Form

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Grundsätzlich gilt die '''Formfreiheit''' des Rechtsgeschäfts.
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'''Grundsatz'''
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Die Funktion der Form ist der '''Beweis''', die '''Warnung''' und die '''Beratung'''.
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Grundsätzlich gilt die Formfreiheit des Rechtsgeschäfts.
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1. '''Textform''': (siehe [[§ 126b BGB]])
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'''Funktion'''
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2. '''elektronische Form''': (siehe [[§ 126a BGB]])
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* Beweis
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3. '''Schriftform''': (siehe [[§ 126 BGB]])
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* Warnung
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4. '''öffentliche Beglaubigung''': (siehe [[§ 129 BGB]])
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* Beratung
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5. '''notarielle Beurkundung''': (siehe [[§ 128 BGB]])
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* Kontrolle
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6. '''Gerichtlicher Vergleich''': (siehe [[§ 127a BGB]])
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'''Formen'''
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Es besteht hier ein Verhältnis der Hierarchie.
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* Textform [[§ 126b BGB]]
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7. '''Abgabe vor einer Behörde''' (Trauung vor dem Standesamt)
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* elektronische Form [[§ 126a BGB]]
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Nichtbeachtung der Form: [[§ 125 BGB]]
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* Schriftform [[§ 126 BGB]]
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* öffentliche Beglaubigung siehe [[§ 129 BGB]]
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* notarielle Beurkundung [[§ 128 BGB]]
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* Gerichtlicher Vergleich [[§ 127a BGB]]
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Die Missachtung der gesetzlichen Form führt zur Nichtigkeit, es sei denn dies wäre schlechterhin ein untragbares Ergebnis (Billigkeitskorrektur). Ein solches ist gegeben, wenn eine Seite über das Formerfordernis täuschte oder ein wirtschaftlicher Ruin zu erwarten wäre.
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Anderes gilt für die Missachtung der vereinbarten Form.
[[category: Bürgerliches Recht]]
[[category: Bürgerliches Recht]]

Current revision as of 13:35, 14 March 2007

Grundsatz

Grundsätzlich gilt die Formfreiheit des Rechtsgeschäfts.

Funktion

  • Beweis
  • Warnung
  • Beratung
  • Kontrolle

Formen

Rechtsfolgen

Die Missachtung der gesetzlichen Form führt zur Nichtigkeit, es sei denn dies wäre schlechterhin ein untragbares Ergebnis (Billigkeitskorrektur). Ein solches ist gegeben, wenn eine Seite über das Formerfordernis täuschte oder ein wirtschaftlicher Ruin zu erwarten wäre.

Anderes gilt für die Missachtung der vereinbarten Form.

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