Störungen des Schuldverhältnisses

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'''Mischsystem der Schuldrechtsreform'''
'''Mischsystem der Schuldrechtsreform'''
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Der Gesetzgeber bemühte sich alle Rechte des Gläubigers aus einem einheitlichen Tatbestand abzuleiten. Dies scheiterte für [[§ 311a BGB]].
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Der Gesetzgeber bemühte sich alle Rechte des Gläubigers aus einem einheitlichen Tatbestand ([[§ 280 BGB]])abzuleiten. Dies scheiterte für [[§ 311a BGB]].
Das grundsätzliche Prüfungsschema:
Das grundsätzliche Prüfungsschema:

Revision as of 14:31, 27 April 2007

Die möglichen Rechtsfolgen der Störung sind Wegfall der Leistungspflicht, Rücktritt und Schadensersatz.

Die möglichen Tatbestände der Störung ist die Pflichtverletzung und die Unmöglichkeit, welche beide in einem unbestimmten Verhältnis stehen. ist auch die Störung der Geschäftsgrundlage hier zu nennen?

Mischsystem der Schuldrechtsreform

Der Gesetzgeber bemühte sich alle Rechte des Gläubigers aus einem einheitlichen Tatbestand (§ 280 BGB)abzuleiten. Dies scheiterte für § 311a BGB.

Das grundsätzliche Prüfungsschema:

  • Schuldverhältnis
  • Pflichtverletzung
  • Vertretenmüssen
  • Schaden

Unmöglichkeit

  • rechtliche oder naturgesetzliche Unmöglichkeit
  • praktische Unmöglichkeit
  • persönliche Unmöglichkeit

Verletzung von Leistungspflichten

a) Nichtleistung

  • Unmöglichkeit

Allerdings kann Unmöglichkeit Leistungspflicht auch ausschließen.

  • Verzögerung

b) Schlechtleistung

Verletzung von Schutzpflichten

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