Gläubigerverzug
From Ius
Revision as of 17:16, 30 May 2007 by 141.48.182.182 (Talk)
Allgemeines
Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Die zentralen Regelungen zum Gläubiger verzug finden sich in § 323 BGB VI 2. Alt. und § 326 BGB II 1 2.Alt.
Dieser Fall der Leistungsstörung ist nicht in § 280 BGB ff. integriert, da die Annahme eine bloße Obliegenheit und keine verletzbare Pflicht ist.
Voraussetzungen
a) Erfüllbarkeit der (möglichen) Leistung
Der Schuldner muss zur Leistung berechtigt sein dh, sie muss erfüllbar sein.
Der Schuldner muss die Leisstung erbringen können, dh sie muss möglich sein.
b) ordnungsgemäßes Angebot
c) Nichtannahme der Leistung