Störungen des Schuldverhältnisses

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Die möglichen Rechtsfolgen der Störung sind Wegfall der Leistungspflicht, Rücktritt und Schadensersatz.
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'''Mischsystem der Schuldrechtsreform'''
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Die möglichen Tatbestände der Störung ist die Pflichtverletzung und die Unmöglichkeit, welche beide in einem unbestimmten Verhältnis stehen. ist auch die Störung der Geschäftsgrundlage hier zu nennen?
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Man kann das Recht der Störung prinzipiell rechtsfolgenorientiert oder tabestandsorientiert regeln.
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'''Mischsystem der Schuldrechtsreform'''
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Der Gesetzgeber hat in der Schuldrechtsreform einen Wechsel von der tatbestandsorientierten Regelung zur rechtsfolgenoerientierten Regelung versucht.
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Der Gesetzgeber bemühte sich alle Rechte des Gläubigers aus einem einheitlichen Tatbestand abzuleiten. Dies scheiterte für [[§ 311a BGB]].
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Demensprechend ist der Schadensersatz in [[§ 280 BGB]] ff. und der Wegfall der Gegensleistungspflicht bzw. der Rücktritt in [[§ 323 BGB]] - [[§ 326 BGB]]. geregelt.
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Das grundsätzliche Prüfungsschema:
 
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* Schuldverhältnis
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'''Tatbestände'''
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Die möglichen Tatbestände sind:
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* Unmöglichkeit
* Pflichtverletzung
* Pflichtverletzung
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* Vertretenmüssen
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* Störung der Geschäftsgrundlage u.a.
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* Schaden
 
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'''Unmöglichkeit'''
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'''Rechtsfolgen'''
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* rechtliche oder naturgesetzliche Unmöglichkeit
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Die möglichen Rechtsfolgen der Störung sind Wegfall der Leistungspflicht, Wegfall der Gegenleistungspflicht, Rücktritt und Schadensersatz.
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* praktische Unmöglichkeit
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''a) Schadensersatz''
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* persönliche Unmöglichkeit
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Beim Schadensersatz werden alle Ansprüche des Gläubigers aus dem einheitlichen Tatbestand des [[§ 280 BGB]] abgeleitet. Dieser Tatbestand knüpft die Rechtsfolge des Schadensersatzes vollständig an den Tatbestand der Pflichtverletzung.
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'''Verletzung von Leistungspflichten'''
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Dabei wurde auch versucht die Unmöglichkeit in die Pflichtverletzung zu integrieren. Das ist nur begrenzt gelungen, denn die Unmöglichkeit sperrt sich gegen diese Anknüpfung.
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''a) Nichtleistung''
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Dies liegt in der Tatsache begründet, dass zwar die nachträgliche Unmöglichkeit als Pflichtverletzung begriffen werden kann, nicht aber die anfängliche Unmöglichkeit.
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* Unmöglichkeit
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Darum ergeben aus dem einen Tatbestand der Unmöglichkeit verschiedene Rechtsfolgen. Demensprechend steht die Regelung des einen Tatbestandes in [[§ 275 BGB]] neben dem System der rechtsfolgenorientierten Regelung. Schadensersatz statt der Leistung wegen nachträglicher Unmöglichkeit ist in [[§ 282 BGB]] und wegen anfänglicher Unmöglichkeit in [[§ 311a BGB]] geregelt.
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Allerdings kann Unmöglichkeit Leistungspflicht auch ausschließen.
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''b) Wegfall der Leistungspflicht''
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* Verzögerung
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Die Existenz der Leistungspflicht bleibt von Pflichtverletzungen unberührt. (?)
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''b) Schlechtleistung''
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Die Unmöglichkeit fordert aber anderes.
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'''Verletzung von Schutzpflichten'''
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''c) Rücktrittsrecht und Wegfall der Gegenleistungspflicht''
[[category: Bürgerliches Recht]]
[[category: Bürgerliches Recht]]

Current revision as of 12:45, 15 June 2007

Mischsystem der Schuldrechtsreform

Man kann das Recht der Störung prinzipiell rechtsfolgenorientiert oder tabestandsorientiert regeln.

Der Gesetzgeber hat in der Schuldrechtsreform einen Wechsel von der tatbestandsorientierten Regelung zur rechtsfolgenoerientierten Regelung versucht.

Demensprechend ist der Schadensersatz in § 280 BGB ff. und der Wegfall der Gegensleistungspflicht bzw. der Rücktritt in § 323 BGB - § 326 BGB. geregelt.


Tatbestände

Die möglichen Tatbestände sind:

  • Unmöglichkeit
  • Pflichtverletzung
  • Störung der Geschäftsgrundlage u.a.


Rechtsfolgen

Die möglichen Rechtsfolgen der Störung sind Wegfall der Leistungspflicht, Wegfall der Gegenleistungspflicht, Rücktritt und Schadensersatz.

a) Schadensersatz

Beim Schadensersatz werden alle Ansprüche des Gläubigers aus dem einheitlichen Tatbestand des § 280 BGB abgeleitet. Dieser Tatbestand knüpft die Rechtsfolge des Schadensersatzes vollständig an den Tatbestand der Pflichtverletzung.

Dabei wurde auch versucht die Unmöglichkeit in die Pflichtverletzung zu integrieren. Das ist nur begrenzt gelungen, denn die Unmöglichkeit sperrt sich gegen diese Anknüpfung.

Dies liegt in der Tatsache begründet, dass zwar die nachträgliche Unmöglichkeit als Pflichtverletzung begriffen werden kann, nicht aber die anfängliche Unmöglichkeit.

Darum ergeben aus dem einen Tatbestand der Unmöglichkeit verschiedene Rechtsfolgen. Demensprechend steht die Regelung des einen Tatbestandes in § 275 BGB neben dem System der rechtsfolgenorientierten Regelung. Schadensersatz statt der Leistung wegen nachträglicher Unmöglichkeit ist in § 282 BGB und wegen anfänglicher Unmöglichkeit in § 311a BGB geregelt.

b) Wegfall der Leistungspflicht

Die Existenz der Leistungspflicht bleibt von Pflichtverletzungen unberührt. (?)

Die Unmöglichkeit fordert aber anderes.

c) Rücktrittsrecht und Wegfall der Gegenleistungspflicht

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