Beihilfe
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Revision as of 20:41, 23 June 2007
Begriff
Beihilfe ist jede ermöglichende, erleichternde oder verstärkende Leistung von Hilfe zu einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Tat durch physische oder psychische (str.) Unterstützung.
Tathandlung
Problematisch ist die Behilfe durch alltägliche, sozialadäquate Verhaltensweisen. Die Rechtsprechung hält bloßes Fürmöglichhalten der Tat für genügend.
Ein Unterlassen kann bei Garantenstellung genügen.
Kausalität
Strittig ist die Kausalität. Die herrschende Lehre verwendet die allgemeinen Regeln der Kausalität, die Rechtsprechung verlangt lediglich irgendeine Förderung welche mehr ist, als billigende Kenntnisnahme.
Vorsatz
Der Vorsatz der Beihilfe muss die Unterstützungshandlung und die Grundlagen der Haupttat umfassen.
Der Haupttäter muss von der Hilfe nichts Wissen.
Versuch
Die versuchte Beihilfe ist straflos auch bei Verbrechen.
Die Beihilfe zur versuchten Tat ???
Anstiftung und Beihilfe
Anstiftung zur Beihilfe und Beihilfe zur Anstiftung oder zur Beihilfe ist Beihilfe zur Haupttat.