Ersatzberechtigte Personen

From Ius

Grundsatz

Der Anspruch auf Schadensersatz setzt grundsätzlich voraus, dass der Geschädigte in seinen eigenen Rechtsgütern oder Rechten verlezt wurde. Dritte, die aufgrund der Verletzung des unmittelbar Geschädigten einen Vermögensschaden erleiden, müssen diesen grundsätzlich selbst tragen.


Ausnahmen

Dieser Grundsatz wird im Deliktsrecht an einigen Stellen durchbrochen.

a) Ersatz der Beerdigungskosten

Hier gilt § 844 BGB I iVm § 1968 BGB.

b) Ersatz des Unterhaltsschadens

Hier gilt § 844 BGB II.

c) Schadensersatz wegen entgangener Dienste

Hier gilt § 845 BGB.

d) Drittschadensliquidation

Hier gilt das Gewohnheitsrecht.


Abgrenzungen

Die Abrenzung zwischen mittelbar und unmittelbar Gechädigten hängt allein von der Frage ab, ob der Betreffende in seinen eigenen Rechtsgütern oder Rechten getroffen wurde. Ob der Schaden durch mittelbare oder unmittelbare Kommunikation hervorgerufen wurde ist irrelevant.

A verletzt B und ist ihm, aber nicht seinem Arbeitsgeber, zu Schadensersatz verpflichtet, es sei denn er wollte durch die Verletzung des Bs gerade den Betrieb des Arbeitgebers stören.

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