§ 35 StGB

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Freiheit ist hier iSd [[§ 239 StGB]] (Bewegungsfreiheit), nicht jedoch iSd [[§ 240 StGB]] (Handlungsfreiheit) zu verstehen.
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* Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit
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b) Notstandshandlung
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* Erforderlichkeit
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* objektive pflichtwidrige Herbeiführung der Notstandslage
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* sonst. Zumutbarkeiterwägungen
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Revision as of 14:13, 22 January 2007

Entschuldigender Notstand

(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.


Angehöriger ist hier iSd § 11 StGB I Nr 1 zu verstehen.

Freiheit ist hier iSd § 239 StGB (Bewegungsfreiheit), nicht jedoch iSd § 240 StGB (Handlungsfreiheit) zu verstehen.

Schema

I objektive Merkmale

a) Notstandslage

  • Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit
  • Gegenwärtigkeit
  • Nähebeziehung

b) Notstandshandlung

  • Erforderlichkeit
  • Eignung
  • Verhältnismäßigkeit

c) keine Zumutbarkeit

  • objektive pflichtwidrige Herbeiführung der Notstandslage
  • besonderes Rechtsverhältnis
  • sonst. Zumutbarkeiterwägungen

II subjektive Merkmale (Rettungswille)

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