Teilgebiete des Öffentlichen Rechts
From Ius
Europäisches Verfassungsrecht
Drei Fragen werden dikustiert:
a) Gibt es eine Verfassung? Ist eine Verfassung aus völkerechtlichen Verträgen möglich?
b) Welche Gestalt hat die gegenwärtige materielle Verfassung?
c) Welcher Zusammenhang besteht zu den nationalen Verfassungen?
Europarecht
Quellen
Primäre Quelle des Europarechts ist insbesondere der EGV.
Sekundäre Quellen des Gemeinschaftsrechts sind Verordnungen, Richtlinien und Rahemenbeschlüsse.
Verordnungen sind allgemein verbindliche und unmittelbar geltende Rechtsnormen. Sie sind also im Rahmen des Rechtsanwendung von den deustchen Behörden zu bachten. (Sind es Normen nur für Behörden?)
Richtlinien verpflichten die Mitliedsstaaten zur Angleichung. Falls diese nicht fristgerecht erfolgt so werden die Richtlinien unmittelbar wirksam insofern sie inhaltlich ausreichend bestimmt und anwendbar sind.
Normenkollision
Bei der Normenkollision hat das Gemeinschaftsrecht vorrang. Dies stützt sich auf § 249 EGV II. Dies gilt nicht wenn Grundrechte eingeschränkt werden. Verstößt eine Richtlinie also gegen die Verfassung so ist dies in den meisten Fällen nicht problematisch.
Kompetenzen
Die Kompetenzen der Europäischen Union sind nicht gegenständlich sondern final, als anzustrebende Ziele definiert (u.a. Binnenmarkt) Daraus ergeben sich Querschnittskompetenzen.
Völkerrecht
Definition
Das Völkerrecht ist die Summer aller Rechtsnormen, die die Beziehung der Völkerrechtssubjekte untereinander regeln und nicht der inneren Rechtsordnung eines dieser Völkerrechtssubjekte angehören.
Völkerrechtssubjekte
Subjekte des Völkerrechts sind in aller erster Linie die Staaten aber auch internationale Organisationen.
Das Völkerrecht ist strukturell schwächer ausgeprägt als nationale Rechtsordnungen, da es an einer einer durchsetzungsstarken Instanz der Rechtsprechung, -setzung und vollziehung fehlt. Der Mangel an obligatorischer Gerichtsbarkeit wird durch verschiedene internationale Gerichtshöfe kompensiert, welche aber durch die Parteien anerkannt werden müssen. Der Mangel an Exekutionsorganen wird durch die Selbsdurchsetzung des Rechts in Form von Retorsionen (unfreundlich aber völkerrechtsgemäß) oder (verhältnismäßige und nach hL auch menschenrechtlich erlaubte) Repressalien ( idR völkerrechtswidrig, ausnahmsweise aber nicht) kompensiert. Der Mangel an Rechtsetzungsorganen wird durch bi- und multilaterale Verträge, die meist nur einige Völkerechtssubjekte binden, kompensiert. Völkerrecht ist daher Koordinationsrecht. Daraus bedingt sich die Relativität des Vökerrechts.
Abgrenzung
Das Völkerrecht ist abzugrenzen von der Völkercourtoisie (Völkersitte, comitas gentium), dem internen Staatengemeinschaftsrecht (Geschäftsordnungen internationaler Organe) und dem Quasivölkerecht aufgrund von Verträgen von Völkerrechtssubjekten und Nichvölkerrechtssubjekten.
Umstritten ist das Verhältnis von Völkerrecht und nationalem Recht
Monismus
a) Monismus mit Völkerrechtsprimat
„Völkerrecht bricht Landesrecht.“ Die radikale Variante sieht jede abweichende Regelung als von vernherein nichtig an, die gemäßigte Variante hält abweichende Relelungen für lediglich vernichtbar.
b) Monismus mit Primat des nationales Rechts
„Landesrecht bricht Völkerrecht.“ Die Ansicht leugnet das Völkerrecht.
Dualismus
a) radikaler Dualismus
Radikaler Dualismus nimmt an, dass es Konflikte zwischen dem Völkerrecht und dem nationalen Recht gar nicht geben kann – widersprechen Normen einander so berührt dies ihre Gültigkeit nicht.
b) gemäßigter Dualismus
Gemäßigter Dualismus meint, dass es zwar Konflikte gibt – diese aber nicht nach dem Prinzip der Unterordnung gelöst werden kann. Vielmehr gleichen die Rechtsordnungen sich schneidenden Kreisen – und nur für die Überscheidungen gibt es Kollisionsrecht.
Das Grundgesetz enthält keine klare Stellungnahme. § 25 GG kann im Sinne des Monismus und des Dualismus gelesen werden. Das Bundesverfassungsgericht tendiert in seiner unklaren Rechtsprechung zu den gemäßigten Theorien: „Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es denkbar, dass ein Vertragsgesetz die Verfassung verletzt, während der Vertrag, auf den es sich bezieht, völkerrechtlich bindet. In solchen Fällen mag der Staat zwar völkerrechtlich verpflichtet sein, den abgeschlossenen Vertrag durchzuführen; er kann aber Pflichten haben, den dadurch geschaffenen verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, soweit dies möglich ist. (BVerfGE 6, 290/295)