Deliktarten

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Vergehen

Vergehen sind Delikte, welche mit geringer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.


Verbrechen

Verbrechen sind Delikte, welche mit Freiheitstrafe über einem Jahr geahndet werden. (§ 12 StGB; Die Unterteilung in Verbrechen und Vergehen richtet sich nach dem angedohten nich dem verhängten Strafmaß. Die Unterscheidung wird in der Strafbarkeit des Versuchs relevant.)


Versuch & Vollendung

Versuchte Verbrechen sind stets strafbar, versuchte Vergehen nur wenn das Gesetz es vorsieht (§ 23 StGB I).


Vorsatz & Fahrlässigkeit (§ 15 StGB)


Grundtatbestand

Ein Grundtatbestand ist die Grundform eines Deliktstyps.


unselbsttändige Abwandlung

Eine unselbsttändige Abwandlung ist die Erweiterung um spezielle zwingende und abschließende Merkamle als Qualifizierung und Privilegierung.


selbstständige Abwandlung

Eine selbstständige Abwandlung stellt ein Delikt mit eigenständigen Unwert da.


Tätigkeit

Tätigkeitsdelikte treten schon durch das Tätigwerden ohne Erfolg ein. (Meineid, § 153 StGB)


Erfolg

Erfolgsdelikte setzen den Erfolg voraus. (Totschlag, § 211 StGB)


Verletzung

Verletzungsdelikte bezeichen die reale Schädigung des Handlungsobjekts (Sachbeschädigung § 303 StGB).


Gefährdung

Gefährdungsdelikte bezeichnen die Herbeiführung einer Gefahr für das Schutzobjekt. Konkrete Gefärdungsdelikte treten ein wenn die Gefahr als Folge einer Handlung tatsächlich wirksam wird (§ 315c StGB I). Abstrakte Gefährdungsdelikte treten durch ein bestimmtes Verhalten ein, unabhängig von der tatsächlichen Gefahr (§ 316 StGB).


Dauer

Dauerdelikte treten ein wenn der Bestand des rechtswidrigen Zustandes vom Täterwillen abhängt (Freiheitsberaubung § 239 StGB).


Zustand

Zustandsdelikte treten ein wenn Herbeiführung und Vollendung zusammenfallen (§ 303 StGB).


Begehung

Begehungsdelikte treten durch aktives Handeln ein.


Unterlassen

Unterlassensdelikte treten durch passives Unterlassen ein. Ist dies Unterlassen durch Garantenstellung rechtswidrig ist es ein echtes Unterlassensdelikt (nur mit § 13 StGB). Ist dieses Unterlassen ein willentliches Geschehenlassen in einer selbstverschuldeten Notlage spricht man von einem unechten Unterlassensdelikt (Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB).


Allgemein

Allgemeindelikte können durch jeden begangen werden.


Spezial

Spezialdelikte können nur von besonderen Personen begangen werden. Bei echten Spezialdelikten (§ 331 StGB) ist Subjektqualität strafbegründend. Bei unechten Spezialdelikten (§ 340 StGB) ist besondere Subjektsqualität lediglich strafschärfend.


Eigenhändig

Eigenhändige Delikte schließen Straftaten durch Beihilfe aus (Verwandtenbeischlaf).


Unternehmen

Das unmittelbare Ansetzen fällt mit der Vollendung zusammen. (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)

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