§ 283 BGB

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Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.



Schema

Da bei Unmöglichkeit der Erfüllungsanspruch keinen Vorrang genießen kann, verlangt die Norm keine weiteren Voraussetzungen.

  • Schuldverhältnis
  • Pflichtverletzung

Eine Pflichtverletzung ist in einem weiten Sinne jedes objektive nicht dem Pflichtenkreis und damit nicht dem Schuldverhältnis entsprechende Verhalten des Schuldners.

Eine andere, verhaltensbezogene, Ansicht sieht in einem Ausbleiben der Leistung aufgrund Unmöglichkeit keine Pflichtverletzung. Diese könne sich nur aus einem vorwerfbaren Verhalten ergeben. Diese Auffassung ist Aufgrund der Beweislast abzulehnen. Der Gesetzgeber möchte dem Gläubiger nicht zu einem Beweis der UNmöglichkeit verpflichten.

  • Vertretenmüssen
  • Schaden


teilweise Unmöglichkeit

Der Gläubiger kann aus §§ 280 I, III, 283 1 BGB "kleinen Schadensersatz" statt der nicht mehr geschuldeten Teilleistung verlangen.

Der Gläubiger kann aus § 280 I, III BGB, 283 2 BGB iVm § 281 I 2 BGB "großen Schadensersatz" statt der ganzen Leistung verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.


irreparable Schlechtleistung

Bei irreparabler Schlechtleistung kann der Gläubiger "kleinen Schadensersatz" für den Minderwert aus § 280 I, III BGB, § 283 (uU iVm § 437 Nr.9 3) verlangen.

Bei irreparablen Schäden kann der Gläubiger auch "großen Schadensersatz" statt der ganzen Leistung aus § 280 I, III BGB, § 283 2 iVm § 281 I 3 verlangen.

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