Sachenrecht

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Allgemeines

Gegenstand

Das Sachenrecht enthält Vorschriften über den Erwerb und Verlust von Sachen und die an Sachen möglichen Befugnisse und somit die Vermögenszuordnung von Sachen. Zuordnungrecht an einer Sache bedeutet, dass dem Berechtigten die Sache unmittelbar zugewiesen ist und er auf sie unmittelbar einwirken kann, ohne dass er zuvor andere Personen um Erlaubnis fragen muss. Zuordnungsrechte sind dingliche Rechte.


Funktionen

Die Zuordnungsfuktion erfüllt sich in der Klärung von Berechtigung bzw Ausschließung. Die Defintitionsfunktion erfüllt sich in der Schaffung und von Rechtssicherheit. Die Differenzierungsfunktion dient der Schaffung von Voll- und Teilrechten zur Nutzungsoptmimierung. Die Transaktionsfunktion dient der Garantie der Umlauffähigkeit von Sachen. Die Absicherungs- und Gewährleistungsfunktion sorgt durch ein System von Ansprüchen für Ausgleich für Verletzung und Gefährdung von Eigentum.


Bedeutung

Das Sachenrecht bestimmt den Charackter einer Wirtschaftsordnung. Das das BGB Eigentum an Grund und Boden sowie an Produktionsmitteln zulässt und wirkungsvolle Sicherungsmittel für Kredite normiert, überlässt sie die ökonomischen Entscheidungen den Privatpersonen und konstituiert somit ein marktwirtschaftliches System. Dennoch steht durch die Sozialbindung und die Grundrechtsgarantie des § 14 GG das Sachenrecht in einer Spannung zwischen Freiheit und Bindung. Der Ausgleich zwischen Freiheit und Bindung ist notwendig, da ökonomische Potenz bzw Impotenz erhebliche politische und unter Umständen illegitime Macht bzw Ohnmacht erzeugen kann.


Internationaler Anwendungsbereich

Im Bereich des Sachenrechts gilt gemäß § 46 EGBGB grundsätzlich das Recht des Landes, in welchem sich die Sache befindet (lex rei sitae = Situsregel). Eine Ausnahme besteht für Sachen mit geringer Ortsbindug, wie beispielsweise die Ladung durchreisender LKWs.


Prinzipien

a) Typenzwang

Dingliche Recht gelten gegen jedermann und müssen von jedermann beachtet werden. Darum ist es notwendig, dass die Zahl der dinglichen Rechte überschaubar und begrenzt ist. Also gilt Typenzwang, welcher lediglich die Abschlussfreiheit und nicht die Gestaltungsfreiheit unberührt lässt.

b) Publizität

Dingliche Rechte gelten gegen jedermann und müssen von jedermann beachtet werden. Darum ist es notwendig, dass die Zuordnungsverhältnisse bekannt sind. Also gilt Publizität, welche sich beispielsweise in der Führung der Grundbuchs und im Besitz niederschlägt.

c) Bestimmtheit

Dingliche Recht gelten gegen jedermann und müssen von jedermann beachtet werden. Daru ist es notwendig, dass die dinglichen Rechte inhaltlich bestimmt sind. Dies gilt insbesondere bei der Zuordnung von Sachen und Personen. Darum ist eine vergleichbare Rechtsfigur wie die Gattungschuld an einer Sache von mittlerer Art und Güte im Sachenrecht nicht denkbar.

d) Spezialität

Der Grundsatz der Spezialität besagt, dass jeder selbsständigen Sache ein gesondertes Eigetumsrecht entspricht und das Eigentum immer nur eine einzige Sache und nicht eine Sachgesamtheit im Sinne einer Mehrheit von Sachen erfassen kann. So kann kein Sacheigentum an einem Unternehmen als solchen bestehen.

e) Abstraktion

Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und das dingliche Verfügungsgeschäft sind rechtlich strikt voneinander getrennt (Trennungsprinzip) und in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig (Abstraktionsprinzip).

f) Absolutheit

Dingliche Rechte sind absolut dh, sie gelten gegen jedermann.


Dingliche Rechte

a) Eigentum

Das Eigentum ist das umfassendste Zuordnungrecht an einer Sache dh, alle gesetzlich zugelassenen Nutzungsmöglichkeiten stehen dem Eigentümer zu. Es ist im Sinne des § 903 BGB ein Herrschaftsrecht.

b) beschränkte dingliche Rechte

Beschränkte dingliche Reche sind Teilinhalte aus dem Eigentum.

aa) dingliche Nutzungsrechte

Dingliche Nutzungsrechte wie der Nießbrauch, die Grunddiesntbarkeit oder die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ermöglichen den Gebrauch nicht aber die Veräußerung einer Sache.

bb) dingliche Verwertungsrechte

Dingliche Verwertungsrechte ermöglichen nicht die Benutzung wohl aber unter bestimmten Umständen die Veräußerung. Beispiele sind die Reallast, die Hypothek, die Grundschuld, die Rechtenschuld und das Pfandrecht.

cc) dingliches Erwerbsrecht

Ein solches Recht ist ein Anrecht auf den Erwerb einer Sache. Beispiele sind das dingliche Vorkaufsrecht und die Vormerkung.

c) Besitz

Der Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache.


Besitz

Begriff und Funktion des Begriffs

Begriff

Der Besitz knüpft gemäß § 854 BGB an die tatsächliche Beherrschungsmöglichkeit über die Sache an. Das Vorliegen der tatsächlichen Sachherrschaft richtet sich danach, ob die realisierbare Möglichkeit zur Einwirkung auf die Sache und ein Herrschaftswille besteht. Gleichgültig ist, ob der Besitzer ein Recht zum Besitz hat oder nicht. Besitz kann an Grundstücken und an beweglichen Sachen bestehen. Eine ihrer Natur nach nur vorübergehende Verhinderung bei der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft beendigt gemäß § 856 BGB den Besitz jedoch nicht. Der Begriff des Besitzes deckt sich weitgehend mit dem engeren des Gewahrsams.


Funktion

a) Schutz des Rechtsfriedens und des berechtigten Besitzers.

Die juristische Anerkennung des Besitzes dient im Sinne des Rechtsfriedens dem Schutz des tatsächlich bestehenden Zustandes vor eigenmächtigen Eingriffen Dritter, insbesondere vor Brachialgewalt und Selbstjustiz statt gerichtlicher Durchsetzung. Andererseits verdient auch der berechtigte Besitzer Schutz. Es soll der berechtigte Besitzer auch gegenüber einem Rechtsnachfolger als Eigentümer geschützt werden.

b) Publizitätsfunktion

Durch die juristische Anerkennung des Besitzes soll der Besitz im Sinne der Publizitätsfunktion als äußerlich erkennbares Zeichen für das Bestehen von Rechten dienen.

c) Kontinuitätsfunktion

Auch wer in keiner dinglichen Rechtsbeziehung zur Sache steht, hat unter Umständen als Besitzer ein Interesse, möglichst lange im Besitz der Sache zu bleiben. Dies wird beispielsweise durch den Mieterschutz und insbesondere durch den Grundsatz, dass Veräußerung nicht Miete bricht gewährleistet aber auch durch das Besitzrecht gegenüber dem Rechtsnachfolger (§ 986 BGB II)


Erwerb und Verlust des Besitzes

Der Erwerb des Besitzes erfolgt durch die vom (natürlichen nicht rechtsgeschäftlichen) Herrschaftswillen getragene Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft.

Weitere Möglichkeiten des Erwerbs unmittelbaren Besitzes ist die Erlangung der Sachherrschaft durch den Besitzdiener (§ 855 BGB) und durch den Erblasser (§ 857 BGB)und durch die Einigung zwischen Erwerber und bisherigen Besitzer (§ 854 BGB II).

Die Beendigung des (unmittelbaren) Besitzes erfolgt nach § 856 BGB 1. Alt. durch die äußerlich erkennbare Aufgabe der Sachherrschaft und dem natürlichen Besitzaufgabewillen. Gemäß § 856 BGB 2. Alt. kann die Beendigung auch unfreiwillig geschehen.


Besitzschutz

Besitzschutz

Der Besitz gewährt subjektive Abwehrrechte, auch wenn er selbst kein subjektives Recht (?) ist. Dem Besitzer steht ein Selbsthilferecht (§ 859 BGB) und ein Abwehrrecht gegen verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) in Form von Besitzschutzansprüchen gegen Besitzentziehung (§ 861 BGB) und jede sonstige Störung des Besitzstandes (§ 862 BGB) zu. Die von Organen einer juristischen Person begangende verbotene Eigenmacht wird der juristischen Person nach § 31 BGB zugerechnet.


Begriff der verbotenen Eigenmacht

Der Besitzschutz greift nur im Falle verbotener Eigenmacht. Sie ist in § 858 BGB legaldefiniert. Die Abgrenzung zwischen Besitzentziehung und Besitzstörung ist fließend; auf sie kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, dass der unmittelbare Besitzer in seiner Sachherrschaft und der darin liegenden Sachnutzungsmöglichkeiten beeinträchtigt ist. Gleichgültig ist, ob die Beeinträchtigung schuldlos oder schuldhaft erfolgt ist. Nur muß sie ohne den Willen des unmittelbaren Besitzers geschehen sein. Der durch verbotene Eigenmacht erlangt Besitz ist fehlerhaft.


Gewaltrecht des unmittelbaren Besitzers

Das in § 859 BGB geregelte Gewaltrecht des unmittelbaren Besitzers bzw Besitzdieners ist die spontane Reaktion auf verbotene Eigenmacht. Absatz I bezieht sich auf Besitzwehr und Absatz II und III auf Besitzkehr. Besitzwehr ist ein Spezialfall der Notwehr (§ 227 BGB). Besitzkehr ist ein besonders gestalteter Fall der Selbsthilfe.


Besitzschutzansprüche der §§ 881-867 BGB

a)Allgemein

Der Besitzer ist durch den Besitzentziehungsanspruch des § 861 BGB und den Besitzstörungsanspruch des § 862 BGB geschützt. Sie sind die sog. possesorischen Besitzschutzansprüche.

b) Voraussetzungen

  • Besitzentzug bzw Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht
  • fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners/Anspruchsgegner = Störer
  • kein fehlerhafter Besitz durch Anspruchssteller (je Absatz II)
  • Erlöschen bei Ablauf der Jahresfrist (§ 864 BGB)

Petitorischer (?) Besitzschutzanspruch des § 1007 BGB

§ 1007 BGB sieht als Schutz des gutgläubigen Besitzers einen zusätzlichen Herausgabeanspruch vor, der jedoch nur dem berechtigten Besitzer und dem gutgläubigen Besitzer. Absatz II beschränkt den Anspruch auf den berechtigten Besitzer bei abhandengekommenen Sachen.

  • früheres Recht zum Besitz oder gutgläubige Annahme eines solchen Rechts (Absatz III)
  • unfreiwilliger Besitzverlust
  • Bösgläubigkeit des Beklagten beim Besitzerwerb (Absatz I) oder Abhandenkommen der beweglichen Sache (Absatz II)

Besitzschutz auf Grund anderer privatrechtlicher Besitmmungen

Der obligatorisch (schuldrechtlich?) Berechtigte ist im Falle der gleichzeitigen Sachherrschaft auch durch § 823 BGB I ("sonstiges Recht") geschützt und somit steht ihm auch ein analog ein Anspruch aus § 1004 BGB zu. Das durch Besitz verstärkte Recht zum Besitz kann Gegenstand einer Eingriffskondiktion sein (§ 812 BGB) sein.


Arten des Besitzes

Fremdbesitz und Eigenbesitz (Wille)

Der Besitzer kann Eigenbesitzer oder Fremdbesitzer sein je nachdem, ob er die Sache so besitzt, als ob sie ihm gehöre (Eigenbesitzer nach § 872 BGB) oder ob er bei seinem Besitz einen anderen als Eigenbesitzer oder sonst besser Berechtigten anerkennt. Ausschlaggebendes Kriterium ist der Wille des Besitzers.


Mittelbarer Besitz (§ 868 BGB) (Grad der Sachbeziehung)

Der direkte Besitzer kann nicht auf die Sache nicht direkt zugreifen. Im sind ein oder mehrere (§ 871 BGB) mittelbare Besitzer vorgeschaltet.

a) Voraussetzungen

  • Besitzmittlungsverhältnis

Als Besitzmittlungsverhältnis kommt allgemein jedes Rechtsverhältnis in Betracht, aufgrund dessen dem Besitzmittler bezüglich der Sache konkrete Herausgabe- und Sorgfaltspflichten obliegen. Ausschlaggebendes Kriterium ist der Wille der Besitzer.

  • Anerkennung des Unter- und Oberbesitzes

Der Besitzmittler muss als Unterbesitzer den mittelbaren Besitzer als Oberbesitzer mit stärkerer Rechtsstellung anerkennen und der Oberbesitzer muss den Willen zur Ausübung des mittelbaren Besitzes haben.

Eine Mieter ist beispielsweise Besitzmittler und Unterbesitzer in Bezug auf die Mietsache, der Vermieter ist Oberbesitzer und mittelbarer Besitzer, wenn ihm der Besitzmittler tatsächliche Einflussmöglichkeit vermittelt.

  • zeitliche Beschränkung

Das Besitzmittlungsverhältnis muss vorübergehend sein, wobei es gleichgültig ist, ob die Zeitdauer von vornherein bestimmt ist oder nicht.

  • Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers

Dem mittelbaren Besitzer muss gegen den Besitzmittler ein Herausgabeanspruch bestehen.

b) Bedeutung

Der mittelbare Besitz wird vom Gesetz grundsätzlich gleichbehandelt wie der unmittelbare Besitz. Der mittelbare Besitzer genießt wie der unmittelbare Besitzer den Schutz gegenüber verbotener Eigenmacht, indem er die Besitzschutzansprüche der § 861 BGB und § 862 BGB geltend machen kann (§ 869 BGB). Es steht ihm aber auch das Selbsthilferecht des § 859 BGB zu, auch wenn dies in § 869 BGB nicht ausdrücklich erwähnt ist. Die Besitzschutzansprüche und das Selbsthilferecht hat der mittelbare Besitzer aber nur dann, wenn verbotene Eigenmacht gegenüber den unmittelbaren Besitzer verübt wird. Gegenüber Eingriffen Dritter ist der mittelbare Besitz auch nach § 823 BGB I geschützt. Die Anwendung von § 823 BGB I entfällt jedoch des unmittelbaren Besitzers in den mittelbaren Besitz. Der mittelbare Besitz kann insoweit auch nicht Gegenstand einer Eingriffskondiktion sein. Der mittelbare Besitzer hat aber gegen den unmittelbaren Besitzer die Ansprüche aus dem Besitzmittlungsverhältnis oder aus § 812 BGB und § 985 BGB. Der mittelbare Besitz erfüllt bei beweglichen Sachen grundsätzlich auch die Publizitätsfunktion wie der unmittelbare Besitz. In den § 930 BGB und § 931 BGB lässt das Gesetz die Einräumung des mittelbaren Besitzes für die äußerliche Erkennbarkeit des Eigentumübergangs genügen. Auch die Eigentumsvermutung (§ 1006 BGB I) gilt für den mittelbaren Besitzer (§ 1006 BGB III).


Besitzdiener (§ 855 BGB) (soziale Einordnung des Herrschenden)

siehe Normtext

Es genügt, dass ein tatsächliches Weisungs- und Unterordnungsverhältnis vorliegt. Das Rechtsverhältnis braucht nicht wirksam zu sein.


Teilbesitz (§ 865 BGB) (Möglichkeit allein oder mit anderen Besitz auszuüben)


Mitbesitz (§ 866 BGB)

Können mehrere die Sache nur zusammen gemeinschaftlich benutzen und sind also tatsächlich aufeinander angewiesen, so liegt gesamthänderischer Besitz vor.

Können mehrere Personen die Sache jeder für sich neben den anderen benutzen, so liegt einfacher Mitbesitz vor.

Mitbesitz ist auf der Stufe des mittelbaren wie des unmittelbaren Besitzes möglich.


Eigentum

Legitimation des Eigentums

Das Recht am Eigentum wird in ethischer Hinsicht gerechtfertigt durch die Mühe der eigenen Arbeit, den freien Erwerbsvertrag oder die optimale Allokation der Ressourcen.


Verfassungsgarantie

Das Eigentum findet seine rechtliche Grundlage nicht allein in § 903 BGB sondern auch in § 14 GG und der gesamten Rechtsordnung. Die Verfassung schützt das dem Einzelnen zustehende Eigentumsrecht vor staatlichem Zugriff ebenso wie das Institut des Eigentums im Allgemeinen. Dieser Schutz ist allerdings Schranken unterworfen, welche die Sozialpflichtigkeit des Eigentums verlangen.


Befugnisse aus dem Eigentumsrecht

§ 903 BGB bestimmt, dass der Eigentümer mit dem Eigentum nach Belieben verfahren und andere von der Einwirkung ausschließen kann. Diese Kompetenz ist nicht etwa enummerativ sondern generell zugewiesen.


Arten des Eigentums

a) Miteigentum nach Bruchteilen

Beim Eigentum nach Bruchteilen steht das Eigentum an einer Sache zwei oder mehreren Personen in der Weise zu, dass jede Person nur zu einem gedanklich-rechnerischen Bruchteil an der Sache berechtigt ist, der sich aber auf die ganze Sache erstreckt und nicht auf einen realen Sachteil begrenzt ist (sog. ideeller Bruchteil)

b) Gesamthandseigentum

Das Gesamthandseigentum steht zwei oder mehreren Personen in der Weise zu, dass sie nur gemeinschaftlich über die Sache verfügen können.

c) Treuhandeigentum

Der Treuhandeigentümer ist Alleineigentümer. Allerdings ist er schuldrechtlich gegenüber verpflichtet, von dem Treuhandeigentum nur zu bestimmten Zwecken gebrauch zu machen.

aa) uneigenützige Treuhand

Bei der uneigenützigen Treuhand darf der Treuhänder als juristischer Eigentümer das Treuhandeigentum nur zu Zwecken nutzen, die den Interessen des Treugebers als dem wirtschaftlichen Eigentümer dienen.

bb) eigennützige Treuhandeigentum

Bei der eigennützigen dient die Sache in bestimmten Umfang den Interessen des Treuhänders. Der Treuhänder darf die Sache die Sache aber nicht vollständig im eigenen Interesse benutzen, sondern nur zu den im Treuhansvertrag vereinbarten Zwecken.

cc) dingliche Wirkungen der Treuhandeigentum

Obwohl der Treuhänder Volleigentümer ist, dürfen dessen Eigentümer nicht ohne weiteres in das Treugut vollstrecken. Insofern zeititgt die Treuhand auch dingliche Wirkungen.


Geistiges Eigentumsrecht

Das Sacheigentum des § 903 BGB kann nur an Sachen bestehen. Die Rechtsordnung lässt aber an immateriellen Gegenständen auch absolute Herrschafts- und Zuordnungrechte zu. Beispiele sind das Patent- und Urheberrecht an Erfindungen und sonstigen geistigen Schöpfungen oder Markenrechte an Namen und anderen Kennzeichen. Daneben sibt es besondere Schutzrechte wie zum Beispiel für Gebrauchs- und Geschmacksmuster.

Gemeinsam mit dem Sacheigentum ist dem geistigen Eigentum der umfassende und absolute Rechtsschutz sowie die Möglichkeiten der Übertragung, Belastung und Vererbung.

Unterschiede ergeben sich aus der Eigenart der Herrschaftsobjekte. Besitz ist darum nicht möglich. Um den Erfordernis der Publizität dennoch gerecht zu werden, gibt es Register.

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