Konkurrenzlehre
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Allgemeines
Die Konkurrenzlehre ist die Nahtstelle zwischen den Lehren von der Straftat und den Unrechtsfolgen.
Ausgangspunkt ist die Einsicht, dass eine reine Addition der Strafen schuldunangemessen wäre.
Ansatzpunkt der Konkurenzlehre sind die Beriffe der Handlungseinheit und der Handlungdmehrheit, aus welchen sich Idealkonkurrenzbzw. Tateinheit (§ 52 StGB) und Realkonkkurenz bzw. Tatmehrheit (§ 53 StGB, § 54 StGB) ableiten.
Ersteres ist gegeben, wenn dieselbe Hnandlung mehrere Strafgesetze bzw. dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt.
Zweiteres ist gegeben, wenn mehrere Selbstständige Handlungen mehrere Gesetze verletzen.
Handlungseinheit und Handlungsmehrheit
Unterscheidungskriterium ist der rechtlich-soziale Sinngehalt der Handlung.
a) Handlung im natürlichen Sinn
Eine Handlung im natürlichen Sinn liegt vor, wenn ein Handlungsentschluss sich in einer Willensbetätigung realisiert.
(Wirft A eine Bombe in die Menge, so ist eine Handlung gegeben; gibt A eine Folge von Schüssen ab, so sind mehrere natürliche Handlungen gegeben.)
b) Handlung im juristischen Sinn
Mehere Handlungen im natürlichen Sinn können zu einer Handlung im juristischen Sinn zusammengefasst werden, wenn
- eine tatbestandliche Handlungseinheit
- eine natürlich Handlungseinheit
- oder eine fortgesetzte Handlung besteht.
aa) tatbesandliche Handlungseinheit
Eine Handlung im jurustischen Sinn ist gegeben, wenn der gesetzliche Tatbestand mehrere natürliche Willensbetätigungen zu einer rechtlich-sozialen Bewertungseinheit zusammenfasst.
Eine solche Zusammenfassung ist in Tatbeständen welche aus mhereren Handlungen bestehen (§ 146 StGB I Nr. 3), zusammengesetzen Delikten (§ 249 StGB) und pauschalierenden Handlungsbeschreibungen (§ 99 StGB).
Eine solche Zusammenfassung liegt auch bei Dauerdelikten vor. (Hausfriedensbruch)
Eine solche Zusammmenfassung liegt auch bei unechten Unterlassensdelikten vor, falls der tatbestandliche Erfolg einmal durch das Versäumen mehrerer Rettungschancen eintritt. Wenn mehrere tatbestandliche Erfolge eintreten, so ist fraglich durch wieviele Rettungshandlungen sie hätten verhindert werden können. Hätte eine Handlung genügt, so liegt Tateinheit vor.
Eine solche Zusammenfassung liegt auch vor, wenn mehrere gleichartige Handlungen auf demselben Willensentschluss gründen, den gleichen Straftatbestand erfüllen und unmittelbar aufeinander folgen. Hier wird zwischen sukzessiver (schrittweise erfolgende) Tatbestandserfüllung und iterativer (sich wiederholende) Tatbestandserfüllung unterschieden. Es gibt auch den sukzessiven Versuch, wenn ein mehrfaches Ansetzen für ein ursprüngliches Ziel in enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang erfolgt.
bb) natürliche Handlungseinheit
Sind mehrere im Wesentlichen gleichartige Verhaltensweisen, welche von einem einheitlichen Willen getragen werden und auf Grund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs derart eng miteinander verbunden sind, dass das gesamte Tätigwerden objektiv auch für einen Dritten bei natürlicher Bertracchtungsweise als eine einheitliche, zusammenhängende Handlung erscheint.
Hier ist zunächst die Zusammenfassung mehrerer gleichartiger Tatbestände gegeben.
Problematisch und umstritten ist die Zusammenfassung mehrerer verschiedenartiger Tatbestände durch die Rechtsprechung. (Polizeifluchtfälle).
Mehrere Willensbetätigungen, gegen die höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Personen bilden idR keine natürliche Handlungseinheit.
In Klausuren sind sukzessive bzw. iterative Tatbestandsverwirklichungen bereits auf Tatbestandsebene zusammenzufassen. Bei natürlicher Handlungseinheit verschiedenartiger Tatbesände ist erst bei den Konkurrenzen zu problematisieren.
cc) fortgesetze Handlung
Diese Rechtsfigur hat den Sinn, die Realkonkurrenzen zu begrenzen. Sie wurde allerdings druch den BGH abgelehnt.
Eine fortgesetze Hanlung liegt bei einem Handeln gegen dasselbe Rechtsgut bei gleichartiger Begehungsweise und tragendem Gesamtvorsatz welcher die konkrete Tat in ihren Grundzügen erfasst vor.
Das ensprechende Problem kann alterenativ durch eine extensive Ausweitung der tatbestandlichen Handlungseinheit, durch die Strafzumessung oder die Ausdehnung der natürlichen Handöungseinheit gelöst werden.
Idealkonkurrenz
Bei ungleichartiger Idealkonkurrenz verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze.
Bei gleichartiger Idealkonkurrenz verletzt dieselbe Handlung daselbe Strafgesetz mehrmals.
Die tatbestandlichen Handlungen müssen nicht kongruent, aber wenigestens Teilidentisch sein. (Ein Räuber verwirklicht Raub in Tateinheit mit Mord indem er mehrere Schüsse auf seine Verfolger abgibt.
Problematisch ist das Zusammentreffen von Zustands- und Dauerdelikten. Auch hier verlangt die Rechtsprechung Teilidentität. Die herrschende Lehre differenziert. Idealkonkurrenz ist anzunehmen, wenn das Zustandsdelikt Mittel zur Begehung des Dauerdeliktes ist oder wenn das Dauerdelikt erst die Voraussetzung für die Begehung eines bestimmten Zustandsdelikts schaffen soll. (Hausfriedensbruvch und Vergewaltigung). Realkonkurrenz ist anzunhemen bei Straftaten, die auf Grund eines neuen Entschlusses nur gelegentlich eines Dauerdelikts verübt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch das Prinzip der Verklammerung. Hier stehen zwei an sich selbstständige Handlungen mit einer Dritten und so auch zueinander in Idealkonkurrenz. Diese Rechtsfigur trifft auf große Skepsis in der Lehre.
Rechstfolge der Idealkonkurrenz ist das eingeschränkte Absorpzionsprinzip: Die Strafe wird nach dem Gesetz bestimmt, welches die schwerste Strafe androht.
Realkonkurrenz
Realkonkurrenz liegt vor, wenn jemand mehrere selbstständige Straftaten begangen hat, deren gleichzeitige Aburteilung möglich ist.
Rechtsfolge ist eine Gesamtstrafem falls mehrere Reiheitsstrafen oder Geldstrafen verwirkt sind.
Die Bildung der Gesamtstrafe (§ 52 StGB) wird nach dem undurchsichtigen Aperationsprinzip bewirkt.)
Gesetzeseinheit
Gesetzeseinheit ist eine unechte Konkurrenz: der Gesetzeswortlaut mehrerer Tatbestände ist erfüllt aber diese verdrängen einander.
Gesetzeseinheit ist gegeben, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfasst wird.
Die Abgrenzung zwischen der Gesetzes- und Tateinheit erfolgt duch die unklare Klarstellungsfunnktion.
a) Spezialität
Von Spezialität spricht man, wenn eine Strafvorschrift begriffsnotwendig alle Merkmale einer anderen enthält, sodann die Verwirklichung des speziellen Delikttatbestandes zwangsläufig auch den in Betracht kommenden allgemeinen Tatabestand erfüllt.
Das spezielle Strafgesetz geht dem allgemeinem vor.
Qualifikationen, Privilegierungen und auch selbstständige Abwandlungen sind stets speziell zum Grunddelikt.
Erfoilgsqualifizierte Delikte setzen nach § 18 StGB wenigstens Fahrlässigkeit in Bezug auf die schwere Folge voraus. Also tritt der ensprechende Fahrlässigkeitstatbestand zurück.