§ 64 GG

From Ius

(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.

(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.


Organisationshoheit

Der Kanzler bestimmt Zahl und Zuschnitt der Ministerien.

Personalhoheit

Der Kanzler ernennt die Minister.

Der Kanzler kann selbst die Führung aller nicht verfassungsgemäß vorgeschriebenen Ministerien übernehemen.

Die Verfassung schreibt das Verteidigungs-, das Finanz, das Justiz- und das Außenministerium vor.

Mit dem Innenministerium enspräche dies der klassischen Theorie der Ministerien des 19 Jh. nach ...

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