallgruppe Nr. 2 hinzugefügt, welche sich auf relative Fixgeschäft bezieht.


Teilleistung oder Schlechtleistung

Grundsätzlich beschränkt sich bei Teilleistung das Rücktrittsrecht auf den nicht durchgeführten Teil des Vetrages. Es kann auch gemä Absatz V 1 von dem gesamten Vertrag zurückgewichen werden, wenn der Gläubiger am an der Teilleistung kein Interesse hat. Der Interessenfortfall bestimmt sich allerdings objektiv.

Bei Schlechtleistung ist ein Teilrücktritt gemäß Absatz V 2 schon bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung, nicht erst mit objektivem Interessenfortfall möglich.


Ausschluss des Rücktritts

a) Verantwortlichkeit des Gläubigers für den Rücktrittsgrund

Gemäß Absatz VI 1. Alt. ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Rücktrittsgrund allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. Analog sind die Normen über das Verschulden des Schuldners § 276 BGB ff. anzuwenden dh, bei Verschulden des Gläubigers oder seiner Erfüllungsgehilfen ist Verantwortung gegeben.

b) Annahmeverzug

Absatz VI 2. Alt. regelt den Fall, dass der Rücktrittsgrund eintritt, während der Gläubiger sich im Annahmeverzug befindet. Rücktritt ist nur möglich, wenn der Schuldner den Rücktrittsgrund zu vertreten hat. Zu vertreten hat bei Annahmeverzug der Schuldner gemäß § 300 BGB I nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


Rechtsfolgen

Der Erfüllungsanspruch erlischt nicht mit nicht Ablauf der Frist sondern mit Erklärung des Rücktritts. Der Vertrag wandelt sich dann in ein Rückwährungsschuldanspruch gemäß § 346 BGB ff. um.

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