Erfolgsqualifikation

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Erfolgsqualifikation

Vollendete Erfolgsqualifikation

a) Wesen

Die Erfolgsqualifikation ist ein Zwittergebilde, welches als Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination beschrieben wird.

§ 11 II StGB bestimmt, dass das erfolgsqualifizierte Delikt wie ein Vorsatzdelikt behandelt werden soll. Dementsprechend ist der Versuch der Erfolgsqualifikation ebenso möglich wie die Beteiligung an der Erfolgsqualikation als Täter oder Teilnehmer.

§ 18 StGB bestimmt, dass hinsichtlich des qualifizierenden Erfoges mindestens Fahrlässigkeit vorliegen muss, ein reiner Kausalzusammenhang genügt nicht.

b) Zusammenhang zwischen Grunddelikt und besonderer Folge

Der BGH fordert einen engeren Zusammenhang als bloße Kausalität und verwendet hierfür den umstrittenen Begriff des Unmittelbarkeitszusammenhanges.

Die Lehre spricht dahingegen vom spezifischen Gefahrenverwirklichungszusammenhang. Dieser setzt voraus, dass eine dem Grunddelikt eigentümliche Gefahr geschaffen wurde und dass sich gerade diese Gefahr im Erfolg realisiert hat.

Der Gefahrezusammenhang ist spezifisch, da er für jedes Delikt einzeln bestimmt werden muss. Umstritten ist dabei welcher Anknüpfungspunkt bei den verschiedenen Delikten zu wählen ist - Tathandlung oder Taterfolg.

Problematisch sind insbesondere Fallkonstallationen, in welchen durch selbstschädigendes Verhalten das Opfer oder Dritte für die schwere Folge mitursächlich handeln.

c)Schema

I Verweis auf das geprüfte und bejahte Grunddelikt

II Verursachung der besonderen Folgen

III Gefahrenverwirklichungszusammenhang

IV Ojektive und individuelle Vorhersehbarkeit der besonderen Folgen und des Gefahrenverwirklichungszusammenhanges

(die Sorgfaltspflichtverletzung ist durch das Grunddelikt gegeben)

Versuch der Erfolgsqualifikation und Rücktritt

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