Beihilfe

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Begriff

Beihilfe ist jede ermöglichende, erleichternde oder verstärkende Leistung von Hilfe zu einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Tat durch physische oder psychische (str.) Unterstützung.

Psychische Beihilfe als Förderung des Tatentschlusses ist umstritten. Eine Ansicht lehnt sie mit dem Argument ab, das in Bezug auf den Tatentschluss in § 26 StGB nur das Hervorrufen unter Strafe gesetellt ist. Die andere Ansich hält entgegen, dass für das Rechtsgut psychische Beihilfe mitunter gefährlicher sein kann als ersetzbare physische Beihilfe und der Wortlaut des § 27 StGB eben keine Beschränkung der Tatmittel kennt.


Tathandlung

Problematisch ist die Behilfe durch alltägliche, sozialadäquate Verhaltensweisen. Die Rechtsprechung hält bloßes Fürmöglichhalten der Tat für genügend. Hier solte aber differenziert werden: dolus eventualis kann auch auf allgemeinen Vorsichtserwägungen statt auf konkreten Anhaltspunkten für deliktisches Handeln beruhen.

Ein Unterlassen kann bei Garantenstellung genügen.


Zeitpunkt

Nach herrschender Meinung kann auch noch in dem Stadium zwischen Vollendung und Versuch Beihilfe geleistet werden, da diese auch noch der Rechtsgutverletzung dient. Dies wird von einer Mindermeinung abgelehnt.


Kausalität

Strittig ist die Kausalität. Die herrschende Lehre verwendet die allgemeinen Regeln der Kausalität, die Rechtsprechung verlangt lediglich irgendeine Förderung welche mehr ist, als billigende Kenntnisnahme.


Vorsatz

Der Vorsatz der Beihilfe muss die Unterstützungshandlung und die Grundlagen der Haupttat umfassen.

Der Haupttäter muss von der Hilfe nichts Wissen.


Versuch

Die versuchte Beihilfe ist straflos auch bei Verbrechen.

Die Beihilfe zur versuchten Tat ???


Anstiftung und Beihilfe

Anstiftung zur Beihilfe und Beihilfe zur Anstiftung oder zur Beihilfe ist Beihilfe zur Haupttat.

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