Eigentumsfreiheit

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Allgemein

Zweck des Eigentums ist die Sicherung einer eigenverantwortlichen Getstaltung des Lebens und der Grundlagen der Eigeninitiative.

Die Eigentumsfreiheit ist uneingeschränkt normegeprägt und zugleich Institutsgarantie.

Die Eigentumsfreiheit ist zugleich abwehrrechtliche Bestandsgarantie und leistungsrechtliche Entschädigungsgarantie.


Schutzbereich

a) Eigentumsbegriff

Die Eigentumsgarantie umfasst alles, was das einfache (Privatt-)Recht zu irgendeinem Zeitpunkt als Eigentum definiert. Neben dem privatrechtlichen Eigentum ist auch der Besitz geschützt, dingliche Rechte, schuldrechtliche Forderungen, Sachen, auch vermögenswerte öffentlich-rechtliche Rechte soweit sie auf eigenen Leistungen gründen, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und alles weitere, "wenn es ich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Auschließlichkeitsanspruchs des Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Vermögenden beruhen und seiner Existenzsicherung dienen."

Umstritten ist, ob das Vermögen im Allgemeinen geschützt ist. Nach herrschender Meinung ist dies abzulehnen.

b) Schutzumfang

Geschützt ist vor allem der Bestand des Eigentums gegen jede Beschränkung und jeden Entzug, also nicht bloße Chancen auf Gewinn oder tatsächliche Gegebenheiten wie der Kundenstamm.

Es wird das Erworbene und das Vertrauen auf den Bestand des Erworbenen nicht aber der Erwerb und das Vertrauen auf das Ausbleiben rechtmäßigen Staatshandelns geschützt.

Die Nutzung des Erwerbs wird geschützt, soweit dieser nicht unter andere Grundrechtefällt (Informationsfreiheit).

Verfahrensgarantien für den Eigentümer im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren schützen die Durchsetzung der Rechte.


Eingriffe

a) Inhalts- und Schrankenbestimmung

Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums ist die generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten des Inhabers einer eigentumswerten Rechtsposition durch den Gesetzgeber.

Durch diese Bestimmungen kann der Gesetzgeber den Inhalt und die Reichweite von Eigentumsrechten (erstmalig) bestimmen und durch spätere Regelungen beschränken, aber auch erweitern. Eine spätere Beschränkung stellt einen Grundrechtseingriff dar.

Inhalts- und Schrankenbestimmungen sind generell-abstrakt, ungezielt und auf die Zukunft gerichtet.

Entgegen dem Wortlaut der Norm kann der Gesetzgeber auch die Verwaltung zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ermächtigen.

b) Enteignung

Eine Enteigung ist die "vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 I 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben."

Einteignungen sind konkret-individuell, gezielt und auf die Gegenwart gerichtet.

Es ist unklar, welche Eigenschaften die Rechtspostition haben muss, um teilbar zu sein.

Es ist die Legaltenteigung durch Gesetz und die Administrativenteignung aufgrund eines Gesetzes zu unterteilen.

c) sonstige Eingriffe

Es kommen als sonstige Eingriffe konkret-indivuduelle Maßnahmen des Gesetzgebers, welche keine Enteigungen sind in Betracht - diese sind aber bedeutungslos.

Von großer Bedeutung sind aber konkret-individuelle Eingriffe durch die Judikative und Exekutive.

Hier gibt es enteignende und enteigungsgleichen Eingriffe.

Gemeinsam ist diesen Eingriffen, dass sie unmittelbar wirken, hinreichende Intensität aufweisen und ein Sonderopfer verlangen.

Sonderopfer sind die Überschreitung allgemeiner Eigentumsschranken zu Ungunsten einzelner.

Enteignende Eingriffe sind die unbeabsichtigte Nebenfolgen rechmäßigen Handelns.

Enteignungsgleiche Eingriffe dahingegen rechtswidrigen Handlungen.

(Beispiel: Straßenbauarbeiten können einen anliegenden Betrieb extrem belasten. Unterlässt die Verwaltung besondere Schutzmaßnamen,so liegt ein enteignungsgleicher Eingriff vor. Triff sie aber alle verhältnismäßigen Maßnahmen so liegt ein enteignender Eingriff vor.)

d) faktische Eingriffe

Das Eigentumsgrundrecht schützt auch vor faktischen Beeinträchtigungen. (Lärm an Wohnungsgrundstücken)


Rechtfertigung

a) Inhalts- und Schrankenbestimmungen

Das Eigentumsrecht kann insbesondere durch die Sozialbindung beschränkt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt für die Eigentumsfreiheit durch Absatz II 1 in besonderer Weise. Es muss ein Ausgleich zwischen Freiheit und Sozialbindung gefunden werden. Es darf also nicht nur die Eigentumsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt werden, es darf auch die Sozialbindung nicht unverhältnismäßig vernachlässigt werden.

Berücksichtigung verlangt die Bedeutung des vermögenwerten Gutes oder Rechts für den Eigentümer. Beispielsweise sind die Früchte eigener Arbeit oder Leistung besonders geschützt, nicht aber Eigentum mit starker sozialer Bindung wie das Eigentum an Produktionsmitteln.

Berücksichtigung verlangte die Eigenart des vermögenwerten Guts oder Rechts. Beispielsweise ist der Boden durch seine Unvermehrbarkeit und Unentberhlichkeit besonders geschützt.

UU können Entschädigungen erforderlich sein. Hier schlägt die Bestandsgarantie in eine Wertgarantie um.

Auch Härteklauseln und Übergangsregelungen können in Verwirklichung des Vertrauensschutzes erforderlich sein.

b) Enteignungen

Es sind Administrativ- wie Legalenteignungen möglich. Die Wesentlichkeitsteorie verlangt aber, dass die möglichen Zwecke der Enteignung sowie allgemeinen Voraussetzungen gesetzlich bestimmt sein müssen.

Für Enteigungen gilt die Juktimklausel die Entschädigung verlangt. Eine Enteigung ohne Entschädigung ist verfassungswidrig. Das Enteignungsgesetz darf nicht durch einfache Gerichte ergänzt werden und muss dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden - anderes widerspräche der Haushaltshoheit des Parlaments sowie dem Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts.

c) sonstige Eingriffe


d) Schranken-Schranke

Schranke-Schranke ist die Institutsgaranrie.

Gewährleistet ist das Eigentum im Sinne einer Privatnützigkeit, dh die Zuordung zu einem Rechtsträger der zugleich Nutznießer ist und dispositionsbefugt.


Vergesellschaftung

Der Eingriff in die Eigentumsfreiheit der Vergesellschaftung ist in § 15 GG bestimmt.

Sie Entzieht das Eigentum und ist damit keine Inhalts- oder Schrankenbestimmung und sie ist zugleich abstrakt generell und damit keine Enteignung - gewissermaßen strukturelle Enteigung.

Vergesellschaftung ist nur an Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln möglich. An den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder die Wertgarantie ist der Gesetzgeber nicht gebunden.

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