Art und Umfang

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Grundsatz der Naturalrestitution

a) Allgemeines

Der Schuldner hat gemäß § 249 BGB des Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Diese Norm konstituiert das Prinzip der Totalreparation und das Prinzip der Naturalrestitution (Herstellungsgrundsatz).

Dies dient dem Zweck der Erfüllung des Erhaltungs- oder Integritätsinteresses. Dieses kann das Wertinteresse übersteigen, und zwar dann, wenn die für die Herstellung erforderliche Aufwand den Wert der beschädigten Sache übersteigt.

Ist die Naturalrestitution nicht ausreichend, so hat der Geschädigte gemäß § 251 BGB I 2. Alt. einen Anspruch auf Entschädigung in Geld. Umgekehrt muss er sich aufgrund des Bereicherungsverbotes einen Abzug "neu für alt" gefallen lassen, wenn der Wert der beschädigten Sache durch die Naturalrestitution erhöt wird.

b) Geld statt Naturalrestitution

In den praktisch wichtigen Fällen der Körperverletzung und Sachbeschädigung kann der Gläubiger gemäß § 249 BGB II statt der Herstellung durch den Schuldner Ersatz in Geld in Höhe des Integritätsinteresses (Reperatur- und Behanlungskosten, Verdienstausfall) verlangen. In allen anderen Fällen kann gemäß § 250 BGB der Gläubiger nur dann Geld verlangen, wenn eine Frist zur Herstellung verstrichen ist.

Fraglich ist, ob der Gläubiger das Geld zur Herstellung verwenden muss. Dies wird für Sachschäden bejaht und für Personenschäden verneint. Dies wird bei Sachschäden mit Blick auf das Bereicherungsverbot kritisiert, ist aber durch den tatsächlichen Vermögensschaden gerechtfertigt. Die Ansicht für die Personenschäden erklärt sich aus der Tatsache, das kein Vermögensschaden, sondern ein Nichtvermögenschaden besteht.


Der Anspruch auf Entschädigung in Geld

Der Anspruch auf Entschädigung in Geld ist in § 251 BGB geregelt.

Hier geht es nicht um die Kosten der Naturalrestitution, sondern um den Erdatz des Wert- oder Summeninteresses dh, der Differenz des ungeschädigten und des geschädigten Vermögens. Der Wert unvertretbarer Sachen wird nach dem Wiederbeschaffungswert vergleichbarer Sachen bestimmt, der Wert gebrauchter Sachen ist gegenüber dem Neuwert zu mindern.

a) Unmöglichkeit der Herstellung (§ 251 BGB I 1. Alt.)

Ist die Wiederherstellung eines schadensfreien Zustandes nicht möglich, da beispielsweise eine unvertretbare Sache völlig zerstört wurde, so ist Naturalrestitution nicht möglich. Der Geschädigte hat in diesen Fällen das Recht Entschädigung in Geld zu verlangen.

Lediglich das Wertinteresse kann verlangt werden. Nichtvermögensschäden werden nicht hier, sondern in § 253 BGB erfasst. Affektionsinteresse ist jedoch erfasst ,wenn sich ein Liebhabermarkt gebildet hat.

b) ungenügende Herstellung

Genügt die Herstellung nicht zur Entschädigung, so kann der Geschädigte ergänzend oder alternativ Geld verlangen. Erfasst werden hier Fälle, in welchem dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann oder ein Minderwert bestehen bleibt. (Auch ein repariertes Auto bleibt ein Unfallwagen.)

Die Abgrenzung zur Unmöglichkeit der Herstellung ist schwierig, aber praktisch irrelevant.

c) Herstellung mit unverhältnismäßigem Aufwand (§ 251 BGB II)

Der Schädiger hat ausnahmsweise das Recht, die Naturalrestitution zu verweigern und stattdessen das Wertinteresse in Geld zu ersetzen, wenn die Wiederherstellung unverhältnismäßig hoher Aufwendungen bedarf dh, idR die Reparaturkosten 30 % des Wertes der ungeschädigten Sache übersteigen.

Besondere Probleme der Bestimmung der Unverhältnismäßigkeit ergeben sich bei Tieren. Hier erlaubt § 252 BGB II 2 das die Behandlungskosten den Wert des Tieres erheblich übersteigen dürfen. Es ist im Einzelfall abzuwägen und auch die emotionale Bindung an das Tier zu berücksichtigen.

Bei Personenschäden ist § 251 BGB II nicht anwendbar, da der menschlichen Gesundheit kein ökonmischer Wert zugewiesen werden kann.


Entgangener Gewinn (§ 252 BGB)

§ 252 BGB 1 stellt klar, dass entgangener Gewinn ersatzfähig ist. Gemäß Satz 2 liegt der Beweis der Gefährlichkeit bei dem Geschädigten.

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