Eigentumsfreiheit

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Zweck des Eigentums ist die Sicherung einer eigenverantwortlichen Getstaltung des Lebens und Eigeninitiative.

Die Eigentumsfreiheit ist uneingeschränkt normegeprägt und zugleich Institutsgarantie.

Die Eigentumsfreiheit ist zugleich abwehrrechtliche Bestandsgarantie und leistungsrechtliche Entschädigungsgarantie.

Schutzbereich

a) Eigentumsbegriff

Eigentum können Sachen sein, Rechte, auch vermögenswerte öffentlich-rechtliche Rechte, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Martkstellung geschützt, Umweltbedingungen nicht) und alles weitere, "wenn es ich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Auschließlichkeitsanspruchs des rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Vermögenden beruhen und seiner Existenzsicherung dienen."

Das Vermögen im Allgemeinen ist nicht geschützt.

b) Schutzumfang

Der Bestand des Eigentums wird geschützt, also nicht bloße Chancen auf Gewinn. Es wird das Erworbene nicht der Erwerb geschützt und auch nicht das Vertrauen.

Die Nutzung des Erwerbs wird geschützt, soweit dieser nicht unter andere Grundrechtefällt (Informationsfreiheit).

Verfahrensgarantien schützten die Durchsetzung der Rechte.

Eingriffe

Stell die staatliche Maßnahme eine Inhalts- und Schrankenbestimmung dar oder eine Enteigung?

a) Inhalts- und Schrankenbestimmung

Inhalts- und Schrankenregelungen können die normgeprägte Eigentumsfreiheit erweitern oder verkürzen. Verkürzungen stellen einen Eingriff dar.

Inhalts- und Schrankenbestimmungen sind generell-abstrakt, ungezielt und auf die Zukunft gerichtet.

b) Enteignung

Eine Enteigung ist die "vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 I 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben.

Einteignungen sind konkret-individuell, gezielt und auf die Gegenwart gerichtet.

Es ist die Legaltenteigung durch Gesetz und die Administrativenteignung aufgrund eines Gesetzes zu unterteilen.

c) sonstige Eingriffe

Hier gibt es enteignende und enteigungsgleichen Eingriffe. Erstere sind die unbeabsichtigte Nebenfolge rechtmäßigen staatlichen Handelns, zweitere stets rechtswidrig.

Diese Eingriffe sind unmittelbar, hinreichend intensiv und verlangen ein Sonderopfer.

Sonderopfer sind die Überschreitung allgemeiner Eigentumsschranken zu Ungunsten einzelner.

Rechtfertigung

a) Inhalts- und Schrankenbestimmungen

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt für die Eigentumsfreiheit durch Asatz II 1 in besonderer Weise. Es muss ein Ausgleich zwischen Freiheit und Sozialbindung gefunden werden.

Berücksichtigung verlangt die Bedeutung des vermögenwerten Gutes oder Rechts für den Eigentümer. Beispielsweise sind die Früchte eigener Arbeit oder leistung besonders geschützt, nicht aber Eigentum mit straker sozialer Bindung wie der besitz an Produktionsmitteln.

Berücksichtigung verlangte die Eigenrt des vermögenwerten Guts oder Rechts. Beispielsweise ist der Boden durch seine unvermehrbarkeit und unentberhlichkeit besonders geschützt.

UU können Härteklauseln und Übergangsregelungen erforderlich sein. Entschädigungen sind idR nicht notwendig.

b) Enteignungen

Für Enteigungen gilt die Juktimklausel die Entschädigung verlangt.

Vergesellschaftung ist in § 15 GG bestimmt.

Schranke-Schranke ist die Institutsgaranrie.

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