Sachenrecht

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Revision as of 18:42, 18 November 2007

Contents

Allgemeines

Gegenstand

Das Sachenrecht enthält Vorschriften über den Erwerb und Verlust von Sachen und die an Sachen möglichen Befugnisse und somit die Vermögenszuordnung von Sachen. Zuordnungrecht an einer Sache bedeutet, dass dem Berechtigten die Sache unmittelbar zugewiesen ist und er auf sie unmittelbar einwirken kann, ohne dass er zuvor andere Personen um Erlaubnis fragen muss. Zuordnungsrechte sind dingliche Rechte.


Funktionen

Die Zuordnungsfuktion erfüllt sich in der Klärung von Berechtigung bzw Ausschließung. Die Defintitionsfunktion erfüllt sich in der Schaffung und von Rechtssicherheit. Die Differenzierungsfunktion dient der Schaffung von Voll- und Teilrechten zur Nutzungsoptmimierung. Die Transaktionsfunktion dient der Garantie der Umlauffähigkeit von Sachen. Die Absicherungs- und Gewährleistungsfunktion sorgt durch ein System von Ansprüchen für Ausgleich für Verletzung und Gefährdung von Eigentum.


Bedeutung

Das Sachenrecht bestimmt den Charackter einer Wirtschaftsordnung. Das das BGB Eigentum an Grund und Boden sowie an Produktionsmitteln zulässt und wirkungsvolle Sicherungsmittel für Kredite normiert, überlässt sie die ökonomischen Entscheidungen den Privatpersonen und konstituiert somit ein marktwirtschaftliches System. Dennoch steht durch die Sozialbindung und die Grundrechtsgarantie des § 14 GG das Sachenrecht in einer Spannung zwischen Freiheit und Bindung. Der Ausgleich zwischen Freiheit und Bindung ist notwendig, da ökonomische Potenz bzw Impotenz erhebliche politische und unter Umständen illegitime Macht bzw Ohnmacht erzeugen kann.


Internationaler Anwendungsbereich

Im Bereich des Sachenrechts gilt gemäß § 46 EGBGB grundsätzlich das Recht des Landes, in welchem sich die Sache befindet (lex rei sitae = Situsregel). Eine Ausnahme besteht für Sachen mit geringer Ortsbindug, wie beispielsweise die Ladung durchreisender LKWs.


Prinzipien

a) Typenzwang

Dingliche Recht gelten gegen jedermann und müssen von jedermann beachtet werden. Darum ist es notwendig, dass die Zahl der dinglichen Rechte überschaubar und begrenzt ist. Also gilt Typenzwang, welcher lediglich die Abschlussfreiheit und nicht die Gestaltungsfreiheit unberührt lässt.

b) Publizität

Dingliche Rechte gelten gegen jedermann und müssen von jedermann beachtet werden. Darum ist es notwendig, dass die Zuordnungsverhältnisse bekannt sind. Also gilt Publizität, welche sich beispielsweise in der Führung der Grundbuchs und im Besitz niederschlägt.

c) Bestimmtheit

Dingliche Recht gelten gegen jedermann und müssen von jedermann beachtet werden. Daru ist es notwendig, dass die dinglichen Rechte inhaltlich bestimmt sind. Dies gilt insbesondere bei der Zuordnung von Sachen und Personen. Darum ist eine vergleichbare Rechtsfigur wie die Gattungschuld an einer Sache von mittlerer Art und Güte im Sachenrecht nicht denkbar.

d) Spezialität

Der Grundsatz der Spezialität besagt, dass jeder selbsständigen Sache ein gesondertes Eigetumsrecht entspricht und das Eigentum immer nur eine einzige Sache und nicht eine Sachgesamtheit im Sinne einer Mehrheit von Sachen erfassen kann. So kann kein Sacheigentum an einem Unternehmen als solchen bestehen.

e) Abstraktion

Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und das dingliche Verfügungsgeschäft sind rechtlich strikt voneinander getrennt (Trennungsprinzip) und in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig (Abstraktionsprinzip).

f) Absolutheit

Dingliche Rechte sind absolut dh, sie gelten gegen jedermann.


Dingliche Rechte

a) Eigentum

Das Eigentum ist das umfassendste Zuordnungrecht an einer Sache dh, alle gesetzlich zugelassenen Nutzungsmöglichkeiten stehen dem Eigentümer zu. Es ist im Sinne des § 903 BGB ein Herrschaftsrecht.

b) beschränkte dingliche Rechte

Beschränkte dingliche Reche sind Teilinhalte aus dem Eigentum.

aa) dingliche Nutzungsrechte

Dingliche Nutzungsrechte wie der Nießbrauch, die Grunddiesntbarkeit oder die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ermöglichen den Gebrauch nicht aber die Veräußerung einer Sache.

bb) dingliche Verwertungsrechte

Dingliche Verwertungsrechte ermöglichen nicht die Benutzung wohl aber unter bestimmten Umständen die Veräußerung. Beispiele sind die Reallast, die Hypothek, die Grundschuld, die Rechtenschuld und das Pfandrecht.

cc) dingliches Erwerbsrecht

Ein solches Recht ist ein Anrecht auf den Erwerb einer Sache. Beispiele sind das dingliche Vorkaufsrecht und die Vormerkung.

c) Besitz

Der Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache.


Besitz

Begriff und Funktion des Begriffs

Besitzschutz

Arten des Besitzes

Eigentum

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