§ 48 HGB
From Ius
Erteilung der Prokura; Gesamtprokura
(1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.
(2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).
Umfang der Prokura: § 49 HGB
Beschränkung des Umfangs: § 50 HGB
Zeichnung des Prokuristen: § 51 HGB
Widerruflichkeit; Unübertragbarkeit; Tod des Inhabers: § 52 HGB
Anmeldung der Erteilung und des Erlöschens; Zeichnung des Prokuristen: § 53 HGB