Gläubigerverzug

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Allgemeines

Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Zentrale Regelungen zum Gläubigerverzug finden sich in § 293 BGB ff., § 323 BGB VI 2. Alt. und § 326 BGB II 1 2.Alt.

Dieser Fall der Leistungsstörung ist nicht in § 280 BGB ff. integriert, da die Annahme eine bloße Obliegenheit und keine verletzbare Pflicht ist.


Voraussetzungen

a) Erfüllbarkeit der (möglichen) Leistung

Der Schuldner muss zur Leistung berechtigt sein dh, sie muss erfüllbar sein.

Der Schuldner muss die Leistung erbringen können, dh sie muss möglich sein.

Auch mangelnde Leistungsbereischaft oder vorübergehende Unmöglichkeit (§ 297 BGB) schließen Gläubigerverzug aus, wenn sie zum Zeitpunkt des Angebotes oder zu der für die Mitwirkungshandlung bestimmten Zeit (§ 296 BGB) vorliegen.

b) ordnungsgemäßes Angebot

Die Leistung muß gemäß § 293 BGB ordungsgemäß, dh auf die richtige Weise, am richtigen Ort zur richtigen Zeit angeboten werden.

Grundsätzlich ist gemäß § 294 BGB ein tatsächliches Angebot notwendig.

Gemäß § 295 BGB 1 1.Alt. ist ein wörtliches Angebot aureichend, wenn der Gläubiger die Annahme eindeutig und bestimmt verweigert hat. Fraglich ist ob ein wörtliches Angebot erforderlich ist. Dies ist nur in den extremen Fällen aus § 242 BGB zu verneinen.

Ein wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB 1 2. Alt. genügt ferner, wenn eine Mitwirkungshandlung des Gläubigers erforderlich ist.

Ein wörtliches Angebot ist eine geschäftsähnliche Handlung, § 104 BGB ff. gelten entsprechend.

Gemäß § 296 BGB ist das Angebot ausnahmsweise entbehrlich, wenn für die Mitwirkungshandlung des Gläubigers eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, oder wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an mit dem Kalender bestimmen läßt.

c) Nichtannahme der Leistung

Nach § 299 BGB schadet eine vorübergehende Annahmeverhinderung nicht, wenn die Leistungszeit nicht bestimmt ist oder der Schuldner die Leistung vor der bestimten Zeit erbringen darf, da der Gläubiger nicht voraussehen kann wann die Leistung erbracht wird.

Bei Leistungen Zug um Zug gilt § 298 BGB.

Ob der Gläubiger den Verzug zu vertreten hat ist im ggs. zum Schuldnerverzug irrelevant.


Rechtsfolge

a) Fortbestand der Leistunspflichten

Die Leistungspflicht des Schuldners bleibt unberührt, weder wird ein Wegfall der Leistungspflicht noch ein Rücktrittsrecht begründet. Will sich der Schuldner von der Pflicht befreien so ist er auf die Hinterlegung des Leistungsgegenstandes (§ 372 BGB) oder den Versteigerungserlös (§ 383 BGB) angwiesen.

Auch die Gegenleistungspflicht des Gläubigers bleibt bestehen.

Anderes gilt für Dienst- und Arbeitsverträge.

b) Haftungserleicherung für den Schuldner

Während des Gläubigersverugs haftet der Schuldner gemäß § 300 BGB I nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies ist der Ausgleich dafür, dass die Leistungsgefahr bei ihm verbleibt und gilt also nur für Leistungspflichen.

c) Übergang der Leistungsgefahr bei Gattungsschulden

Bei Gattunsschulden geht gemäß § 300 BGB II das Beschaffungsrisiko mit Eintritt des Annahmeverzugs auf den Gläubiger über.

d) Übergang der Preisgefahr

Geht der Leistungsgegenstand während des Gläubigerverzugs unter so stellt sich bei gegenseitigen Verträgen die Frage nach dem Schocksal der Gegenleistungspflicht. § 326 BGB II 1 2. Alt. sieht hierzu vor, dass der Anspruch auf die Gegenleistung nur entfällt, wenn der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Das Vertretenmüssen ist nach §§ 276, 278 BGB, wobei dem Schuldner aber die Priviliegierung aus § 300 BGB I zugute kommt. Der Gläubiger muss also ggf. die Gegenleistung erbringen, obwohl der Anspruch auf die Leistung gemäß § 275 BGB ausgeschlossen ist und der Schuldner das Leistungshindernis leicht fahrlässig zu herbeigeführt hat .

e) Ausschluss des Rücktrittsrechts

Tritt während des Verzuges ein Umstand ein, der den Gläubiger zum Rücktritt berechtigt, so ist der Rücktritt gemäß § 323 BGB VI 2. Alt. ausgeschlossen, wenn der Schuldner den fraglichen Umstand nicht zu vertreten hat.

f) Ersatz von Mehraufwendungen

Der Ersatz von Mehraufwendungen ist in § 304 BGB normiert.

g) sonstige Rechtsfolgen

§ 301 BGB, § 302 BGB und § 303 BGB regeln besondere Rechtsfolgen.

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