§ 283 BGB

From Ius

(Difference between revisions)
Line 4: Line 4:
----
----
 +
'''Voraussetzungen'''
'''Voraussetzungen'''
Da bei Unmöglichkeit der Erfüllungsanspruch keinen Vorran genießen kann, verlangt die Norm keine weiteren Voraussetzungen.
Da bei Unmöglichkeit der Erfüllungsanspruch keinen Vorran genießen kann, verlangt die Norm keine weiteren Voraussetzungen.
 +
'''teilweise Unmöglichkeit'''
'''teilweise Unmöglichkeit'''
Line 14: Line 16:
Der Gläubiger kann aus § 280 I, III BGB, 283 2 BGB iVm § 281 I 2 BGB "großen Schadensersatz" statt der ganzen Leistung verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
Der Gläubiger kann aus § 280 I, III BGB, 283 2 BGB iVm § 281 I 2 BGB "großen Schadensersatz" statt der ganzen Leistung verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
 +
'''irreparable Schlechtleistung'''
'''irreparable Schlechtleistung'''

Revision as of 14:02, 11 July 2007

Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.



Voraussetzungen

Da bei Unmöglichkeit der Erfüllungsanspruch keinen Vorran genießen kann, verlangt die Norm keine weiteren Voraussetzungen.


teilweise Unmöglichkeit

Der Gläubiger kann aus §§ 280 I, III, 283 1 BGB "kleinen Schadensersatz" statt der nicht mehr geschuldeten Teilleistung verlangen.

Der Gläubiger kann aus § 280 I, III BGB, 283 2 BGB iVm § 281 I 2 BGB "großen Schadensersatz" statt der ganzen Leistung verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.


irreparable Schlechtleistung

Bei irreparabler Schlechtleistung kann der Gläubiger "kleinen Schadensersatz" für den Minderwert aus § 280 I, III BGB, § 283 (uU iVm § 437 Nr.9 3) verlangen.

Bei irreparablen Schäden kann der Gläubiger auch "großen Schadensersatz" statt der ganzen Leistung aus § 280 I, III BGB, § 283 2 iVm § 281 I 3 verlangen.

Personal tools