Asylrecht

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Schutzbereich

Geschützt werden politisch verfolgte.

Politisch verfolgt ist, wer „wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, oder politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen begründet befürchtet“

Verfolgung ist eine Beeinträchtigung von Rechtsgütern die den Betroffenen in eine auswegslose Lage bringen und ihm keine inländische oder ausländische Fluchtmöglichkeit bieten.

Gegenwärtig ist die Verfolgung auch bei Nachfluchtgründen, dh wenn ein Putsch oder der Beitritt zu einer Exilorganisation erst nach Verlassen des Landes erfolgte.

Die Verfolgung muss eine eigene sein, also nicht lediglich ein Familienmitglied treffen.

Die Verfolgung ist politisch, wenn die Maßnahmen durch Träger überlegener idR hoheitlicher Macht erfolgen. Problematisch sind failed states und strafrechtliche Verfolgung. Folter oder Todesstrafe sind kein Asylgrund.

Rechtfertigung

Das Asylrecht steht unter einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt des § 16a GG II 2 und III 1. Absatz II 2 schließ das Asyl bei sicheren Drittstaaten aus und Absatz III 1 schließt das Asyl für weitere widerlegbare sichere Drittstaaten aus. Absatz IV ist eine Einschränkungen des Rechtsschutzes und somit lex specialis zu § 19 GG IV 1.

Damit ist das Asylrecht ein grundrecht zweiter Klasse.

Seine Verfassungsmäßigkeit ist strittig. Es wird ein Verstoß gegen die Menschenwürde und gegen die Rechtsstaatlichkeit geltend gemacht.

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