§ 306a StGB

From Ius

Schwere Brandstiftung

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,

2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder

3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.



Systematik

Die schwere Brandstiftung ist das Grunddelikt zu § 306b StGB und 306c StGB. Der Tatbestand des Absatz II ist ein konkretes Gefährdungsdelikt.

Die schwere Brandstiftung ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt.


Tatobjekt

Eine Räumlichkeit die der Wohnung von Menschen dient, ist ein nach allen Seiten und nach oben abgeschlossenen Raum zu verstehen, soweit er tatsächlich Wohnzwecken dient.

Ein der Religionsausübung dienendes Gebäude ist ein Gebäude, in dem man sich zur Religionsausübung versammelt.

Da die Norm ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist, spielt es keine Rolle ob tatsächlich Menschen in dem Gebäude waren. Allerdings lehnt der BGH die schwere Brandstiftung ab, wenn sich der Täter voll versichert hat, dass keine Menschen anwesend sind.


Absatz II

Durch die Tathandlung muss ein anderer Mensch in die konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht worden sein dh, eine Verletzung hängt nur noch vom Zufall ab, wobei der Gefahrerfolg aus der spezifischen Gefährlichkeit der Tathandlung zu resultieren hat.

Ob und inwieweit sich Rettungswillige die sich sehendes Auges in den Gefahrenbereich begeben, vom Schutzzweck erfasst sind, ist umstritten.


Qualifikationen

a) Besonders schwere Brandstiftung

Es müssen mindestens drei Menschen betroffen sein. Dies ist in § 306b StGB normiert.

b) Brandstiftung mit Todesfolge

Dies ist in § 306c StGB normiert.

Fahrlässige Brandstiftung

Dies ist in § 306d StGB normiert.

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