Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung

From Ius

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113, 114 StGB)

Amtsanmaßung (§ 130 StGB)

Rechtsgut

Der Tatbestand schützt die Autorität des Staates und seiner Behörden.


Erste Tatbestandsvariante

Der Täter muss sich selbst als Inhaber eines öffentlichen Amtes ausgeben, welches er nicht innehat und in Ausübung dieses angemaßten Amtes eine Handlung vornehmen.


Zweite Tatbestandsvariante

Der Täter muss lediglich eine Handlung vornehmen, die nach außen den Anschein einer Amtshandlung erweckt.


Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB)

Rechtsgut

Die Norm schützt die staatliche Verwahrungsgewalt über den Gefangenen.


Ratio

Die Selbstbefreiung ist nicht strafwürdig. Demenstprechend ist Beihilfe zur Befreiung (Fördern beim Entweichen) und Anstriftung zur Befreiung (Verleiten zum Entweichen) mangels Haupttat nicht strafbar. Diese Strafbarkeitslücke soll geschlosse werden.


Tatobjekt

Gefangener nicht jeder, dem kraft staatlicher Gewalt die persönliche Freiheit entzogen worden ist. Die amtliche Verwahrungsgewalt muss vielmehr dem staatlichen Haftrecht entspringen und auf Grund öffentlicher Polizei- oder Strafgewalt begründet worden sein. (Wer von einer Privatperson gemäß § 127 StPO gefangen ist, ist also kein taugliches Tatobjekt.

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