Besitzschutz

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Besitzschutz

Der Besitz gewährt subjektive Abwehrrechte, auch wenn er selbst kein subjektives Recht (?) ist. Dem Besitzer steht ein Selbsthilferecht (§ 859 BGB) und ein Abwehrrecht gegen verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) in Form von Besitzschutzansprüchen gegen Besitzentziehung (§ 861 BGB) und jede sonstige Störung des Besitzstandes (§ 862 BGB) zu. Die von Organen einer juristischen Person begangende verbotene Eigenmacht wird der juristischen Person nach § 31 BGB zugerechnet.


Begriff der verbotenen Eigenmacht

Der Besitzschutz greift nur im Falle verbotener Eigenmacht. Sie ist in § 858 BGB legaldefiniert. Die Abgrenzung zwischen Besitzentziehung und Besitzstörung ist fließend; auf sie kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, dass der unmittelbare Besitzer in seiner Sachherrschaft und der darin liegenden Sachnutzungsmöglichkeiten beeinträchtigt ist. Gleichgültig ist, ob die Beeinträchtigung schuldlos oder schuldhaft erfolgt ist. Nur muß sie ohne den Willen des unmittelbaren Besitzers geschehen sein. Der durch verbotene Eigenmacht erlangt Besitz ist fehlerhaft.


Gewaltrecht des unmittelbaren Besitzers

Das in § 859 BGB geregelte Gewaltrecht des unmittelbaren Besitzers bzw Besitzdieners ist die spontane Reaktion auf verbotene Eigenmacht. Absatz I bezieht sich auf Besitzwehr und Absatz II und III auf Besitzkehr. Besitzwehr ist ein Spezialfall der Notwehr (§ 227 BGB). Besitzkehr ist ein besonders gestalteter Fall der Selbsthilfe.


Besitzschutzansprüche der §§ 881-867 BGB

a)Allgemein

Der Besitzer ist durch den Besitzentziehungsanspruch des § 861 BGB und den Besitzstörungsanspruch des § 862 BGB geschützt. Sie sind die sog. possesorischen Besitzschutzansprüche.

b) Voraussetzungen

  • Besitzentzug bzw Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht
  • fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners/Anspruchsgegner = Störer
  • kein fehlerhafter Besitz durch Anspruchssteller (je Absatz II)
  • Erlöschen bei Ablauf der Jahresfrist (§ 864 BGB)

Petitorischer (?) Besitzschutzanspruch des § 1007 BGB

§ 1007 BGB sieht als Schutz des gutgläubigen Besitzers einen zusätzlichen Herausgabeanspruch vor, der jedoch nur dem berechtigten Besitzer und dem gutgläubigen Besitzer. Absatz II beschränkt den Anspruch auf den berechtigten Besitzer bei abhandengekommenen Sachen.

  • früheres Recht zum Besitz oder gutgläubige Annahme eines solchen Rechts (Absatz III)
  • unfreiwilliger Besitzverlust
  • Bösgläubigkeit des Beklagten beim Besitzerwerb (Absatz I) oder Abhandenkommen der beweglichen Sache (Absatz II)

Besitzschutz auf Grund anderer privatrechtlicher Besitmmungen

Der obligatorisch (schuldrechtlich?) Berechtigte ist im Falle der gleichzeitigen Sachherrschaft auch durch § 823 BGB I ("sonstiges Recht") geschützt und somit steht ihm auch ein analog ein Anspruch aus § 1004 BGB zu. Das durch Besitz verstärkte Recht zum Besitz kann Gegenstand einer Eingriffskondiktion sein (§ 812 BGB) sein.

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