Verfassungsbeschwerde

From Ius

Annahmeverfahren

Eine Kammer entscheidet ohne Begründungszwang einstimmig, wenn die Beschwerde offensichtlich unbegründet oder ein Bagatellfall ist. Das Verfahren ist in § 93a BVerfGG ff. normiert. Es dient dem Zweck der Unzahl an aussichtslosen Verfassungsbeschwerden Herr zuwerden.


Obersatz

("Die Verfassungsbeschwerde (Vfb) gem. Art. 93 I Nr. 4 a GG iVm §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff BVerfGG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.")


Zulässigkeit

Obersatz

("Die Vfb ist zulässig, wenn die erforderlichen Sachurteilsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG gegeben sind.")


Zuständigkeit

Hier ist nicht zu prüfen ob das BVerfG für Verfassungsbeschwerden zuständig ist, sondern ob eine Verfassungsbeschwerde vorliegt. § 93 GG I Nr. 4a; § 13 BVerfGG 8a

("Die Zuständigkeit des BVerfG für die Vfb ergibt sich aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. § 13 Nr. 8a BVerfGG.")


Beschwerdeberechtigung

"Jedermann" iSv § 93 GG I Nr. 4a ist jeder Grundrechtsträger, zumindest jede natürliche Person. Prozesshandlungen können von Minderjährigen wirksam vorgenommen werden, wenn diese im grundrechtsgeschützten Freiheitsbereich eigenverantwortlich tätig werden können. Ansonsten kann der Minderjährige ebenso wie der Volljährige gemäß § 22 BVerfGG vertreten werden. Vertretung ist in mündlicher Verhandlung Pflicht. Legt eine juristische Person Verfassungsbeschwerde ein, so ist dies zu problematisieren. Ausländer können sich bei Deutschenrechten meist mit gleicher Wirkung auf die allgemeine Handlungsfreiheit berufen. Europäer können sich auf Deutschenrechte berufen soweit ein EU-Bezug vorliegt. Für die allgemeine Hanlungsfreiheit gibt es keine allgemeine Altersgrenze.

("Der E muss berechtigt sein, eine Vfb zu erheben. Gem. Art 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG kann „jedermann“ eine Vfb erheben. Jedermann iSd Art 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG ist jeder mögliche Träger von Grundrechten (= Grundrechtsfähigkeit). Grundrechtsfähig ist zumindest jede natürliche Person. E – eine natürliche Person – ist mithin grundrechtsfähig und folglich beschwerdefähig nach 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG.")


Beschwerdegegenstand

Gemäß § 90 BVerfGG bzw. § 91 BVerfGG kann gegen einen staatlichen Akt iSd § 1 GG III Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Der Akt kann in einem Tun oder uU in einem Unterlassen liegen. Bei mehreren Akten zu der seölben Sache steht dem Beschwerdeführer ein Wahlrecht zu.

("Ferner muss ein zulässiger Beschwerdegegenstand vorliegen. Dies ist gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG jeder Akt der „öffentlichen Gewalt“. Was Akt der öffentlichen Gewalt ist, ergibt sich aus Art. 1 III GG. Danach ist jeder Akt der Legislative, Exekutive und Judikative Akt der öffentlichen Gewalt. ")


Beschwerdebefugnis

  • Möglichkeit

Die Möglichkeit einer Beschwerde kann auf allen inhaltlichen Stufen in offensichtlichen Fällen scheitern. Drittwirkung der Grundrechte ist hier zu prüfen.

  • Betroffenheit
    • unmittelbar

Betroffenheit ist unmittelbar gegeben, falls kein weiterer Vollzugsakt notwendig ist. Dies ist nur bei Gesetzen problematisch. Diese müssen self-executive-Normen sein.

    • gegenwärtig
    • selbst (Adressat des Akts)

("Zudem muss E beschwerdebefugt gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG sein.

a) Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung („Behauptung“)

Danach muss der Beschwerdeführer (Bf.) behaupten, in seinen Grundrechten verletzt zu sein, d. h. es muss zumindest die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung bestehen. Dabei bedeutet die Möglichkeit der Verletzung, dass diese nicht vollkommen ausgeschlossen sein darf.

b) selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen („in einem seiner Grundrechte“)

Sodann muss E auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem seiner Grundrechte betroffen sein. Selbst betroffen ist der Bf. Jedenfalls dann, wenn er Adressat des Aktes der öffentliches Gewalt ist. E ist Adressat des letztinstanzlichen Urteils, so dass er unproblematisch selbst betroffen ist. Auch muss E gegenwärtig betroffen sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Bf. schon oder noch betroffen ist und nicht bloß irgendwann in ungewisser Zukunft. Das Urteil bewirkt, dass die Entscheidung der Passbehörde (keine Verlängerung des Reisepasses) aufrecht erhalten bleibt und E seinen Reisepass nicht verlängert bekommt. Das Urteil entfaltet seine Wirkung dann, wenn es rechtskräftig wird, so dass E gegenwärtig betroffen ist. Außerdem muss E durch den Akt der öffentlichen Gewalt unmittelbar betroffen sein. Dies bedeutet, dass der Bf. ohne weiteren Vollzugsakt betroffen sein muss. Das letztinstanzliche Urteil des E entfaltet seine Wirkung ohne weiteren Vollzugsakt, so dass E auch unmittelbar betroffen ist.")

("Gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG kann der Bf. mit der Behauptung in seinen GRten verletzt zu sein Vfb. erheben. Dies bedeutet, dass lediglich die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung geltend gemacht werden muss. Dazu genügt es, wenn die Grundrechtsverletzung nicht völlig aussichtslos erscheint. Durch das landgerichtliche Urteil wird dem L untersagt, weiterhin zum Boykott der Filme aufzurufen. L wird also in seinen Äußerungen durch das Urteil beschränkt. Somit könnte eine Verletzung von Art. 5 I GG, der u.a. die Meinungsäußerungsfreiheit umfasst, in Betracht kommen. Problematisch ist jedoch, dass L durch ein zivilgerichtliches Urteil zur Unterlassung der Äußerungen veranlasst wird. Es handelt sich also um einen Rechtsstreit zwischen Privatleuten. Somit ist fraglich, ob die GRte hier überhaupt Wirkung entfalten, so dass eine Verletzung derselben möglich ist. An einigen Stellen des GG ist eine unmittelbare Wirkung der GRte auf das Privatrecht normiert, z.B. in Art. 9 III 2 „Abreden, die…sind nichtig…“ 20 IV, 38 I 1 iVm Art. 48 II). Fraglich ist jedoch, ob deshalb gleich alle GRte unmittelbare Wirkung im Privatrechtsverkehr entfalten. Dagegen spricht, dass die unmittelbare Wirkung von GRten nur an ganz wenigen Stellen des GG ausdrücklich ihren Niederschlag gefunden hat, nämlich an den oben benannten. Dies spricht dafür, dass eine unmittelbare Wirkung nicht der Regelfall zu sein scheint und nur für die normierten Stellen gelten soll. Gegen eine unmittelbare Wirkung aller GRte spricht des Weiteren der Wortlaut von Art. 1 III GG. Danach ist nur die öffentliche Gewalt an GRte gebunden und nicht etwa Privatleute. Auch die Funktion der GRte als Abwehrrechte gegen den Staat (Status negativus) spricht gegen eine unmittelbare Wirkung. Die GRte sind als Schutzrechte des schwachen Bürgers gegenüber dem mächtigen Staat geschaffen worden. Sie sollten ursprünglich nur im Verhältnis Bürger-Staat aber nicht unter den Bürgern untereinander gelten. Aber den GRten kommt nicht nur die klassische Funktion des status negativus zu, sondern sie haben auch eine objektivrechtliche Funktion. Sie konstituieren nämlich zudem eine objektive Werteordnung, die als solche auf alle Rechtsgebiete ausstrahlt. Als objektive Werteordnung geben die GRte Richtlinien vor und Impulse, die von allen Gewalten auf allen Rechtsgebieten zu beachten sind. Somit entfalten die GRte doch Wirkung auf das Zivilrecht und zwar dergestalt, dass sie immer dann beachtet werden müssen, wenn unbestimmte Rechtsbegriffe oder Generalklauseln ausgelegt werden müssen. Bei deren Auslegung ist der Richter über Art. 1 III GG an die GRte gebunden und die Werte, die durch diese Rechte festgeschrieben werden. Die Auslegungen eines unbestimmten Rechtsbegriffes/Generalklausel darf nicht im Widerspruch zur objektiven Werteordnung der Grundrechte stehen. Demzufolge entfalten die GRte zumindest mittelbare Drittwirkung im Privatrechtsverkehr. Dies wird auch vom BVerfG seit dem Lüth-Urteil in st. Rspr. vertreten. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob das Verhalten des L eine sittenwidrige Schädigung iSv. § 826 BGB darstellt. Es muss also der unbestimmte Rechtsbegriff der sittenwidrigen Schädigung durch Auslegung ermittelt werden. Dabei sind die Grundrechte beachten. Folglich ist hier eine mittelbare Drittwirkung von GRten gegeben, so dass die Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit des L aus Art. 5 I 1 Var. 1 GG möglich erscheint. Mithin ist L beschwerdebefugt.")


Prozessfähigkeit

("Außerdem muss S Prozessfähigkeit besitzen. Darunter ist die Fähigkeit zu verstehen, selbstständig oder durch einen Vertreter Prozesshandlungen vorzunehmen (vgl. § 51 ZPO; § 173 VwGO iVm § 51 ZPO). Das BVerfGG und das GG sagen nichts über die Voraussetzungen. Im Zivilprozess ist die Prozessfähigkeit dann gegeben, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die voll geschäftsfähig ist. Minderjährige und andere beschränkt Geschäftsfähige müssen mittels ihrer gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter die Prozesshandlungen wahrnehmen. S ist 17 Jahre und daher nur beschränkt geschäftsfähig. Folglich kann sie nach zivil- und verwaltungsrechtlichen Normen Verfahrenshandlungen noch nicht selbst vornehmen. Fraglich ist jedoch, ob diese Regelungen auch für die Prozessfähigkeit im Rahmen einer Vfb. gelten. Ausdrückliche Regelungen zur Prozessfähigkeit existieren weder im GG noch im BVerfGG. Bei der Wahrnehmung von GRten handelt es sich um elementare und äußerst wichtige Rechte. Daher wurde lediglich eine Teilanalogie zu den bestehenden Normen derart entwickelt, dass sich die Prozessfähigkeit nach der Grundrechtsmündigkeit richtet. Unter Grundrechtsmündigkeit ist die Fähigkeit des Grundrechtsträgers zu verstehen, von seinem Grundrecht tatsächlich Gebrauch zu machen. Diese Fähigkeit wiederum beurteilt sich nach der Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit (geistige Reife) des Grundrechtsträgers und nach der Ausgestaltung der in Anspruch genommenen GRte. ")


Postulationsfähigkeit

§ 22 BVerfGG

Rechtswegerschöpfung und Subsidarität

Gemäß § 90 BVerfGG muss der Rechtsweg erschöpft sein. Zudem gelten die strengeren Anforderungen der Subsidarität. Ausnamhsweise kann gemäß § 90 BVerfGG II 2 aufgrund allgemeiner Bedeutung noch vor dem Rechtsweg das Bundesverfassungsgericht angerufen werden oder auch wenn der Rechtsweg unzumutbar wäre.

("Schließlich muss gem. § 90 II 1 BVerfGG der Rechtsweg erschöpft sein, d. h. es müssen alle möglichen Rechtsmittel ausgeschöpft worden sein. E geht gegen ein letztinstanzliches Urteil vor, so dass das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung erfüllt ist.")


Form und Frist

  • Form: § 23 BVerfGG I, § 92 BVerfGG Die Beschwerde muss schriftlich und begründet vorliegen. Das verletzte Recht und die verletzte Handlung sind zu bezeichnen. Erwähnte Schrifstücke müssen vorliegen.
  • Frist: § 93 BVerfGG I 1 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats vorzibringen. Ist gegen den Staatlichen Akt kein Rechtsweg vorgesehen so liegt die Frist bei einem Jahr.

("Die Vfb muss form- und fristgerecht gem. §§ 23 Abs. 1 S. 1, 92; § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG erhoben worden sein. Danach muss sie schriftlich innerhalb eines Monats ab Zustellung erhoben worden sein und der Antrag muss mit einer entsprechenden Begründung versehen worden sein. E hat die Vfb 2 Wochen nach Zustellung des Urteils erhoben. Somit wurde die Frist des § 93 I BVerfGG eingehalten. Mangels gegenteiliger Sachverhaltangaben ist das Vorliegen der Formerfordernisse zu unterstellen.")


Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

???


Ergebnis

("Die erforderlichen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Deshalb ist die Vfb zulässig.")


Begründetheit

siehe: Prüfung eines Freiheitsrechts

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