Garantenpflichten

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Allgemeines

Die Garantenpflicht gehört zu den ungeschriebenen Merkmalen der unechten Unterlassensdelikte.

Nach der älteren Lehre sind die Garantenpflichten nach ihrer Quelle zu ordnen: Gesetz, Vertrag, vorausgegangenes gefährliches Handeln und enge Lebensbeziehung.

Nach der neuren Lehre ist in Obhutsgaranten und Überwachungsgaranten zu unterscheiden.


Obhutsgaranten

Obhuts- bzw. Beschützergaranten haben besondere Schutzpflichten für besondere Rechtsgüter...

  • ... aus besonderen Rechtssätzen insb. enge natürliche Verbundenheit,

Besondere Rechssätze sind § 1353 BGB, § 1626 BGB, § 1626a BGB, § 1631 BGB, § 1793 BGB, § 1800 BGB.

Rechtliche und natürliche Verbundenheit bestehen zwischen Ehegatten, Verwandten gerader Linie, Geschwistern, Verlobten... Entscheidend für den Umfang der Schutzpflichten ist aber auch die persöliche Beziehung im Einzelfall.

  • ... aus Lebens- und Gefahrensgemeinschaften,

Beispiel sind hier eheähnliche Gemeinschaften und Weltumsegler, nicht aber Zufallsgemeinschaften.

  • ... aus freiwilliger (faktischer oder vertraglicher) Übernahme von Schutz- und Beistandspflichten,

Nach ständiger Rechtsprechung entstehen vertragliche Garantenpflichten auch aus Treu und Glauben. Dies wird aber zunehmend restriktiv gehandhabt.

Bei faktischen Obhutsgaranten wie Ärzten, Babysittern und Bergsteigern ist das Kriterium die Vertrauensgrundlage.

  • ... aus der Stellung als Amtsträger oder evtl Organ einer juristsichen Person.

Auch den Chef des Ordungsamtes können bestimmte Verantwortlichkeiten treffen.


Überwachungsgaranten

Überwachungsgaranten sind für bestimmte Gefahrenquellen verantwortlich...

  • ... aus Verkehrssicherungspflichten,

Beispiel sind hier Hausbesitzer, KFZ-Halter...

  • aus Pflicht zu Beaufsichtigung Dritter,

Beispiel sind hier der Arzt einer Psychatrie, der Gefängnisdirektor...

  • aus pflichtwidrig gefährdenden Vorverhalten,

Voraussetzung ist hier, dass die Pflichtwidrigkeit gerade die Norm trifft, welche das gefährdete Rechtsgut schützt. Dies gilt auch bei vorsätzlicher Pflichtwidrigkeit.

  • aus Inverkehrbringen von Produkten.

Erforderlich könnte eine Rückrufakton sein.

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