Besonderes Schuldrecht

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Kauf

Gewährleistung

Systematik

§ 433 BGB I unterscheidet deutlich zwei Gruppen von Leistungspflichten. Einerseits die Pflicht zu Übereignung und Übergabe in Satz 1. Andererseits bestimmt Satz 2 die Freiheit der Kaufsache von Sach- und Rechtsmängeln. Für Satz 1 gelten die allgemeinen Normen über die Leistungsstörungen. Für Satz 2 gilt jedoch das abweichende Mangelgewährleistungsrecht.

Es ist für die Anwendung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts bzw. des besonderen Gewährleistungsrechts die Frage nach dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs entscheidend.

Neben den Mängelrechten des Rücktritts, der Minderung und des Schadensersatzes hat das Recht auf Nacherfüllung vorrang. Dementsprechend sind alle anderen Mängelrechte über die Vorschriften zu den Leistungsstörungen durch die Notwendigkeit einer Frist zur Leistung der Nacherfüllung gekennzeichnet.


Sachmangel

a) Begriff

Gemäß § 434 BGB liegt ein Sachmangel vor, wenn die Sache bei Gefahrenübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nur wenn keine Vereinbarung vorliegt, ist auf die vertraglich vorausgesetzte Verwendung oder die gewöhnliche Verwendung abzustellen.

Mit dieser Regelung hat sich der Gesetzgeber auf die Seite der subjektiven Fehlertheorie mit objektiven Elementen gestellt. Die überkommene objektive Fehlertheorie verwandte allein die Verkehrsauffassung als Maßstab und konnte auf diese Weise Probleme des Verkauf von Kunst nicht lösen.

b) Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit

Beschaffenheit ist in Rücksicht auf die Privatautonomie in einem weiten Sinne als alle tatsächlichen und rechtlichen Eigenschaften einer Sache zu begreifen, die für die Vertragsparteien relevant sind. Ob eine Vereinbarung vorliegt richtet sich nach den allgemeinen Regeln der § 133 BGB, § 157 BGB und § 242 BGB.

c) Eigung zu vertraglich vorausgesetzten Verwendung

Zumindest konkludent muss ein bestimmter Zweck Inhalt des Vertrages geworden sein um diese Bedingung zu erfüllen.

d) Eignung zur gewöhnlichen Verwendung

Die Tatbestände müsen kummulativ vorliegen, wobei der erste wesentlich ist und die folgenden lediglich den Vergleichsmaßstab präzisieren.

Die praktische Bedeutung des Tatbestandes liegt vor allem in der Ausweitung des Vergleichmaßstabes auf die Werbung für die Kaufsache.

e) Montagemängel

f) aliud (Falschlieferungen)

g) Minderleistung


Rechtsmangel (§ 435 BGB)


Ausschlusstatbestände

Gemäß § 442 BGB I 1 sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kannte.

Die Haftung des Verkäufers kann in den Grenzen des § 444 BGB vertraglich ausgeschlossen werden.


Rechte des Käufers bei Mängeln

§ 437 BGB zählt als zentrale Norm alle Ansprüche und Rechte des Käufers ab Gefahrenübergang auf. Es sind 5 Möglichkeiten gegeben.

Erstens ist vorrangig und fristlos Nacherfüllung zu verlangen, wobei der Käufer zwischen Beseitigung des Mangels und Lieferung einer Mangelfreien Sache wählen kann.

Zweitens und Drittens stehen dem Käufer Rücktritts- und Minderungsrechte zu.

Viertens und Fünftens kann der Käufer Schadensersatz und Aufwendung verlangen.

§ 439 BGB, § 440 BGB, § 441 BGB


Vertretenmüssen

Der Verkäufer kann sich durch den Nachweis entlasten, dass er den Mangel nicht vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat, dass erih nicht kannte oder nicht kennen musste. IdR sind Kontrollen des Verkäufers, der nicht zugleich Hersteller nicht zu erwarten.


Verjährung

Hier ist abweichend von der allgemeinen Verjährungsfrist aus § 195 BGB besonderes geregelt.


unerlaubte Handlung

Zweck

Ziel im Recht der unerlaubten Hanlungen ist der Ausgleich von Schäden und die Verhaltenssteuerung.


Grundsatz

Nach dem Grundsatz "casum sentit dominus" fällt ein Schaden grundsätzlich dem zu Last , der ihn erlitten hat. Eine Abwälzung bedarf einer Rechtfertigung, welche im Prinzip des Verschuldens zu erblicken ist.

Zudem gibt es in der modernen Welt eine Unzahl unkontrollierbarer Riskiken, die auch bei höchster Sorgfalt nicht zu vermeiden sind. Enstehen durch sie Schäden so sollen die Verursaccher und Nutznießer zur Kasse gebeten werden.


Regelungsstruktur

Im Deliktsrecht gibt es keine Genralklausel. Neben einer Reihe von Sondertatbeständen gibt es drei Grundtatbestände. Diese sind die Verletzung von Rechtsgütern, der Verstoß gegen ein Schutzgesetz und die sittenwidrige Schädigung. Generalklausel ist hier nur die sittenwidrige Schädigung. Allerdings hat die Rechtsprechung durch eine weite Auslegung der „sonstigen Rechte“ und der Rechtsfigur der Verkehrspflichten die Verletzung von Rechtsgütern ebenfalls zu einer Generalklausel ausgedehnt.

Das Deliktsrecht ist in den §§ 823 - 853 BGB normiert.

Statt einer großen Generalklausel gibt es drei kleine.


Voraussetzungen

Ansprüche aus unerlaubter Handlung setzen kein Schuldverhältnis voraus, sondern begründen ein solches.

a) objektiver Tatbestand

Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn ein beherrschbares menschliches Verhalten ein Rechtsgut in haftungsbegündender Kausalität verletzt.

b) Rechtswidrigkeit

Ausnahmsweise kann ein tatbestandliches Verhalten durch ein Rechtsfertigunggrund gedeckt sein.

c) Verantwortlichkeit

Die Verschuldenshaftung setzt Verschuldensfähigkeit und auch ein tatsächliches Verschulden voraus.

Unter Umständen kann nach den Grundsätzen der Billigkeitshaftung Verschuldensfähigkeit verzichtbar sein.

d) Schaden

Es sind Vermögenschäden und immaterielle Schäden ersatzfähig.


Verletzung von Rechtsgütern und absoluten Rechten (§ 823 BGB I)


Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 BGB II)


Sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB)


unerlaubte Handlung

Verletzung von Rechtsgütern

Haftung für vermutetes Verschulden

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