§ 316a StGB
From Ius
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
(1) Wer zur Begehung eines Raubes (§ 249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Systematik
Die Norm ist ein Absichts- und Tätigkeitsdelikt.
Rechtsgut
Geschütztes Rechtsgut der Norm sind das Eigentum und die Verkehrssicherheit.
Auslegung
Angesichts des hohen Strafrahmens ist die Norm eng auszulegen.
Tatbestand
a) Verübung eines Angriffs
Einen Angriff auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit verübt, wer in feindseliger Absicht auf die genannten Rechtsgüter einwirkt. Der Angriff muss sich gegen den Führer oder den Mitfahrer des Kraftfahrzeuges richten. Eine Beeinträchtigung der Rechtsgüter muss nicht eintreten.
b) Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
Unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs handelt der Täter, wenn er die typischen Situationen und Gefahrenlagen des Kraftfahrzeugverkehrs in den Dienst seines Vorhaben stellt, da sie in der konkreten Situation die Abwehrmöglichkeiten des Opfers schwächen.
c) Subjektive Merkmale
Der subjektive Tatbestand setzt erstens Angriffsvorsatz, zweitens Bewusstsein und Wille der Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs und drittens die Absicht ein Raub, einen räuberischen Diebstahl oder eine räuberische Erpressung zu begehen.
Vollendung, Versuch und Rücktritt
Ist der Angriff ausgeführt, ist die Tat vollendet. Versuch und Vollendung liegen nahe beieinander. Ein Rücktritt ist schwierig.