Gläubigerverzug
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Dieser Fall der Leistungsstörung ist nicht in [[§ 280 BGB]] ff. integriert, da die Annahme eine bloße Obliegenheit und keine verletzbare Pflicht ist. | Dieser Fall der Leistungsstörung ist nicht in [[§ 280 BGB]] ff. integriert, da die Annahme eine bloße Obliegenheit und keine verletzbare Pflicht ist. | ||
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+ | Gemäß § 296 BGB ist das Angebot ausnahmsweise entbehrlich, wenn für die Mitwirkungshandlung des Gläubigers eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, oder wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an mit dem Kalender bestimmen läßt. | ||
''c) Nichtannahme der Leistung'' | ''c) Nichtannahme der Leistung'' |
Revision as of 17:40, 30 May 2007
Allgemeines
Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Zentrale Regelungen zum Gläubigerverzug finden sich in § 293 BGB ff., § 323 BGB VI 2. Alt. und § 326 BGB II 1 2.Alt.
Dieser Fall der Leistungsstörung ist nicht in § 280 BGB ff. integriert, da die Annahme eine bloße Obliegenheit und keine verletzbare Pflicht ist.
Voraussetzungen
a) Erfüllbarkeit der (möglichen) Leistung
Der Schuldner muss zur Leistung berechtigt sein dh, sie muss erfüllbar sein.
Der Schuldner muss die Leisstung erbringen können, dh sie muss möglich sein.
Auch mangelnde Leistungsbereischaft oder vorübergehende Unmöglichkeit (§ 297 BGB) schließen Gläubigerverzug aus, wenn sie zum Zeitpunkt des Angebotes oder zu der für die Mitwirkungshandlung bestimmten Zeit (§ 296 BGB) vorliegen.
b) ordnungsgemäßes Angebot
Die Leistung muß gemäß § 293 BGB ordungsgemäß, dh auf die richtige Weise, am richtigen Ort zur richtigen Zeit angeboten werden.
Grundsätzlich ist gemäß § 294 BGB ein tatsächliches Angebot notwendig.
Gemäß § 295 BGB 1 1.Alt. ist ein wörtliches Angebot aureichend, wenn der Gläubiger die Annahme eindeutig und bestimmt verweigert hat. Fraglich ist ob ein wörtliches Angebot erforderlich ist. Dies ist nur in den extremen Fällen aus § 242 BGB zu verneinen.
Ein wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB 1 2. Alt. genügt ferner, wenn eine Mitwirkungshandlung des Gläubigers erforderlich ist.
Ein wörtliches Angebot ist eine geschäftsähnliche Handlung, § 104 BGB ff. gelten entsprechend.
Gemäß § 296 BGB ist das Angebot ausnahmsweise entbehrlich, wenn für die Mitwirkungshandlung des Gläubigers eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, oder wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an mit dem Kalender bestimmen läßt.
c) Nichtannahme der Leistung