Verursachung und Zurechnung

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Allgemeines

Nur solcher Schaden ist ersatzfähig, welcher in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Verhalten des Schädigers steht. Der naturwissenschaftliche Begriff der Kausalität bedarf einer einengeneden normativen Korrektur, der Zurechnung.


Gegenstand der Kausalität

a) haftungsbegründende Kausalität

Die haftungsberündene Kausalität betrifft den Zusammenhang zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung.

b) haftungsausfüllende Kauslität

Die haftungsausfüllende Kausalität betrifft den Zusammenhang zwischen Rechtsgutveretzung und Schaden.

Bei Prüfung von Kausalität und Verschulden ist beides jeweils für sich zu betrachten.

c) Beispiel

Der Fahrer belädt seinen LKW unsachgemäß und verliert Ladung. Der folgende Fahrer versucht auszuweichen und stößt zum Schaden seines Autos gegen die Leitplanke.


Begriff der Kausalität

Die Kausalität wird grundsätzlich mittels der conditio-sine-qua-non-Formel der Äquivalenztheorie festgestellt. Versagt diese, wird entweder auf die entsprechenden Alternativen oder die Lehre der gesetzmäßigen Bedingung zurückgegriffen.


objektive Zurechung

Nach Looschelders ist eine Methode zur Prüfung der Zurechenbarkeit die Anwendung des Kriteriums der Adäquanz, welches nach seinem Urteil keine eigene Theorie der Kausalität begründet und auch nicht zu befirdigenden Ergebnissen führt.

Ansonsten sind dieselben Kriterien wie auch im Strafrecht anzuwenden. Bei der Prüfung des Schutzzwecks der Norm sind auch vertragliche Normen also insbesondere Parteivereinbarung, Vetragszweck und Treu und Glauben zu berücksichtigen.


hypothtische Kausalität

Im Privatrecht ist die Beachtlichkeit der Reserveursachen umstritten. Eine pauschale Lösung ist nicht möglich, es muss nach Sinn und Zweck der Ersatzpflicht differenziert werden.

a) Schadenslagen

In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass Reserveursachen beachtlich sind, wenn sie dem geschädigten Menschen oder der geschädigten Sache im Zeitpunkt der Schädigung innegewohnt haben und innerhalb kurzer Zeit denselben Schaden hervorgerufen hätten.

Dies ist eine konsequente Anwenung der Differenzhypothese.

b) Ersatzpflicht eines Dritten

Reserveursachen können den Schädiger nicht entlasten, wenn die zur Ersatzpflicht eines Dritten geführt hätten, da dieser mangels tatsächlicher Kausalität ebenfalls zu keinem Ersatz verpflichtet wäre und der Geschädigte überhaupt keine Ansprüche hätte.

c) sonstige Fälle

Die Beurteilung der sonstigen Fälle ist umstritten.

Eine Ansicht meint, Reserveursachen müssten stets beachtet werden.

Die herrschende Meinung differenziert nach Objekt- und Folgeschäden. Bei Objektschäden seien Reseveursachen unbbeachtlich, da der Schadensverlauf abgeschlossen ist. Folgeschäden seien beachtlich, da der Schadensverlauf nicht abgeschlossen ist und die Berücksichtigung hypotjtischer Ereignisse unvermeidlich. (Das Auto des B erleidet durch A Totalschaden und wäre aber auch durch einen späteren Garagenbrand zerstört worden. Der Wertdes PKWs ist zu ersetzen nich aber Nutzungausfälle.)

d) rechtmäßiges Alternativverhalten

Fraglich ist, ob die Zurechenbarkeit ausgeschlossen ist, wenn der Schaden aufgrund eines anderen Geschehensablaufs auch bei Beachtung der verletzten Norm eingetreten wäre. Dies ist ein Spezialfall der hypothetischen Kausalität. Er ist in die Figur des Pflichwidrigkeitszusammenhanges oder des Schutzzwecks der Norm zu integrieren. mittelbare Kausalität


mittelbare Kausalität

Probleme der Zurechnung ergeben sich bei den Fallgruppen der mittelbaren Kausalität.

a) Schockfälle

Durch die Benachrichtigung vom Tod eines Angehörigen kann ein geschundheitsschädigender Schock eintreten. Ist dieser dem Totschläger zurechenbar? Diese Frage stellt sich im Privatrecht vor allem iVm § 823 BGB.

Die psychische Beeinträchtigung muss über den Normalfall eines Trauerfalls hinausgehen, da dieser im allgemeinen Lebensrisiko enthalten ist. Die Adäquanz ist idR ohne weiteres zu bejahen. Es muss in Betrachtung des Schuzzwecks der Norm ein naher Angehöriger oder en dem Unfall beiwohnender betroffen sein, die in nachvollziehbarer Reaktion getroffen sind.

b) selbstschädigendes Verhalten

Umstritten int die Zurechnung auch in Fällen, in denen der Schaden durch einen eigenen Willenentschluss des Geschädigten entseht, der durch ein Verhalten des Schädigers hervorgerufen wird.

Der Schädiger muss sich die Rechtsgutverletzung nur zurechnen lassen, wenn durch sein rechtswidriges Verhalten eine Situation entstanden ist, in welcher die Selbstgefährdung verhältnismäßig und geboten oder zumindest erwünscht war. Dies weicht von der strafrechtlichen Zurechnung ab.

Fraglich ist, ob das Berufsrisiko von Amtsträgern die Zurechung einschränkt. Es dürfen in jedem Falle keinen übermäßigen Gefahren auch für einen Amtsträger geschaffen werden.

Praktisch besonders relevant isnd Fälle der Nothilfe und Notwehr.

c) drittvermittelte Kausalität

Vergleichbare Probleme können sich auch stellen, wenn die Rechtsverletzung auf dem frei verntwortlichen Willensentschluss eines Dritten beruht. Entscheidend sit der Schutzzweck der Norm. (Grünstreifenfälle)


Vorteilszurechung

Der Geschädigte kann durch das schädigende Ereignis auch Vorteile erlangen. Es fragt sich, inwiefern diese bei der Berechnung des Schadens zu berücksichtigen sind.

Dem Grundsatz des Bereicherungsverbotes nach müssten alle Vorteile eingerechnet werden. Die herrschende Meinung lehnt dies aber ab. Die einzelnen Kriterien der Anrechnung sind aber umstritten.

Nach der Rechtsprechung sind nur solche Vorteile anzurechenen, die kausal auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sind. Da hier die Adäquanztheorie angewendet wird, muss also das schädigende Ereignis allgemein dazu geeignet sein, den Vorteil hervorzurufen. Nur zufällig verknüpfte Ereignisse bleiben außer Betracht.

Darüber hinaus muss die Berücksichtigung des Vorteils dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen. Der Vorteil muss also außer Betracht bleiben, wenn sich der Rechtsordnung entnehmen lässt, dass der Schädiger nicht begünsigt werden soll. So sollen beispielsweise die allgmeine Krankenversicherung oder die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nicht den Schädiger begünstigen.

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